LVwG N LVwG-S-2488/001-2025

LVwG-S-2488/001-2025Landesverwaltungsgericht13.07.2026

Regest

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Entsendung; Beschäftigung; Verfahrensrecht; Dolmetschergebühren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2488/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2488.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, Republik Slowenien, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.11.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.

3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 3 VwGVG für Barauslagen den Betrag von € 105,50 (was der Hälfte der in Summe mit € 211,-- bestimmten und ausbezahlten, dem der mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 beigezogenen Dolmetscher für die serbische Sprache zustehenden Gebühren entspricht) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 25.11.2025, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG, BGBl 218/1975 in der Fassung BGBl I 98/2020 iVm § 18 Abs. 12 AuslBG, BGBl 218/1975 in der Fassung BGBl I 106/2022, gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 letzter Absatz AuslBG, BGBl 218/1975 in der Fassung BGBl I 98/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 100,-- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.08.2024, 10:15 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Geschäftsführerin und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma D d.o.o. mit dem Sitz in Slowenien, ***, ***, entgegen § 18 Abs. 12 AuslBG die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde und in Österreich für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung, keine Entsendebewilligung oder auch keine EU-Überlassungsbestätigung vorlag, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt waren.

Es wurde Nachangeführter beschäftigt:

Namen des Ausländers: E, geb.: ***

Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Beschäftigungszeitraum seit 29.07.2024, 07:00 Uhr

Ausgeübte Tätigkeit: Montage eines Containersystems

Entlohnung: € 22.500,00 für das gesamte Projekt und Unterkunft für die Montagedauer

Ort der Beschäftigung: ***, ***

Es ist Aufgabe des Normadressaten (also des Auftraggebers), sich - unabhängig vom Stand des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung - vor Beginn der Tätigkeit (also vor Beginn des potentiellen Tatzeitraumes) der vom ausländischen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass die (materiellen) Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z. 1 oder Z. 2 AuslBG erfüllt sind, wenn noch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt ist.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.12.2025 wurde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammengefasst aus, dass die D d.o.o. (in weiterer Folge: D d.o.o.) von der F GmbH in *** mit der Errichtung eines aus Moduleinheiten bestehenden Objektes beim Projekt „***“ in der ***, ***, beauftragt worden sei. Die D d.o.o. wiederum habe das Unternehmen G d.o.o. mit der teilweisen Übernahme von Werkleistungen der von der F GmbH an die D d.o.o. beauftragten Arbeiten beauftragt. Die G wiederum habe mit Auftragsschreiben vom 29.07.2024 das Unternehmen H s.p. mit der Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung beauftragt. E als Inhaber des Einzelunternehmens H s.p. sei Unternehmer und sei im Zuge der Arbeiten am Projekt von G nicht beschäftigt worden, sondern fuße das Vertragsverhältnis auf einem Werkvertrag. Mangels Beschäftigung des E als Arbeitnehmer bei G sei die Bestimmung des § 18 AuslBG daher nicht anwendbar.

Wesenscharakter eines Werkvertrages sei die Herstellung eines vereinbarten Erfolges. Damit werde beim Werkvertrag ein Werk geschuldet, weshalb der Werkvertrag einem Zielschuldverhältnis unterliege. Das vertragliche Geschäftsverhältnis der G und der H s.p. habe folglich mit Erbringung der Leistung geendet. Zudem trage die H den wirtschaftlichen Erfolg, aber auch das eigene Unternehmensrisiko. Die H habe Gehilfen und Substituten heranziehen dürfen, sodass eine persönliche Arbeitsverpflichtung nicht gegeben sei. Ebenso sei die H nicht der persönlichen Weisung von G unterlegen. Mangels Arbeitnehmereigenschaft des Einzelunternehmens H und arbeitsvertraglicher Beziehung zu G habe die Beschwerdeführerin E nicht in Anspruch genommen, weshalb keine Übertretung nach dem AuslBG vorliege.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 22.12.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 02.06.2026 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-S-1242/001-2025, betreffend I, und LVwG-S-2488/001-2025, betreffend A, mit Zustimmung der anwesenden Verfahrensparteien eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers I und des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin A durchgeführt. Die belangte Behörde sowie das Amt für Betrugsbekämpfung entsandten keine Vertreter zu dieser Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Befragung des Beschwerdeführers I, durch Einvernahme der Zeugen J und E sowie durch Einsichtnahme in zwei von dem Beschwerdeführer I vorgelegte Pläne (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).

