LVwG N LVwG-AV-1391/001-2025

LVwG-AV-1391/001-2025Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Ausstellung; Bedarf; Militärpolizei;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1391/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1391.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 22. Mai 2025 abgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 2 bis 4, 22 Abs. 2 und 47 Abs. 1 und 4b des Waffengesetzes 1996 – WaffG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 16. Mai 2025, eingelangt am 22. Mai 2025, begehrte der Antragsteller die Ausstellung eines Waffenpasses für die Kategorie B (2 Stück), wobei er als Rechtfertigungsgrund anführte, Angehöriger der Militärpolizei gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG zu sein. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Waffenpass aufgrund seiner Tätigkeit ohne Beschränkungsvermerk auszustellen sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. Oktober 2025, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben, und der Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit folgendem Beschränkungsvermerk ausgestellt: „Die Bewilligung zum Führen der Schusswaffen ist auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund beschränkt.“ Zudem wurde eine Bewilligung betreffend große Magazine im Waffenpass eingetragen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auch für die in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Personengruppen sei nach dem aktuellen Runderlass des Bundesministeriums für Inneres ein Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG vorzusehen, weshalb auch dem Beschwerdeführer als Angehörigem der Militärpolizei der Waffenpass mit dem genannten Beschränkungsvermerk auszustellen sei.

Nach Erlassung des Bescheides stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wegen des Bedarfsgrundes Forstschutzorgan, der allerdings noch während aufrechtem Beschwerdeverfahren zurückgezogen wurde.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Bescheid widerspreche einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG-AV-1075/001-2025), es werde der Bescheid nur insoweit angefochten, als damit ein Beschränkungsvermerk verfügt worden sei, die Heranziehung von Ministerialerlässen für die Bescheidbegründung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, § 21 Abs. 4 WaffG sei im Zusammenhang mit einem Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG nicht anwendbar. In vorherigen Runderlässen sei vom Bundesministerium für Inners vertreten worden, dass ein Beschränkungsvermerk bei einem Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG unzulässig sei, der Runderlass 2025 sei rechtswidrig. Der Bescheid sei aufgrund der alleinigen Bezugnahme auf den Runderlass des BMI nur mit einer Scheinbegründung ausgestattet.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 wies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2026, Ra 2025/03/0051 hin, welches die behördliche Argumentation stütze.

Als Antwort auf ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 vor, der Antrag wegen des Bedarfsgrundes Forstschutzorgan sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die Erteilung des Waffenpasses sei in Rechtskraft erwachsen, weswegen die Altersgrenzen der Waffengesetznovelle 2025/26 im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich seien. Der Beschränkungsvermerk sei jedenfalls rechtswidrig und müsse allenfalls auf „die Dauer der Angehörigkeit zur Militärpolizei“ lauten. Bei der Militärpolizei handle es sich um eine besonders gut ausgebildete Spezialeinheit, die für schwierige und bedeutsame Aufgaben herangezogen werde. Wie sich aus einer Pressemitteilung der Bundesministerin für Landesverteidigung ergebe, sei auch nach der Waffengesetznovelle 2025/26 die Vollendung des 18. Lebensjahres für Waffen der Kategorie B für Unteroffiziere des Bundesheeres als Altersgrenze vorgesehen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht aufgrund § 21 Abs. 2 WaffG ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk auszustellen sei, wäre ihm eine solcher im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszustellen. Die Altersgrenze von 25 Jahren sei verfassungswidrig, was sich auch aus den zahlreichen Ausnahmen ergebe. Die Novelle des Waffengesetzes sei nicht in Kraft getreten, weil das Inkrafttreten in das Belieben des Bundesministers für Inneres gestellt gewesen sei. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht einschlägig, weil dieses nur aufgrund eines unzureichenden Vorbringens des dortigen Antragstellers ergangen sei. Abschließend verwies der Beschwerdeführer erneut auf das bereits oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2026 brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, dass es nicht vertretbar sei, dass ein 18-jähriger Berufsjäger gemäß § 21 Abs. 3 WaffG einen Waffenpass erhalten könne, der Beschwerdeführer (bzw. sonstige Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Personengruppen) jedoch nicht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine exzellent an der Waffe ausgebildete Person, die auch ein verlässlicher Waffenträger sei, und könne es beim Ermessen gemäß § 21 Abs. 3 WaffG nur auf die Qualifikation und psychische Eignung des Antragstellers ankommen.

Seitens der belangten Behörde wurde dazu noch vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer auf veraltete Erlässe des BMI berufe und die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Eine Beschwerde nur gegen den Beschränkungsvermerk sei nicht möglich, Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Ausstellung des begehrten Waffenpasses insgesamt. Aufgrund eines Informationsschreibens des BMI gehe die belangte Behörde davon aus, dass bei Angehörigen der Militärpolizei eine Ausstellung gemäß § 21 Abs. 3 WaffG wegen eines beruflichen Bedarfs möglich sei.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren, ist österreichischer Staatsbürger und ist Angehöriger der Militärpolizei.

Der Beschwerdeführer kann sachgemäß mit Waffen umgehen.

Zum Beschwerdeführer scheinen keine (waffenrechtlich relevanten) Vormerkungen auf.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025, lauten:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B

§ 21. (1) und (1a) …

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer gültigen Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) …

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

(3) …

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf die Gebietskörperschaften;

2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

a)die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

b)die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

c)die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(2) bis (4a) …

(4b) Für

1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001),

2. Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie

3. Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,

gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Z 1 bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.

