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LVwG-153295/6/WP/MH•LVwG O LVwG-153295/6/WP/MH
LVwG-153295/6/WP/MHLandesverwaltungsgericht28.06.2022
Abweisung; Flächenwidmungsplanänderung; Genehmigung, aufsichtsbehördliche; örtliches Entwicklungskonzept
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde der S S gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. September 2021, GZ: RO-2020-29903/16-Gro, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplans nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022 unter Beiziehung eines land- und forstwirtschaftstechnischen und eines raumordnungstechnischen Amtssachverständigen
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt I. wird die Rechtsgrundlage wie folgt berichtigt: „36“ wird durch „§ 36“ ersetzt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde (bB [belangte Behörde]) der Beschwerdeführerin (Bf) die Genehmigung der Änderung Nr 3 des Flächenwidmungsplanes Nr 11 sowie die Änderung Nr 7 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 2. Begründend führte die bB zusammengefasst aus, zahlreiche Baulandentwicklungsoptionen mit genügend Planungsspielraum für künftige Entwicklungen stünden einem begründbaren öffentlichen Interesse für die vorzeitige Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes entgegen. Weiters stehe die Widmung im Widerspruch zu den Raumordnungszielen gemäß § 2 Abs 3, 5 und 7 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994). Zudem sei die geplante Umwidmung im Ausmaß von ca 5.900 m² bei Berücksichtigung der bestehenden Baulandreserven für die Widmungskategorie Wohngebiet (ca. 70 ha) auch bei teilweise fehlender Baulandverfügbarkeit nicht begründbar. Unter Hinweis auf die rückläufige Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Steyr läge auch ein Widerspruch zu § 21 Abs 1 Oö. ROG 1994 vor, wonach im Rahmen der Prüfung der Baulandeignung der Baulandbedarf der neu zu widmenden Baulandflächen dem zu erwartenden Bedarf im Planungszeitraum von siebeneinhalb Jahren entsprechen müsse.
1.2. Dagegen erhob die Bf Beschwerde, welche dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 9. November 2021 (eingelangt am 11 November 2021) unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 11. Mai 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen (ASV) für Land- und Forstwirtschaft und eines ASV für örtliche Raumplanung durch, in der die Versagungsgründe erörtert wurden. An dieser mündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der Bf und ein Vertreter der bB teil.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 27. September 2021 ist an den Magistrat Steyr adressiert. Im Rubrum und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die Stadt Steyr angeführt (Bescheid, ON 16 des Behördenaktes).
1.2. Die verfahrensgegenständlichen Teilgrundstücke Nr x1 (1.339,59 m²), 557/2 (2.056,78 m²), x2 (166,49 m²) sowie Grundstück Nr x3, je KG G, sind derzeit als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet. Mit der gegenständlichen Änderung Nr 3 des Flächenwidmungsplanes Nr 11 sollen die Flächen in Bauland-Wohngebiet umgewidmet werden und mit der Änderung 7 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 2 von landwirtschaftlicher Funktion in Wohnfunktion geändert werden [ON 1 des Behördenaktes].
1.3. In rund 100 m Distanz zu den verfahrensgegenständlichen Widmungsflächen befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe, einer in westlicher und ein anderer in nordwestlicher Richtung. Der westlich gelegene landwirtschaftliche Betrieb ist derzeit stillgelegt. Die Widmungsflächen grenzen nördlich, westlich und südlich an eine Agrarzone an [Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
Die Bodenbonität der südlichen Widmungsflächen weisen einen Funktionserfüllungsgrad von 2 auf, das bedeutet mittelwertiges bis geringwertiges Grünland. Die nördlichen Widmungsflächen weisen einen Funktionserfüllungsgrad von 4 auf, mittelwertiges Ackerland und hochwertiges Grünland [Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
1.4. Die gegenständlichen Umwidmungsflächen sind ca. 3,3 km Luftlinie vom historischen Stadtzentrum entfernt und grenzen an einen äußeren Siedlungsbereich, welcher derzeit den Siedlungsrand des Stadtteiles G darstellt. In raumordnungsfachlicher Hinsicht stellt die geplante Umwidmung eine Außenerweiterung des peripheren Siedlungsbereichs in eine Agrarzone dar. Dadurch entsteht eine unorganische Siedlungsentwicklung in den Agrarraum, sodass damit die Zersiedelungstendenzen an den Siedlungsrändern fortgeführt werden. Weiters liegen die Umwidmungsflächen in einem Hangbereich, welcher eine Verkehrserschließung mit einer 17%igen Steigung erforderlich macht. Durch die Lagesituation sind die zu erwartenden Infrastrukturkosten für Kanal, Straßenerrichtung etc. sehr hoch. Weiters besteht aufgrund der Hangwassersituation das Erfordernis von Schutzmaßnahmen zur Ableitung der Hangwässer (zB die Erstellung einer 5 m breiten Abflussmulde zwischen der bestehenden Siedlung im Osten und der neugeplanten Widmungsfläche). Die Errichtungskosten für die Erschließung der verfahrensgegenständlichen Widmungsflächen betragen ca. 112.000 Euro [ON 1 des Behördenaktes; Stellungnahme ASV örtliche Raumplanung, ON 7 und 12 des Behördenaktes; Stellungnahme Bf, ON 14 des Behördenaktes; Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
