LVwG O LVwG-050226/16/SB

LVwG-050226/16/SBLandesverwaltungsgericht22.09.2022

Regest

Teilweise Stattgabe; Tiere, zurückgelassen; Tierhalter; Kostenvorschreibung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-050226/16/SB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.050226.16.SB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der M L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Ü, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 03.03.2022, GZ: 0072389/2021 BBV WSF, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der zu zahlende Gesamtbetrag mit EUR 3.749,50 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Bescheid in der Präambel das Datum „27.08.2021“ richtig „27.08.2020“ lautet.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (im Folgenden: bB [belangte Behörde]) vom 03.03.2022, GZ: 0072389/2021 BBV WSF, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) die durch die Abnahme von sechs Katzen, neun Hamstern und acht Zebrafinken entstandenen Kosten iHv insgesamt EUR 4.322,50 nach §§ 5, 30 und 37 Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, es sei am 27.08.2020 eine Kontrolle durch den Amtstierarzt sowie eine Mitarbeiterin des Tierheims Linz gemeinsam mit den Eltern der Tierhalterin – während eines stationären Spitalsaufenthalts der Tierhalterin – durchgeführt worden. Der verschmutzte Zustand der Wohnung sowie der Tierkäfige, welche von den Eltern der Bf zum Zeitpunkt der Kontrolle schon seit rund zwei Wochen gereinigt worden seien, sei dem Amtstierarzt durch die Lichtbilder dargelegt worden. Die Eltern der Bf hätten angegeben, dass sie sich seit Beginn des stationären Krankenhausaufenthaltes der Tochter um die Tiere gekümmert hätten, die Versorgung jedoch nicht mehr gewährleisten könnten. Aufgrund der sohin unmittelbar drohenden Gefahr für die Tiere durch die Beendigung der Versorgung seien diese auf Basis des § 37 Abs 2 und 2a TSchG abgenommen und ins Tierheim verbracht worden. Dort seien diese untersucht und es sei dabei festgestellt worden, dass die Tiere zT Biss- und andere Verletzungen aufgewiesen hätten, welche auf eine mangelnde Versorgung schließen haben lassen. Auch der Ernährungszustand der Tiere, insbesondere der Katzen sei schlecht gewesen.

Eine Ausfolgung der Tiere sei nicht begehrt worden und sei nach Ablauf von zwei Monaten die Rechtsfolge des § 37 Abs 3 TSchG (Verfall) eingetreten.

Die Rechnung vom 16.06.2021 (Nr. 21023) des Oö. Landestierschutzvereins habe Haltungskosten iHv EUR 3.120,00 und Kosten der Untersuchungen sowie die medikamentöse Versorgung iHv EUR 1.220,50 ausgewiesen.

In Wahrnehmung des Parteiengehörs habe der Erwachsenenvertreter der Bf ausgeführt, die Bf sei sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Haltung der gegenständlichen Tiere aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht geschäftsfähig gewesen und sie treffe somit kein Verschulden an der offenkundig nicht ordnungsgemäßen Haltung der Tiere, weshalb sie auch nicht zum Ersatz der Behandlungs- und Pflegekosten angehalten werden könne. Abgesehen davon verfüge die Bf nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel. Zusätzlich wurde ein Sachverständigengutachten vom 14.05.2021 des Primarius Dr. R vorgelegt.

Im Zuge der Rechnungskontrolle (Rechnungsnr. 21023) sei ein Rechenfehler ersichtlich gewesen, woraufhin der Bf die korrigierte Rechnung (Nr. 21066) übermittelt worden sei. Die Kosten beliefen sich nunmehr insgesamt auf EUR 4.322,50. Dazu sei keine weitere Stellungnahme der Bf eingelangt.