(4c) bis (5) …“

5. Erwägungen:

Eingangs sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen (unstrittig) um einen verlässlichen Menschen (im Sinne des § 8 WaffG) handelt, der Angehöriger der Militärpolizei ist.

Fraglich ist im vorliegenden Fall lediglich, was Sache des Beschwerdeverfahrens ist, welche Fassung des Waffengesetzes anwendbar ist, und ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines auf § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG gestützten Bedarfs oder im Rahmen des Ermessens gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 WaffG ein Waffenpass (ohne Beschränkungsvermerk) auszustellen ist.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die grundsätzliche Ausstellung des Waffenpasses sei in Rechtskraft erwachsen, ist dem – worauf auch die belangte Behörde zutreffend hinwies – die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen (vgl. etwa VwGH 13.03.2024, Ra 2023/03/0166, mwN).

Inwieweit der nachträglich gestellte, auf den Bedarfsgrund Forstschutzorgan gegründete Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eine im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Antragsänderung dargestellt hätte, kann aufgrund der diesbezüglichen Antragszurückziehung dahinstehen.

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.56/2025 beschlossene Novelle aufgrund einer verfassungswidrigen Inkrafttretensbestimmung keine Geltung erlangen habe können, ist darauf hinzuweisen, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Inkrafttretensbestimmung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt und im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof von einem Inkrafttreten der Novelle am 28. April 2026 ausgeht (vgl. VwGH 05.06.2026, Ra 2025/03/0033, 15.06.2026, Ra 2025/03/0101). Mangels Übergangsbestimmungen betreffend anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 und 3 WaffG (abgesehen von § 58 Abs. 30a WaffG betreffend das hier nicht relevante Gutachten) ist alleine die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (also die Bestimmungen in der unter Punkt 4. wiedergegebenen Fassung) maßgeblich.

Der Beschwerdeführer ist ein Angehöriger der Militärpolizei, sodass gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG der Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ex lege zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer ist zudem EWR-Bürger und verlässlich im Sinne des § 8 WaffG. Der 22-jährige Beschwerdeführer erfüllt allerdings nicht mehr die Altersgrenzen des § 21 Abs. 2 WaffG in der während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen und nach dem oben Gesagten auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für ihn als Unteroffizier gelte eine niedrigere Altersgrenze von 18 Jahren, ist darauf hinzuweisen, dass § 47 Abs. 4b WaffG eine derartige Altersgrenze nicht auch für die Ausstellung von Waffenpässen normiert, sondern bezüglich Waffen der hier relevanten Kategorie B nur für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten. Die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG an den Beschwerdeführer kommt somit (auch nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG) nicht in Betracht. Auf die (vom Verwaltungsgerichtshof in rezenten Entscheidungen ohnehin nicht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortete; vgl. VwGH 16.04.2026, Ra 2025/03/0051; 16.04.2026, Ra 2025/03/0110) Frage, ob beim Bedarfsgrund des § 22 Abs. 2 WaffG ein Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG zulässig bzw. notwendig ist, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das nunmehr (grundsätzlich) vorgesehene Mindestalter von 25 Jahren für die Ausstellung von Waffenpässen, weil eine derartige Regelung in Hinblick auf die mit dem Führen von Waffen verbundenen Gefahren als im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der gesetzgebenden Organe gelegen anzusehen ist.

Somit bleibt nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 3 WaffG ein Waffenpass auszustellen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist im Fall des § 21 Abs. 3 WaffG der Nachweis eines (beruflichen oder jagdlichen) Bedarfs Voraussetzung dafür, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach ihrem Ermessen eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses erteilen kann

(vgl. VwGH 08.11.2023, Ro 2023/03/0030). Vorbringen zu einem jagdlichen Bedarf wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, aber auch ein beruflicher Bedarf ist im vorliegenden Fall zu verneinen, weil auf den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 WaffG die Bestimmungen des WaffG ohnehin nicht anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund der generell restriktiven Tendenz des WaffG (vgl. dazu erneut VwGH 08.11.2023, Ro 2023/03/0030) ist auch nicht davon auszugehen, dass der gesetzlich vertypte Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG, der zwar an die berufliche Tätigkeit anknüpft, aber im Wesentlichen aufgrund mit dieser Tätigkeit verbundenen außerdienstlichen Gefahren bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Pflichten (Indienststellung) vorgesehen wurde, einen beruflichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG darstellt. Ein solcher ist vielmehr nur bei einem für die Berufsausübung selbst erforderlichen Bedarf gegeben, der, wie bereits dargelegt, beim Beschwerdeführer aufgrund der genannten Ausnahmebestimmung nicht besteht. Mangels Bedarfs ist somit keine Ermessensabwägung gemäß § 21 Abs. 3 WaffG durchzuführen, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B (sowie auf Eintragung der Bewilligung zum Besitz und Führen von großen Magazinen) war daher insgesamt abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil diese von keiner Partei beantragt wurde (ein ursprünglich gestellter Antrag des Beschwerdeführers wurde zurückgezogen) und zudem die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des beruflichen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG fehlt und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Subsumtion eines Bedarfs gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 (vorliegend Z 3) WaffG unter den beruflichen Bedarf gemäß § 21 Abs. 3 WaffG dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 3 WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses mit einem auf die Dauer der Tätigkeit als Angehöriger der Militärpolizei lautenden Beschränkungsvermerk zu bewilligen gehabt hätte.

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