1.5. Die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Steyr ist in den letzten zwei Jahrzehnten leicht rückläufig. Es bestehen Baulandreserven für die Widmungskategorie Wohngebiet von ca. 70 ha [Stellungnahme ASV örtliche Raumplanung, ON 12 und 15 des Behördenaktes; Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
1.6. Die verfahrensgegenständlichen Umwidmungsflächen sind im derzeit rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept als „Landschaftliche Vorrangzone mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Darin sind noch ungenutzte Entwicklungspotentiale für Baulandwidmungen ausgewiesen [Stellungnahme ASV örtliche Raumplanung, ON 12 und 15 des Behördenaktes].
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt, den Akt der Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022, in welcher ein ASV für Land- und Forstwirtschaft und ein ASV für örtliche Raumplanung ihre gutachterlichen Stellungnahmen näher ausgeführt und erörtert haben.
2.2. Die von der Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogenen Annahmen konnten die beigezogenen Amtssachverständigen, welchen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, wie folgt schlüssig und nachvollziehbar entkräften:
2.3. Der ASV für Land- und Forstwirtschaft führt ausgehend davon, dass der westlich und der nördlich gelegene landwirtschaftliche Betrieb noch aktiv betrieben wird aus, dass aus agrarfachlicher Sicht durch die geplante Widmung mit Nutzungskonflikten, insbesondere im Hinblick auf die von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Immissionen wie Geruch, Lärm, Staub und dergleichen zu rechnen ist. Dadurch liegt ein potenzieller Nutzungskonflikt durch das Heranrücken von Wohnbebauung an einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb vor [Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
Die Bf wendet dazu ein, dass der westlich gelegene landwirtschaftliche Betrieb stillgelegt ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass unabhängig davon, ob der westlich bzw. nördlich gelegene landwirtschaftliche Betrieb noch aktiv betrieben wird oder nicht, die verfahrensgegenständlichen Widmungsflächen jedenfalls sowohl nördlich, westlich und südlich an eine Agrarzone (Grünlandwidmungen) angrenzen. Durch die Bewirtschaftung, sei es durch Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung, der angrenzenden Agrarflächen liegt ein potenzieller Nutzungskonflikt durch das Heranrücken von Wohnbebauung vor [ON 1 des Behördenaktes].
2.4. Der ASV für örtliche Raumplanung legte nachvollziehbar dar, dass die Entwicklungspotentiale des derzeit rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzeptes kaum genutzt werden, dh diese werden keiner Baulandwidmung zugeführt. Dazu verweist die Bf auf einen Übersichtsplan „Baulandreserven in der Widmungskategorie Bauland Wohngebiet“ und erläutert dazu, dass die im Plan türkis dargestellten Flächen von ca. 43 ha bereits als Baulandflächen gewidmet, jedoch derzeit nicht am Markt verfügbar sind. Festgehalten wird, dass der vorgelegte Übersichtsplan keine Aussage zur Nutzung der Entwicklungspotentiale des derzeit rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzeptes hinsichtlich noch durchführbarer Baulandwidmungen trifft, sondern lediglich bereits gewidmetes unbebautes Bauland darstellt. Mit diesem Vorbringen kann die Bf die Ausführungen des ASV daher nicht erschüttern [Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
2.5. Zur Wirtschaftlichkeit der Infrastrukturaufwendungen hinsichtlich der Erschließung der verfahrensgegenständlichen Widmungsflächen wendet die Bf ein, die Erschließungskosten von voraussichtlich 112.000 Euro würden von den Umwidmungswerbern selbst getragen, dies habe die bB nicht berücksichtigt. Dabei verkennt die Bf die Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung der Widmungsflächen. Die bB stellt schlüssig dar, dass die Beurteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat und nicht, ob die Erschließung, aufgrund der Kostentragung durch die Widmungswerber, für die Stadt Steyr wirtschaftlich ist. Ergänzend dazu hält der ASV für örtliche Raumordnung nachvollziehbar fest, für die Wirtschaftlichkeit der Erschließung ist eine vertretbare Relation der Baulandfläche und der Errichtungskosten ausschlaggebend und diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben [Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
2.6. Der ASV für örtliche Raumordnung stellt schlüssig dar, dass die gegenständlichen Umwidmungsflächen an einen äußeren Siedlungsbereich grenzen, welcher derzeit den Siedlungsrand des Stadtteiles Gleink darstellt. Die Umwidmungsflächen führen zu einem Ausweiten des Siedlungsraumes in den agrarischen Raum und prolongieren dadurch weitere Zersiedelungstendenzen am Siedlungsrand. Ziel der Raumordnung soll primär eine Entwicklung von Innen nach Außen sein bzw. innerhalb der Siedlungsgrenzen liegende Flächen für die Bebauung zu nutzen, um damit möglichst kurze Wege zu öffentlichen bzw. sozialen Einrichtungen zu schaffen und den motorisierten Individualverkehr möglichst zu beschränken [ON 1 Behördenakt; Niederschrift, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
III.Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl VwGH 27.10.2008, 2008/17/0100).
