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LVwG-AV-191/001-2026•LVwG N LVwG-AV-191/001-2026
LVwG-AV-191/001-2026Landesverwaltungsgericht15.07.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit; Einkommen; Unterkunft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7.1.2026, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 2.1.2025 hat Herr A, geb. ***, StA. Islamische Republik Iran, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ über die Österreichische Botschaft in Teheran eingebracht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7.1.2026, ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der beabsichtigte Wohnort in ***, ***, sei. Diesbezüglich liege ein verbindliches Angebot einer Wohnrechtsvereinbarung mit Gültigkeit bis 30.11.2026 für eine unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft vor. Dieses Angebot weise nur eine Unterschrift seitens des Unterkunftgebers auf, vom Antragsteller sei es nicht unterschrieben worden. Die Liegenschaft stehe im jeweiligen Hälfteeigentum von C und D. Zuvor sei ein bis 30.9.2026 gültiges Angebot einer Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt worden, auf welchem beide Hälfteeigentümer unterschrieben hätten.
Weiters liege ein Nachweis über einen vollumfänglichen Krankenversicherungsschutz bis 29.9.2026 vor, wobei der Beginn der Versicherung um bis zu sechs Monate aufgeschoben werden könne.
Hinsichtlich des Vermögens bzw. Einkommens würden folgende Nachweise vorliegen:
Account Balance Certificate vom 8.9.2025 der Bank E in Höhe von 27.021.657.172 Iranischen Rials. Dies entspreche 2.702.165.717 Toman.
Portfolio-Erklärung über Wertpapiere, die an iranischen Aktien- und Rohstoffbörsen gehandelt würden, im Gesamtwert per 13.12.2025 von 9.227.296.993 Iranischen Rials. Dies entspreche 922.729.699 Toman.
Investmentplan in festverzinsliche Wertpapiere mit einem Gesamtvermögen per 13.12.2025 von 1.014.380.672 Iranischen Rials. Dies entspreche 101.438.067 Toman. Diese Investmentmanagement-Versicherungspolizze weise einen kumulierten Wert auf. Dies weise jedoch kein regelmäßiges monatliches Einkommen in der dort angegebenen Höhe nach.
Pensionsbestätigung über einen Nettobezahlungsbetrag von 569.937.163 Iranischen Rials. Dies entspreche 56.993.716 Toman: aufgeschlüsselt sei dort unter anderem „pension amount“ in Höhe von 439.171.254 IRR und „proportionment amount in 2025“ von 59.796.320 IRR ersichtlich. Neben „main record“ von 31 Jahren, 9 Monaten und 23 Tagen, was offensichtlich die Anzahl der Beitragsjahre ausweise, sei eine monatliche Zahlungsweise angeführt.
Aus einem – inzwischen abgelaufenen – Mietvertrag für eine Wohnung in der Größe von 85 m² samt Abstellraum und Parkplatz ergebe sich eine damalige monatliche Mieteinnahme in Höhe von 10.000 IRR („total rental amounts“ von 120.000 IRR für ein Jahr).
Bei Umrechnung mit den Währungsrechnern *** und *** würden diese Vermögenswerte € 27.262,-- entsprechen, wobei hier der Nettobetrag laut Pensionsbestätigung 12 mal berücksichtigt worden sei.
Die Behörde habe entsprechend der Angabe „proportionment amount in 2025“ Zweifel, dass die genannte Nettosumme tatsächlich monatlich ausbezahlt werde, dies insbesondere im Vergleich zu dem üblichen Pensionsniveau im Iran sowie auch in Relation dazu, dass dieser Betrag fast 57.000 mal höher sei als die Mieteinnahmen für eine 85 m²-Wohnung. Dennoch sei im Zweifel zu Gunsten des Antragstellers der volle Betrag als monatliches Einkommen berücksichtigt worden.
Nähere Angaben zu Spesen bei Transfer von Vermögen nach Österreich seien nicht gemacht worden. Nachweise zum behaupteten Besitz „erheblicher Mengen an Devisen und Gold“ seien nicht erbracht worden.