Die bB kommt in weiterer Folge nach Darlegung von Judikatur zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Verwahrung aller abgenommenen Tiere über die der Kostenvorschreibung zugrundeliegenden Zeiträume rechtens sei. Zur Höhe der Kosten habe der veterinärmedizinische ASV festgehalten, dass diese dem vereinbarten zwischen dem Land Oberösterreich und dem Tierheimverband entsprechenden Sätzen erfolgt seien, nämlich EUR 3,00 pro Katze pro Tag und EUR 2,00 Euro pro Hamster/Zebrafink pro Tag. Diese Kosten entstünden einerseits durch die Fütterung, durch die anteiligen Raumkosten und die Kosten für die Pflege der Tiere und unterlägen natürlich einer Durchschnittsbetrachtung. Hinsichtlich der veterinärärztlichen Versorgung (Untersuchungen und medikamentöse Behandlung) seien die Kosten von EUR 1.202,50 jedenfalls angemessen.

Den Ausführungen, wonach die Bf zum Zeitpunkt der Anschaffung und zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere nicht geschäftsfähig gewesen sei, werde nicht beigetreten, zumal die Kosten der Behörde auch dann zu ersetzen seien, wenn die Tierhalterin ohne ihr Verschulden (etwa infolge des Vorliegens einer mangelnden Geschäftsfähigkeit) nicht in der Lage war, die Tiere so zu halten, dass kein Anlass für eine Abnahme und in weiterer Folge Haltung durch die Behörde besteht.

Der Halterbegriff nach dem TSchG sei noch weiter als der nach § 1320 ABGB; es sei die bloße Nahebeziehung selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw ausdrückt. Derjenige sei Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich sei. Die Legaldefinition in § 4 TSchG sei auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die § 12 leg.cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlege. Aus der Zusammenschau ergebe sich, dass die mangelnde Berechtigung bzw Befähigung zur Tierhaltung die Haltereigenschaft nicht ausschließe; die Verpflichtete sei also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalterin iSd TSchG gewesen.

I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 24.03.2022, in der zunächst auf das Fehlen sämtlicher Erhebungen zur Frage, ob die Bf zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere überhaupt Tierhalterin gewesen sei und damit grundsätzlich für den Ersatz der Unterbringungs- und Behandlungskosten aufzukommen habe, moniert wurde. Es würden Feststellungen fehlen, wer für die scheinbar mangelnde Versorgung der Tiere, die die Abnahme rechtfertigen sollte, verantwortlich war. Die Behörde gehe lapidar davon aus, dies sei die Bf; dabei wären die Tiere jedoch bis zur Aufnahme der Bf ins Krankenhaus im besten Pflegezustand gewesen. Die Eltern der Bf wollten ab 27.08.2020 die weitere Pflege nicht mehr übernehmen und sei der mangelhafte Versorgungszustand während deren Pflege eingetreten. Zudem übersehe die Behörde, dass die Bf keinen Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG begangen habe, weshalb eine Abnahme nicht zulässig gewesen sei. Die Bf habe sich wegen Ortsabwesenheit nicht um die Tiere kümmern können.

Der Betrag erscheine ungebührlich hoch, es fehlten Erhebungen zu den tatsächlich aufgelaufenen Unterbringungskosten und schienen die Kosten in keinem Verhältnis zu den tatsächlich angelaufenen Kosten zu stehen.

Die Bf habe sich von 14.08.2020 bis 05.11.2020 durchgehend in stationärer Behandlung im Neuromed Campus des Kepler Universitäts Klinikum Linz befunden. Sie sei demnach zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere am 27.08.2020 bereits seit rund zwei Wochen wegen krankheitsbedingter Ortsabwesenheit faktisch nicht in der Lage gewesen, sich um die Tiere zu kümmern, sondern hätten dies – wie die bB richtig ausführt – ihre Eltern übernommen. Die nicht ordnungsgemäße Versorgung hätten demnach ihre Eltern zu verantworten.

