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LVwG-AV-898/001-2026•LVwG N LVwG-AV-898/001-2026
LVwG-AV-898/001-2026Landesverwaltungsgericht15.07.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; subjektiv-öffentliches Recht; entschiedene Sache; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. April 2026, Zlen. LVwG-AV-1305/002-2025, LVwG-AV-1305/003-2025, LVwG-AV-1306/002-2025 und LVwG-AV-1306/003-2025, betreffend Zurückweisung von Anträgen und Feststellung der Unzuständigkeit nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und der NÖ Bauordnung 2014, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 13. Oktober 2025, Zl. *** als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegenstand der unter Pkt. 1.1. genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Zurückweisung folgender Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 2. September 2025:
„Antrag 1 – Sachverhaltsklärung und Rechtsschutz gemäß AVG: Ich beantrage die
umfassende und rechtlich korrekte Sachverhaltsklärung sowie die Gewährung des gebotenen Rechtschutzes nach Maßgabe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), um die bestehenden Schäden zu beheben und künftige zu verhindern.
Antrag 2 – Antrag auf umfassendes behördliches Einschreiten: Ich beantrage das
sofortige behördliche Einschreiten zur Klärung und Behebung der mutmaßlichen Verletzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (§ 24) und der NÖ Bauordnung 2014. Des Weiteren ersuche ich um die Durchsetzung meiner zivilrechtlichen Positionen gemäß §§ 364 und 364a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), insbesondere in Bezug auf die Entziehung von Licht und Luft sowie andere unzumutbare Immissionen, die durch Handlungen auf der Liegenschaft *** verursacht werden.
Antrag 3 – Unterstützung zivilrechtlicher Initiativen: Ich beantrage, dass die
Stadtgemeinde *** die von der Nachbarschaft ergriffenen rechtlichen Schritte, einschließlich der Feststellungsklage der Streitgenossenschaft, aktiv unterstützt, um die Rechtmäßigkeit der Dienstbarkeit (Servitut) und den Schutz der Natur zu gewährleisten.
Antrag 4 – Veranlassung einer Baumschutzverordnung: Ich beantrage, dass
unverzüglich eine Baumschutzverordnung für die verbleibenden Bäume auf dem Grundstück *** und in der Nachbarschaft erlassen wird, die Gegenstand der Initiative des Umweltgemeinderats im Jahr 2024 waren, um den offensichtlichen Versäumnissen des Gemeinderats entgegenzuwirken und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zu ergreifen.
Antrag 5 – Ich beantrage, dass die Stadtgemeinde *** unverzüglich die
notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes setzt und die rechtswidrigen Zustände auf der Liegenschaft *** beseitigt, die die von mir angeführten Schäden verursacht haben, sowie eine angemessene Entschädigung für den mir dadurch entstandenen Schaden gewährt.“
1.3. Mit Eingabe vom 22. April 2026 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das „[neue] Anbringen betreffend unverzügliche gemeindliche Prüfung und Sicherung des verbleibenden Baum- und Grünbestands auf der Freifläche F2 der Liegenschaft ***, ***“ ein. Das Anbringen sei im Wesentlichen auf die „gemeindliche Bau-, Planungs- und Freiflächenzuständigkeit der Stadtgemeinde *** begrenzt“ und betreffe die gegenwärtige Schutz- und Sicherungslage des noch vorhandenen Bestands im eigenen Wirkungsbereich. Weiters ersucht der nunmehrige Beschwerdeführer, „sollte ein Aspekt dieses Anbringens die Zuständigkeit einer anderen Behörde berühren“, gemäß § 6 Abs. 1 AVG um unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Stelle. Zur „vollständigen Erfassung des Sachverhaltes“ habe der Beschwerdeführer weiters „zum selben Sachverhalt parallel auch ein eigenständiges Anbringen an die Bezirkshauptmannschaft Baden eingebracht“.
1.4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 betreffend „*** – Sicherung der F2 Freifläche und des Baumbestands“, ersuchte der Beschwerdeführer die Stadtgemeinde *** im Wesentlichen um „unverzügliche Behandlung und schriftliche Bestätigung der konkreten Schritte betreffend die Liegenschaft ***, insbesondere:
• Schutz der verbleibenden Bäume und des Grünbestands;
• Sicherung und Durchsetzung der widmungsgemäßen Nutzung der F2 Freifläche;
• Prüfung und Behandlung der bau-, raumordnungs-, bäum- und grünbestandsbezogenen sowie verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten im eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde ***;
• ordnungsgemäße Aktenführung, Akteneinsicht, Aktenkopie, Informationszugang und Umweltinformation;
• Koordination mit der Bezirkshauptmannschaft Baden und Weiterleitung an zuständige Behörden unter klarer Bezeichnung der zuständigen Stelle, des Datums und des Aktenzeichens, soweit die Stadtgemeinde *** eine eigene Zuständigkeit verneint“.