An regelmäßigen Aufwendungen seien monatlich 20.300.000 IRR für Versicherungen und 10.000.000 IRR an Betriebskosten für eine Eigentumswohnung bekanntgegeben worden. In Summe ergebe dies umgerechnet € 18,19. Auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Krankenversicherung von monatlich € 219,- würden die Aufwendungen damit unter dem Wert der freien Station bleiben.
Im Hinblick darauf, dass eine Niederlassung ohne Erwerbsabsicht gemäß § 44 Abs. 1 NAG angestrebt werde, sei zu prüfen, ob der Antragsteller bereits jetzt über die im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel verfügen bzw. entsprechendes Einkommen ohne Nachgehen einer Beschäftigung lukrieren werde. Unter festen und regelmäßigen Einkünften seien solche zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und auch weiter zu erwarten seien, um damit für die Zukunftsprognose herangezogen werden zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei es Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Nach den Richtsätzen des § 293 ASVG betrage der Richtsatz für eine Einzelperson im Jahr 2026 € 1.308,39. Da gemäß § 44 Abs. 1 Z. 3 NAG von festen und regelmäßigen monatlichen Einkünften in Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG auszugehen sein, müssten die monatlichen Einkünfte € 2.616,78 betragen.
Die vorgelegten Nachweise (Account Balance Certificate vom 8.9.2025 der Bank E in Höhe von 27.021.657.172 Iranischen Rials, Portfolio-Erklärung über Wertpapiere im Gesamtwert per 13.12.2025 von 9.227.296.993 Iranischen Rials, Investmentplan in festverzinsliche Wertpapiere mit einem Gesamtvermögen per 13.12.2025 von 1.014.380.672 Iranischen Rials und Pensionsbestätigung über einen Nettobezahlungsbetrag von 569.937.163 Iranischen Rials (12 x jährlich) würden umgerechnet einer Summe von € 27.262,-- entsprechen.
Zu dem erforderlichen Jahresnettoverdienst ergebe sich somit ein Fehlbetrag von € 4.139,36, wobei festzuhalten ist, dass der Differenzbetrag durch die stetig fortschreitende Inflation der iranischen Währung sowie der noch unberücksichtigt gebliebenen Spesen für den Transfer von Vermögen nach Österreich noch höher ausfallen werde. Zu beachten sei außerdem, dass ein Gutteil des Vermögens in Wertpapieren veranlagt sei, deren Performance nicht zu prognostizierenden Schwankungen unterliegen könne.
Damit könne eine Prognose, ob das erforderliche Einkommen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet dem Zweifachen des ASVG-Richtsatzes entspreche, nicht zu seinen Gunsten erfolgen.
Bezüglich der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass seine persönlichen Interessen nicht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden, da ein Privat- und Familienleben in Österreich nicht bestehe. Er sei verheiratet und habe drei erwachsene Kinder. Keiner der Familienangehörigen verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, auch er habe bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, sei bisher nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen und lebe im Iran. Er habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon auszugehen sei, dass seine maßgeblichen sozialen, familiären und wirtschaftlichen Strukturen bzw. Bindungen in seinem Herkunftsstaat bestünden. Ferner könne nicht von einem besonders hohen Grad an bereits bestehender Integration noch von einer besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ausgegangen werden.
Seinen Interessen stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorgaben gegenüber, dem ein hohes Gewicht beizumessen sei. Somit ergebe die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden.
Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Angebot der Wohnrechtsvereinbarung von beiden Hälfteeigentümern unterfertigt worden sei, woraus sich der logische Schluss ergebe, dass dies auch weiterhin gelte. Zudem handle es sich um ein verbindliches Angebot, dass nur annahmebedürftig sei. Ein Mietvertrag in diesem Sinn sei daher nicht mehr nötig.
Zum gesicherten Lebensunterhalt wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde über ausreichendes Vermögen sowie entsprechende Ersparnisse verfüge. Er erhalte eine monatliche Pension in Höhe von 569.937.163 Rials, was umgerechnet etwa € 400,-- pro Monat entspreche. Dies ergebe einen Betrag von € 4.800,-- jährlich. Weiters erhalte er einen monatlichen Betrag von 1.014.380.672 Rials aus einer Vermögensverwaltungsversicherung. Umgerechnet handle es sich um ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von € 700,--.
Auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der E Bank befinde sich ein Betrag von 27.021.657.172 Rials, was € 19.731,00 entspreche. Weiters verfüge er über einen weiteren Betrag von € 5.000,-- auf seinem Konto bei der E Bank. Dieser Geldbetrag stamme aus seinen Goldreserven.
Der Beschwerdeführer sei auch Besitzer eines Portfolios, woraus sich ein Vermögenswert von 9.227.296.993 Rials ergebe, was umgerechnet etwa € 7.000,-- entspreche.
Dies ergebe in Summe einen Betrag in Höhe von € 44.931,00,--. Die Behörde hätte auf Basis der bereits übermittelten Unterlagen feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und der Lebensunterhalt daher gesichert sei. Der erforderliche Jahresnettoverdienst von € 31.401,36 liege vor. Bezüglich des Transfers des Geldes werde auf die Vereinbarungen mit der Wechselstube verwiesen. Zudem werde er Geldbeträge bei den Reisen nach Österreich mitnehmen und diese entsprechend deklarieren.
Der Beschwerde waren die Pensionsbestätigung, die Bestätigung betreffend investment management insurance, das Portfolio-Statement, ein Kontoauszug und eine Bankbestätigung angeschlossen.
Weiters wurde geltend gemacht, dass die Behörde willkürlich handle. Mit E-Mail vom 1.12.2025 sei mitgeteilt worden, dass ein Betrag in Höhe von € 30.575,76 erforderlich sei, nun werde ein Betrag von € 31.401,36 gefordert. Dabei sei der Quotenplatz bereits am 1.8.2025 erteilt worden. Offenbar habe die Behörde das Verfahren verzögert. Es werde immer mehr Vermögen gefordert und nun eingewandt, dass sich aufgrund der Inflation Differenzen ergeben könnten. Die belangte Behörde habe offenbar „den Akt liegenlassen“ und aufgrund dessen die Situation des Beschwerdeführers zunehmend verschlechtert. Zudem habe die Behörde falsch die Pension berechnet, weshalb es zu weiteren Verzögerungen gekommen sei. Obwohl die Behörde fast drei Monate zum Studium der Unterlagen gehabt habe, seien diese nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Die Behörde habe auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, wie sie zu diesem (falschen) Ergebnis gelangt sei. Dies sei aber essenziell, da sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer über ausreichendes Vermögen verfüge.
Weiters ignoriere die belangte Behörde die Unterlagen zu den Unternehmen des Beschwerdeführers. Diese dienten aber zum Nachweis der Herkunft des Geldes.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 9.2.2026 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung fristgerecht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ab Zuteilung des Quotenplatzes getroffen worden sei und die neuen für 2026 gültigen Richtsätze zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen gewesen seien. Auch wurde darauf verwiesen, dass die in der Beschwerde angeführten umgerechneten Vermögenswerte nicht mehr richtig seien, so entspreche das bei der E Bank vorhandene Vermögen vom 27.021.657.172 Rials nach aktueller Umrechnung mit *** lediglich € 14.439. Zudem werde darauf hingewiesen, dass in der Bestätigung über den Investmentplan in festverzinsliche Wertpapiere ein kumulierter Gesamtwert, jedoch kein regelmäßiges Einkommen in der dort genannten Höhe ausgewiesen sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, insbesondere in die der Beschwerde angeschlossenen Urkunden betreffend den gesicherten Lebensunterhalt und in das Angebot der Wohnrechtsvereinbarung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran.
Seit 18.7.1975 ist er mit der iranischen Staatsbürgerin F, geb. ***, verheiratet, beide sind wohnhaft in ***, ***, Nr. ***, ***. Das Ehepaar hat drei erwachsene Kinder, nämlich G, geb. ***, H, geb. *** und I, geb. ***, wobei der Sohn G in Bulgarien wohnhaft ist und über eine bulgarische Aufenthaltserlaubnis verfügt. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich aufhältig, er hat hier keine familiären Bindungen. In Österreich besteht lediglich ein freundschaftliches Verhältnis zu einer Mitarbeiterin von J und zum Rechtsanwalt C in der Rechtsanwaltskanzlei, die ihn im Verfahren vor der Behörde und auch im Beschwerdeverfahren vertritt.
