LVwG N LVwG-AV-867/001-2026

LVwG-AV-867/001-2026Landesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; starkstromwegerechtliche Bewilligung; Dienstbarkeit; Enteignung; Entschädigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-867/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.867.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.04.2026, Zl. ***, betreffend zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH Co KG, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei C GmbH vom 9.2.2026 auf Einräumung von Zwangsrechten abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1. Mit Bescheid vom 12.2.2025, Zl. ***, erteilte die NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von §§ 3, 6 und 7 NÖ Starkstromwegesetz (NÖ StWG) der C GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) die Bewilligung unter anderem

  • zum „Bau und zum Betrieb einer 11,30 km langen 110 kV-Doppelleitung zwischen den Stützpunkten Nr. *** und Nr. *** in den KG ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***“, und

  • zur „Abtragung eines 11,30 km langen Abschnittes der bestehenden 110 kV-Doppelleitung zwischen den Stützpunkten Nr. *** (bestehend) und Nr. *** (bestehend)“.

Die Bewilligung erfolgte unter Vorschreibung einer näher bezeichneten Projektbeschreibung, näher bezeichneter Auflagen und der Vorgabe, dass die Anlage mit näher bezeichneten Projektunterlagen übereinstimmen müsse.

1.1.2. Dieser Bescheid, dessen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) von der belangten Behörde geführt wurde, wurde rechtskräftig.

1.2.1. Mit Schriftsatz vom 9.2.2026 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten in folgendem Umfang:

„1. Die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Bezirksgericht *** anzeigen und

2. zugunsten der C GmbH und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vertragsgegenständlichen Anlage samt den zugehörigen Erdungsanlagen (idF kurz Anlagen) das Eigentumsrecht des Antragsgegners an den GSt Nr ***, ***, ***, alle inneliegend der EZ ***, KG ***, und GSt Nr ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, derart beschränken, dass durch die Bestellung nachstehender Dienstbarkeit zu Gunsten der C GmbH und ihrer Rechtsnachfolger gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer und dem/der jeweiligen Berechtigten gemäß § 4 Abs 2 EisbEG laut den obigen Angaben folgende Rechte eingeräumt werden:

a) Die Duldung der Errichtung, des Betriebs und des Bestandes einer 110-kV-Freileitungsanlage wie in der einen integrierenden Bestandteil dieses Antrags bildenden Beilage ./3 dargestellt;

b) die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage hindernden Sachen, die Ausästung und Fällung einzelner Bäume sowie die Herstellung von Durchschlägen durch Waldungen;

c) die Duldung der Überprüfung, der Instandhaltung, der Umbau und Erneuerung der 110-kV-Freileitungsanlage im Rahmen der Bewilligung des Bescheids vom 12.02.2024, Zahl ***;

d) die Duldung des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke durch die hierzu von der Dienstbarkeitsberechtigten bestellten Personen und Vertreter zu Zwecken der lit a) bis c);

e) die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten;

f) die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art sowie die Unterlassung von Baumpflanzungen innerhalb des in der Beilage ./3 gekennzeichneten Bereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten.

Gleichzeitig mögen die jeweiligen Eigentümer der GSt Nr ***, ***, *** alle inneliegend der EZ ***, KG ***, und GSt Nr ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, sowie die durch die Dienstbarkeit beeinträchtigten Berechtigten, sofern sie Enteignete iSd § 4 Abs 2 zweiter Halbsatz EisbEG sind, bescheidmäßig verpflichtet werden, die grundbücherliche Einverleibung vorgenannter Dienstbarkeit aufgrund des zu erlassenden Bescheides zu dulden.

3. Schließlich wolle die Behörde eine Entschädigung für die Einräumung der vorgenannten Dienstbarkeit in Form einer Einmalzahlung festlegen.“

Begründend führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass der geplante Ersatzneubau der Leitung mit Bescheid der belangten Behörde vom „12.02.2024“ (Anm.: wohl 12.2.2025) bewilligt und dabei auch festgestellt worden sei, dass das Leitungsbauvorhaben dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspreche. A (im Folgenden: Beschwerdeführer) sei Eigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. ***, *** und ***, KG ***, wie auch des Gst. Nr. ***, KG ***. Trotz mehrfacher Kontaktversuche mit dem Beschwerdeführer habe dieser den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit entsprechendem Entschädigungsangebot verweigert. Zuletzt mit Schreiben vom 5.12.2025 sei dem Beschwerdeführer ein Angebot für die Einräumung der Dienstbarkeit unterbreitet worden. Dieses Angebot sei nicht angenommen worden.