Der Verhandlung wurde zur Befragung des Beschwerdeführers I und zur Einvernahme des Zeugen J ein Dolmetsch für die slowenische Sprache beigezogen, welcher darüber hinaus auch dem Beschwerdeführer I für die Verhandlung beigestellt wurde. Weiters wurde ein Dolmetsch für die serbische Sprache zur Einvernahme des Zeugen E beigezogen.

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist und war am 01.08.2024 Geschäftsführerin der D d.o.o. mit Sitz in ***, ***, Slowenien.

4.2. Die F GmbH mit Sitz in ***, , beauftragte mit Bestellung vom 26.04.2024 die D d.o.o. mit der Lieferung und Montage von Containern und Fassadensystemen für die Baustelle „“ in ***, ***, wobei zwischen der F GmbH und der D d.o.o. ein Gesamtpreis von € 1.380.565,-- netto vereinbart war. Vertragsbestandteil war das Angebot Nr. *** der D d.o.o. vom 04.04.2024, in welchem unter „Lieferbedingungen“ u.a. angeführt ist, dass die Lieferung innerhalb von 12-14 Wochen nach bestätigten Abschlusszeichnungen, wenn die Vorauszahlung eingegangen und der Vertrag/Auftrag unterzeichnet ist, erfolgt.

4.3. In Erfüllung des von der F GmbH übernommenen Auftrages beauftragte die D d.o.o. wiederum am 29.07.2024 das Einzelunternehmen G s.p. mit Sitz in ***, ***, Slowenien, dessen Inhaber I war, mit der Montage von mehreren Containern (eines „Kompositums“ bzw. einer Containeranlage) auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** zu einem Gesamtpreis von € 135.280,-- netto. Gemäß den Festlegungen in diesem Auftrag verpflichtete sich die K s.p. damit insbesondere, die übernommene Arbeit fachmäßig, richtig, gewissenhaft, verantwortlich und rationell durchzuführen und diese in der Vertragsfrist, gemäß den geltenden Vorschriften, Normativen und Normen durchzuführen.

Die K s.p. verpflichtete sich mit diesem Auftrag gegenüber der D d.o.o. ca. 100 vorgefertigte Stahlcontainer, welche von der D d.o.o. an den Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** angeliefert wurden, zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit (Containeranlage) zusammenzubauen.

4.4. Am 29.07.2024 beauftragte die K s.p. wiederum mit den drei vorgelegten schriftlichen, gleichlautenden Aufträgen die selbstständigen Einzelunternehmen L s.p. (Inhaber: Herr M, geb. ***), N s.p. (Inhaber: Herr E, geb. ***) und O s.p. (Inhaber: Herr J, geb. ), sämtliche mit Sitz in der Republik Slowenien, mit der im Zeitraum von 29.07.2024 bis 28.09.2024 durchzuführenden Montage eines modularen Objekts am Standort der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** laut Beschreibung und Zeichnung „““. Als Mengeneinheit ist in diesen gleichlautenden Verträgen jeweils „25% building“ angeführt und ein Preis von € 22.250,-- netto.

Eine Konkretisierung des durch den jeweiligen Vertragspartner der K s.p. zu erbringenden Werks bzw. eine konkrete Festlegung, zur Erbringung welcher konkreter Dienstleistungen oder zur Durchführung welcher konkreter Bauarbeiten sich der jeweilige Vertragspartner der K s.p. durch den Auftrag verpflichtet, findet sich in keinem der drei gleichlautenden, durch die K s.p. mit den drei selbstständigen Einzelunternehmen abgeschlossenen schriftlichen Aufträgen vom 29.07.2024.

Weiters enthalten diese schriftlichen Aufträge keine Vereinbarungen betreffend eine (tägliche und/oder monatliche) Arbeitszeit.

Ebenso sehen diese gleichlautenden Verträge kein Vertretungsrecht vor.

Darüber hinaus kam die K s.p. für die Unterkunft von M, E und J in Österreich auf.

4.5. Am 01.08.2024, um 10:15 Uhr, führten Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, an der spruchgegenständlichen Adresse in ***, ***, an der sich die Containeranlage befindet, hinsichtlich derer sich die K s.p. gegenüber der D d.o.o. zur Montage verpflichtet hatte, eine Kontrolle durch.