Die Bf wendete ein, der angefochtene Bescheid sei an den Magistrat Steyr adressiert worden und aufgrund der falschen Behördenbezeichnung läge ein Nichtbescheid vor. Dazu wird festgehalten, dass sowohl im Rubrum des angefochtenen Bescheides, als auch in der Begründung die Stadt Steyr als Bescheidadressat eindeutig entnommen werden kann, sodass der Einwand der Bf ins Leere geht.
1.2. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde als Rechtsgrundlage „§ 34 Abs 2 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 36 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 125/2020“ angeführt. Soweit die Bf ein Fehlzitat im Spruch des angefochtenen Bescheides moniert, wird dazu festgehalten, dass in der Gesamtschau von Spruch und Begründung nachvollziehbar ist, dass die bB § 36 Oö. ROG 1994 gemeint hat und ein offensichtliches Versehen der bB vorliegt. Der Spruch war daher dementsprechend zu korrigieren.
1.3. In der Begründung verwies die bB darauf, dass die Kundmachung der Pläne gemäß § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 zu unterbleiben hat. Dazu wendete die Bf zu Recht ein, dass verfahrensgegenständlich das Statut für die Stadt Steyr 1992 zur Anwendung gelangt. Da der diesbezügliche Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangte, kann die Bf in ihren Rechten demnach auch nicht verletzt sein (vgl VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049; 25.01.1996, 95/07/0238).
1.4. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensfehlern im behördlichen Verfahren ist zu bemerken, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, saniert ist.
1.5. Soweit die Bf sich in ihrem Recht auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Art. 119a Abs 8 B-VG verletzt erachtet, ist auf sie ihrerseits auf Art 118 Abs 4 B-VG hinzuweisen, wonach sich die Gemeinde bei Ausübung ihres die Wahrnehmung des eigenen Wirkungsbereiches umfassenden Rechtes auf Selbstverwaltung an den „Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes" zu halten hat. Die Bf darf daher die ihr im eigenen Wirkungsbereich gewährleistete „örtliche Raumplanung" (Art. 118 Abs 3 Z 9 B-VG) nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Oö. ROG 1994 ausüben (vgl VfSlg 11.633/1988).
2.1. Der Landesgesetzgeber definiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Oberösterreich im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung nach § 2 Oö. ROG 1994 (LGBl Nr 114/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr 125/2020). Diese Raumordnungsziele und -grundsätze haben dabei nach § 3 leg cit die Wirkung, dass sich alle raumbedeutsamen Maßnahmen u.a. der Gemeinden, wie etwa die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes, daran auszurichten haben. Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze (sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung) erfolgt gemäß § 11 leg cit durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der belangten Behörde, etwa auch für das gesamte Landesgebiet (sog. Landesraumordnungsprogramme; vgl etwa das Oö. LAROP 2017, LGBl Nr 21/2017). Der Flächenwidmungsplan (mit örtlichem Entwicklungskonzept) einer Gemeinde darf einem solchen Raumordnungsprogramm nach der Bestimmung des § 18 Abs 4 leg cit nicht widersprechen. Widerspricht ein von einem Gemeinderat beschlossener Flächenwidmungsplan jedoch den Raumordnungszielen und -grundsätzen oder einem solchen Raumordnungsprogramm, so ist gemäß § 34 Abs 2 leg cit die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu versagen. Diese aufsichtsbehördliche Möglichkeit der Versagung einer Widmung von Gemeindeflächen allein bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen verfassungs- oder sonstigen rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).
