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LVwG-AV-428/001-2026•LVwG N LVwG-AV-428/001-2026
LVwG-AV-428/001-2026Landesverwaltungsgericht13.07.2026
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, vom 19. März 2026, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Baden in Angelegenheiten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den
BESCHLUSS:
1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) per E-Mail eingebrachten – als Säumnisbeschwerde bezeichneten – Schriftsatz vom 19. März 2026 hat A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter näherer Begründung beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle:
„1. feststellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt hat, indem sie über die konkret bezeichneten entscheidungspflichtigen Angelegenheiten A–C (Anbringen gemäß Belegen 5, 6, 8 und 11) bis zum Tag der Einbringung dieser Säumnisbeschwerde keine nachvollziehbare Erledigung/Entscheidung bzw. verfahrensleitende Erledigung gesetzt hat;
2. die belangte Behörde anzuweisen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden kurzen Frist die Angelegenheiten A–C durch formelle, nachvollziehbare Erledigung zu behandeln und dabei insbesondere (i) die aktenmäßige Zuordnung/Aktenbeischluss, (ii) die verfahrensbezogene Information über Bearbeitungs- und Entscheidungsstand und (iii) die beantragte Akteneinsicht/ Auskunft in gesetzmäßiger Weise zu erledigen (Belege 5, 6, 8, 11 und 13; Belege 14 – nachzureichen);
3. die belangte Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden Aktenbestandteile (insbesondere *** und allfällige aufgrund der Anzeige der Staatsanwaltschaft angelegte Akten) zu gewähren bzw. die dafür erforderlichen Aktenbestandteile vorzulegen (Belege 13; Belege 14 – nachzureichen);
4. der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.“
Der Schriftsatz selbst umfasst sieben Seiten und samt Beilagen insgesamt 172 Seiten. Der Schriftsatz enthält insbesondere Ausführungen zu „Parteistellung und Zuständigkeit“, „Verfahrensgang in Kurzform“, „Konkrete Säumnistatbestände der BH Baden“ sowie „Rechtliche Würdigung“.
Wie sich aus den Beilagen ergibt, ist Beleg 5 ein mit 3. Mai 2023 datiertes Schreiben, in dem der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, er sei darüber informiert worden, dass der Grundstückseigentümer der Liegenschaft *** beabsichtige, zwei bedeutende Bäume zu fällen. Er hat darin die Behörde ersucht, seinen „Antrag auf Schutz dieser Bäume zu prüfen, sobald Sie die Möglichkeit dazu haben“.
Beleg 6 ist eine Ergänzung vom 19. Juni 2023 zum Antrag auf Schutz schützenswerter Bäume, in dem ersucht wird, die Bäume zum Naturdenkmal zu erklären, und gebeten, sich bei Fragen zu dieser Angelegenheit zu melden.
Beleg 8 ist eine Verständigung der Staatsanwaltschaft *** über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; darin findet sich der Hinweis, dass eine Anzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2023 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden weitergeleitet worden sei. Der konkrete Inhalt dieser Anzeige ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug nicht.
Beleg 11 ist ein mit 31. Oktober 2025 datiertes und mit „Mitteilung zur fortbestehenden Gefährdungssituation; Wahrung des Instanzenzuges und der Aktenvollständigkeit“ Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer eine fortbestehende Gefährdungssituation betreffend den Baumbestand der Liegenschaft *** mitgeteilt, auf parallel in Anspruch genommenen gerichtlichen Rechtsschutz verwiesen und um Aktenbeischlüsse ersucht hat.
Mit Schreiben vom 23. März 2026 ist die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit dem am 25. März 2026 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Mit dem am 25. März 2026 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde um einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzt und zum Beweis näher bezeichneter Umstände die Einvernahme von mit Namen und Adresse genannten Personen beantragt, und zwar insbesondere von Mitarbeitern der belangten Behörde, der NÖ Umweltanwaltschaft, des Naturschutzbundes NÖ und von einer politischen Funktionsträgerin.
Zum Urkundenbeweis ist ergänzend auf näher bezeichnete Schreiben der Volksanwaltschaft verwiesen worden.