Der Beschwerdeführer ersuche daher insbesondere um schriftliche Bestätigung binnen fünf Tagen, welche Sofortmaßnahmen und weiteren Schritte die Stadtgemeinde *** „zum Schutz der verbleibenden Bäume und Grünflächen, zur Sicherung und Durchsetzung der F2 Nutzung, zur Behandlung der offenen Verfahrens- und Informationsfragen sowie zur Klärung und Koordination mit der Bezirkshauptmannschaft Baden“ gesetzt hat bzw. unverzüglich setze.
1.5. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026, betreffend „ Zuständigkeitsbezogene Beschwerde zur Verhinderung eine unzulässigen F2-Baseline auf ***“, erhebt der Beschwerdeführer „ergänzend zu [seinen] Anbringen vom 22.04.2026 und meiner E-Mail vom 04.05.2026“ eine näher ausgeführte „Beschwerde“ gegen „jede gemeindliche Behandlung, Duldung oder Ermöglichung einer Nutzbarmachung des nach dem dokumentierten Sachverhalt rechtswidrig gerodeten F2-Bereichs der Liegenschaft *** als neue tatsächliche oder planungsrechtliche Baseline“.
Der Beschwerdeführer beantrage daher:
„1. die sofortige aktenmäßige Erfassung dieser Beschwerde unter eigener Aktenzahl sowie ihre persönliche Veranlassung zur unverzüglichen Behandlung im Rahmen der gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs nach §§ 37 und 38 NÖ Gemeindeordnung 1973;
2. die unverzügliche Feststellung und Dokumentation des aktuellen Zustands auf der F2-Fläche der Liegenschaft ***;
3. die ausdrückliche gemeindliche Feststellung, dass der bereits gerodete Zustand nicht als neue Baseline für Stellplätze, Verkehrsflächen, Zufahrten, Pflasterungen, Lagerungen, Baustelleneinrichtungen oder sonstige mit F2 unvereinbare Nutzungen herangezogen werden darf;
4. die Prüfung, ob bereits gesetzte oder beabsichtigte Maßnahmen auf der Fläche bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen oder bewilligungspflichtige Änderungen des Verwendungszwecks darstellen, und bejahendenfalls die Anwendung der §§ 14, 15, 20 und 23 NÖ Bauordnung 2014;
5. die unverzügliche Setzung der nach §§ 34, 35 und insbesondere bei Gefahr im Verzug nach § 36 NÖ Bauordnung 2014 gebotenen baupolizeilichen Sicherungsmaßnahmen, soweit der aktuelle oder drohende Zustand der widmungs- und bebauungsvorschriftsgemäßen Ordnung widerspricht, erforderlichenfalls auch ohne vorherige Anhörung;
6. hilfsweise die unverzügliche Weiterleitung aller nicht in die eigene Zuständigkeit fallenden Aspekte gemäß § 6 Abs. 1 AVG unter schriftlicher Mitteilung, an welche Stelle, mit welchem Datum und unter welchem Aktenzeichen weitergeleitet wurde;
7. die schriftliche Mitteilung binnen fünf Tagen, welche Sofortmaßnahmen gesetzt wurden, welche Stelle den Vorgang bearbeitet und in welcher verfahrensrechtlichen Form die Stadtgemeinde *** diese Beschwerde behandelt;
8. weiters beantrage ich gemäß Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung beziehungsweise Zugänglichmachung aller bei der Stadtgemeinde *** vorhandenen Informationen, Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie diese Angelegenheit betreffen und nicht einer gesetzlichen Geheimhaltung unterliegen, insbesondere zu der F2-Widmung und Freiflächenordnung der Liegenschaft ***, zu bereits gesetzten oder beabsichtigten Nutzungen des gerodeten Bereichs als Stellplatz, Verkehrsfläche, Zufahrt, Pflasterung, Lagerfläche oder Baustellenlogistik, zu allfälligen Bau-, Anzeige-, Prüf-, Sicherungs- oder Weiterleitungsvorgängen der Gemeinde sowie zu allfälligen Abbruch-, Teilabbruch-, Entkernungs-, Schutzzonen- oder Fristenfragen betreffend das Gebäude auf der Liegenschaft ***; ich ersuche insoweit um Informationserteilung beziehungsweise Zugänglichmachung binnen der gesetzlichen Frist.“
