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LVwG-AV-1452/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1452/001-2022
LVwG-AV-1452/001-2022Landesverwaltungsgericht15.07.2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verpflichteter; Kommissionsgebühren;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
-im Spruch des Bescheides zwischen den Wortfolgen: „A“ und „folgende Maßnahmen durchzuführen“ ein Beistrich und folgende Wortfolge eingefügt wird: „auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,“
-die Nummerierung dahingehend abgeändert wird, dass sie hinsichtlich Abschnitt B „2.“, hinsichtlich Abschnitt C „3.“, hinsichtlich Abschnitt D „4.“, hinsichtlich Abschnitt E „5.“, hinsichtlich Abschnitt F „6.“, hinsichtlich der Absetzmulden „7.“, hinsichtlich der Abrollcontainer „8.“, hinsichtlich der Faserzementplatten „9.“ und hinsichtlich der Frist für die Entsorgungsnachweise „10.“ zu lauten hat
-die im Spruch des Bescheides gesetzten Fristen „umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022“ und „bis längstens 11.11.2022“ in den Punkten 1. bis 8. und 10. (gemäß der neuen Nummerierung) durch die Frist: „umgehend, spätestens jedoch binnen 10 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung“ und in Punkt 9. (gemäß der neuen Nummerierung) durch die Frist: „umgehend, spätestens jedoch binnen 1 Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung“ ersetzt werden
-die Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung dahingehend konkretisiert wird, dass zwischen „§ 73“ und „des Abfallwirtschaftsgesetzes“ die Wortfolge: „Abs. 1 Z. 1 und 2“ eingefügt wird, und
-die Kostenvorschreibung dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolgen: „Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein vom 17.08.2022 (1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60“ sowie „einzuzahlender Gesamtbetrag: € 248,40“ zu entfallen haben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-1452/001-2022 folgenden
BESCHLUSS:
1. Die Verhandlungsschrift vom 28. April 2023 wird dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „verfälschte Schottergrube“ auf S. 4 durch die Wortfolge „verfüllte Schottergrube“ ersetzt wird.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§§ 17 und 31 VwGVG
§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 B-VG
§ 25a VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Aufgrund des Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht vom 19. August 2022, Zl. ***, führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) am 19. September 2022 einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, durch. Auf Grundlage der dabei durchgeführten Erhebungen erstattete B (in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie) am 5. Oktober 2022 zur Zl. *** Befund und Gutachten.
In der Folge verpflichtete die belangte Behörde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 7. Oktober 2022, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 zur Durchführung folgender Maßnahmen, wobei die Zuordnung der einzelnen Abschnitte der jeweiligen Zuordnung im Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022, Zl. ***, sowie im Vermessungsplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik vom 27. September 2022, Zl. ***, entspricht:
„1. Das Haufwerk im Abschnitt A mit aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) auf unbefestigtem Untergrund ohne Abdeckung mit einer Kubatur von 36 m³ ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
1. Das Haufwerk im Abschnitt B mit aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) auf unbefestigtem Untergrund ohne Abdeckung mit einer Kubatur von 12 m³ ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
2. Die im Abschnitt C auf unbefestigtem Untergrund aufgebrachten aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) mit einer Fläche von 562 m2 sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
3. Die im Abschnitt D auf unbefestigtem Untergrund aufgebrachten aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) mit einer Fläche von 329 m2 sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
4. Das Haufwerk im Abschnitt E mit gehäckseltem Holz (zerkleinerte Bau- und Abbruchhölzer - teilweise beschichtet bzw. lackiert - sowie Spannplattenabfälle) mit einer Kubatur von 12 m³ ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
5. Die Anschüttung im Abschnitt F (Feinfraktion aus augenscheinlich ausgesiebtem Aushubmaterial sowie Baurestmassen) mit einer Fläche von 204 m² ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
6. Die Abfalllagerungen in Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von ca. 7 m3 sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:
5 Mulden mit Bauschutt (keine Baustellenabfälle) der Schlüsselnummer 31409
2 Mulden mit Betonabbruch der Schlüsselnummer 31427
8 Mulden mit Altholz und Holzabfällen (Bau und Abbruchholz der Schlüsselnummer 17202, Spanplattenabfälle der Schlüsselnummer 17115)
1 Mulde mit Asphalt der Schlüsselnummer 54912
24 Mulden mit Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der Schlüsselnummer 91206
1 Mulde mit Sperrmüll der Schlüsselnummer 91401
2 Mulden mit Altmetall (Eisen- und Stahlabfälle der Schlüsselnummer 35103 und NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen der Schlüsselnummer 35315)
1 Mulde (gedeckelt) mit Eternitplatten (Asbestzement) der Schlüsselnummer 31412 gn
2 Mulden mit Aushubmaterialien unbekannter Qualität
7. Die Abfalllagerungen in Abrollcontainern mit einem Fassungsvermögen von ca. 12 m3 bis 24 m³ sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:
2 Mulden (ca. 12 m3) mit Altholz und Holzabfällen (Bau und Abbruchholz der Schlüsselnummer 17202, Spanplattenabfälle der Schlüsselnummer 17115)
4 Mulden (ca. 24 m3) mit Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der Schlüsselnummer 91206
2 Mulden (ca. 24 m3) mit Sperrmüll der Schlüsselnummer 91401
1 Mulde (ca. 24 m3) mit Altmetall (Eisen- und Stahlabfälle der Schlüsselnummer 35103 und NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen der Schlüsselnummer 35315)
8. Die vorgefundenen Faserzementplatten sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 28.10.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Der Transport ist mittels Begleitschein für gefährliche Abfälle zu dokumentieren.