Bei dieser Kontrolle wurden der spruchgegenständliche E, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, sowie I, M und J, alle Staatsangehörigkeit: Slowenien, sämtliche mit Wohnsitz in der Republik Slowenien, in einheitlichem Arbeitsgewand mit dem Logo „***“ arbeitend bei der Montage einer Containeranlage angetroffen.

Die Arbeitsaufnahme der vier vorgenannten Personen erfolgte am Montag, dem 29.07.2024, um 07:00 Uhr.

4.6. In Entsprechung der ihnen durch die K s.p. erteilten Aufträge bauten M, J sowie der spruchgegenständliche E gemeinsam mit I am Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle die von der D d.o.o. angelieferten Container zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit (Containeranlage) zusammen. Dies erfolgte derart, dass diese vier Personen auf bereits bestehende Fundamente, ausgehend von dem ersten von ihnen darauf zur Aufstellung gebrachten Container, daran anschließend, jeweils einen Container nach dem anderen zur Aufstellung brachten und diesen jeweils mit dem bzw. den daran unmittelbar angrenzenden Container bzw. Containern mittels Schrauben verbanden.

Obschon eine grundsätzliche Aufteilung der im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten insofern bestand, als unter anderem E die Container vom LKW mittels eines Krans ablud, J die Container aufstellte, M das Paketmaterial von den Containern entfernte, I die Dichtungen am Dach zwischen den beiden Containern einfügte, damit kein Wassereintritt erfolgen konnte und J sodann im Inneren des Containers sicherstellte, dass diese Zusammenfügungen ordnungsgemäß erfolgten und dieser Abschlussarbeiten im Inneren des Containers durchführte, überschnitten sich und variierten die Aufgaben dieser vier Personen und erfolgte die Montage der Gesamtheit der Container durch I, M, E und J aufgrund der vielen Stufen an Arbeitsprozessen und der einzelnen Schritte, die nach einander gesetzt werden mussten, damit die Containeranlage entstehen konnte, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken.

Die von I, M, E und J im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten konnten von diesen vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden, da bei der Aufstellung und Montage der Container schrittweise vorgegangen werden musste und diese spezielle Reihenfolge einzuhalten war.

I erhielt von der D d.o.o. die Detailunterlagen und Pläne für die Aufstellung der Containeranlage. Ein wesentlicher Gestaltungsspielraum von M, E und J bestand somit nicht.

4.7. I selbst verrichtete zum einen Montagetätigkeiten, koordinierte aber auch die Tätigkeiten von M, E und J und erteilte diesen auch Anordnungen. Weiters übte I gegenüber den übrigen drei Personen Weisungs- und Kontrollrechte aus und nahm Kontrollgänge vor, um zu überprüfen, ob die Montage durch M, E und J ordnungsgemäß erfolgte.

4.8. Ein generelles Vertretungsrecht wurde zwischen der K s.p. und M, E und J weder schriftlich noch mündlich vereinbart und haben sich diese drei, durch das Unternehmen des I für die Montagearbeiten herangezogenen Personen bei der Durchführung der in Frage stehenden Arbeiten auch nicht vertreten lassen.

Bei M, E und J handelte es sich zudem um Einzelunternehmen, weshalb eine Vertretungsmöglichkeit faktisch aufgrund des Fehlens von Vertretern nicht bestand.

4.9. Benötigtes Werkzeug und Maschinen stammten nicht von M, E und J, sondern wurden durch I oder dessen Auftraggeber organisiert und bereitgestellt.

4.10. Es gab keine wie immer gearteten Vereinbarungen zwischen der D d.o.o. und M, E und J, sondern war die K s.p. gegenüber der D d.o.o. für die Erfüllung des von dieser übernommenen Auftrages verantwortlich.

4.11. Eine EU-Entsendebestätigung bezüglich E war nicht beantragt und auch nicht ausgestellt worden.

4.12. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen keine rechtkräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

4.13. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,--.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsstrafakten und Gerichtsakten in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2026, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers I sowie der Zeugen J und E.