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Mai 2026, Zl. ***, wurden die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers „mangels Antragslegitimation gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 zurückgewiesen“.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Anträge allesamt nicht geeignet seien, eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes, welche abschließend in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) geregelt seien, darzulegen. Die Anträge würden ausschließlich auf eine abstrakte Überprüfung der „richtigen Ausgestaltung der Freihaltefläche“ auf dem Nachbargrundstück bzw. auf „baupolizeiliche Sicherungsmaßnahmen“ im Zusammenhang mit der Freihaltefläche abzielen. Eine derartige allgemeine Kontrolle sei in der NÖ BO 2014 nicht als subjektives Antragsrecht eines Nachbarn vorgesehen. Auch seien die baupolizeilichen Maßnahmen gemäß §§ 34 ff. NÖ BO 2014 nur für Bauwerke bei bestehenden Mängeln anzuwenden. Diese Regelungen eröffneten keine Möglichkeit zur „prophylaktischen Überprüfung von Sachverhalten, die unter Umständen in der Zukunft eintreten werden“. Da der Antragsteller sohin kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nachgewiesen habe, fehle ihm die Antragslegitimation und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.7. Dieser maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie der Beschwerde.
2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer eingangs vor, dass die belangte Behörde eine „unzulässige Sammelbehandlung dreier eigenständiger Eingaben“ vorgenommen habe. Er habe drei nach Datum, Form, Adressat, Inhalt und rechtlicher Grundlage verschiedene Eingaben gemacht. Diese hätte „erkennbar unterschiedliche Ziele“ verfolgt, nämlich ein „formelles bau- und freiflächenbezogenes Prüf- und Sicherungsbegehren“ (Eingabe vom 22.04.2026), eine „Aufforderung mit Fristsetzung“ (Eingabe vom 04.05.2026) und eine „zuständigkeitsbezogene Beschwerde samt eigenständigem Informationsbegehren“ (Eingabe vom 06.05.2026). Die pauschale Zusammenfassung und kollektive Zurückweisung belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Darüber hinaus erstattet der Beschwerdeführer Vorbringen zur mangelhaften Behandlung der Weiterleitungspflicht nach § 6 Abs. 1 AVG, die „Zitierung der F2-Bebauungsvorschrift ohne Anwendung“, ein Ermittlungsdefizit, weil keine Feststellungen zum tatsächlichen Zustand der Fläche getroffen worden seien, eine „bloß spekulative“ Behandlung der gegenwärtigen Gefahr, die „[u]nbehandelte Verfestigung des gerodeten Zustandes der Baseline“, eine unvollständige Erledigung des Informationsbegehrens sowie die Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens des Beschwerdeführers auf den „aufrechten Bestand“.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 erstatte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, das sich aus Stellungnahmen der Baubehörde vom 3. und 8. Juli 2026 ergebe. Aus diesen würden sich insbesondere folgende „neuen Entwicklungen“ ergeben:
„•Die Baubehörde erklärte, dass die historische Vollständigkeit der Akten *** und *** wegen der Übermittlung von E-Mails an unterschiedliche Empfänger nichtgewährleistet werden könne und neuere Eingaben erst zusammengeführt würden.
Die Stadtgemeinde *** verweist weiterhin auf die gegliederte Zuständigkeit unterschiedlicher Organisationseinheiten und auf eine getrennte Behandlung der jeweiligen Eingaben.
Die Stadtgemeinde *** verweist hinsichtlich einzelner noch offener Fragen auf das anhängige Beschwerdeverfahren und vertritt zugleich gesonderte Positionen zur F2-Freifläche, zur Weiterleitung, zum Informationszugang und zur behördlichen Dokumentation.
Die Stadtgemeinde *** verfügt nach eigener Darstellung über keine Dokumentation des Baum- und Grünbestands auf der privaten Liegenschaft ***.
