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LVwG-752567/2/KHa•LVwG O LVwG-752567/2/KHa
LVwG-752567/2/KHaLandesverwaltungsgericht23.08.2022
Abweisung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Einfluss, wesentlich; Arbeitnehmereigenschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Haas über die Beschwerde der X Steuerberatungs GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 2. Februar 2022, GZ: BHKISanR-2021-623388/8-HOG, betreffend Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG)
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Februar 2022, GZ: BHKISanR-2021-623388/8-HOG, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz für den geschäftsführenden Gesellschafter Mag. A B in der Höhe von 3.782,90 Euro zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 21. Dezember 2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 30. Dezember 2021) einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 aufgrund der behördlichen Absonderung des geschäftsführenden Gesellschafters A B gestellt. Im Zeitpunkt der Absonderung bzw. der Antragstellung habe es sich bei A B um den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, welcher zugleich einer der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei, gehandelt. Für die Absonderung von Gesellschafter-Geschäftsführern gebühre der Gesellschaft nur dann eine Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpidemieG, sofern diese Personen als Arbeitnehmer der Gesellschaft zu werten seien. Aufgrund seiner Beteiligung an der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum mit 50 % am Grund- und Stammkapital sei A B als selbständig im Sinne des Steuerrechts zu qualifizieren weshalb dieser keine Arbeitnehmereigenschaft aufweise. In Ermangelung einer solchen Arbeitnehmereigenschaft des Abgesonderten sei die Beschwerdeführerin nicht zur Stellung des Vergütungsantrages nach § 32 Abs. 1 iVm § 3 EpidemieG legitimiert, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2022 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zur Auslegung des § 32 Abs. 2 EpidemieG unrichtig sei. Das EpidemieG stelle in der Unterscheidung zwischen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und selbständig erwerbstätigen Personen nicht auf das Steuerrecht ab. Aus einer Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für Gesundheit gehe klar hervor, dass bei regelmäßiger Auszahlung, Weiterzahlung des Entgelts (Geschäftsführerbezug) der Anspruch auf den Dienstgeber übergehe. Das EpidemieG stelle daher nicht auf die formale Versicherungspflicht ASVG oder GSVG ab, sondern auf tatsächliche Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin sei daher antragslegitimiert.
I.3. Mit Schreiben vom 8. März 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch hinsichtlich der Beschwerdeführerin.
Die für den 8. Juli 2022 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin abberaumt. Die Beschwerdeführerin hat bekannt gegeben, den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen und ersuchte um Entscheidung nach Aktenlage. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt und lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Es steht folgender entscheidungsrelevante S a c h v e r h a l t fest:
II.1.1. A B, geboren am X, wohnhaft in X, X, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2021, GZ: BHKISanR-2021-623388/1, ab 26. November 2021 nach §§ 7, 17 EpidemieG abgesondert.
II.1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN X eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Geschäftsführer und seit 5. September 2003 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist A B. Mag. A B ist zudem mit 50 % an der Beschwerdeführerin als Gesellschafter beteiligt.
Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2015 erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten; für die Erhöhung des Stammkapitals sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit von mindestens Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen vor.
II.1.3. A B erhielt im November 2021 einen Geschäftsführerbezug in Höhe von 32.640,00 Euro sowie im Dezember 2021 einen Geschäftsführerbezug in Höhe von 37.907,50 Euro brutto für netto. Der Grundbezug beträgt 16.320,00 Euro monatlich brutto für netto (im Behördenakt einliegende Lohn/Gehaltsabrechnung November 2021 und Dezember 2021 sowie Lohnkonto 2021). A B ist als selbständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und einkommenssteuerpflichtig.
II.1.4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung ein. Beantragt wurde die Vergütung für die Absonderung von A B (im Formular in der Kategorie „Dienstnehmer“ eingetragen) für einen Absonderungszeitraum von 26. November 2021 bis 1. Dezember 2021 (6 Tage). Für die Absonderung im November 2021 wurde die Gesamtsumme in Höhe von 3.167,12 Euro beantragt, für die Absonderung im Dezember 2021 wurden als Gesamtsumme 615,87 Euro beantragt.
II.2.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpidemieG vom 21. Dezember 2021, den im Akt einliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2021, dem Lohnkonto 2021 sowie dem Firmenbuchauszug die Beschwerdeführerin betreffend.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
III.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 131/2022 lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[...]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
III.1.2.Die einschlägige Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl 400/1988 idF BGBl I 138/2022 lautet:
„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
[…]
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
–Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
–Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.“
III.2. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit i EpidemieG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 Epidemiegesetz näher geregelt werden. Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag betreffend die Absonderung von Mag. A B demnach auch auf § 32 EpidemieG, in concreto auf die Regelung des § 32 Abs. 3 EpidemieG.