Die Ausführungen der bB zur Haltereigenschaft seien nicht nachvollziehbar, vielmehr seien die Eltern der Bf als Tierhalter anzusehen gewesen und diesen die Kosten vorzuschreiben. Dies umso mehr, als diese auch einen Ausfolgungsantrag hätten stellen können um die Kosten zu verringern. Es gehe nicht an, dass die Bf, welche sich faktisch damals nicht gegen die Tierabnahme habe wehren können und diese auch nicht zu verantworten hätte, nun mit erheblichen Kosten belastet werde, nur weil ihre Eltern als Tierhalter, die Versorgung, für welche sie in der Lage gewesen seien und welche sie auch rund zwei Wochen übernommen hätten, plötzlich nicht mehr übernehmen wollten.

Abgesehen davon sei jedenfalls auch die geistige und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Tierhalters zu berücksichtigen, da andernfalls das Tierwohl bzw der Schutzzweck des TSchG über das Menschenwohl gestellt werden würde. Die Bf sei seit vielen Jahren nicht geschäftsfähig; wie sollte eine geschäftsunfähige Person gleichzeitig aber für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verantwortlich sein können, wenn ihr zur Bewältigung des eigenen Lebens seit Jahren gerichtliche Erwachsenenvertreter beigestellt werden müssen. Es entbehre jeder Grundlage, so jemanden für eine mangelhafte Tierhaltung zur Verantwortung zu ziehen, wenn dieser nicht einmal das eigene Leben ohne Unterstützung meistern könne. Im konkreten Fall umso mehr, zumal die Bf wegen des langen stationären Krankenhausaufenthalts faktisch nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich ordnungsgemäß um die Tiere zu kümmern oder deren frühere Ausfolgung zu beantragen.

Darüber hinaus verfüge die Bf nur über äußerst bescheidene finanzielle Mittel; die Forderung der bB gehe vor dem Hintergrund der Bedürftigkeit der Bf (sie beziehe Wohnbeihilfe und eine Unterstützungsleistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz) völlig ins Leere.

I.3.Mit Schreiben vom 26.04.2022 legte die bB die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

I.4.Seitens der Tierschutzumbudsstelle OÖ wurde nach Beschwerdemitteilung vom 03.05.2022 am 21.06.2022 auf eine Stellungnahme verzichtet.

I.5.Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 22.07.2022 und 22.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bf im Beisein ihres Erwachsenenvertreters bzw rechtsfreundlichen Vertreters sowie eine Vertreterin der bB teilnahmen.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung am 22.08.2022 verweigerten die geladenen Zeugen P L und W L als Vater und Mutter der Bf die Aussage. Sowohl die Bf als auch die bB konnten in der mündlichen Verhandlung ihre rechtlichen Standpunkte präzisieren und dartun, sowie bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitwirken. Seitens der bB wurden im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gesamtkosten auf EUR 3.749,50 reduziert, die entsprechende Aufstellung und Rechnung wurde näher erörtert, wobei die Parteien die Richtigkeit der vom Oö. Landestierschutzverband vorgelegten Rechnung und Aufstellung außer Streit stellten. Zudem wurde die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich nicht in Abrede gestellt.

Seitens der bB wurde ein ergänzendes schriftliches Vorbringen erstattet, auf welches die Bf im Rahmen der Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhaltung am 22.08.2022 replizieren konnte.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die Beschwerde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2022 und 22.08.2022.

II.2.Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

II.2.1.Für die Bf war von Oktober 2014 bis Februar 2019 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Mag. Ü wurde mit Beschluss vom 08.10.2020 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt und ist dies seither. Seine Vertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich:

„-Verwaltung von Einkünften und Vermögen, einschließlich Verfügungen über das Girokonto, das Taschengeldkonto, das Wertpapierdepot und die S-Privatpension

-Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Abdeckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs

-Schuldenregulierung, einschließlich Tilgung der offenen Forderungen“

(sh Beschlüsse des BG Linz, 2 P 42/14i)

II.2.2Die Bf wurde am 14.08.2020 stationär aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Kepler Universitäts Klinikum, Neuromed Campus, Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz, aufgenommen und war dort bis 05.11.2020 in Behandlung (Aufenthalt von 14.08.2020 bis 09.09.2020 und von 10.09.2020 bis 05.11.2020; sh Aufenthaltsbestätigungen Behördenakt, Seiten 26b und 26a).