9. Sämtliche Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 11.11.2022 vorzulegen.
Das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 05.10.2022, Zahl ***, samt Anlage sowie der Vermessungsplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik *** vom 27.09.2022 bilden einen wesentlichen Bescheidbestandteil.“
Darüber hinaus schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 ff. AVG i.V.m. § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 folgende Kosten vor:
„A wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für den Lokalaugenschein vom 17.08.2022
(1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60
Kommissionsgebühren
für den Lokalaugenschein vom 19.09.2022
(4 Amtsorgane, Dauer 4 halbe Stunden) € 220,80
einzuzahlender Gesamtbetrag: €248,40
[...]“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht als auch die nachhaltige Nutzung von Pflanzen oder Boden oder das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könnten. Abfälle dürften außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden müsse. Die Frist zur Entfernung stütze sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruhe auf den angeführten Gesetzesstellen. Aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Lageplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik vom 27. September 2022, Zl. ***, sowie Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022, Zl. ***, samt dessen Fotodokumentation über den Ortsaugenschein vom 19. September 2022 waren dem Bescheid angeschlossen.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 9. November 2022 bestritt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers, weil es sich um eine illegal aufgefüllte Deponie mit unter anderem auch gefährlichem Abfall handle und es nach Auskunft der NÖ Landesregierung eine lehmhaltige Dichtschicht gebe, die keinen Niederschlag durchlasse, sodass keine Gefahr einer Kontamination und keine Umweltgefährdung bestünden. Darüber hinaus handle es sich nicht um Abfall, sondern um qualitätsgesichertes Recyclingmaterial der Klasse U-A, welches an Dritte übergeben worden sei und somit die Abfalleigenschaft verloren habe. Dies werde durch die beigeschlossenen Gutachten der C GmbH bestätigt. Ein Gutachten eines Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz liege nicht vor. Es werde daher um Aufhebung des Bescheides, in eventu um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht.
Die Beurteilungsnachweise der Deklarationsprüfung der C GmbH vom 5. April 2019, Zl. ***, und 2. November 2022, Zl. ***, waren der Beschwerde beigeschlossen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 17. November 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das vom Amtssachverständigen für Abfallchemie im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erstellte Gutachten vom 24. März 2023, Zl. ***, wurde den Parteien mit der Ladung vom 15. April 2023 zur Kenntnis und allfälligen Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt.
Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die C GmbH mit Schreiben vom 17. April 2023 mit, dass der Anfallsort bzw. die Herkunft beim Beurteilungsnachweis der Deklarationsprüfung vom 2. November 2022, Zl. ***, richtigerweise das Grundstück Nr. *** (statt Nr. ***), EZ *** KG ***, darstelle.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung von D bekannt und beantragte die Verschiebung der Verhandlung, was mit Schriftsatz vom 27. April 2023 näher ausgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht gab der Vertagungsbitte mit Schreiben vom 27. April 2023 aus näher genannten Gründen nicht Folge.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. April 2023 und am 10. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen E (in der Folge: Zeuge, Grundstückseigentümer) und des Amtssachverständigen für Abfallchemie. Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin nahmen an der Verhandlung am 28. April 2023 nicht teil. Die belangte Behörde entsandte zur Verhandlung am 10. Juli 2023 keinen Vertreter. Die Verhandlungsschrift vom 28. April 2023 (in der Folge: VHS I) wurden den Parteien gemeinsam mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung übermittelt. Der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde ein unkorrigierter Ausdruck der Verhandlungsschrift vom 10. Juli 2023 (in der Folge: VHS II) in der Verhandlung übergeben.
In der Verhandlung vom 10. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dem Verwaltungsgericht verfahrensrelevante Unterlagen binnen gesetzter Frist nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 legte die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Unterlagen vor. Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit E-Mail vom 11. Mai 2026 gab die bisherige rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht auf Nachfrage das Erlöschen des Vollmachtverhältnisses zur Beschwerdeführerin bekannt.
Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: gegenständliches Grundstück), gehört dem Zeugen. Es ist Teil der ehemaligen „Deponie ***“.
Am 17. August 2022 führte ein Amtsorgan der Gewässeraufsicht im Auftrag der Wasserrechtsbehörde einen Ortsaugenschein in der Dauer von 2 halben Stunden auf dem gegenständlichen Grundstück durch, wobei größere Mengen an Materialablagerungen vorgefunden wurden.
Am 19. September 2022 führte eine Vertreterin der belangten Behörde in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:35 Uhr unter Beiziehung eines Organs der technischen Gewässeraufsicht, der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik sowie des Amtssachverständigen für Abfallchemie, der Beschwerdeführerin, des Grundeigentümers und weiterer Personen einen Ortsaugenschein zur Vermessung und Schad- und Störstofferkundung auf dem gegenständlichen Grundstück durch. Dabei wurden in nachstehenden Bereichen des gegenständlichen Grundstücks die im Folgenden näher beschriebenen Materialien vorgefunden:
[Abweichend vom Original:
…
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Auszug aus dem Vermessungsplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik
vom 27. September 2022, Zl. ***
Im Folgenden bezieht sich die Zuordnung der einzelnen Abschnitte auf die entsprechenden Zuordnungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und im Vermessungsplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik vom 27. September 2022.