Aufgrund dieses Antrags der Beschwerdeführerin ist somit verfahrensgegenständlich die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung des Gesellschafter-Geschäftsführers Mag. A B ein Vergütungsbetrag im Sinne des § 32 Abs. 3 EpidemieG zusteht.
III.3. Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Nach § 32 Abs 2 EpidemieG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Gemäß § 32 Abs 3 EpidemieG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Bei einer Antragstellung nach § 32 EpidemieG ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs 4 EpidemieG und jenen nach § 32 Abs 3 EpidemieG zu unterscheiden. Während im Tatbestand des § 32 Abs. 4 EpidemieG der genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der in § 32 Abs. 3 EpidemieG genannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs 3 zweiter Satz EpidemieG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs 3 dritter Satz EpidemieG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen (sh VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214 mHa VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
III.4. Dementsprechend ist somit im Rahmen der Prüfung eines Vergütungsanspruches nach § 32 Abs. 3 EpidemieG vorweg zu klären, ob die Vergütung für eine Person beantragt wird, die als „in einem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Regelung des § 32 Abs. 3 EpidemieG zu qualifizieren ist.
Ein Arbeitsverhältnis ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (vgl. dazu OGH, RS0021332).
Verfahrensgegenständlich wurde A B mittels Bescheid der belangten Behörde gemäß §§ 7, 17 EpidemieG behördlich abgesondert. Die Beschwerdeführerin hat einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG wegen dieser Absonderung von A B geltend gemacht.
Fraglich ist somit, ob A B, als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 50 Prozent der Geschäftsanteile als „Arbeitnehmer“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpidemieG qualifiziert werden kann, sodass der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG zustehen kann.
III.5. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Maßgeblich ist somit, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. dazu OGH, 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).
Im vorliegenden Fall ist der abgesonderte Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 50 Prozent an der Beschwerdeführerin beteiligt. Gemäß Punkt Sechstens des Gesellschaftsvertrags vom 28. August 2015 erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter mit den gesetzlich vorgeschrieben Mehrheiten, sodass diesbezüglich grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter-Geschäftsführer A B ist somit aufgrund seiner Beteiligung an der Beschwerdeführerin dazu befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern, sodass diesem ein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschaft und somit auf die Geschäftsführung zukommt.
Die Tatsache, dass A B als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50 Prozent an der Gesellschaft einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus. Im vorliegenden Sachverhalt scheidet somit mangels Arbeitnehmereigenschaft des abgesonderten Gesellschafter-Geschäftsführers A B die Möglichkeit einer Vergütung zugunsten der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs. 3 EpidemieG aus.
III.6. Auch die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise sowie die Qualifikation der steuerlichen Einordnung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers A B als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bestätigen die bisherigen Ausführungen und führen zu einer in sich homogenen Qualifikation der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit wesentlichem Einfluss auf die Gesellschaft als selbständige Tätigkeit.
Mangels Arbeitnehmereigenschaft der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers A B ist dieser gemäß den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) der Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen unterworfen und somit selbst für die Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Seine Bezüge für die Tätigkeit als Geschäftsführer erhält A B aus diesem Grund auch brutto für netto ausbezahlt.
Zudem werden die Geschäftsführerbezüge des abgesonderten A B aufgrund dessen Beteiligung an der Gesellschaft und Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 EStG iVm § 22 Z 2 EStG steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass A B als Arbeitnehmer iSd § 32 Abs. 3 EpidemieG angesehen werden könnte.
III.7. Aus den genannten Gründen war somit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2022, GZ: BHKISanR-2021-623388/8-HOG, abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III.8. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verweist, so vermag diese Ansicht seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht nachvollzogen werden, zumal für die für die die konkrete Beurteilung maßgeblichen Faktoren nicht detailliert geschildert sind (Anstellungsverhältnis) und im Übrigen anschließend auf Seite 8 f hinsichtlich der Absonderung eines Gesellschafter-Geschäftsführers darauf hingewiesen wird, dass der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung selbst abführt, für die Selbständigkeit der Tätigkeit spricht.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da (soweit ersichtlich) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob einer Kapitalgesellschaft (insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bei Absonderung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ein Anspruch auf Vergütung der Entgeltfortzahlung hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges gemäß § 32 Abs 3 EpiG zukommt, sofern der Geschäftsführerbezug während der Zeit der Absonderung weiterhin an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Auszahlung gelangt oder ob ein solcher Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers (bei entsprechender Beteiligung an der Gesellschaft) der Gesellschaft nicht zusteht. Der Klärung dieser Rechtsfrage kommt über den Einzelfall hinaus auch grundsätzliche Bedeutung zu, da sich diese Fragestellung bei der Absonderung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit wesentlicher Beteiligung an der Gesellschaft gleichermaßen stellt.
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