II.2.3.Die Bf hielt in ihrer Wohnung in x L, sechs Katzen, neun Hamster und acht Zebrafinken und betreute diese bis zu ihrer stationären Aufnahme im Krankenhaus am 14.08.2020 (Niederschrift, ON9 und ON14 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.4Nachdem die Bf stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, kümmerten sich ihre Eltern um die in der Wohnung der Bf befindlichen Tiere. Dies wurde üblicherweise so gehandhabt. Bei dem konkreten stationären Aufenthalt vom 14.08.2020 wollten diese jedoch eine weitere Betreuung/Versorgung nicht übernehmen und teilten dies der Bf telefonisch mit (Niederschrift, ON9 und ON14 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.5.Von den Eltern wurde daraufhin die zuständige Behörde verständigt, welche am 27.08.2020 bzw am 31.08.2020 die Abnahme der Tiere durchführte. Die Tiere wurden im Tierheim Linz aufgenommen, behandelt und versorgt. Seitens der Bf wurden keine Schritte gegen die Abnahme der Tiere eingeleitet (Niederschrift, ON9 und ON14 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.6.Es wurde seitens der Bf kein Ausfolgungsantrag gestellt. Die Tiere wurden daher bis 26.10.2020 bzw 30.10.2020 (Anm: drei Katzen wurden noch später aufgefunden) im Tierheim versorgt, wobei 60 Tage bis zur behördlichen Freigabe verrechnet wurden. Als Tagsatz für einen Hamster und einen Zebrafink wurde jeweils ein Betrag von EUR 2,00 je Tag gemäß Tierverwahrvereinbarung (TVV2013) veranschlagt; für eine Katze ein Betrag von EUR 3,00 je Tag. Für die Behandlung der Tiere sind Tierarztkosten iHv EUR 1.202,50 angefallen. Abzüglich des erzielten Erlöses von EUR 573,00 sind somit Gesamtkosten iHv EUR 3.749,50 angefallen (Niederschrift, ON9 und ON14 verwaltungsgerichtlicher Akt; Abrechnung und Rechnung Nr 21066, ON4 verwaltungsgerichtlicher Akt).

Im Detail betragen die Kosten:

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II.3.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, den vorgelegten bzw eingeholten Unterlagen und insbesondere aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, dass die Bf die Tiere in ihrer Wohnung hielt steht unstrittig fest. Auch im Rahmen der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Prim. Dr. Christoph R, LL.M. schilderte die Bf bereits die von ihr durchgeführte Haltung von Tieren. Es wird nicht bezweifelt, dass die Eltern der Bf immer wieder die kurzfristige Versorgung ihrer Tiere übernommen haben, wenn sich diese in medizinischer Behandlung befand. Dies wurde von der Bf grundsätzlich nachvollziehbar geschildert. Auch im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Eltern eine erste Versorgung der Tiere übernahmen, als die Bf am 14.08.2020 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sollten die Eltern der Bf auf Antrag der Bf befragt werden, diese nahmen von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Angehörige Gebrauch und verweigerten die Aussage.