Sein iranischer Reisepass ist gültig bis 3.12.2029.
Am 2.1.2025 hat der nunmehrige Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt. Am 1.8.2025 wurde ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2025 zugeteilt.
Der beabsichtigte Wohnsitz liegt in ***, ***. Dabei handelt es sich um eine Unterkunft im Ausmaß von 170 m2 (6 Wohnräume), die zur Hälfte im Eigentum von C und zur Hälfte im Eigentum von Frau D steht.
Am 29.9.2025 haben die Unterkunftgeber dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Unterkunftnehmer ein verbindliches Vermietanbot für die Dauer von 1.10.2025 bis 30.9.2026 über die unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft unterbreitet, welche 170 m² groß ist und sechs Wohnräumen hat und von D, K, C und L benutzt wird. Seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers als Unterkunftnehmer ist dieses verbindliche Vermietanbot nicht unterschrieben. Beabsichtigt ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im zweiten Kinderzimmer, welches derzeit nicht genutzt wird, Unterkunft nehmen soll und das Badezimmer im Wohnkeller alleine samt Lounge nutzen kann. Das zweite Kinderzimmer wird von L bewohnt, im Schlafzimmer schlafen D, C und das Baby K.
Weiters wurde ein verbindliches Angebot für dieselbe Unterkunft für die Dauer von 1.12.2025 bis 30.11.2026 vom 17.12.2025 gestellt, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer einen eigenen Wohnbereich mit 40 m², Bad, Wohnzimmer und Schlafzimmer im Souterrain hat und die Mitbenutzung der Unterkunft unentgeltlich erfolgt. Auch dieses verbindliche Angebot ist nicht seitens des Beschwerdeführers unterschrieben. Auf diesem Angebot fehlt auch der Name der 2. Hälfteeigentümerin, D, als Unterkunftgeberin, dieses verbindliche Angebot ist nur von C als Unterkunftgeber unterschrieben.
Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über folgende regelmäßige Einkünfte bzw. Vermögen:
Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Pension in Höhe von 569.937.163 Rials. Dieser Betrag entspricht ca. € 272,-- (Umrechnung mit ***, Stand 15.7.2026).
Außerdem hat er mit Stand 13.12.2025 aus einer Investmentmanagementversicherung 1.014.380.672 Rials. Umgerechnet beläuft sich dies gemäß *** auf € 484,-- (Stand 15.7.2026). Bei diesem Betrag handelt es sich um einen kumulierten Gesamtwert, nicht um ein regelmäßiges monatliches Einkommen.
Sein Kontostand bei der E Bank (bestehend aus einem Long Term Deposit zur Kontonummer ***, einem Long Term Deposit zur Kontonummer ***, einem Current Account zur Kontonummer *** und aus einem Short Term Deposit zur Kontonummer ***, hat mit Stand 8.9.2025 insgesamt 27.021.657.172 Rials ausgewiesen, was ca. € 12.895,--entspricht (Umrechnung mit ***, Stand 15.7.2026).
Weiters verfügt er über ein Konto bei der E Bank zur IBAN ***, welches mit Stand 27.1.2026 € 5.100,-- ausgewiesen hat. Dieser Geldbetrag stammt aus seinen Goldreserven.
Laut Portfolio Statement vom 13.12.2025 ist er Eigentümer von an der iranischen Aktien- und Warenbörse gehandelten Wertpapieren im Wert von 9.227.296.993 iranischen Rials. Dieser Betrag entspricht gemäß der Umrechnung mit *** ca. € 4.403,-- (Stand 15.7.2026).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Krankenversicherungsschutz bei der M, der sämtliche Gesundheitsrisiken abdeckt, wie sie von der ÖGK abgedeckt werden. Die Versicherung wurde mit Geltung ab 1.10.2025 bis 29.9.2026 abgeschlossen, die Jahresprämie beläuft sich auf € 2.628,--.