Mit weiterem, am 1. April 2026 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Folgendes begehrt:
„Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge wird beantragt, diese Ergänzung als Bestandteil der Säumnisbeschwerde zu berücksichtigen, festzustellen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten A–C verletzt hat, festzustellen, dass eine informelle „Verfahrenseinstellung“ keine formelle Erledigung entscheidungspflichtiger Anbringen ersetzt, die belangte Behörde zu verpflichten, die Angelegenheiten A–C binnen einer vom Gericht gemäß § 28 VwGVG festzusetzenden kurzen Frist formell, nachvollziehbar und vollständig zu erledigen, wobei angesichts der Irreversibilität weiterer Eingriffe in den Baumbestand der Liegenschaft *** die Dringlichkeit der Erledigung besonders zu berücksichtigen ist; sowie die belangte Behörde zur Vorlage der unter Punkt V. genannten Aktenbestandteile zu verpflichten.“
Dieser Schriftsatz enthält insbesondere Ausführungen zu „I. Verfahrensgegenstand“, „II. Gegenstand der Entscheidungspflicht“, „III. Ergänzender Sachverhalt“, „IV. Ergänzende rechtliche Beurteilung“ sowie „V. Ergänzender Aktenvorlageantrag“.
Unter „V. Ergänzender Aktenvorlageantrag“ wird Folgendes begehrt: „Es wird ergänzend beantragt, die belangte Behörde zur Vorlage insbesondere folgender Aktenbestandteile zu verpflichten: sämtliche Unterlagen zur Einleitung und Behandlung des gegenständlichen Verfahrens; die Verständigung vom 20.06.2023 samt Zustellnachweisen; sämtliche internen Vermerke und ELAK-Einträge zur Verfahrensführung; alle sachverständigen Stellungnahmen und deren interne Bearbeitung; Unterlagen zur Behandlung der weitergeleiteten Anzeige der Staatsanwaltschaft ***; sämtliche Aktenbestandteile zur behaupteten Verfahrenseinstellung; sowie sämtliche Aktenbestandteile zu den verfahrensbezogenen Begehren des Beschwerdeführers.“
Am 20. April 2026 hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail einen weiteren ergänzenden Schriftsatz übermittelt und darin mitgeteilt, dass „zwischenzeitig“ „im thematisch zusammenhängenden Verfahrenskomplex betreffend Stadtgemeinde *** eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 03.04.2026 ergangen“ sei. Mit dem übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Folgendes begehrt:
„1. diese Ergänzung zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren LVwG-AV-428/001-2026 zu nehmen;
2. die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 03.04.2026 im SG-***-Komplex als verfahrensrechtliche Klarstellung zu berücksichtigen, wonach der dortige Verfahrensstrang einen bereits bescheidmäßig erledigten Gegenstand betraf, während die hier anhängige Säumnissache weiterhin konkret bezeichnete, formell zu erledigende Angelegenheiten A–C betrifft;
3. bei der Beurteilung der anhängigen Säumnisbeschwerde sowie des anhängigen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG zu berücksichtigen, dass die vorliegende BH-Baden-Sache eine eigenständige, verfahrensrechtlich klar abgegrenzte Säumnissache betrifft, in der die verfahrensbezogene Behandlung der weitergeleiteten Anzeige bzw. Information der Staatsanwaltschaft *** vom 28.07.2023 sowie der damit verbundenen Begehren auf aktenmäßige Zuordnung, Information, Akteneinsicht und formelle Erledigung weiterhin aussteht; zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Parteianbringen – einschließlich von Verfahrenshilfeanträgen – nach ihrem objektiven Erklärungswert und dem erkennbaren Rechtsschutzziel auszulegen sind (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046; § 8a VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC);
4. die ergänzend klargestellte Parallelität der kommunalrechtlichen F2-Freiflächenebene und der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit der BH Baden bei der rechtlichen Würdigung der anhängigen Säumnissache mitzuberücksichtigen.“
Dieser Schriftsatz enthält insbesondere Ausführungen zu „Anlass der Ergänzung“, „Verfahrensrechtliche Relevanz der Entscheidung vom 03.04.2026“, „Ergänzende Klarstellung zur naturschutzrechtlichen Zuständigkeit der BH Baden in der F2-
Sachverhaltskonstellation“, „Relevanz für den anhängigen Verfahrenshilfeantrag“ sowie „Relevanz für die bedrohten Rechte des Beschwerdeführers“.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Verfahren geführten Gerichtsakten.
Zu den Beweisanträgen:
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).