5.2. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. ergeben sich aus der im Verwaltungsstrafakt (AS 98f) einliegenden beglaubigten Übersetzung vom 31.08.2024 des Auszugs aus dem Handels-/Unternehmensregister, datiert mit 29.08.2024

5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.2. gründen auf die im Verwaltungsstrafakt (AS 65f) einliegende Bestellung vom 26.04.2024 und die im Gerichtsakt einliegende Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 27.01.2026, womit u.a. das Angebot der D d.o.o. vom 04.04.2024, Nr. ***, und eine Beschreibung und Zeichnung des Containersystems vorgelegt wurde.

5.4. Die Feststellungen unter Punkt 4.3. ergeben sich aus der im Verwaltungsstrafakt (AS 53f) einliegenden beglaubigten Übersetzung vom 05.08.2024 des Auftrags der D d.o.o. vom 29.07.2024 in Zusammenhalt mit der Übersetzung dieses Auftrages durch den beigezogenen Dolmetscher für die slowenische Sprache in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der beglaubigten Übersetzung vom 05.08.2024 des Auszugs aus dem Geschäftsregister Sloweniens, datiert mit 01.08.2024.

Der Umstand, dass sich die K s.p. damit zur Montage von durch die D d.o.o. an den Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle angelieferten Containern zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit verpflichtete, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Angebot der D d.o.o. vom 04.04.2024, Nr. ***, und der Beschreibung samt Zeichnung des Containersystems sowie den Angaben des Beschwerdeführers I und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach I im konkreten Fall der Ansprechpartner gegenüber der D d.o.o. war (Verhandlungsschrift S. 3, 22).

5.5. Die Feststellungen unter Punkt 4.4. zum Inhalt der Aufträge der K s.p. gegenüber M, E und J gründen auf die im Verwaltungsstrafakt einliegenden beglaubigten Übersetzungen vom 05.08.2024 der Auszüge aus dem Geschäftsregister Sloweniens datiert mit 01.08.2024 betreffend L s.p., N s.p. und O s.p. (AS 79ff.) und die beglaubigten Übersetzungen vom 05.08.2024 der gleichlautenden Aufträge (betitelt „Order“ bzw. „Bestellschein“) der K s.p. vom 29.07.2024 (AS 68ff). Aus Letzteren ergibt sich insbesondere auch der festgestellte Zeitraum der Arbeiten.

Der Umstand, dass sich eine Konkretisierung des durch den jeweiligen Vertragspartner der K s.p. zu erbringenden Werks in keinem der schriftlichen Aufträge vom 29.07.2024 findet, ergibt sich aus dem Inhalt eben dieser gleichlautenden Aufträge in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen J in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wo dieser angab, dass der Inhalt dieser zu verrichtenden Arbeiten nicht exakt konkret irgendwo niedergeschrieben war (Verhandlungsschrift S. 16).

Der Umstand, dass diese Aufträge keine Vereinbarungen betreffend eine (tägliche und/oder monatliche) Arbeitszeit und auch kein Vertretungsrecht vorsehen, ergibt sich aus eben diesen.

Die Feststellung, dass die K s.p. für die Unterkunft der drei übrigen Personen aufkam, ergibt sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Anzeige in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers I und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 7, 20).

5.6. Die Feststellungen unter Punkt 4.5. ergeben sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Anzeige. Die Feststellung, dass die Arbeitsaufnahme aller vier Personen zugleich am Montag, dem 29.07.2024, 07:00 Uhr, erfolgte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers I und der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach alle vier Personen gemeinsam gearbeitet haben und ein schrittweises gemeinschaftliches Zusammenwirken derselben erforderlich war, weshalb die Angabe des M in seiner Niederschrift vom 01.08.2024, er hätte – als einziger - erst am 01.08.2024 zu arbeiten begonnen, als Schutzbehauptung zu werten ist. Zudem gab I in der Verhandlung an, dass er davon überzeugt sei, dass an diesem Tag, welcher der arbeitsintensivste Tag gewesen sei, alle zugegen gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 8).

5.7. Die Feststellungen unter Punkt 4.6. ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers I und des Zeugen J in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 4, 14).

Die Feststellung, dass trotz einer grundsätzlichen Aufteilung der im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten die Montage der Gesamtheit der Container durch alle vier angetroffenen Personen aufgrund der vielen Stufen an Arbeitsprozessen und der einzelnen Schritte, welche nacheinander gesetzt werden mussten, damit eben diese Containeranlage entstehen konnte, eines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens bedurfte, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers I und der Zeugen J und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 6f, 14+16, E S. 19ff).