In weiterer Folge steht fest, dass die Eltern eine weitere Versorgung der Tiere nicht durchführen wollten und die zuständige Behörde verständigten, welche die Unterbringung der Tiere im Tierheim Linz verfügte. Dass die Eltern dies der Bf telefonisch mitteilten, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Wie die Bf in weiterer Folge jedoch darauf reagierte, konnte sie nicht schildern und verwies auf ihren schlechten gesundheitlichen psychischen Zustand, der ihren stationären Krankenhausaufenthalt begründete.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den beteiligten Parteien einerseits die Anzahl der Tiere sowie auch die Abrechnung und Kostenaufstellung, welche von der bB korrigiert wurde, nicht in Abrede gestellt. Die Höhe der von der bB vorgeschriebenen Kosten ergibt sich rechnerisch aus der Aufstellung; die Erforderlichkeit der Behandlung und Versorgung wurde von den Parteien nicht bezweifelt und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine Bedenken ob der Versorgungsleistung.

Im Zuge des Verfahrens wurde von den beteiligten Parteien, insbesondere der bB, immer wieder vorgebracht, dass im Übrigen die Versorgung der Tiere nicht ordnungsgemäß gewesen sei (sh insbesondere auch die Vorlage von Lichtbildern im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Der Zustand der Tiere kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben und war darauf von Seiten des erkennenden Gerichts nicht näher einzugehen, da die Abnahme der Tiere primär auf dem Umstand gründete, dass eine Versorgung nicht gewährleistet war, zumal die Eltern der Bf diese nicht weiter vornehmen wollten.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Gemäß § 30 Abs 1 Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I 118/2004 idF BGBl I 130/2022, hat die Behörde – soweit eine Übergabe an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass insbesondere zurückgelassene sowie von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können (sog Verwahrer). Solange sich Tiere iSd § 30 Abs 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben sind. Es sind davon alle Kosten umfasst, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind (sämtliche notwendigen Aufwendungen: Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung).

III.2.1.Es ist daher zunächst zu prüfen, wer Tierhalter/in iSd § 30 Abs 1 TSchG ist (vgl zB VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252). Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

III.2.2.Wie festgestellt, war die Bf unzweifelhaft Halterin der gegenständlichen Tiere (vgl II.2.3.).

Am 14.08.2020 wurde die Bf stationär im Krankenhaus aufgenommen, am 27.08.2020 erfolgte die gegenständliche Abnahme der Tiere. Im Zeitraum dazwischen haben sich die Eltern der Bf um die Tiere gekümmert; die Eltern der Bf haben in weiterer Folge die Behörde verständigt und ausgeführt, eine weitere Versorgung nicht durchzuführen. Der Bf nach seien die Eltern daher als Tierhalter zu qualifizieren, da diese aufgrund ihres Krankenhausaufenthalts die Versorgung der Tiere über hatten; es sei den Eltern zuzuschreiben, dass die Tiere in die behördliche Obhut übernommen wurden, zumal sie die weitere Versorgung der Tiere nicht mehr durchführen wollten. Wie festgestellt, teilten die Eltern der Bf ihr dies auch während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus mit.

III.2.3.Die Haltereigenschaft über ein Tier erfordert zunächst in jedem Fall eine Nahebeziehung zum Tier selbst. Vorliegendenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern eine Nahebeziehung zu den Tieren der Bf hatten, zumal die Eltern die Versorgung der Tiere nicht (weiter) vornehmen wollten, die Bf alleine wohnte und die Eltern nur ersatzweise die Versorgung der Tiere übernahmen, wenn die Bf diese nicht selbst vornehmen konnte.

Besteht eine solche Nahebeziehung, ist Halter, wer das Tier in seiner Obhut hat. Damit sind namentlich „Verwahrer“ angesprochen, also Personen die Tiere im Auftrag eines anderen zum Teil eigenverantwortlich unterbringen und versorgen (zB während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Eigentümers).