Er hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:
20.300.00 Rials für Versicherungen, was ca. € 9,69 entspricht (Umrechnung mit ***, Stand 15.7.2026)
10.000.000 Rials für Betriebskosten für die Wohnung in ***, was ca. € 4,77 entspricht (Umrechnung mit ***, Stand 15.7.2026)
Monatliche Prämie bei der M: € 219,--
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen vorgelegten Behördenakt sowie auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden. Hinsichtlich der Familienverhältnisse folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 1.1.2025, im vorgelegten Behördenakt ist auch die Heiratsurkunde enthalten. Dass er noch nie in Österreich aufhältig war, ist unstrittig, das Verfahren hat auch keine Hinweise auf familiäre Bindungen nach Österreich ergeben. Im Schriftsatz vom 19.9.2025 wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Freund eine Mitarbeiterin von J sei und C ihm aus Freundschaftsgründen Unterkunft gewähren würde, bis er eine geeignete Wohnung in *** gefunden habe. Auf diesem Schreiben beruht die Feststellung zur den freundschaftlichen Kontakten nach Österreich. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer monatlich 1.014.380.672 Rials aus einer Vermögensverwaltungsversicherung handelt, sodass es sich um ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe von € 700,-- erhält, ergibt sich aus Beilage ./2 zur Beschwerde zweifelsfrei, dass es sich bei diesem Betrag um einen kumulierten Wert aus einer Investment Management Versicherung handelt („It is hereby certified that the accumulated value of investment management insurance policy under the Fixed Income plan belonging to Mr. A, holder of National ID No. *** is equal to Rls. 1,014,380,672/- on 13 Dec. 2025 at 16:29“). Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich der kumulierte auszuzahlende Rückkaufswert jederzeit ändern kann in Übereinstimmung mit den Provisionen und Versicherungsbedingungen und mit Rücksicht auf Fluktuationen bei den Indices, die als Basis für die Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte herangezogen werden („It should be noted that the payable cancellation value of accumulated value of investment management insurance policy for the said plan may change at any time in accordance with the provisions of the general and specific terms and conditions of the insurance policy and considering the fluctuations in the indices used as the basis for valuation of the underlying assets“). Es war daher festzustellen, dass es sich bei diesem Betrag nicht um ein regelmäßiges monatliches Einkommen, sondern um einen kumulierten Gesamtwert handelt.
Die Feststellung zu den monatlichen Aufwendungen beruht hinsichtlich der Versicherungen auf der Bestätigung von N vom 7.9.2025 und hinsichtlich der Betriebskosten auf der Quittung vom 23.8.2025.
Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz bei der M und zur Höhe der Jahresprämie beruhen auf dem diesbezüglichen Schreiben der Versicherung vom 23.9.2025 betreffend die Bestätigung des Versicherungsschutzes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 8 Abs. 1 Z. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
[…]
§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. in den Ruhestand versetzt worden sind.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran ist er Drittstaatsangehöriger. Am 2.1.2025 hat er über die Österreichische Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 1 NAG gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
Der Quotenplatz wurde am 1.8.2025 aus dem Quotenkontingent 2025 zugeteilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 3 NAG müssen die festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen. Gemäß § 293 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson im Jahr 2026 monatlich € 1.308,39, sodass die monatlichen Einkünfte € 2.616,78 betragen müssen, was im Jahr erforderliche Einkünfte in Höhe von € 31.401,36 ergibt.
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in Höhe von umgerechnet ca. € 272,-- erhält ( = 3.264,-- im Jahr). Hinzu kommt der kumulierte Gesamtwert aus einer Investmentmanagement Versicherung in Höhe von umgerechnet ca. € 484,--, weiters verfügt er über ein Guthaben bei der E Bank in Höhe von ca. € 12.895,--. Weiters ist ein Betrag von € 5.100,- aus Goldreserven zu berücksichtigen, sodass insgesamt von einem Jahreseinkommen in Höhe von ca. € 21.743,-- auszugehen ist.
Laut Portfolio Statement vom 13.12.2025 ist er Eigentümer von an der iranischen Aktien- und Warenbörse gehandelten Wertpapieren im Wert von 9.227.296.993 iranischen Rials. Dieser Betrag entspricht gemäß der Umrechnung mit *** ca. € 4.403,-- (Stand 15.7.2026).