Der Umstand, dass die im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten von diesen vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden konnten, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen J in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 14).

Der Umstand, dass I von der D d.o.o. die Detailunterlagen und Pläne für die Aufstellung der Containeranlage erhielt, folgt aus dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 6).

5.8. Die Feststellungen unter Punkt 4.7. gründen auf den Angaben des Zeugen J in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 15).

Der Umstand, dass I gegenüber M, E und J Weisungs- und Kontrollrechte ausübte, ergibt sich, auch wenn die Zeugen das Vorliegen solcher tendenziell eher verneinten, aus den Angaben des Beschwerdeführers I in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 9) sowie bereits aus der Natur des Auftrages. Denn, wie zuvor festgestellt, erforderte die Montage von ca. 100 Containern viele verschiedene Arbeitsschritte, welche von vier Personen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zu verrichten waren. All dies war zu koordinieren und war insbesondere I auch gegenüber seiner Auftraggeberin für die ordnungsgemäße Erbringung des Werkes letztverantwortlich, weshalb insgesamt den Angaben des I zu folgen war, wonach dieser koordinierend tätig war, Anordnungen erteilte und Kontrollen durchführte.

5.9. Die Feststellungen unter Punkt 4.8. ergeben sich aus den vorliegenden Aufträgen sowie den Angaben des I und der Zeugen J und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insgesamt haben sich für das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechts und dafür, dass dies auch gelebt worden wäre, keinerlei Beweisergebnisse ergeben (Verhandlungsschrift S. 17, 23). Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.

5.10. Die Feststellungen unter Punkt 4.9. gründen auf den Angaben der Zeugen J und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 18, 24).

5.11. Die Feststellungen unter Punkt 4.10. gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers I und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 12, 22).

5.12. Die Feststellungen unter Punkt 4.11. sind unstrittig und haben sich für das Vorliegen einer EU-Entsendebestätigung betreffend E, welcher serbischer Staatsangehöriger ist, oder dafür, dass eine solche beantragt worden wäre, keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

5.13. Die Feststellungen unter Punkt 4.12. ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes.

5.14. Die Feststellungen unter Punkt 4.13. ergeben sich daraus, dass, zumal die Beschwerdeführerin ihre aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Verfahren nicht offengelegt hat, die Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis dahingehend eingeschätzt wurde, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,-- verfügt. Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs. 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs. 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Abs. 3: Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

[…]

Abs. 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 218/1975 in der Fassung BGBl I 106/2022, ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und

3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG, BGBl 218/1975 in der Fassung BGBl I 98/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), wer

a)entgegen § 18 Abs. 12 oder 13 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

b)entgegen § 18 Abs. 12 oder 13 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, überlassen oder im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers vorübergehend abgestellt wird, in Anspruch nimmt,

obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2, im Fall der Überlassung zusätzlich Z 3, nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung oder EU-Überlassungsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

7.1. Unstrittig ist, dass es sich bei der spruchgegenständlichen Person um einen Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG handelt, da diese nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, und dass für diese keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde.

7.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob die spruchgegenständliche Person von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes beschäftigt und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich, dass die Frage der Arbeitnehmereigenschaft von grenzüberschreitend nach Österreich Entsandten entsprechend Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, 1) nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen ist (VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181, zum LSD-BG).

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

In seiner Rechtsprechung führt der VwGH dazu aus, dass für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 lit. a AuslBG) entscheidend ist, dass die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert. Daraus resultiert dann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wesentlich sind dabei die persönliche Dienstpflicht (Ausschluss einer Vertretung), die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit, ferner die Kontrolle durch den Dienstgeber. Für die selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln.

Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0012). Es kommt nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (Werkvertrag oder freier Dienstvertrag; Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011). Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung (Hinweis E 20. 11. 2003, 2000/09/0208). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (Hinweis E 22. 2. 2006, 2005/09/0012). Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036).

Maßgeblich für die Beurteilung ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist die Einbeziehung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt (Hinweis E 22. Februar 2006, 2002/09/0163) (VwGH 18.05.2010, 2006/09/0236).

7.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass in Berücksichtigung der umfangreich erhobenen und sachverhaltsmäßig festgestellten, tatsächlichen Verhältnisse nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Beschäftigung des spruchgegenständlichen E durch das Einzelunternehmen K s.p. iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt.