Auf die beantragten Einvernahmen kommt es – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt – im gegenständlichen Fall nicht an. Entscheidend ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren ausschließlich, ob die Eingaben des Beschwerdeführers nach ihrem objektiven Erklärungswert als entscheidungspflichtige Anträge auf Erlassung eines Bescheides zu beurteilen sind und ob dem Beschwerdeführer überdies im gegebenen Zusammenhang Parteistellung bzw. ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Den Beweisanträgen ist daher mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen gewesen.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Nach § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Daraus ist zu schließen, dass eine Entscheidungspflicht nicht gegenüber jedermann, der die Behörde befasst, besteht, sondern nur in Bezug auf einen Antrag einer Partei, über den bescheidförmig zu entscheiden ist.
Partei ist nach § 8 AVG, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Voraussetzung jeder inhaltlichen Säumnisprüfung ist somit, dass überhaupt ein Antrag auf Sachentscheidung vorliegt und dieser eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösen konnte.
Die Entscheidungspflicht wird nur durch Anträge einer Partei ausgelöst, die mit Bescheid zu erledigen sind und auf deren Erledigung die Partei einen Rechtsanspruch hat (auch ein rechtliches Interesse der Partei genügt) bzw. zumindest behauptet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 627, m.w.N.).
Was die Beschwerdelegitimation betrifft, sind damit jene Parteien gemeint, die Anspruch auf Erlassung eines Bescheides haben und daher durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1089, m.w.N.).
Den geforderten Erledigungsanspruch haben demnach Parteien, die einen (verfahrenseinleitenden) Antrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG gestellt haben, der noch unerledigt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1089, m.w.N.).
Es reicht demgemäß nicht hin, wenn der Beschwerdeführer (vertretbar) einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern der Anspruch muss ihm auch bei objektiver Betrachtung zustehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1089, m.w.N.).
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, m.w.N).
Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, m.w.N.).
Die Zuständigkeit der säumigen Behörde in der Verwaltungsangelegenheit geht mit der Vorlage der zulässigen und begründeten Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, jedenfalls aber mit ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Nachfrist auf das Veraltungsgericht über (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1095, m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 VwGVG), wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1097.)
Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Eingaben ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Parteianbringen zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).
Im Lichte dessen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Schreiben des Beschwerdeführers als Anträge auf Sachentscheidung oder auf bescheidförmige Erledigung zu qualifizieren wären. Maßgeblich ist dabei nicht, dass der Beschwerdeführer einzelne Eingaben sprachlich als „Antrag“ bezeichnet hat, sondern welches Begehren ihnen nach ihrem objektiven Erklärungswert zukommt.
Das Schreiben vom 3. Mai 2023 enthält die Mitteilung, dass der Grundstückseigentümer der Liegenschaft *** beabsichtige, zwei bedeutende Bäume zu fällen, und das Ersuchen, den „Antrag auf Schutz dieser Bäume“ zu prüfen, sobald die Behörde die Möglichkeit dazu habe. Auch die Ergänzung vom 19. Juni 2023 ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auf die Prüfung und allenfalls auf behördliches Einschreiten zum Schutz des Baumbestandes gerichtet. Diese Eingaben enthalten hingegen kein ausdrückliches Begehren auf Erlassung eines dem Beschwerdeführer gegenüber zu erlassenden Bescheides, auch kein Begehren auf bescheidmäßige Zurückweisung, und überhaupt kein Begehren auf bescheidförmige Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein „Antrag“ (grundsätzlich) ein Anbringen ist, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022).
Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Anbringen vorliegt, das nach seinem objektiven Erklärungswert auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist. Nicht jede Anzeige, Mitteilung, Anregung oder jedes Ersuchen um behördliche Prüfung bildet einen solchen Antrag.
Ganz allgemein steht dem Interessenten die Form des „Anbringens“ (§ 13 AVG) zu Gebote, um die zuständige Verwaltungsstelle an die Erfüllung einer Pflicht zu „erinnern“, sei dies durch den Antrag auf eine bestimmte bescheidförmige Entscheidung, sei dies durch die Fälligstellung einer öffentlich-rechtlichen Schuld, sei dies als eine sonstige Erinnerung (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 1114).
Gerade an einem Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, fehlt es im gegebenen Zusammenhang. Die Schreiben vom 3. Mai 2023 und 19. Juni 2023 sind nach Inhalt, Zielrichtung und konkreter naturschutzgesetzlicher Regelung als Anregungen zu einem amtswegigen naturschutzbehördlichen Vorgehen zu beurteilen, nicht als förmliche Parteianträge auf Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer.
Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinn des § 73 Abs 1 AVG vor (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017).
Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keinen eigenen Rechtsanspruch und kein eigenes rechtliches Interesse geltend, sondern allenfalls ein allgemeines, öffentliches Interesse am Schutz zweier Bäume bzw. eines Baumbestandes auf einer fremden Liegenschaft.
Für das vom Beschwerdeführer angestrebte naturschutzrechtliche Einschreiten ist § 12 NÖ NSchG 2000 maßgeblich. Nach § 12 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
Nach § 24 NÖ NSchG 2000 ist Naturschutzbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Nach § 27 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 hat die NÖ Umweltanwaltschaft in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Nach § 27 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung, mithin ein subjektiv-öffentliches Recht, zu (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Insbesondere zu § 12 NÖ NatSchG 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2007/10/0310): „§ 12 NÖ NatSchG 2000 eröffnet der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren (Vorläufer-)Bestimmungen zu § 12 NÖ NatSchG 2000 ausgesprochen hat, sind der Behörde durch eine solche Bestimmung jedoch keine Handlungspflichten auferlegt, mit der Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzugehen (vgl. zu § 9 NÖ NatSchG 1977 die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0140, und vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0021, Slg. Nr. 14.243/A, oder zum NÖ NatSchG 1968 den hg. Beschluss vom 14. Februar 1975, Zl. 2285/74). Daraus folgt, dass dem Einzelnen nach dem NÖ NatSchG 2000 kein subjektiv--öffentliches Recht auf Erklärung einer Naturerscheinung, die sich auf seinem Grundstück befindet, zum Naturdenkmal zukommt. Damit besteht aber auch kein Recht auf Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal. Die Aufhebung (der Widerruf) der im Jahre 1952 erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal greift insoweit nicht in Rechte der beschwerdeführenden Partei ein.“
Im Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl 2002/10/0113, wurde die Parteistellung des Grundeigentümers im Verfahren über die Erklärung von Bäumen, deren Kronen- und Wurzelbereich zum betreffenden Grundstück gehört, zum Naturdenkmal gemäß § 12 NÖ NatSchG 2000 im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtssphäre des Grundeigentümers bejaht, der im Verbot liegt, von seinen Rechten nach § 422 ABGB Gebrauch zu machen. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass Nachbarn eine auf die Geltendmachung der Interessen des Naturschutzes bezogene Parteistellung in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zukäme (siehe VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Vor diesem Hintergrund konnten die Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023 und 19. Juni 2023 keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer auslösen. Sie sind ihrem objektiven Erklärungswert nach auf eine Prüfung des Schutzes zweier Bäume und damit auf ein allfälliges amtswegiges naturschutzrechtliches Vorgehen gerichtet.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch weder nach § 12 NÖ NatSchG 2000 noch nach § 27 NÖ NatSchG 2000 einen Anspruch darauf, dass die belangte Behörde ein Naturdenkmalverfahren einleitet, die Bäume zum Naturdenkmal erklärt oder ihm gegenüber etwa einen Bescheid über die Nichtvornahme eines solchen Einschreitens erlässt.
Auch aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft ***, wonach eine Anzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2023 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden weitergeleitet worden sei, folgt keine Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Anzeige oder weitergeleitete Information kann die Verwaltungsbehörde allenfalls zu einer amtswegigen Prüfung veranlassen; sie ist aber nicht als ein Antrag auf Sachentscheidung oder sonst auf Erlassung eines Bescheides anzusehen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass etwa Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Akte sind, die ihrerseits nicht mit einem Rechtsanspruch auf Erledigung verbunden sind (siehe hierzu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 1114).
Ein Anspruch des Anzeigelegers auf bescheidförmige Erledigung der Anzeige ist nicht zu erkennen.
Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, m.w.N.).
Da die Verständigung der Staatsanwaltschaft und der darin enthaltene Hinweis auf eine weitergeleite Anzeige keinen unerledigten Antrag des Beschwerdeführers erkennen lässt, kann daraus auch keine Säumnis der belangten Behörde abgeleitet werden.
Dasselbe gilt für das Schreiben vom 31. Oktober 2025. Dieses ist ausdrücklich als „Mitteilung“ zur Dokumentation einer fortbestehenden Gefährdungssituation, zur Sicherstellung der Aktenvollständigkeit und zur Wahrung eines behaupteten Instanzenzuges formuliert. Es enthält zwar ein Ersuchen um Aktenbeischlüsse, aber keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides in einer Angelegenheit, in der dem Beschwerdeführer Parteistellung zukäme. Soweit dieses Schreiben dennoch als eigenständiges Begehren auf Sachentscheidung verstanden werden mag, ist im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 19. März 2026 die sechsmonatige Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen gewesen.