Im Abschnitt A wurde Haufwerk mit aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle, die vor Ort gebrochen und gesiebt worden waren) auf unbefestigtem Untergrund ohne Abdeckung mit einer Kubatur von 36 m³ vorgefunden. Die Korngrößenverteilung betrug ca. 0 bis 16 mm. Eine mehr als geringfügige Kontamination des Untergrundes war aufgrund der durchgeführten Lagerart und der unbekannten Qualität des Materials (eine umwelt- oder bautechnische Beurteilung nach den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung – RBV lag nicht vor) nicht auszuschließen. Es bestand die Möglichkeit, dass Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnten.
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 1 (Abschnitt A) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 2 (Abschnitt A) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Im Abschnitt B wurde Haufwerk mit aufbereiteten Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle, die vor Ort gebrochen und gesiebt worden waren) auf unbefestigtem Untergrund ohne Abdeckung mit einer Kubatur von 12 m³ vorgefunden. Die Korngrößenverteilung betrug ca. 16 bis 63 mm. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter kommen konnte. Eine Übergabe des Materials an einen Dritten kann nicht festgestellt werden.
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 3 (Abschnitt B) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 4 (Abschnitt B) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Im Abschnitt C wurden auf einer Fläche von 562 m2 auf unbefestigtem Untergrund aufgebrachte aufbereitete Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) vorgefunden. Die Korngrößenverteilung betrug ca. 16 bis 63 mm. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter kommen konnte. Eine Übergabe des Materials an einen Dritten kann nicht festgestellt werden.
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 5 (Abschnitt C) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 6 (Abschnitt C) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Im Abschnitt D wurden auf einer Fläche von 329 m2 auf unbefestigtem Untergrund aufgebrachte aufbereitete Baurestmassen (Ziegel, Beton und andere mineralische Abfälle) vorgefunden. Die Korngrößenverteilung betrug ca. 16 bis 63 mm. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter kommen konnte. Eine Übergabe des Materials an einen Dritten kann nicht festgestellt werden.
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Abb. 8 (Abschnitt D) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 9 (Abschnitt D) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Im Abschnitt E wurde Haufwerk mit aufbereitetem (grob gehäckseltem) Holz, das teilweise beschichtet bzw. lackiert war bzw. aus zerkleinerten Bau- und Abbruchhölzer sowie aus Spannplattenabfällen bestand und in einzelnen Bereichen äußerst rudimentär mit einer Plane bedeckt war, mit einer Kubatur von 12 m³ vorgefunden. Eine mehr als geringfügige Kontamination des Untergrundes war aufgrund der durchgeführten Lagerart und der unbekannten Qualität des Materials (eine umwelttechnische Beurteilung nach den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung oder der Recyclingholzverordnung lag und liegt nicht vor) nicht auszuschließen. Es bestand die Möglichkeit, dass Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnten.
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 10 (Abschnitt E) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 11 (Abschnitt E) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Im Abschnitt F wurde eine Anschüttung mit einer Feinfraktion aus augenscheinlich ausgesiebtem Aushubmaterial sowie bodenfremden Bestandteilen (in erster Linie Baurestmassen) vorgefunden, wobei der Anteil der bodenfremden Bestandteile auf mehr als 5 Vol-% abgeschätzt wurde. Die Anschüttung erstreckte sich über eine Fläche von 204 m². Eine mehr als geringfügige Kontamination des Untergrundes war aufgrund der durchgeführten Lagerart und der unbekannten Qualität des Materials (eine umwelttechnische Beurteilung nach den Vorgaben des Bundesabfallplanes oder der Deponieverordnung 2008 lag und liegt nicht vor) nicht auszuschließen. Es bestand die Möglichkeit, dass Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnten.
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 13 (Abschnitt F) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 14 (Abschnitt F) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
In Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von ca. 7 m3 wurde Folgendes vorgefunden:
5 Mulden mit Bauschutt (keine Baustellenabfälle) der Schlüsselnummer (in der Folge: SN) 31409
2 Mulden mit Betonabbruch der SN 31427
8 Mulden mit Altholz und Holzabfällen (Bau- und Abbruchholz der SN 17202 und Spanplattenabfälle der SN 17115)
1 Mulde mit Asphalt der SN 54912
24 Mulden mit Baustellenabfällen (kein Bauschutt) der SN 91206
1 Mulde mit Sperrmüll der SN 91401
2 Mulden mit Altmetall (Eisen- und Stahlabfälle der SN 35103 und NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen der SN 35315)
1 Mulde (gedeckelt) mit Eternitplatten (Asbestzement) der SN 31412 gn
2 Mulden mit Aushubmaterialien unbekannter Qualität
In Abrollcontainern mit einem Fassungsvermögen von ca. 12 m3 bis 24 m³ wurde Folgendes vorgefunden:
2 Mulden (ca. 12 m3) mit Altholz und Holzabfällen (Bau und Abbruchholz der SN 17202 und Spanplattenabfälle der SN 17115)
4 Mulden (ca. 24 m3) mit Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der SN 91206
2 Mulden (ca. 24 m3) mit Sperrmüll der SN 91401
1 Mulde (ca. 24 m3) mit Altmetall (Eisen- und Stahlabfälle der SN 35103 und NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen der SN 35315)
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 15 (Beispiel für Mulde mit Bauschutt) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 16 (Beispiel für Mulde mit Betonabbruch) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
[Abweichend vom Original:
…
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Abb. 17 (Beispiel für Mulde mit Altholz und Holzabfällen) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 18 (Beispiel für Mulde mit Asphalt) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Abb. 19 (Beispiel für Mulde mit Baustellenabfällen ohne Bauschutt) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Abb. 20 (Beispiel für Mulde mit Sperrmüll) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 21 (Beispiel für Mulde mit Altmetall) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Abb. 22 (Beispiel für Mulde mit Eternitplatten) der Fotodokumentation des ASV für Abfallchemie vom 19. September 2022
Die vorgefundenen Faserzementplatten waren nicht verbaut. Sie sind unbekannter Herkunft und unbekannten Produktionsdatums, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Fasern mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften handelt. Sie sind daher der SN 31412 gn (Asbestzement) zuzuordnen und stellen gefährlichen Abfall dar. Es war nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Umgebung auszugehen.