So war die spruchgegenständliche Person aufgrund des Auftrags der K s.p. über die Montage einer Containeranlage am Standort der verfahrensgegenständlichen Baustelle gegen ein bestimmtes Entgelt für dieses Unternehmen tätig und stand in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis zu der D d.o.o..

Die persönliche Abhängigkeit der spruchgegenständlichen Person, somit ihre Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität der K s.p. als Dienstgeberin, äußerst sich im vorliegenden Fall bereits in ihrer organisatorischen Gebundenheit (vgl. OGH 20.02.2026, 8 ObA 2/26s), insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. So waren die Arbeitszeit der spruchgegenständlichen Person und der Arbeitsort zum einen bereits durch den Auftrag der K s.p. und zum anderen dadurch determiniert, dass, obschon eine tägliche und/oder monatliche Arbeitszeit nicht vereinbart worden war, die Montage der Gesamtheit der Container, wie zuvor festgestellt, durch die spruchgegenständliche Person und die weiteren drei auf der Baustelle tätigen Personen schrittweise aufbauend gemeinsam in gemeinschaftlichem Zusammenwirken durchgeführt wurde und die Tätigkeiten dieser vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden konnten. Dadurch konnte nicht jede einzelne dieser Personen, so auch E, den Ablauf der Arbeit in zeitlicher Hinsicht jederzeit selbst regeln oder ändern.

Was die Weisungs- und Kontrollbefugnisse und deren tatsächliche Ausübung betrifft, ist festzuhalten, dass dieses Element aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens vorliegt, wenn auch weniger stark ausgeprägt. So kontrollierte I die Tätigkeiten von E und den beiden weiteren auf der Baustelle tätigen Personen und erteilte diesen Anordnungen, da I über die Detailunterlagen und Pläne der D d.o.o. für die Aufstellung der Containeranlage verfügte.

E war somit auch funktionell in das von der K s.p. übernommene Werk der Montage von mehreren Containern (eines „Kompositums“) eingebunden und dienten die von ihm erbrachten Leistungen der Erfüllung dieses Werkes.

Da ein generelles Vertretungsrecht zwischen der K s.p. und der spruchgegenständlichen Person weder schriftlich noch mündlich vereinbart war und de facto eine Vertretungsmöglichkeit aufgrund des Fehlens von Vertretern nicht bestand, da die spruchgegenständlichen Person ein Einzelunternehmen betrieb, ist das für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechende Merkmal der persönlichen, auf Zeit abgestellten Arbeitspflicht gegeben.

Im Übrigen würde selbst ein (gegenständlich ohnehin nicht vorgebrachtes und auch sonst nicht feststellbares) an sich vereinbartes Vertretungsrecht die Annahme der persönlichen Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (siehe VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).

Weiters wurde die Arbeit mit den von der K s.p. bereitgestellten oder organisierten Arbeitsmitteln verrichtet.

Daher ist auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, da diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet und bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist.

Gegen das Vorliegen von einem zwischen der K s.p. und der spruchgegenständlichen Person abgeschlossenen Werkvertrag spricht zudem der Umstand, dass den gleichlautenden Aufträgen („Bestellschein“) vom 29.07.2024 im Übrigen jede Konkretisierung des herzustellenden Werkes fehlt (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/09/0023). Darüber hinaus können einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, schon mangels Unterscheidbarkeit von im Betrieb der K s.p. hergestellten Bauleistungen kein selbständiges Werk darstellen (vgl. VwGH 06.05.1999, 97/09/0313).

In einer Gesamtbetrachtung all dieser dargelegten Umstände ist daher im vorliegenden Fall für die durch die K s.p. für die in Frage stehenden Montagearbeiten herangezogene spruchgegenständliche Person von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Leistung gegenüber jenen der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen. Somit liegt eine Beschäftigung der spruchgegenständlichen Person iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vor und ist die K s.p. hinsichtlich dieser Person als Arbeitgeberin zu qualifizieren.

7.4. Die D d.o.o., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, hat die Arbeitsleistung des spruchgegenständlichen Ausländers, der von der K s.p., bei welcher es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Slowenien und somit in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gehandelt hat, zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, in Anspruch genommen, da die Arbeitsleistungen dieses von seinem ausländischen Arbeitgeber beschäftigten spruchgegenständlichen Ausländers zur Erfüllung des Werkes der D d.o.o., zu welchem sich diese gegenüber der F GmbH aufgrund des Auftrages vom 26.04.2024 verpflichtet hatte, diente.