III.2.4.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lag im konkreten Fall eine „Notversorgung“ der Tiere durch die Eltern vor, die sich in weiterer Folge an die zuständige Tierschutzbehörde wendeten, um eine tierschutzkonforme Haltung sicherstellen zu können. Auch wenn die Bf ausführt, die Eltern hätten immer eine vorübergehende Versorgung ihrer Tiere übernommen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jemand, der eine erforderliche Versorgung eines Tieres, um bei diesem Leiden, Schäden oder Schmerzen zu verhindern, vornimmt, damit auch automatisch die Haltereigenschaft iSd § 30 Abs 1 TSchG über dieses Tier annimmt, zumal damit weitere Verpflichtungen und Verantwortungen einhergehen. Dies trifft insbesondere auf zurückgelassene Tiere zu, zumal bei jeder „Notversorgung“ eines solchen Tieres die helfende Person automatisch zum „Tierhalter“ werden würde.

Zumal die Eltern die Tiere am ursprünglichen Standort, also in der Wohnung der Tochter, beließen und nur eine notwendige Versorgung durchführten ohne dass sie die Tiere eigenverantwortlich untergebracht haben, sind sie vom Adressatenkreis des § 30 Abs 1 TSchG nicht umfasst, zumal dieser nur vom Tierhalter spricht (wovon nicht einmal ein Verwahrer umfasst ist; vgl VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252; vgl zu dem Ganzen Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] § 4 Rz 5f).

Die Bf ist somit als Tierhalterin iSd § 30 Abs 1 TSchG zum Zeitpunkt der Tierabnahme zu qualifizieren.

III.3.1.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252; 12.03.2015, Ro 2015/02/0008).

III.3.2.Bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen welchen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwGH 15.0ß3.2016, Ro 2016/02/0003). Macht die Betroffene aber – wie vorliegend – von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und darf die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehen (so bereits LVwG NÖ 07.06.2018, LVwG-AV-307/00-2018 und 10.06.2022, LVwG-AV-544/001-2022 mHa VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] § 30 Rz 14). Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung bis zum Zeitpunkt des Verfalls auszugehen, welche im Übrigen von den beteiligten Parteien ausdrücklich auch nicht in Abrede gestellt wurde.

III.4.Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht:

III.4.1.Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen.

III.4.2.Die bB stützt die Abnahme der Tiere auf § 37 Abs 2 TSchG aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr für die Tiere durch die angekündigte Beendigung der Versorgung durch die Eltern der Bf. Diese befand sich bis einschließlich 05.11.2020 stationär im Krankenhaus. Es ist unzweifelhaft, dass die Tiere über diesen Zeitraum hinweg Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten hätten, da diese von niemanden versorgt worden wären.

III.4.3.Die Behörde hat nach § 30 Abs 1 TSchG auch hinsichtlich solcher Tiere mit einer Abnahme zu verfahren, die vom Halter zurückgelassen werden. Dies betrifft jene Fälle, in denen der/die Halter/in den Verwahrungsort der Tiere auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeit verlässt. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, ist damit eine Zeitspanne gemeint, in der das Wohlbefinden des Tieres auch ohne menschliches Zutun nicht sichergestellt werden kann. Aus welchem Grund das Zurücklassen des Tieres erfolgt, ist dabei unerheblich. Auf die behördliche Verwahrungspflicht nach § 30 TSchG hat es keine Relevanz, ob das Zurücklassen des Tieres/der Tiere auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht (zB wegen einem Krankenhausaufenthalt), zumal das Wohlbefinden der Tiere zu sichern ist.

Die Bf konnte unbestrittenermaßen aufgrund ihres Krankenhausaufenthalts die Versorgung der Tiere nicht selbst durchführen. Wie festgestellt, hat die Bf auch eine Versorgung durch dritte Personen nicht sichergestellt, zumal die Eltern ihr mitteilten, die weitere Versorgung nicht durchzuführen. Weitere Dispositionen wurden seitens der Bf nicht getroffen, die Abnahme und in weiterer Folge Versorgung der Tiere erfolgt – unbestrittenermaßen – zu Recht.

III.5.1.Die Bf bringt vor, dass sie an der Versorgungsnotwendigkeit der Tiere kein Verschulden treffen würde, zumal sie aufgrund ihres stationären Krankenhausaufenthalts nicht in der Lage gewesen sei, eine anderweitige Versorgung der Tiere zu organisieren.

