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LVwG-050233/2/FP•LVwG O LVwG-050233/2/FP
LVwG-050233/2/FPLandesverwaltungsgericht16.11.2022
Aufhebung; Unzuständigkeit; Fertigungsklausel; Hilfsorgan, unzuständig; Wirkungsbereich, eigener
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde von R H, geb. x, JA Stein, x, gegen den Ladungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2022, GZ: 0116270/2022, betreffend die Ladung zur Durchführung einer Reihenuntersuchung nach der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
zu Recht:
I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.1.Mit dem im Rubrum genannten Bescheid, lud der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Absender, keine Bezugnahme auf den Bürgermeister im Wortlaut) unterfertigt vom Direktor (ohne in der Fertigungsklausel auf den Bürgermeister hinzuweisen), den Beschwerdeführer (Bf) bescheidmäßig zur Absolvierung einer gezielten Reihenuntersuchung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle mittels Thoraxröntgen.
I.2.Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 23. Juni 2022 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er auf das Wesentliche zusammengefasst darlegte, dass er sich 2016, 2017, 2018 und 2019 jeweils einem Lungenröntgen unterzogen habe und sich die Sachlage nicht geändert habe.
I.3.Am 28. Juli 2022 legte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Bescheid. Zumal sich bereits aus dem Aktenstand ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.
II.2.Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bescheid lautet vollinhaltlich wie folgt:
„Bau und L_NZ
Bezirksverwaltung
Herr Unser Zeichen
R H0116270/2022
geboren am x Datum
x Linz, 14.06.2022
Justizanstalt Linz bearbeitet von
x Mag.a A A
Zimmer / Telefon
x / x
elektronisch erreichbar
x
Ladungsbescheid
Sehr geehrter Herr H!
Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:
Gezielte Reihenuntersuchung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle mittels Thoraxröntgen
Rechtsgrundlagen:§§ 23, 24 und 25 Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF
Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBI. Nr. 80/1999 idgF
Es ist nötig, dass Sie persönlich zu uns zu kommen.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Bereich (Gesundheitsdienstleistung) weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen ist!
DatumZeitStiege/Stock/Zimmer Nr.
27.06. 202207:30 – 12:00Gesundheitsservice-TBC/Röntgen im Neuen Rathaus,
14:00 – 17:00Eingang Flußgasse, Zi. E017, Anmeldung
Freitag geschlossen!
Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Neues Rathaus, Hauptstr. 1-5x
A-4041 Linzx
Wenn Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund -z. B. Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.
Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit wir ihn allenfalls verschieben können.
Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt im Sinne des § 3 Abs. 2 Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchung, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
An dieser Stelle weisen wir Sie darauf hin, dass Gebietskrankenkassenversicherte, die die erforderliche Lungenröntgenuntersuchung nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern bei einem niedergelassenen Arzt vornehmen lassen, die Kosten selbst zu tragen haben und nicht mit der Gebietskrankenkasse verrechnen können.
Rechtsgrundlage: § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen und hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheid erlassende Behörde),
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Hinweise:
I.Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den in der Bestimmung des § 24 Tuberkulosegesetz enthaltenen Geboten und Verboten oder den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer angeordneten Untersuchung unterzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro,im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen (§ 48 Tuberkulosegesetz).
Diese Aufforderung zur Untersuchung stellt ein derartiges Gebot dar.
II.Die im Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen sind auch im Internet unter x abrufbar.
Sie erreichen uns mit den Verkehrsmitteln der Linz Linien GesmbH, x sowie mit den Buslinien x, jeweils Haltestelle x.
Freundliche Grüße!
Der Direktor:
i.V.
(N R)
elektronisch beurkundet
[…]“
[Formatierung nicht übernommen]
II.3.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Bescheid.
III.Rechtsgrundlagen
Die hier relevanten Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes lauten:
„II. HAUPTSTÜCK
Vorbeugung gegen Tuberkulose
Reihenuntersuchungen
§ 23. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle hat der Landeshauptmann für bestimmte Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist zu bestimmen:
a) der Zeitpunkt und der Ort der Reihenuntersuchung nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Personals sowie der organisatorischen und technischen Einrichtungen;
b) der jeweils zu untersuchende Personenkreis unter Berücksichtigung der Personen, die nicht einer regelmäßigen gesundheitlichen Kontrolle unterliegen und bei denen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die erhöhte Gefahr einer unbekannten Tuberkuloseerkrankung besteht.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Reihenuntersuchung die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und bei der Erfassung des zu untersuchenden Personenkreises mitzuwirken.
(4) Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes) werden die Reihenuntersuchungen auf Anordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung von den militärischen Dienststellen durchgeführt. Falls die im Bundesheer für die Durchführung der Reihenuntersuchungen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen, werden diese Reihenuntersuchungen im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden unter Heranziehung der diesen Behörden zur Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt.
(5) Die Reihenuntersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.“
§ 24. (1) Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung bezeichneten Personen sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß AVG zu erlassen. Wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese bescheidmäßig anzuordnen.
(2) Auf Verlangen hat die Bezirksverwaltungsbehörde der untersuchten Person eine Bestätigung über die durchgeführte Untersuchung auszustellen.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung) LGBl. Nr. 80/1999 lauten:
„§ 2
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
IV. Abschnitt
§ 51
Zuständigkeit des Magistrates
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. die selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes:
a)die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt;
b)die Veräußerung beweglicher Sachen bis zu einem Wert von 1.000 Euro;
c) Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhaltung der Substanz dienen oder die laufend, wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die insbesondere in der durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Weise zu besorgen sind;
d) die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Anstalten und Betrieben erforderlichen Maßnahmen;
e)die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;
2. die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung der Bediensteten im Rahmen der Leitung des inneren Dienstbetriebes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;
3. die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung sowie die Mitwirkung beim Vollzug nach Maßgabe der Geschäftsordnungen, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005)“
IV.Rechtliche Beurteilung
IV.1.Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Statutarstadt) als Bezirksverwaltungsbehörde.
„Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen.“ (VwGH 22. November 1988, 86/04/0137)
Zuständig zum Vollzug von gesundheitsbehördlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, in Statutarstädten also der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
Dies ergibt sich vorliegend zweifelsfrei auch aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, die jeweils von der Bezirksverwaltungsbehörde sprechen. [vgl. diesbezüglich auch § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land), die eine Übertragung von Angelegenheiten nach § 1 Abs 1 Z 6 Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Personengruppe der Prostituierten) vom Bürgermeister der Stadt Linz (sic.!) auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land regelt.].
IV.2.Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur wie folgt aus:
„Es schadet nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/05/0068 = VwSlgNF 16.854 A, zu einem Bescheid mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister"). Um einen in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergangenen Bescheid dem hiefür zuständigen Bürgermeister zurechnen zu können, muss die Bezeichnung des Bürgermeisters aus der Bescheidausfertigung, z.B. aus der Fertigungsklausel, ersichtlich sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039: Fertigungsklausel ‚Für den Bürgermeister:‘, betreffend den Bürgermeister der Stadt Wien in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nach dem MeldeG 1991; vgl. weiters VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029: ‚Bürgermeister# in der Einleitungs- und Fertigungsklausel).“ (VwGH 11. Mai 2022, Ra 2022/01/0033)
„Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, 95/12/0367).
(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd § 7 Abs 2 Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)“ (VwGH 18. März 2010, 2008/07/0229)
„Da der Magistrat der Stadt Linz als BEHÖRDE (des eigenen Wirkungsbereiches) eingerichtet ist, kommt einer Erledigung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), die unzulässigerweise im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist, Bescheidqualität zu.“
(VwGH 22. November 1988, 86/04/0137)
Der vorliegende Bescheid stammt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz. Im Bescheid finden sich ausschließlich Merkmale, die auf den Magistrat als Behörde hinweisen. Es finden sich keine Merkmale, die auf eine Herkunft vom Bürgermeister hinweisen könnten. Weder der Spruch, noch die Rechtsmittelbelehrung weisen auf den Bürgermeister hin. Insbesondere fehlt es an einer auf diesen hinweisenden Fertigungsklausel „für den Bürgermeister“ weil nur „für den Direktor“ gezeichnet wird.
„Ein Bescheid, welcher die Fertigungsklausel ‚Der Amtsleiter: iA ... ‚ trägt, ist, ohne dass sich Gegenteiliges aus dem Bescheid ergibt, ist dem Magistrat (hier Magistrat der Stadt Linz) und nicht einem anderen Organ, insbesondere nicht dem Bürgermeister zuzurechnen.“ (VwGH 22. November 1988, 86/04/0137)
Zumal der Bürgermeister in der vorliegenden Erledigung nicht vorkommt, kann eine Zurechnung zu diesem nicht erfolgen, weshalb der Bescheid dem zur Erledigung unzuständigen Hilfsorgan „Magistrat“ zuzurechnen ist, welcher nicht Gesundheitsbehörde ist.
IV.3.„Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).“ (VwGH 14. September 2022, Ro 2022/01/0012)
Aufgrund des Erscheinungsbildes des Bescheids, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, die ein Beschwerderecht des Bf darlegt, aber auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht von der zuständigen Behörde, dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, vorgelegt wurde, ist eindeutig, dass der Bescheid im Rahmen der Bezirksverwaltung ergehen sollte, die belangte Behörde sich allerdings hinsichtlich des Schriftsatzmusters vergriffen haben dürfte und insofern nur die Fertigungsklausel fehlerhaft gewählt wurde. Der Bescheid weist aber sonst keine Elemente auf, die eine Zurechnung zum Bürgermeister zuließe (was bei korrekter Fertigungsklausel unproblematisch wäre), weshalb eine Zurechnung zum Magistrat als Hilfsorgan erfolgen muss. Das Verwaltungsgericht geht insofern nicht davon aus, dass der vorliegende Bescheid im eigenen Wirkungsbereich ergangen ist, sodass ein Fall der sachlichen, nicht aber der organisatorischen Unzuständigkeit vorliegt, weshalb eine Zuständigkeit des Stadtsenats als Berufungsbehörde vorliegend nicht in Betracht kommt.
Der vorliegende Bescheid wurde also von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb er vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit aufzuheben ist.
IV.4. Im Rahmen der Ermittlung der aktuellen Zustelladresse des Bf hat sich nunmehr im Übrigen ergeben, dass der Bf nicht mehr in Oberösterreich aufhältig ist, weshalb die Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung nicht mehr zur Anwendung kommen kann und keine Zuständigkeit einer oberösterreichischen Gesundheitsbehörde mehr gegeben ist.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da, soweit ersichtlich, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Wirkungen des § 27 VwGVG in Bezug auf die Judikaturlinie nach VwSlg 11692 A/1985 RS 10, existiert und zwar vor Allem dann, wenn die Unzuständigkeit der zur Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufenen Behörde nur aufgrund der fehlerhaften Fertigungsklausel beruht.
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