Die Ablagerungen wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Es liegt keine Genehmigung für die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen für das gegenständliche Grundstück vor.
Den Vorbesitzern der von den Baustellen stammenden Baurestmassen sowie der in den gegenständlichen Mulden befindlichen Materialien kam es darauf an, sich dieser Materialien bzw. Gegenstände zu entledigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Teil der gegenständlichen Materialien bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entsorgt wurde.
Die gegenständlichen Materialien wurden ca. 2022 vor Ort abgeladen.
Die unbefestigten Flächen (Abschnitte A bis F) des gegenständlichen Grundstücks entsprechen nicht dem Stand der Technik für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen. So ist beispielsweise keine Sickerwassererfassung vorhanden. Die Gebinde (Mulden) waren teilweise undicht bzw. ohne Abdeckung.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 per E-Mail zugestellt und der Empfang am selben Tag bestätigt.
Die Beschwerde langte am 9. November 2022 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück gründen auf den Grundbuchsauszügen vom 27. April 2023 und 8. Juli 2026. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und in der Verhandlung vom 10. Juli 2023 vorgebracht, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine (verfüllte) Deponie handle, was durch die Einsichtnahme in den Altlastenatlas verifiziert werden konnte.
Die Feststellungen zum Ortsaugenschein vom 17. August 2022 beruhen auf dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 19. August 2022, Zl. ***, und, hinsichtlich seiner Dauer, auf dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7. Oktober 2022.
Die Feststellungen zum Ortsaugenschein vom 19. September 2022 gründen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. September 2022.
Der Vermessungsplan der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik vom 27. September 2022 wurde auszugsweise wiedergegeben. Die Fotos sind der Fotodokumentation des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 19. September 2022 entnommen.
Die Feststellungen zum Abschnitt A ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und seinen nachvollziehbaren Ausführungen in der Verhandlung (VHS I S. 3). Eine umwelt- oder bautechnische Beurteilung nach den Vorgaben der RBV lag und liegt nicht vor, weil sich die Gutachten der C GmbH vom 5. April 2019 und 2. November 2022 nicht auf diese Materialien beziehen.
Die Feststellungen zu den Abschnitten B, C und D beruhen auf den nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und 24. März 2023, den chemisch-analytischen Nachweisen der C GmbH vom 5. April 2019, Zl. ***, und 2. November 2022, Zl. ***, und auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung (vgl. insbesondere VHS I S. 3). Der Zeuge gab in der Verhandlung an, dass sich unten das grobe Material vom gegenständlichen Grundstück – sohin das den Beurteilungsnachweis vom 2. November 2022, Zl. *** betreffende Material – befinde und darüber das feine Material aus *** – sohin das dem Beurteilungsnachweis vom 5. April 2019, Zl. *** zugrundeliegende – aufgebracht worden sei (vgl. VHS II S. 10). Weder die Beschwerdeführerin (a.a.O. S. 4) noch der Zeuge (a.a.O. S. 8) haben zwar einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Ort der Beprobung in *** und dem gegenständlichen Grundstück hergestellt, die C GmbH hat jedoch zumindest mit Schreiben vom 17. April 2023 den Anfallsort für einen Teil der Materialien bestätigt. In Hinblick auf die nicht restlos geklärte tatsächliche Provenienz, aber unter Bedachtnahme auf die Angaben des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung (vgl. VHS I S. 3) kann eine mögliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter zumindest nicht festgestellt werden. Eine Übergabe der von der C GmbH beprobten Materialien in den Abschnitten B, C und D (oder sonstiger Materialien) an Dritte kann nicht festgestellt werden. Der Zeuge hat angegeben, das Material selbst erzeugt und auf das Grundstück transportiert bzw. auf dem gegenständlichen Grundstück ausgegraben zu haben (VHS II S. 8 und S. 9). Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ortsaugenscheins und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand es sich auf dem gegenständlichen Grundstück. Aus den vorgelegten Konformitätserklärungen an sich geht keine Übergabe an Dritte hervor, ebenso wenig aus den übrigen vorgelegten Unterlagen. Bei einer Übergabe an Dritte wären die Materialien auch nicht von der Behörde vor Ort vorgefunden worden, wobei der Zeuge nicht nur Abfallerzeuger, sondern auch Grundstückseigentümer ist, sodass auch durch das Abladen auf dem gegenständlichen Grundstück keine „Übergabe“ an einen (vom Abfallerzeuger verschiedenen) Dritten fingiert werden kann. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Übergabe an Dritte konnte daher nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Abschnitt E sind dem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und seinen Ausführungen in der Verhandlung (vgl. VHS I S. 3) entnommen, wobei sich die nur ansatzweise vorhandene Abdeckung gut auf den Fotos vom Ortsaugenschein erkennen lässt. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Abschnitt F beruhen auf dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und seinen Ausführungen in der Verhandlung (vgl. VHS I S. 3). Die Beschwerdeführerin hat diese nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zu den Mulden bzw. Abrollcontainern gründen auf dem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und der Fotodokumentation vom 19. September 2022 und sind nicht strittig.
Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass es sich um eine dichte Deponie handle und eine Verunreinigung des Grundwassers aufgrund einer lehmhaltigen Dichtschicht nicht möglich sei, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie verwiesen (insbesondere VHS II S. 13), denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Selbst, wenn aufgrund der Ausführung der Deponie davon auszugehen wäre, dass es zu keiner Verunreinigung des Grundwassers kommen kann, sind die Flächen, auf denen sich ein Großteil der vorgefundenen Materialien befindet bzw. befand (Abschnitte A, E und F) nicht befestigt, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 vorgebracht, dass sich aus den vorliegenden Urkunden ergebe, dass regelmäßige Prüfungen vorgenommen, die normierten Grenzwerte eingehalten würden und kein Bauschutt entsorgt würde. Dazu ist auszuführen, dass der vorgelegte Prüfbericht *** am 19. Februar 2018 einige Jahre vor der gegenständlichen Begehung durch die belangte Behörde erstellt wurde und sich aus diesem Prüfbericht nicht ergibt, von wo die Proben entnommen wurden, sodass für das gegenständliche Verfahren keine entsprechenden Aussagen möglich sind. Die vorgelegte Verhandlungsschrift des Landeshauptmanns von Niederösterreich, Zl. ***, ist mit 29. Oktober 2009 datiert und daher ebenfalls nicht aussagekräftig für den Zustand ab 2022. Wenn darin vermerkt ist, dass bei der Durchführung des Lokalaugenscheins festgestellt habe werden können, dass sämtlich oberflächliche Ablagerungen entfernt, die oberen 1 bis 2 m sortiert und mit einem Gefälle nach außen wiedereingebaut worden seien (vgl. die durch die Beschwerdeführerin farblich markierte Textpassage), bedeutet dies nicht, dass Grenzwerte zu einem späteren Zeitpunkt eingehalten würden oder durch spätere Abfallaufbringungen keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden könnten. Die damals durchgeführten Maßnahmen können nicht verhindern, dass die Umwelt durch spätere unsachgemäße Lagerungen oder Ablagerungen über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Allfällige Beprobungen im Zusammenhang mit der Deponienachsorge fallen unter ein anderes Untersuchungsregime als die in der RBV vorgesehenen Untersuchungen zur Feststellung der Umweltverträglichkeit und der bautechnischen Anforderungen der Materialien, die auf die Herstellung eines Produkts zielen.
Die Feststellungen zu den Faserzementplatten gründen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 und wurden nicht in Abrede gestellt.
Dass die Ablagerungen im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, ergibt sich aus den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 19. September 2022 und 13. Oktober 2022. Dafür spricht auch die in der Fotodokumentation der Gewässeraufsicht vom 20. September 2022, Zl. ***, niedergeschriebene Beobachtung, derzufolge der Lenker eines mit einer befüllten Mulde beladenen Lastkraftwagens nach telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdeführerin wieder davongefahren sei, was auf eine gewisse Anordnungsbefugnis der Beschwerdeführerin schließen lässt. Dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht viel zu den Materialien sagen konnte (vgl. VHS II S. 4 f.), schließt die Erteilung eines entsprechenden Auftrags durch sie nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen nicht in Frage gestellt, von der belangten Behörde als Verpflichtete herangezogen worden zu sein.
Dass eine Genehmigung für die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine telefonische Nachfrage bei der zuständigen Behörde am 13. Juli 2026 ergab, dass für das gegenständliche Grundstück keine entsprechende Genehmigung vorliegt. Eine solche wurde auch nicht vorgelegt.
Aufgrund des auf den Fotos erkennbaren Zustands der in den Mulden befindlichen Materialien (z.B. Betonabbruch, Sperrmüll etc.) ist davon auszugehen, dass sie für ihre jeweiligen Vorbesitzer keinen Wert oder Nutzen mehr hatten und sie sich ihrer daher zu entledigen suchten. Dies gilt auch für die Aushubmaterialien, die von Baustellen stammen, da ihre Besitzer diese in der Regel loswerden möchten, um ihre jeweiligen Bauvorhaben realisieren zu können. Dem Zeugen zufolge stammen einige der Materialien von Baustellen (vgl. VHS II S. 8).
Die meisten der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entsorgungsnachweise wurden nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13. Oktober 2022 ausgestellt (Wiegescheine der F Baugesellschaft m.b.H. vom 4. November 2022, Nr. ***, 18. November 2022, Nr. ***, 24. November 2022, Nr. ***, und 7. Dezember 2022, Nr. ***). Der Wiegeschein Nr. *** der F Baugesellschaft m.b.H. vom 12. Oktober 2022 betrifft „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (Restmüll)“ und somit eine Abfallart, deren Entsorgung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgetragen wurde. Der Wiegeschein Nr. *** der F Baugesellschaft m.b.H. vom 4. Oktober 2022 betrifft „Baustellenabfälle (kein Bauschutt) Mix“. Diesbezüglich ist (wie hinsichtlich der übrigen vorgelegten Wiegescheine) eine eindeutige Zuordnung zu den vom gegenständlichen Behandlungsauftrag umfassten Materialien nicht möglich, weil keine Dokumentation vorgelegt wurde, die ihren Herkunftsort nachvollziehbar machen würde (z.B. Lageplan, Fotos von der Entfernung der Materialien). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 10. Juli 2023 selbst vorgebracht hat, dass immer wieder Abfälle gebracht und dann wieder vom gegenständlichen Grundstück entfernt würden (vgl. VHS II S. 13). Auch aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 19. August 2022 ergibt sich, dass es immer wieder zu neuerlichen Abfallablagerungen am gegenständlichen Grundstück kommt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ein Teil der gegenständlichen Materialien bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entsorgt wurde.