Säumnisbeschwerde kann erhoben werden, sobald die gesetzlich statuierte Entscheidungsfrist, subsidiär die Frist von sechs Monaten, ab Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ungenützt verstrichen ist (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 454).
Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Ausspruch. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht setzt voraus, dass überhaupt eine Entscheidungspflicht besteht. Da die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet gewesen ist, kann schon aus diesem Grund eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, dass eine informelle „Verfahrenseinstellung“ keine formelle Erledigung entscheidungspflichtiger Anbringen ersetze, findet ein solches Begehren im NÖ NSchG 2000, im AVG, im VwGVG oder in anderen Bestimmung keine gesetzliche Grundlage und fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über derartige Begehren inhaltlich abzusprechen.
Im Übrigen setzt der Abspruch über dieses Begehren bereits voraus, dass die in Rede stehenden Eingaben überhaupt entscheidungspflichtige Anträge darstellen. Wie bereits anhand der oben referierten Judikatur und Literatur ausgeführt, wird die Entscheidungspflicht jedoch nur durch Anträge ausgelöst, die mit Bescheid zu erledigen sind und hinsichtlich deren Erledigung der Partei ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt. Da die gegenständlichen Eingaben aber nach ihrem objektiven Erklärungswert keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer darstellen, besteht keine Pflicht zu einer formellen bescheidmäßigen Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Frage, ob eine informelle Einstellung eine formelle Erledigung ersetzen könnte, stellt sich im Lichte dessen daher im vorliegenden Fall durchaus nicht.
Soweit der Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden Aktenbestandteile begehrt, ist § 17 AVG maßgeblich.
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens zu. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011).
Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Zusammenhang keinen eigenen Rechtsanspruch und kein eigenes rechtliches Interesse, mithin kommt ihm gegenständlich keine subjektiv-öffentliches Recht und keine Parteistellung zu, sodass er aus § 17 AVG kein umfassendes Akteneinsichtsrecht in sämtliche naturschutzbehördliche Aktenbestandteile, interne Vermerke, ELAK-Einträge, Zustellnachweise, sachverständige Stellungnahmen oder Unterlagen zur Behandlung einer weitergeleiteten Anzeige ableiten kann.
Soweit der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Aktenzuordnung, zum Aktenbeischluss, zur Vorlage weiterer Aktenbestandteile, zur Offenlegung interner Vermerke oder zur Herstellung einer bestimmten Aktenvollständigkeit verpflichtet sehen will, kann dies im Wege einer Säumnisbeschwerde nicht erreicht werden:
Denn die Säumnisbeschwerde richtet sich nicht gegen jede Form der behördlichen Untätigkeit, sondern nur gegen Säumnis bei der Erlassung eines Bescheids. Andere behördliche Maßnahmen können durch eine Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden (vgl. Berka, Verfassungsrecht4, Rz 976).
Außerdem kann nur die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides, nicht aber zur Setzung einer faktischen Handlung (Weiterleitung), nach § 73 Abs. 2 AVG auf die Berufungsbehörde bzw. aufgrund einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht übergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 69).
Mögen die begehrten Akte als nur das Verfahren betreffende Anordnungen angesehen werden, ist weiters zu beachten: Sie sollen nicht eine „Sache“ erledigen und dementsprechend auch nicht „rechtskräftig“ werden. Ihnen mangelt es somit – bezogen auf die materiell-rechtliche Verwaltungssache – an einer „selbständigen“ Normativität; dementsprechend bilden sie keine Bescheide (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 872).
Soweit also der Beschwerdeführer die Vornahme bestimmter tatsächlicher oder organisatorischer Maßnahmen der Aktenführung begehrt, handelt es sich nicht um eine durch Säumnisbeschwerde erzwingbare bescheidförmige Entscheidung.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auf Art. 6 EMRK beruft, ist Folgendes auszuführen:
Art. 6 EMRK enthält eine sachlich begrenzte Rechtswegegarantie, das heißt, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung durch ein Gericht, wenn es sich um Streitigkeiten über civil rights oder um strafrechtliche Anklagen handelt (vgl. Berka, Verfassungsrecht4, Rz 1580). Ob ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt, hängt insbesondere ab von einem aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden Anspruch bzw. einem Recht sowie von einem echten Streit ernsthafter Natur, sei es zwischen Privatpersonen oder zwischen einer Privatperson und einer Verwaltungsbehörde, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht unmittelbar entscheidend ist (vgl. Berka, Verfassungsrecht4, Rz 1583).