Die Baubehörde teilte mit, dass die Abbruchanzeige aus dem Jahr 2019 gemäß § 15 NÖ BauO 2014 zur Kenntnis genommen worden sei, keiner Ausführungsfrist unterliege und auch zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt umgesetzt werden könne. Diese Rechtsansicht steht in einem unmittelbar klärungsbedürftigen Spannungsverhältnis zu § 24 Abs. 6 NÖ BauO 2014 in der im Jahr 2019 geltenden Fassung. Danach erlosch das Recht zur Ausführung eines nach § 15 angezeigten Vorhabens, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen zwei Jahren nach Ablauf der Prüfungsfristen des § 15 Abs. 4 und 5 begonnen oder das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren ab seinem Beginn fertiggestellt wurde.
Eine Verlängerung setzte eine rechtzeitige Anzeige vor Fristablauf und das Unterbleiben einer Untersagung durch die Baubehörde voraus. Die Mitteilungen der Baubehörde enthalten weder den maßgeblichen Fristbeginn noch einen dokumentierten rechtzeitigen Ausführungsbeginn oder eine fristgerechte Verlängerung. Sie reichen daher für sich allein nicht aus, um die behauptete fortdauernde Wirksamkeit der Abbruchanzeige nachvollziehbar zu belegen.
Für die Beurteilung der behaupteten fortdauernden Wirksamkeit sind insbesondere der vollständige Abbruchakt 2019, das Datum der vollständigen Anzeige, der Ablauf der Prüfungsfrist, sämtliche Nachweise eines Ausführungsbeginns, allfällige Verlängerungsanzeigen und deren Behandlung sowie die genaue Zuordnung späterer Arbeiten zum ursprünglich angezeigten Vorhaben maßgeblich. Aus den ergänzenden Mitteilungen ergeben sich diese Tatsachen und Nachweise nicht.
Sollte mit der Ausführung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen worden sein, wäre zu prüfen, ob das Ausführungsrecht bereits erloschen war und ob spätere Teilmaßnahmen rechtlich noch dem ursprünglich angezeigten Vorhaben zugeordnet werden konnten. Die Erklärung, der Abbruch könne aufgrund der Anzeige aus 2019 weiterhin jederzeit durchgeführt werden, ist daher ohne Feststellungen zum Fristbeginn, Ausführungsbeginn, zu allfälligen Verlängerungen und zur Zuordnung späterer Arbeiten nicht tragfähig.
Ein aktuelles Bauverfahren ist nach Mitteilung der Baubehörde derzeit nicht anhängig.
Die Baubehörde vertrat in ihrer Klarstellung vom 09.07.2026 ferner die Rechtsansicht, dass das IFG bei bestehenden besonderen Zugangsregelungen nicht anzuwenden sei und Bescheide nach § 11 Abs. 1 IFG, § 8 Abs. 1 NÖ IG beziehungsweise § 8 Abs. 1 UIG nur bei Verweigerung des jeweiligen Informationszugangs zu erlassen seien. Sie verwies außerdem auf eine mögliche Beurteilung wiederholter Informationsbegehren als missbräuchlich.“
3.1. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
3.2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er insgesamt drei eigenständige Anträge eingebracht habe, sind diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 20.06.2023, 2022/03/0190). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Eingaben vom 22. April, 4. Mai und 6. Mai 2026 als einen, jeweils durch zusätzliche Ausführungen ergänzten, Antrag wertete. Der objektive Zweck des Anbringens – die „Sicherung des verbleibenden Baum- und Grünbestands auf der Freifläche F2 der Liegenschaft ***, ***“ – ist das Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Setzung von Maßnahmen der belangten Behörde aufgrund ihrer „gemeindlichen Bau-, Planungs- und Freiflächenzuständigkeit“, die sich im vorliegenden Fall aus der NÖ BO 2014 ergeben würde. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch etwa selbst in seiner Eingabe vom 6. Mai 2026 aus, dass er diese „ergänzend zu [seinen] Anbringen vom 22.04.2026 und [seiner] E-Mail vom 04.05.2026“ erstattete. Die beiden Eingaben vom 4. und 6. Mai 2026 waren daher als ergänzende Vorbringen zum Antrag vom 22. April 2026 zu werten.
3.3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag mangels Antragslegitimation gemäß § 6 NÖ BO 2014 zurück.