Weder die Beschwerdeführerin (VHS II S. 4: „[...] Ich glaube, dass das ca. 2021 war, aber ich bin mir da heute nicht sicher.“) noch der Zeuge (a.a.O. S. 8) konnten angeben, seit wann sich die vorgefundenen Materialien auf dem gegenständlichen Grundstück befinden. Da den Erhebungsberichten zu entnehmen ist, dass immer wieder behördliche Überprüfungen durchgeführt wurden, im Vergleich zur Begehung vom 23. März 2022 „massive neuerliche Abfallablagerungen“ vorgefunden wurden (Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 19. August 2022) und die Behörde bei einer längeren Aufbewahrung der Materialien auf dem Grundstück voraussichtlich bereits früher einen Behandlungsauftrag für die gegenständlichen Materialien erlassen hätte, ist davon auszugehen, dass diese ca. 2022 auf das gegenständliche Grundstück gebracht wurden.
Die unbefestigten Flächen (Abschnitte A bis F) des gegenständlichen Grundstücks entsprechen nicht dem Stand der Technik für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen. So ist beispielsweise keine Sickerwassererfassung vorhanden. Die Feststellungen zur mangelnden Eignung der unbefestigten Flächen für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung (vgl. VHS I S. 4) und der Fotodokumentation vom 19. September 2022. Es wurde im Verfahren nicht behauptet, dass die Flächen entsprechend dem Stand der Technik für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen hergerichtet worden wären. Wie der Amtssachverständige für Abfallchemie nachvollziehbar dargetan hat, ist eine (nicht näher dokumentierte) Lehmschicht allein dafür nicht ausreichend. Der Amtssachverständige hat zudem in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Gebinde augenscheinlich undicht bzw. ohne Abdeckung gewesen seien (vgl. VHS I S. 5), sodass auch diese keine dem Stand der Technik entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisse darstellen. Die Beschwerdeführerin ist seinen Ausführungen nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides gründen auf den unbedenklichen E-Mails der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2022.
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde sind dem unbedenklichen E-Mail der Beschwerdeführerin vom 9. November 2022 entnommen.
6.1. 1Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Gemäß § 73 Abs. 7 AWG 2002 ist für Behandlungsaufträge – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 10. Juli 2023 vorgebracht, dass mit Einreichung ihres Projektes gemäß § 37 AWG 2002 die Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das „Land Niederösterreich“ übergegangen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die gegenständlich vorgefundenen Materialien stehen in keinem Zusammenhang mit Maßnahmen, die anlässlich der Stilllegung oder Schließung einer Deponie erforderlich sind. Sie wurden vielmehr nach Stilllegung bzw. Schließung der vorhandenen Deponie auf das gegenständliche Grundstück geschafft. Eine Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich wird dadurch nicht begründet. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit tatsächlich gemäß § 37 AWG 2002 die Genehmigung für die Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage auf dem gegenständlichen Grundstück erhalten haben sollte, wäre die belangte Behörde nach wie vor zur Erlassung des gegenständlichen Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 zuständig (vgl. z.B. VwGH vom 5. März 2026, Zl. Ra 2025/07/0015, zum gegenständlichen Grundstück).
Die gegenständlichen Materialien befanden sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und somit im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde.
Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich und örtlich zuständig.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oderderen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erforderlich, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Z 1) oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (Z 2).
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden (Z 1) oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist (Z 2).
Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152, und 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041).
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, und 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgefundenen Materialien sind Beschaffenheit nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht neu, sondern wurden vielmehr durch Abbrucharbeiten gewonnen bzw. von ihren Vorbesitzern entsorgt, wie sich aus den vorhandenen Lichtbildern erkennen lässt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2023/07/0003). Die gegenständlichen Materialien stehen auch nicht in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung, weil sie nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden. Es erfolgt auch keine werterhaltende Unterbringung der Materialien (z.B. durch Überdachung oder dergleichen). Baurestmassen können grundsätzlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiederaufbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hat, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität des jeweiligen Materials ab (vgl. z.B. VwGH vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283). Im vorliegenden Fall liegt für die groben Anteile der aufbereiteten Baurestmassen in den Abschnitten B, C und D zwar eine umwelttechnische Beurteilung vor, die die Qualitätsklasse U-A gemäß RBV ergeben hat. In den Gutachten der C GmbH vom 5. April 2019 und 2. November 2022 wird jeweils unter Punkt 6. darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung der bautechnischen Anforderungen aufgrund der Beprobung und Untersuchung im bereits eingebauten Zustand nicht mehr möglich war. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bereits eingebauten Baurestmassen in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, selbst wenn sie zur Befestigung von Wegen in den Untergrund eingebaut wurden.
Bei den gegenständlichen Materialien in den Abschnitten A, E und F ist davon auszugehen, dass ihre Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen, zumal die Möglichkeit besteht, dass Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnten. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 und 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Der objektive Abfallbegriff ist daher erfüllt.