Der dauernde Bestand der 110 kV-Leitung auf dieser Liegenschaft sei aus zwingenden technischen Gründen und unter Berücksichtigung unverhältnismäßiger Kosten einer Verlegung unbedingt geboten. Mit Leitungsrechten könne deshalb nicht das Auslangen gefunden werden.

Im Enteignungsverfahren sei nur zu prüfen, ob das beantragte Zwangsrecht geeignet sei, dem manifesten öffentlichen Interesse zu dienen und ob dieses in seinem Umfang nicht überschießend gegenüber der notwendigen Inanspruchnahme sei, weshalb der oben genannte Antrag gestellt werde.

1.2.2. Die belangte Behörde führte am 8.4.2026 eine parteienöffentliche Verhandlung durch im Rahmen derer die mitbeteiligte Partei ihren Antrag in Bezug auf das Gst. Nr. ***, KG ***, zurückzog.

1.3. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 28.4.2026 räumte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. unter Anwendung von §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. a und 20 NÖ StWG der mitbeteiligten Partei

„sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern als Eigentümerin der gegenständlichen Leitungsanlage (samt den zugehörigen Erdungsanlagen) zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12.02.2025, ***, elektrizitätsrechtlich bewilligten 110 kV-Freileitungsanlage zu Lasten der im Eigentum des A, stehenden Grundstücke *** und ***, KG ***, sowie Grundstück ***, KG ***, als dem dienenden Gut im Enteignungsweg folgende Dienstbarkeiten als dingliche Rechte ein:

a) Die Duldung der Errichtung, des Betriebs und des Bestandes einer 110-kV-Freileitungsanlage wie in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage dargestellt;

b) die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage hindernden Sachen, die Ausästung und Fällung einzelner Bäume sowie die Herstellung von Durchschlägen durch Waldungen;

c) die Duldung der Überprüfung, der Instandhaltung und Erneuerung der 110-kV-Freileitungsanlage im Rahmen der Bewilligung des Bescheids der NÖ Landesregierung vom 12.02.2025, ***;

d) die Duldung des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke durch die hierzu von der Dienstbarkeitsberechtigten bestellten Personen und Vertreter zu Zwecken der lit a) bis c);

e) die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten;

f) die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art sowie die Unterlassung von Baumpflanzungen innerhalb des in der Beilage gekennzeichneten Bereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten.

Zudem ergeht die Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung vorgenannter Dienstbarkeiten aufgrund dieses Bescheides zu dulden.

Von diesen Rechten kann gemäß § 20 lit. d NÖ StWG Gebrauch gemacht werden, sobald der als angemessen bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder nachweislich an A ausbezahlt worden ist.“

Mit Spruchpunkt II. verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei unter Anwendung von § 20 lit. a und b NÖ StWG, dem Beschwerdeführer für die Einräumung der genannten Dienstbarkeiten einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 10.602,92 (exkl. USt.) zu leisten.

Mit Spruchpunkt III. verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei, dem Beschwerdeführer als Ersatz für die notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Betrag von € 500,- zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass mit dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gedeckt werde. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Elektrotechnik habe bestätigt, dass ein energiewirtschaftlicher Bedarf an der Leitung im Sinne eines öffentlichen Interesses vorliege. Das für die Enteignung bestimmte Grundstück des Enteignungsgegners müsse geeignet sein, den festgestellten Bedarf auch zu decken. Weil eine Verlegung oder Abänderung der Leitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre und der beständige Verbleib der Leitungen für die zukünftige Gewährleistung der Stromversorgung notwendig sei, könne der Bedarf nicht anders als durch die gegenständliche Enteignung gedeckt werden. Die Voraussetzungen zur Einräumung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten seien deshalb gegeben, gelindere Mittel stünden nicht zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Überspannung der betroffenen Grundstücke eine Vermögenswertminderung erfolge. Zur Festsetzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung sei ein Gutachten eines Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung eingeholt worden. Diesem sei zu folgen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen seien in keinem Stadium, das einen gesicherten Schadenseintritt erwarten lasse. Befürchtungen um die Bewirtschaftbarkeit mit elektrisch angetriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen seien mangels Konkretisierung nicht bewertbar.