Dazu ist auszuführen, dass – wie die bB zu Recht ausführt – der Versorgung von zurückgelassenen Tieren und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip zugrunde zu legen ist und es auf ein Verschulden daher nicht ankommt (vgl zB zur StVO VwGH 27.06.2014, 2013/02/0091). Zumal ein Tierhalter sich für die Haltung von Tieren entschieden hat, die damit einhergehende Verantwortung und ihn treffenden Verpflichtungen übernommen hat und dementsprechend für eine tierkonforme Haltung jederzeit zu sorgen hat, kommt es auf das Verschulden nicht an (sh Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] § 30 Rz 5 mHa LVwG NÖ 07.06.2018, LVwG-AV-307/00-2018).

III.5.2.Des Weiteren wird vorgebracht, der Bf – welcher zur Bewältigung ihres eigenen Lebens ein Erwachsenenvertreter beigestellt werden muss – könne eine nicht ordnungsgemäße Tierhaltung nicht angelastet werden.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – der Zustand der Tiere bei der Abnahme fallbezogen außer Betracht bleiben kann, zumal die Abnahme vorwiegend auf dem Umstand der nicht mehr vorhandenen Versorgung basierte. Im Übrigen wurde die Tierhaltung bereits bei der Erstellung des Gutachtens von Primarius Dr. R im Jahr 2019 thematisiert jedoch nicht problematisiert; es kann dahingestellt bleiben, ob die Bf geeignet war, Tiere zu halten.

Der Umfang der Erwachsenenvertretung umfasst zudem nicht die Vertretung vor Behörden, Ämtern und Gerichten, sodass die Bf offenkundig in der Lage war und ist, diese Angelegenheiten selbst zu bewältigen, weshalb die Maßnahme ihr gegenüber (Abnahme der Tiere) rechtswirksam erfolgte. Ein Ausfolgungsantrag während der zweitmonatigen Versorgung der Tiere im Tierheim Linz wurde nicht gestellt.

III.5.3.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trifft die Bf auch dem Grunde nach die Pflicht, die für die Haltung der Tiere während des gesamten Zeitraums angefallenen Kosten zu tragen.

Für die Ersatzpflicht der für die Versorgung der Tiere aufgelaufenen Kosten haben die finanziellen Verhältnisse der Bf sowie die „Quelle“ ihrer finanziellen Einnahmen (Beihilfen, Unterstützungsleistungen) keine Relevanz, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

III.6.1.Die Kostenvorschreibung für „abgenommene Tiere“ nach § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 TSchG kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen; eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere kommt ab dem Zeitpunkt des Verfalls nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht (VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244 mwN). Im Konkreten liegt dem Verwaltungsgericht die Kostenvorschreibung für zwei Monate (60 Tage) zur Entscheidung vor, wobei feststeht, dass in diesem Zeitraum kein Ausfolgungsantrag gestellt und kein Verfall erklärt wurde.

III.6.2.Es steht fest, dass die von der Bf gehaltenen sechs Katzen, neun Hamster und acht Zebrafinken im Zeitraum von 27.08.2020 bis 26.10.2020 bzw von 31.08.2020 bis 30.10.2020 im Tierheim Linz untergebracht und versorgt wurden. Die Erforderlichkeit der Versorgung – insbesondere auch der tierärztlichen Behandlungen – wurde seitens der Parteien nicht in Abrede gestellt und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine gegenteiligen Hinweise.