Hinsichtlich der in Mulden und Abrollcontainern vorgefundenen sowie der von diversen Baustellen stammenden Materialien ist davon auszugehen, dass sich deren Vorbesitzer dieser entledigen wollten, auch wenn sie vom Zeugen abgebaut worden sein sollten und dieser für sie eine andere Verwendung gefunden haben sollte. Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, und 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Dabei ist eine Sache nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Die Entledigungsabsicht ist nach den Feststellungen gegeben, zumal die Vorbesitzer die gegenständlichen Materialien an ihrem ursprünglichen Ort offenkundig nicht mehr gebrauchen konnten. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es nicht auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034). Der subjektive Abfallbegriff ist daher hinsichtlich der genannten Materialien erfüllt.
Unter „Lagern“ ist etwas Vorübergehendes, unter „Ablagern“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen, wobei nach Ablauf von mehr als drei Jahren jedenfalls keine bloß vorübergehende „Lagerung“ mehr vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0057). Sollten die noch nicht entsorgten Materialien länger als drei Jahre vor Ort gewesen sein, läge eine Ablagerung vor. Ablagerungen zählen zu den abfallrechtlichen Behandlungsverfahren. Gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Mit der Ablagerung oberhalb einer bereits verfüllten Deponie wird diesem gesetzlichen Auftrag nicht genüge getan. Im Fall einer Ablagerung lägen (zusätzlich) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wegen der nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechenden Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie) vor (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags liegen aber selbst dann vor, wenn nicht von einer Ablagerung, sondern bloß von einer Lagerung auszugehen ist. In diesem Fall wäre von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 zur Lagerung von Abfällen auszugehen, weil Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Den Feststellungen zufolge entsprechen die unbefestigten Flächen (Abschnitte A bis F) des gegenständlichen Grundstücks nicht dem Stand der Technik für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen; die Gebinde sind teilweise undicht bzw. ohne Abdeckung. Es liegt auch keine entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis vor. Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit um keinen für die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Es kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, ob eine Lagerung oder eine Ablagerung vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass es sich um keinen Abfall, sondern um qualitätsgesichertes Recyclingmaterial der Klasse U-A handle, das an Dritte übergeben worden sei und somit die Abfalleigenschaft verloren habe.
Bewegliche Sachen können nicht nur zu Abfall werden, sie können diese Eigenschaft auch wieder verlieren. § 5 AWG 2002 regelt das Abfallende. § 5 Abs. 1 AWG 2002 zufolge gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 RBV wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass das Abfallende der beprobten Materialien eingetreten ist. Gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz RBV hat ein Recycling-Baustoff nämlich die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Die bautechnischen Anforderungen wurden jedoch nicht überprüft, wie die C GmbH in ihren Beurteilungsnachweisen vom 5. April 2019 und 2. November 2022 jeweils unter Punkt 6. ausdrücklich festgehalten hat. Die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen ist jedoch erforderlich, um zu einem Ende der Abfalleigenschaft zu kommen. Daran ändern auch die vorgelegten Konformitätserklärungen vom 23. August 2018 und 15. September 2022 nichts, die den in den verschiedenen Abschnitten vorgefundenen Materialien im Übrigen auch nicht eindeutig zugeordnet werden können. Auch eine Übergabe an Dritte konnte nicht festgestellt werden.
Wie dargestellt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt, weil Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert bzw. behandelt werden (Z 1). Hinsichtlich der in den Abschnitten A, E und F gelagerten Materialien ist zudem die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten (Z 2). Die Rechtsgrundlage im Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu konkretisieren. Einer Konkretisierung bedurfte auch die Angabe des gegenständlichen Grundstücks, sodass dieses nicht nur im Betreff, sondern auch im Spruch angeführt wird (wobei für die Parteien des Verfahrens unstrittig war, welches Grundstück verfahrensgegenständlich war). Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgte auch eine Neunummerierung, weil im angefochtenen Bescheid zweimal die Nr. „1.“ vergeben war.
§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Diesem ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Da die gegenständlichen Materialien im Auftrag der Beschwerdeführerin auf das gegenständliche Grundstück gebracht wurden, ist sie als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen. Eigentum oder Besitzwille ist dafür nicht erforderlich (vgl. z.B. VwGH vom 28. November 2013, Zl.en 2010/07/0109 und 2010/07/0144, zum Besitzwillen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen dazu erstattet, dass sie nicht als Verpflichtete heranzuziehen wäre.
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die gegenständlichen Abfälle bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsorgt worden wären (vgl. VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170). Der Zeuge hat angegeben, dass sich die Materialien nicht mehr vor Ort befänden, sondern bereits entsorgt worden wären (vgl. VHS II S. 10). In der Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Auftrag entspricht, zu einem späteren Zeitpunkt ist keine im Beschwerdeverfahren zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken (vgl. z.B. VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173). Die Herstellung des entsprechenden Zustandes spielt eine Rolle in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren; sie führt aber nicht zur Aufhebung des Titelbescheides (vgl. z.B. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0085).
Wenn die Beschwerdeführerin hinterfragt, auf welches Gutachten des „Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz“ sich die belangte Behörde gestützt habe, ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde offenbar im Ausdruck vergriffen hat und ihrer Entscheidung Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 5. Oktober 2022 zugrunde gelegt hat.
Zur Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist ist Folgendes auszuführen:
Mangels abweichender Anordnung im Materiengesetz ist bei der Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrags gemäß § 17 VwGVG auch § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch der Entscheidung auch eine angemessene Frist zur Ausführung zu bestimmen ist (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2024, Zl. Ra 2022/05/0133, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014). Da die von der belangten Behörde festgesetzten Leistungsfristen bereits abgelaufen sind, waren diese vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Die ursprünglichen Fristen waren mit knapp unter bzw. knapp über einem Monat bemessen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren nicht gegen die Angemessenheit dieser Frist ausgesprochen. Die nunmehr vorgeschriebenen Leistungsfristen gründen auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung (vgl. VHS I S. 5), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Fristen, bei denen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden wurde, sind für die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen angemessen und tragen dem Umstand Rechnung, dass es aufgrund der Urlaubszeit möglicherweise zu etwas längeren Wartezeiten bei zur Entsorgung befugten Unternehmen kommen könnte. Da die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, dass ein Teil der Materialien bereits entsorgt worden sei, ist jedoch nicht mit weiteren Hindernissen zu rechnen, die einer fristgerechten Entsorgung der verbliebenen Materialien entgegenstehen.