Die in Spruchpunkt III. zugesprochene Entschädigung gründe in der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz.

1.4. Mit Schriftsatz vom 24.5.2026 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde dahingehend, „dass die Zwangsrechtseinräumung dem Grunde nach (Spruch I.) in der bescheidmäßig festgesetzten Form rechtswidrig ist“.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein gütlicher Einigungsversuch betreffend die nunmehrigen Enteignungsflächen erfolgt sei. Die Stützung auf die starkstromwegerechtliche Genehmigung als zusätzliche Voraussetzung sei nicht gegeben bzw. sei diese nicht hinreichend konkret betreffend des Maststandortes. Der Beschwerdeführer würde für eine faire und gütliche Einigung der neuen Situation – halber Maststandort auf seiner Liegenschaft – zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, sowie des Gst. Nr. ***, KG ***. Antragsgemäß sei eine Überspannung der bezeichneten Grundstücke geplant sowie eine Mastsetzung. Der Beschwerdeführer habe die gütliche Einigung deshalb verweigert, weil er nicht über das nötige Ausmaß, nämlich durch den gesamten Maststandort, auf seiner Liegenschaft hätte belastet werden wollen. In seiner Stellungnahme vom 15.1.2026 habe er festgehalten, dass er sich gegen die Beanspruchung lediglich seiner Liegenschaft durch den Mast ausspreche und einem Angebot, dass dies abändere, offenstehe. Eine solche Nachbesserung seitens der mitbeteiligten Partei sei nicht erfolgt.

Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Behördenverhandlung nun weder ihren Antrag eingeschränkt noch die Gelegenheit genutzt, um ein angepasstes gütliches Einigungsangebot zu machen. Die bescheidmäßige Zwangsrechtseinräumung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen. Der Bescheid sei deshalb aufzuheben, ein neuerliches Zwangsrechtsverfahren könne erst nach Vorliegen eines gütlichen Einigungsversuches betreffend die tatsächlichen von den Zwangsrechten betroffenen Maßnahmen erfolgen, sofern nicht eine gütliche Einigung zustande komme.

Die Notwendigkeit generell im Hinblick auf Maststandorte sei widerlegt, weil „offensichtlich“ mit den Maststandorten im Nachhinein „jongliert“ werde und die Notwendigkeit nicht mehr zur Gänze aus der Genehmigung abgeleitet werden könne.

Beantragt werde deshalb unter anderem, dass der Bescheid betreffend Spruchpunkt I. aufgehoben und der „volle Kostenersatz gemäß den gesetzlichen Vorgaben zugesprochen“ werde.

2. Feststellungen:

2.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.2.2025, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Neubau und den Betrieb einer 11,30 km langen 110 kV-Doppelfreileitung in den KG ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und . Gemäß dem bewilligten Projekt soll der Mast *** () direkt auf der Grundstücksgrenze zwischen Gst. Nr. *** und Gst. Nr. *** – dieses steht im Eigentum von E – errichtet werden und sich somit je zur Hälfte auf den Gst. Nr. *** und *** befinden. Der Mast weist eine Grundfläche von 3,50 m x 3,50 m auf. Dem bewilligten Lageplan, Nr. ***, vom 1.10.2024, ist dazu ausschnittsweise zu entnehmen wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.2. Der Beschwerdeführer ist Grundstückseigentümer der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, sowie des Gst. Nr. ***, KG ***.

2.3.1. Mit Schreiben vom 5.12.2025 unterbreitete die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer einen „Dienstbarkeitsvertrag für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb samt Entschädigungsangebot“. An der Erstellung dieses Vertragsentwurfes wirkte der Beschwerdeführer nicht mit.