Ein Wertpapierdepot stellt zwar kein regelmäßiges monatliches Einkommen dar. Laut der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch ein jederzeit verfügbares Guthaben aus Wertpapierdepots zur Sicherung des Unterhalts herangezogen werden und steht insoweit Sparguthaben gleich (vgl. VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322; 3.6.2020, Ra 2019/22/0165). Allerdings wird auch bei Berücksichtigung dieses Portfolios, dessen aktuelle Höhe freilich nicht bekannt ist und starken Schwankungen unterliegen kann, der gemäß § 44 Abs. 1 Z. 3 NAG erforderliche Richtsatz für eine Einzelperson in Höhe von monatlich € 2.616,78 nicht erreicht ( = insgesamt € 31.401,36 im Jahr). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die iranische Währung einem massiven Wertverlust unterliegt und der Differenzbetrag durch die fortschreitende Inflation der iranischen Währung noch höher ausfallen wird. Die Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass noch Spesen für den Transfer von Vermögen nach Österreich zu berücksichtigen wären.
§ 11 Abs. 5 2. Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten Wertes der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat. Das Ermittlungsverfahren hat nicht erbracht, das regelmäßige Aufwendungen, welche über dem Wert der freien Station liegen würden, zu berücksichtigen sind., liegen doch bloß Aufwendungen für Betriebskosten und Versicherungen in Höhe von € 233,46 (219 + 9,69 + 4,72) vor.
Mangels weiterer Nachweise von regelmäßigen monatlichen Einkünften oder Vermögen kann die Prognose, ob das erforderliche Einkommen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet dem Zweifachen des ASVG-Richtsatzes entspricht, somit nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt ist.
§ 44 Abs. 1 NAG erfordert weiters, dass die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllt sein müssen. Diesbezüglich ist auf § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hinzuweisen, wonach der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen muss. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal im Verfahren vor der Behörde ein verbindliches Angebot für eine Wohnrechtsvereinbarung für die unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft in ***, *** für die Dauer von 1.12.2025 bis 30.11.2026 vorgelegt wurde. Diese Unterkunft steht jeweils im Hälfteeigentum von C und D, sie ist jedoch nur von C als Hälfteeigentümer unterschrieben. Weiters handelt es sich hier um ein Angebot, das vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Unterkunftnehmer nicht unterschrieben ist, sodass nicht festgestellt werden kann, ob dieser das Angebot angenommen hat. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass im Verfahren ein Angebot einer Wohnrechtsvereinbarung, die von beiden Hälfteeigentümern unterschrieben wurde, vorgelegt wurde, sodass sich der logische Schluss ergebe, dass dies auch weiterhin gelte. Im Hinblick darauf, dass jedoch der Beschwerde keine von beiden Eigentümern unterschriebene Vereinbarung beigelegt wurde, kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden, zumal es denkbar ist, dass die zweite Hälfteeigentümerin mit der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Unterkunft nicht mehr einverstanden ist und im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers der Beschwerde eine von beiden Hälfteeigentümern unterschriebene Wohnrechtsvereinbarung anzuschließen wäre.
Damit wurde kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nachgewiesen.
Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG ist auszuführen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhältig war und hier auch kein Privat- und Familienleben besteht. Er ist verheiratet, seine Ehefrau lebt ebenso wie zwei erwachsene Kinder im Iran, ein dritter Sohn verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien. In Österreich besteht lediglich ein freundschaftliches Verhältnis zu Mitarbeitern bei J bzw. der Rechtsanwaltskanzlei, die ihn im Verfahren vor der Behörde und auch im Beschwerdeverfahren vertritt.
Es ist davon auszugehen, dass seine maßgeblichen sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat Iran bestehen, wo eben auch seine Ehefrau und zwei Kinder leben.
Mangels Aufenthalts in Österreich liegt keine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer im Inland vor, es kann auch kein besonders hoher Grad an bereits bestehender Integration festgestellt werden.
Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in einem anderen Staat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellt eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, diesbezüglich hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 8.10.2003, G 119/03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Umso mehr gilt dies, wenn gar kein Familienleben im Bundesgebiet besteht.
Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung des Aufenthaltstitels steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorgaben gegenüber, denen ein hohes Gewicht beizumessen ist. Der Umstand, dass er sich in Österreich niederlassen möchte, ist daher nicht von größerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.
Damit fällt die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).
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