6.1. 3Zu den Kommissionsgebühren
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten, soweit hier relevant, wie folgt:
„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
[...]“
„§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.[...]“
§ 1 erster Satz NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 setzt die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan fest.
Den Feststellungen zufolge führte ein Organ der Gewässeraufsicht im Auftrag der Wasserrechtsbehörde am 17. August 2022 einen Ortsaugenschein auf dem gegenständlichen Grundstück in der Dauer von 2 halben Stunden durch. Gemäß § 77 Abs. 4 AVG sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Im vorliegenden Fall erfolgte der Ortsaugenschein nicht im Auftrag der belangten Behörde als Abfallwirtschaftsbehörde, sondern im Auftrag der Wasserrechtsbehörde, sodass die Kosten für diesen Ortsaugenschein nicht im vorliegenden Verfahren vorzuschreiben waren.
Den Feststellungen zufolge führten eine Vertreterin der belangten Behörde, ein Organ der technischen Gewässeraufsicht, eine Amtssachverständige für Vermessungstechnik sowie ein Amtssachverständiger für Abfallchemie, sohin vier Amtsorgane, am 19. September 2022 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:35 Uhr, sohin in der Dauer von vier halben Stunden, einen Ortsaugenschein auf dem gegenständlichen Grundstück durch. Es handelte sich somit um eine Amtshandlung, die außerhalb des Amtes (des Sitzes der belangten Behörde) durchgeführt wurde (vgl. z.B. VwGH vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/03/0202).
Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz ist dann zu bejahen, wenn sie entweder den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG gestellt oder die Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 1 dritter Satz AVG verschuldet hat (vgl. z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0156).
Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend den gegenständlichen Behandlungsauftrag von Amts wegen geführt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist gegeben, weil die gegenständlichen Abfall(ab)lagerungen in ihrem Auftrag durchgeführt wurden. Setzt jemand ein rechtswidriges Verhalten und wird daraufhin von der Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls – aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfungsverfahrens – weitere Maßnahmen zu treffen, ist ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, die gegenständlichen Abfälle auf dem gegenständlichen Grundstück zu lagern bzw. abzulagern, und der angefochtene Behandlungsauftrag zu Recht ergangen ist, liegt Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vor und hat die Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren in Höhe von € 220,80 (€ 13,80 x 4 für vier Amtsorgane x 4 für vier zumindest angefangene halbe Stunden) zu entrichten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Gleiches gilt infolge des Verweises in § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte bezüglich ihrer Entscheidungen.
Das fehlerhafte Wort in der Verhandlungsschrift vom 28. April 2023 („verfälscht“ statt „verfüllt“) ist ein Schreibfehler, der auf dem technisch mangelhaften Betrieb des verwendeten Schreibprogramms beruht.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine fehlerhafte Erledigung mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine solche liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die die Erledigung bestimmt ist (vgl. z.B. VwGH vom 10. Juni 1986, 86/07/0011).
Im konkreten Fall ist die fragliche Eigenschaft der Schottergrube aufgrund des Akteninhaltes eindeutig erkennbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht („aufgefüllte Deponie“ laut Beschwerde). Die bei der Verhandlung anwesende Vertreterin der belangten Behörde muss den vom Amtssachverständigen verwendeten Terminus gehört haben. Es war den Parteien daher erkennbar, welches Charakteristikum der Schottergrube zuzuordnen war. Es handelt sich erkennbar um einen Schreibfehler infolge des mangelhaften Betriebs des verwendeten Diktierprogramms, der nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin war mit einer Berichtigung im Übrigen ausdrücklich einverstanden (vgl. VHS II S. 2).
Die Verhandlungsschrift vom 10. Juli 2023 konnte daher vom Verwaltungsgericht amtswegig wie aus dem Spruch ersichtlich berichtigt werden.
7. Zur (teilweisen) Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).
Das Fehlen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 28. April 2023 wurde nicht begründet, ebenso ist dem E-Mail der belangten Behörde vom 3. Juli 2023 betreffend die Verhandlung am 10. Juli 2023 keine Begründung zu entnehmen. Die Verhandlung konnte daher jeweils in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die von der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, warum eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs wäre es möglich gewesen, binnen 9 Tagen (Hinterlegung der Ladung) einen Substituten außerhalb der Kanzlei der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreterin zu finden. „Umfassende Zusammenhänge der einzelnen Themenkreise“ wurden im Verfahren nicht näher konkretisiert und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Die Verhandlung vom 28. April 2023 konnte daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreterin durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vom 10. Juli 2023 die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel vorzulegen. Sie verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und die Fortsetzung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses, falls die Erörterung nicht im Zuge der Urkundenübermittlung beantragt werde. Ein entsprechender Antrag wurde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023, mit dem die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, nicht gestellt.
Die Beschwerdeführerin kann aufgrund des Verzichts auf die Verkündung durch die unterbliebene Verkündung nicht in ihren Rechten verletzt sein.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkte I. und II.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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