3.3.1. Nach § 6 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 haben Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. – abgesehen von Baubewilligungsverfahren – nur in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BO 2014 Parteistellung und diese auch nur dann, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach einer dieser Gesetzesbestimmungen wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 beantragt haben (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003; 10.07.2017, Ro 2016/05/0007; jeweils mwN). Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, mwN).
3.3.2. In seiner Beschwerde tritt der Beschwerdeführer der Begründung der belangten Behörde, wonach gegenständlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt seien, im Wesentlichen nicht entgegen. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich traten weder aufgrund der gegenständlichen Eingaben noch der Beschwerde Gründe hervor, inwieweit der Beschwerdeführer durch ein (konsensloses) Bauvorhaben oder sonst durch ein Bauwerk in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt wäre.
3.3.3. Mangels einer Verletzung von subjektiv-öffentlicher Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 und sohin Parteistellung bzw. Antragslegitimation geht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anwendung der „F2-Bebauungsvorschrift“, die (mangelhaften) Feststellungen zum „Schutzzweck der F2-Fläche“, die Erklärung des Rechtsvertreters des Eigentümers, verbleibende Bäume zu fällen und einer „Baseline-Verschiebung“ ins Leere. Zudem stellt ein – nicht normativer, informeller – Hinweis der belangten Behörde, wonach eine künftige widmungswidrige Nutzung durch § 20 NÖ BO 2014 hinreichend abgesichert sei, keinen Begründungsmangel des Bescheides dar, der geeignet wäre, in Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen.
3.4. Auch darüber hinaus machte der der Beschwerdeführer in seinem gesamten Vorbringen keine Verletzung von ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten geltend. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist und andererseits vom Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu erledigen ist, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 08.06.2026, Ra 2026/06/0026).
3.5. Die gegenständliche Zurückweisung erfolgte sohin zu Recht. An dieser Stelle sei auf den Umstand hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. September 2025 (vgl. oben Pkt. 1.1.), über dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde schließlich mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. April 2026, Zlen. LVwG-AV-1305/002-2025, LVwG-AV-1305/003-2025, LVwG-AV-1306/002-2025 und LVwG-AV-1306/003-2025, entscheiden wurde – und welcher insbesondere dort unter „Antrag 2“ den gleichen objektiven Zweck sowie dieselbe zugrunde liegende Sach- und Rechtslage hatte, wie der gegenständliche Antrag – auch vom Vorliegen des Zurückweisungsgrundes der entschiedenen Sache ausgegangen werden kann: Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 20.04.2026, Ra 2023/12/0040). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 31.03.2022, Ro 2020/10/0034; 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, jeweils mwN). Auch vor diesem Hintergrund wäre es der belangten Behörde im vorliegenden Fall verwehrt gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. hierzu allgemein VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
3.6. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelhaften Behandlung der Weiterleitungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG durch formlose Verfügung erfolgt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eine objektive Pflicht der Behörde darstellt, nicht aber ein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung besteht (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0680). Darüber hinaus ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. April 2026, wonach zur „vollständigen Erfassung des Sachverhaltes […] zum selben Sacherhalt parallel auch ein eigenständiges Anbringen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingebracht wurde bzw. eingebracht wird“, davon ausging, dass keine Weiterleitung notwendig sei bzw. sie keine Pflicht zur Weiterleitun treffen würde. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, einen Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (VwGH 14.11.2012, 2010/12/0196, mwN).
3.7. Das Vorbringen, dass gegenständlich eine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliege, weil der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen habe, dass „der überwiegende Teil des Grundstücks als Freihaltefläche zur gärtnerischen Gestaltung mit F2-Schraffierung definiert sei“ zeigt insofern keine Verletzung wohlerworbener Rechte auf, als im vorliegenden Fall die Bebauungsvorschriften nicht abgeändert wurden und vor diesem Hintergrund kein Eingriff in etwaige subjektive Rechte des Beschwerdeführers erfolgte.
3.8. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Informationsbegehren unvollständig erledigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), für den Fall, dass der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen ist. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch – nach Ansicht des Beschwerdeführers nur teilweise – Informationen zugänglich machte, liegt es am Beschwerdeführer, einen Bescheid zu erwirken, wonach der Zugang zu Informationen nicht gewährt worden sei.
3.9. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens – der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers aufgrund der NÖ BO 2014 – etwaige Anträge, über die die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (vgl. VwGH 30,03,2026, Ra 2025/12/0047; 30.01.2019, Ra 2018/12/0057, jeweils mwN).
3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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