Dem Beschwerdeführer kommt aber nach den maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 gerade kein Anspruch auf Unterschutzstellung der auf einer fremden Liegenschaft befindlichen Bäume oder auf ein bestimmtes naturschutzbehördliches Einschreiten zu.
Mögen Ansprüche als „civil rights“ Im Sinne von Art. 6 EMRK gelten, ergibt sich daraus das Erfordernis, den Zugang zu einem Gericht zu eröffnen, jedoch keine Qualifikation des Anspruchs nach nationalem Recht (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 1373).
Art. 6 EMRK betrifft also den Rechtsweg und die Verfahrensgestaltung, nicht aber die Frage, ob nach nationalem Recht überhaupt ein Anspruch, eine Parteistellung oder ein Anspruch auf Bescheiderlassung besteht.
Zum Vorbringen, Parteianbringen seien im Lichte des effektiven Rechtsschutzes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, ist auszuführen: Die Eingaben des Beschwerdeführers werden gegenständlich nach ihrem Inhalt, und dem erkennbaren und zu erschließenden Ziel des Parteischrittes ausgelegt.
Es kann aber auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher bzw. verwaltungsgerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).
Es verbietet sich damit auch, ein auf behördliche Prüfung und amtswegiges Einschreiten gerichtetes Ersuchen in einen nicht gestellten Antrag auf Bescheiderlassung umzudeuten.
Aus Art. 47 GRC ergibt sich ebenfalls keine weitergehende Rechtsposition. Art. 47 GRC gewährleistet einen wirksamen Rechtsbehelf hinsichtlich der durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten. Aber auch Art. 47 GRC vermittelt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Parteistellung und keinen Anspruch auf bescheidförmige Erledigung.
In diesem Zusammenhang mag auch beachtet werden, dass das Unionsrecht (in seinem Anwendungsbereich) weder die Einräumung von „subjektiven Rechten“ noch von „Parteistellung“ im spezifischen Sinn des österreichischen AVG gebietet. Wohl aber handelt es sich um eine Art unionsrechtlicher Rechtswegegarantie, die der Durchsetzung des Unionsrechts dient. (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 1082).
Insgesamt ist im Lichte dessen für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass Art. 47 GRC für sich genommen weder eine materiell-rechtliche Rechtsposition noch Parteistellung nach § 8 AVG oder einen Anspruch auf eine bestimmte bescheidförmige Erledigung begründet; gewährleistet ist vielmehr im Anwendungsbereich des Unionsrechts ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte.
Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Das Legalitätsprinzip verwirklicht die umfassende Bindung der gesamten Vollziehung an das förmliche Gesetz und damit den Gesetzesstaat. Dabei hat sich das B-VG für einen umfassenden Vorbehalt des Gesetzes entschieden, dem zufolge jedes Handeln der Vollziehung seine Grundlage im Gesetz haben muss und nach seinem Inhalt durch das Gesetz vorherbestimmt wird (vgl. Berka, Verfassungsrecht4, Rz 190). Daraus folgt jedoch nicht ein individueller Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Vorgehen.
Zudem besteht ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht. Das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG bestimmt zwar, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 26.03.1993, 92/17/0141).
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde jedoch unzulässig ist, besteht kein Raum für einen Auftrag an die belangte Behörde zur Erledigung der Angelegenheiten A–C, zur Fristsetzung, zur Aktenzuordnung, zur Aktenvorlage oder zu sonstigen verfahrensleitenden Maßnahmen.
§ 28 Abs. 7 VwGVG kommt erst zur Anwendung, wenn die Säumnisbeschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1099, m.w.N.).
Die übrigen, in den Feststellungen angeführten Beschwerdebegehren – einschließlich ihrer durch weitere Schriftsätze erfolgten Ergänzung und Präzisierung – finden, soweit sie nicht bereits durch die vorliegende Entscheidung erledigt oder miterledigt sind, weder im NÖ Naturschutzgesetz 2000, im AVG oder VwGVG noch in einer anderen maßgeblichen Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, sodass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, über derartige Begehren inhaltlich abzusprechen.
Die Säumnisbeschwerde ist aus den angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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