Diesem ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

Die neue Leitungstrasse wird 25 m nördlich der Bestandstrasse errichtet. Die geplante Inanspruchnahme betrifft die nachstehenden in Ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstücke, wobei in der Tabelle auch die Art der Beanspruchung angeführt ist.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Für diese Inanspruchnahme bietet Ihnen meine Mandantin bei Abschluss eines grundbücherlich verbücherungsfähigen Dienstbarkeitsvertrages eine Gesamtentschädigung in der Höhe von netto EUR ***. Eine detaillierte Zusammenstellung kann der Beilage entnommen werden. Basis hierfür ist das Abkommen mit der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer. Im Anhang übermitteln wir diesbezügliche Dienstbarkeitsverträge mit dem Ersuchen um notariell beglaubigte Unterfertigung. […]“

2.3.2. Dem beigelegten Dienstbarkeitsvertrag ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

D i e n s t b a r k e i t s v e r t r a g

abgeschlossen zwischen C GmbH (FN ***), ***, *** (im Folgenden kurz „C“ genannt) einerseits und

A., ***; Anteil 1/1

***, ***

(im Folgenden kurz „Grundeigentümer“ genannt), andererseits wie folgt:

1. Der Grundeigentümer räumt der C und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vertragsgegenständlichen Anlage samt den zugehörigen Erdungsanlagen – im Folgenden kurz Anlagen genannt - das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf Bestanddauer der Anlagen ein, auf dem(den) in der (den) Katastralgemeinde(n) gelegenen Grundstück(en)

KGNr Katastralgemeinde GstNr EZ GBNr Grundbuch Beanspruchung

*** *** Überspannung *** - ***

*** *** Mast ***

*** *** Überspannung *** - ***

*** *** Überspannung *** - ***

*** *** Überspannung *** - ***

die bezeichneten Anlagen zu errichten und im Luftraum und/oder unter der Erde zu führen, wobei die Dienstbarkeitsstreifenbreite bei nicht forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 20 m links und 20 m rechts der Leitungsachse (insgesamt 40 m ) beträgt, die fertiggestellten Anlagen zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern und umzubauen und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, die den sicheren Betrieb und Bestand der Anlagen hinderlichen oder gefährdenden Bäume, Äste und das Strauchwerk zu entfernen und zu diesen Zwecken diese(s) Grundstück(e) jederzeit zu betreten und, soweit notwendig und zweckmäßig, unter tunlichster Schonung durch Verwendung möglichst kurzer Zufahrtswege zu den Anlagen mit entsprechenden Baugeräten und Fahrzeugen zu befahren sowie Baumaterialien zu transportieren.

Dementsprechend verpflichtet sich der Grundeigentümer gegenüber C und ihren Rechtsnachfolgern, den Bestand und Betrieb dieser Anlagen samt allen vorstehend genannten Arbeiten und Vorkehrungen zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung derselben zur Folge haben könnte, sowie keine Baumpflanzungen auf dem Dienstbarkeitsstreifen ohne Zustimmung der C vorzunehmen.

Die Ausführung von Baulichkeiten und die Durchführung von Bauarbeiten, die Erdbewegungen erforderlich machen, sind innerhalb des Dienstbarkeitsstreifens bei Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und im Einvernehmen mit C möglich. C ist zeitgerecht von der Durchführung der Arbeiten zu verständigen. C wird dort, wo es zweckmäßig erscheint, unentgeltlich ein Aufsichtsorgan beistellen, um eine Beschädigung der Anlagen zu vermeiden.

2. Die Einräumung dieser dinglichen Rechte erfolgt in Erfüllung von gesetzlich bestehenden Verpflichtungen zur Sicherstellung der Errichtung, des Bestandes und Betriebes von Versorgungsleitungen und -anlagen. Die gegenständliche Anlage wird auch für die Errichtung und den Betrieb von Kommunikationslinien gemäß § 57 Telekommunikationsgesetz 2021 idgF (Mitverlegung) genutzt und gemäß Telekom-Richtsatzverordnung entschädigt. Für alle dadurch hervorgerufenen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet sich C dem Grundeigentümer eine einmalige Entschädigung in der Höhe von

exklusive Umsatzsteuer EUR ***

(in Worten: Euro ***)

zu bezahlen. Derartige Zahlungen können steuerliche Einnahmen darstellen. Dieser Betrag ist vor tatsächlicher Grundinanspruchnahme fällig.

[…]

5. Der Grundeigentümer gibt seine ausdrückliche Zustimmung, dass ohne sein weiteres Einvernehmen die Dienstbarkeiten im Umfange des Punktes 1 dieses Vertrages ob dem (den) in der (den) Katastralgemeinde(n)

KGNr Katastralgemeinde GstNr EZ GBNr Grundbuch





gelegenen Grundstück(en) als dienende(s) Grundstück(e) zugunsten der C GmbH (FN ***) und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vertragsgegenständlichen Anlagen grundbücherlich einverleibt werden.