III.6.3.Der Kostenvorschreibung legte das Tierheim Linz die Kostensätze der Tierverwahrvereinbarung (TVV2013) gemäß § 30 Tierschutzgesetz zwischen dem Land Oberösterreich einerseits und Personen, Institutionen und Vereinigungen als Tierverwahrer andererseits zugrunde. Demgemäß gebühren für Tiere aufgrund behördlicher Maßnahmen bis zum Eintritt des Verfalls, maximal aber für die Dauer von zwei Monaten, folgende Tagsätze für die Verwahrung: Hund: EUR 6,00; Katze EUR 3,00; Sonstige: EUR 2,00. Die Kosten der veterinärmedizinischen Versorgung können analog dem Leistungskatalog des Vertragstierarztes in Rechnung gestellt werden und sind im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Land in Rechnung zu stellen.

Von der Bf wird vorgebracht, diese Vereinbarung sei im Sinne eines Vertrags zu Lasten Dritter jedenfalls gegenüber der Bf rechtsunwirksam. Angesichts der gesetzlichen Anordnung, die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln (§ 30 Abs 2 TSchG) und die Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt (§ 30 Abs 3 TSchG), vermag das erkennende Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen und hatte auch der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung solcher vertraglicher Regelungen bereits zu beurteilen. Demnach besteht schon dem Wortlaut nach kein Zusammenhang zwischen der nach § 30 Abs 3 TSchG bestehenden Möglichkeit der Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Tiere, die sich in Obhut der Behörde befinden, und dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 30 Abs 2 TSchG. Bei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem (bisherigen) Tierhalter und der Behörde handelt es sich um ein von jenem zwischen dem Land und dem Verwahrer unabhängiges und rechtlich verschieden ausgestaltetes Rechtsverhältnis. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Ein Eingriff in subjektive Rechte des Verpflichteten erfolgt somit nicht bereits durch eine vertragliche Regelung im Sinne des § 30 Abs 2 TSchG, sondern gegebenenfalls erst durch die Kostenvorschreibung nach § 30 Abs 3 TSchG, wobei der (bisherige) Tierhalter zwar hinzunehmen hat, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz jedoch nur in angemessener Weise zu leisten ist, was im Einzelfall zu beurteilen ist (sh VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244 mwN).

Als Tagsatz für einen Hamster und einen Zebrafink wurde jeweils ein Betrag von EUR 2,00 je Tag gemäß Tierverwahrvereinbarung (TVV2013) veranschlagt; für eine Katze ein Betrag von EUR 3,00 je Tag. Für die Behandlung der Tiere sind Tierarztkosten iHv EUR 1.202,50 angefallen. Die gewählten Ansätze für die Haltung der Tiere bewegen sich in einer Höhe, die weit unter dem liegen, welche für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung derartiger Tiere in Tierpensionen üblich ist (für Katzen in etwa EUR 16,00/Tag), und können daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als unangemessen betrachtet werden. Von Seiten der Bf wurde der Höhe der Tagessätze nicht in concreto entgegengetreten.

III.6.4.Gemäß § 40 Abs 3 TSchG hat der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen.

Zumal von Seiten der Bf kein Ausfolgungsantrag gestellt wurde, ist der Verfall der Tiere ex lege eingetreten, weshalb eine Kostenersatzpflicht für ab diesem Zeitpunkt anfallende Kosten nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht kommt (vgl zum ex lege Verfall 16.02.2022, Ra 2021/02/0244; 16.02.2022, Ra 2021/02/0244).

Gemäß § 40 Abs 3 TSchG hat, wenn der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers ist, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Es sind keine weiteren Kosten ab dem Zeitpunkt des Verfalls aufgelaufen, der von der bB erzielte Erlös iHv EUR 573,00 wurde in Abzug gebracht, weshalb Gesamtkosten iHv EUR 3.749,50 angefallen sind.

III.7.Im Ergebnis besteht die Kostenersatzpflicht der Bf gegenüber der bB für die Versorgung ihrer abgenommenen Tiere zu Recht, wobei der Gesamtbetrag entsprechend dem Vorbringen der bB neu festzusetzen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die hier zu lösenden Rechtsfragen auf Basis höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden konnten und im Übrigen eine Entscheidung im Einzelfall vorliegt, der keine über darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

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