Denn wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, wird mit der Strafdrohung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG das bloße „in Anspruch nehmen“ von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines „betriebsentsandten Ausländers“ in diesem Sinn „in Anspruch“, zur Erfüllung dessen Werks oder Auftrags die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Nichts anderes gilt für die gleichartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100) (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0110).

Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich weiters, dass die spruchgegenständliche Person bei der K s.p. als entsendendes Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt war, da dieses von dem Bestehen eines Werkvertrages ausging, und zudem keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde.

Damit ist die objektive Tatseite der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG iVm § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllt und hat die Beschwerdeführerin diese als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der D d.o.o. mangels Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen auch zu verantworten.

7.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich vor der Inanspruchnahme der spruchgegenständlichen, nach Österreich entsendeten Person mit der maßgeblichen österreichischen Rechtslage vertraut zu machen und bei Unklarheiten Erkundigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Derartiges wurde aber weder vorgebracht, noch haben sich diesbezügliche Hinweise ergeben, sodass vorliegend nicht entgegen der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte kein Verschulden trifft.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für die Arbeitnehmer entgegen § 18 AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung erteilt wurde (vgl. E 12. November 2013, 2012/09/0070; E 26. Februar 2009, 2007/09/0363). Dass der Empfänger der Arbeitsleistung auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0205). Dies gilt für die gleichartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099).

Die Beschwerdeführerin hat daher als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der D d.o.o. die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei als Verschuldensgrad von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Aufgrund des Fehlens einschlägiger, rechtskräftiger Bestrafungen ist gegenständlich der erste strafsatzbestimmende Fall des § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG anzuwenden, welcher bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer einen Strafrahmen von € 1.000,- bis € 10.000,- vorsieht.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und darüber hinaus die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Mindeststrafe festgesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob die Mindeststrafe unterschritten bzw. mit einer Ermahnung vorgegangen werden kann.

Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen würden (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096).

Auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der durch das AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von zumindest € 1.000,- bis € 10.000,- vorsieht. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Bedeutung der durch das AuslBG geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Zur Kostenentscheidung:

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, sohin € 200,--, zur Vorschreibung.

9. Zu den Barauslagen:

9.1. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren […].

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG gelten als Barauslagen auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde u.a. der nichtamtliche, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die serbische Sprache, P, zur Einvernahme des Zeugen E beigezogen. Der Dolmetscher legte am 02.06.2026 eine Gebührennote in Höhe von € 211,--; dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Entschädigung für die Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG) in Höhe von € 98,70 sowie den Gebühren für die Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 2 GebAG) in Höhe von € 40,-- für die erste halbe Verhandlungsstunde und € 37,50 für die zweite halbe Verhandlungsstunde und der Umsatzsteuer in Höhe von € 35,24.

Die dem Dolmetscher zustehende Gebühr wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes geprüft, mit Beschluss vom 15.06.2026, LVwG-S-1242/002-2026 und LVwG-S-2488/002-2025, bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Land Niederösterreich sind somit Barauslagen im Sinne des Gesetzes entstanden (vgl. etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).

9.2. Dolmetscherkosten für die Einvernahme von Zeugen sind dem Bestraften aufzuerlegen (vgl. etwa Rosenkranz, in Umberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, Rz 12 zu § 52 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Rz 13 zu § 52 VwGVG [Stand 1.7.2023, rdb.at]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12, Rz 1253; vgl. weiters auch VwGH 23.05.2013, 2013/09/0033).

Allerdings sind Barauslagen nur insoweit vorzuschreiben, als sie in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung entstanden sind, hinsichtlich derer die Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegte, war ihr der Ersatz der Barauslagen (Kosten für die Beiziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache) aufzuerlegen. Durch die Verbindung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist die Gesamtsumme dieser Barauslagen auf beide Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf das gegenständliche Verfahren entfällt somit insgesamt ein Anteil an Barauslagen in Höhe von € 105,50.

Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen für den zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher für die serbische Sprache binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 52 Abs. 3 erster Satz VwGVG).

9.3. Demgegenüber war der zu der Verhandlung beigezogene Dolmetscher für die slowenische Sprache unter anderem dem Beschwerdeführer I beigestellt worden, weshalb eine Vorschreibung dieser Gebühren gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG nicht erfolgte.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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