2.2. Steht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung eines Flächenwidmungsplans auch nur ein Versagungsgrund nach § 34 Abs 2 Oö. ROG 1994 entgegen, bedarf es grundsätzlich keines Eingehens mehr auf das weitere Beschwerdevorbringen und den damit verbundenen Beweisanträgen (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055; 03.07.2001, 98/05/0184; 30.08.1994, 94/05/0120).
2.3. Die Bf wendete ein, es habe keine Auseinandersetzung mit allen Versagungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Oö. ROG 1994 sowie deren Abwägung stattgefunden. Dabei verkennt die Bf, wie von der bB zu Recht ausgeführt, dass das bloße Erfüllen einzelner Raumordnungsziele nicht ausreicht, um eine Umwidmung positiv beurteilen zu können. Vielmehr ist ein Widerspruch zu einem einzelnen Raumordnungsziel für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausreichend.
2.4. Gemäß § 18 Abs 1 und 2 Oö. ROG 1994 ist das örtliche Entwicklungskonzept auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren auszulegen und hat die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumplanung zu enthalten.
Das derzeit rechtskräftige örtliche Entwicklungskonzept enthält zahlreiche Baulandentwicklungsoptionen, welche der Bf genügend Planungsspielraum für künftige Entwicklungen geben. Die vorhandenen Entwicklungspotentiale werden kaum genutzt, sodass kein begründbares öffentliches Interesse für eine vorzeitige Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes aufgrund einer punktuellen Umwidmung vorliegt.
3.1. Die Raumordnung in Oberösterreich hat gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Oö. ROG 1994 das Ziel der Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht, auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung. Die Wirtschaftlichkeit der gegenständlichen Erschließung, dh die Relation der Baulandfläche und der Errichtungskosten (ca. 112.0000 Euro), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.2. Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 Oö. ROG 1994 ist Ziel der Raumordnung die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur. Da einerseits die gegenständlichen Widmungsflächen an eine Agrarzone angrenzen und dadurch potentielle Nutzungskonflikte zu erwarten sind und andererseits zum Teil mittelwertiges Ackerland und hochwertiges Grünland umgewidmet werden sollen, widerspricht die Widmung dem Raumordnungsziel gemäß § 2 Abs 1 Z 5 Oö. ROG 1994.
3.3. In raumordnungsfachlicher Hinsicht stellt die geplante Umwidmung eine Außenerweiterung des peripheren Siedlungsbereichs in eine Agrarzone dar. Dadurch entsteht eine unorganische Siedlungsentwicklung in den Agrarraum, sodass damit die Zersiedelungstendenzen an den Siedlungsrändern fortgeführt werden (vgl. VwGH 23.01.1996, 95/05/0077). Die verfahrensgegenständliche punktuelle Umwidmung widerspricht daher dem Raumordnungsziel der Vermeidung der Zersiedelung gemäß § 2 Abs 1 Z 7 Oö. ROG 1994.
4.1. Die belangte Behörde hat daher ihre Aufsichtsfunktion schon vor dem Hintergrund des § 34 Abs 2 Z 1 Oö. ROG 1994 iVm § 2 Abs 1 Z 3, 5 und 7 Oö. ROG 1994 zu Recht wahrgenommen. Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Versagung – entgegen der Ansicht der Bf - auch auf die Bestimmung des § 34 Abs 2 Z 4 Oö. ROG 1994 iVm § 21 Abs 1 Oö. ROG 1994 gestützt werden kann. Demnach dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von siebeneinhalb Jahren erwartet. Aufgrund der (unbestritten) rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in den letzten beiden Jahrzenten und der Baulandreserven für die Widmungskategorie Wohngebiet von ca. 70 ha liegt der Baulandbedarf im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht vor.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher zu Recht ihre Aufsichtsfunktion wahrgenommen und die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung Nr 3 des Flächenwidmungsplanes Nr 11 sowie die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 7 daher zu Recht versagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine geplante Änderung des Flächenwidmungsplans im Widerspruch zu einem gesetzlich normierten Raumordnungsziel steht, erfordert jedenfalls eine Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen liegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl etwa VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0030; 24.05.2016, Ra 2016/05/0035).
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