[…]“

2.3.3. Dem Schreiben vom 5.12.2025 weiters beigelegt wurde eine „Entschädigungszusammenstellung für Grundinanspruchnahmen Nr. ***“, betreffend den Beschwerdeführer. Dieser ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

[…]“

2.4. Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 15.1.2026 an die mitbeteiligte Partei das Angebot vom 5.12.2025 ab. Er ging davon aus, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Angebot zur vertraglichen Einräumung einer Dienstbarkeit auf seinen in Rede stehenden Grundstücken den Mast *** zur Gänze auf dem Gst. Nr. *** platzieren wollte.

2.5. Festgestellt wird, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes der mit Bewilligungsbescheid vom 12.2.2025, Zl. ***, verklausulierte Einreichplan zugrunde gelegt wurde. Ebenso Bestandteil des Antrages ist ein „Detailplan“, Nr. , vom 1.10.2024. Die vom begehrten Zwangsrecht umfasste Überspannungsfläche wie auch der Standort des Mastes *** decken sich mit der mit Bescheid vom 12.2.2025 bewilligten Überspannungsfläche bzw. dem Maststandort. Mit dem Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes wird nicht mehr und auch keine andere Überspannungsfläche oder für einen Maststandort in Anspruch zu nehmende Grundfläche begehrt, als mit dem Bescheid vom 12.2.2025 bewilligt wurde. Insbesondere in Bezug auf den Mast *** () wurde beantragt, diesen zur Hälfte auf dem Gst. Nr. *** und zur anderen Hälfte auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, zu situieren.

Die in Rede stehende 110 kV-Hochspannungsleitung ist für einen dauernden Bestand ausgelegt. Eine Verlegung kommt aus zwingenden technischen Gründen nicht in Betracht und würde unverhältnismäßige Kosten für die mitbeteiligte Partei nach sich ziehen.

Die vom Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit umfassten Grundstücksflächen sind für die Durchführung des mit Bescheid vom 12.2.2025 bewilligten Vorhabens erforderlich.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht führte am 8.7.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen der Verwaltungsakten, Zlen. ***, *** und ***, sowie Befragen des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde und der Vertreter der mitbeteiligten Partei.

Die Feststellungen zu den Pkt. 2.1., 2.2. und 2.3. waren anhand der bereits im Akt aufliegenden unbedenklichen und nicht bestrittenen Schriftstücke zu treffen.

Die Feststellung zu Pkt. 2.4. gründet im Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.1.2026, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vorlegte (Beilage ./A: „[…] Mir erscheint eine zukünftige Situierung des auf meinem Ackergrundstück mit der Parzellennummer ***, KG ***, geplanten, neuen größeren bzw. voluminöseren Strommasten zum Beispiel auf dem Nachbaracker mit der Parzellennummer ***, KG ***, ganzheitlich fair und angebracht sowie auch technisch leicht umsetzbar. […] Aus diesen oben dargelegten Gründen wird der derzeitigen Situierung eines neuen größeren bzw. voluminöseren Strommasten auf meinem Ackergrundstück mit der Parzellennummer ***, KG ***, nunmehr durch mich leider nicht zugestimmt und der übermittelte Vertragsentwurf so auch leider nicht durch mich unterfertigt retourniert.“) und in dieser nochmals bekräftigte. Daraus ist für das erkennende Gericht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass ihm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 5.12.2025 ein Angebot für eine gütliche Einigung zur vollständigen Situierung des Mastes *** auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, machte (zur dahingehenden rechtlichen Beurteilung s.u.).

Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. und dem Umfang des beantragten Zwangsrechtes waren anhand der bereits im Akt aufliegenden Unterlagen zu treffen, insbesondere dem Antrag vom 9.2.2026 samt dessen Beilagen 3 und 4. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass dem Antrag der verklausulierte Einreichplan zum Bescheid vom 12.2.2025 und der „Detailplan“ vom 1.10.2024 zugrunde gelegt werden sollte. Ein Vergleich der Pläne mit den Planbeilagen zum Bescheid vom 12.2.2025 ergab, dass sich die vom Zwangsrecht in Anspruch zu nehmende Fläche mit der Bewilligung vom 12.2.2025 deckt. Ferner sagten die Vertreter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass dem Zwangsrechtsantrag jene Pläne zugrunde gelegt wurden, welche auch Gegenstand des Bewilligungsverfahrens waren (s. VH-Schrift vom 8.7.2026, S. 4). Zusätzlich führte der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Elektrotechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 8.4.2026 aus fachlicher Sicht aus, dass die „Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundstücke […] sich daher aus der genehmigten Trassenführung [ergibt]. Das dargestellte Ausmaß der Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundstücke ist grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Als Parameter für die Berechnung der Fläche wurde jeweils das ausgeschwungene äußerste Leiterseil, bei einer Windgeschwindigkeit von 27 m/s, herangezogen. Zu dieser Fläche wurde gemäß OVE EN 50341-2-1 beidseitig ein Sicherheitsstreifen mit einer Breite von 4 m hinzugerechnet.“ Ebenso ist dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung vom 7.4.2026 zu entnehmen, dass der Mast *** zur Hälfte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers situiert werden sollte (vgl. ***, AS 288ff: „[…] Darüber hinaus befindet sich in der Beanspruchungsfläche ein Maststandort ***, welcher mit halber Fläche auf dem genannten Grundstück situiert ist. […]“) Sohin war festzustellen, dass mit der begehrten Dienstbarkeit nicht mehr an Grund- und Überspannungsflächen begehrt wird, als durch die mit Bescheid vom 12.2.2025 erteilte Bewilligung gedeckt ist.

Die Erforderlichkeit der Flächen und das Erfordernis des dauernden Bestandes wie auch die fehlende Möglichkeit einer Verlegung der Hochspannungsleitung ergibt sich aus den Angaben im Antrag und der Stellungnahme des ASV für Elektrotechnik (s. ***, AS 329). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetzes (NÖ StWG) lauten auszugsweise:

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus der Bewilligung.

[…]

(1) Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

(2) In den Anträgen auf Ausspruch der Enteignung sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 19) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(1) Die Enteignung umfaßt:

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 und 3, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Mit hier gegenständlichem Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9.2.2026 Folge und räumte ihr in Spruchpunkt I. „zu Lasten der im Eigentum des A, stehenden Grundstücke *** und ***, KG ***, sowie Grundstück ***, KG ***, als dem dienenden Gut im Enteignungsweg“ mehrere näher bezeichnete Dienstbarkeiten als dingliche Rechte ein. In Spruchpunkt II. setzte die belangte Behörde eine näher bezeichnete Entschädigung für die Enteignung fest und sprach dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. einen näher bezeichneten Kostenersatz zu.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich berufen ist, über die Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt I. des Bescheides zu befinden. Gemäß § 20 lit. c NÖ StWG entscheidet über die Feststellung des Entschädigungsbetrages nach Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides das örtlich zuständige Landesgericht. Im Übrigen ist der Beschwerde eindeutig zu entnehmen, dass sie sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.4.2026 richtet.

Zusätzlich handelt es sich beim Ausspruch über die Einräumung von Dienstbarkeiten selbst und dem Zuspruch von Kostenersatz – wie gegenständlich mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 28.4.2026 – um rechtlich trennbare Teile (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/03/0134). Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Begehren des Beschwerdeführers auf „vollen Kostenersatz“. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht beziffert, sodass ein Kostenzuspruch im Sinne des § 7 Abs. 3 EisbEG auch daran scheitern würde.

5.2.1. Die Einräumung der Dienstbarkeit einer Leitung über ein fremdes Grundstück ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Einräumung von Zwangsrechten und damit als Enteignung anzusehen (vgl. VfSlg. 7145/1973 und 10.236/1984).

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0008, mHa VfSlg 13.579/1993, mwN, 18.890/2009, 19.519/2011; VwGH 24.8.2011, 2011/06/0062).

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom Antragsteller beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (VwGH 6.9.2011, 2008/05/0016).

Wie festgestellt, besteht ein konkreter Bedarf an der Inanspruchnahme der in Rede stehenden Grundstücksflächen im Eigentum des Beschwerdeführers zur Durchführung des mit Bescheid vom 12.2.2025 bewilligten Vorhabens der Errichtung und des Betriebes der 110 kV-Hochspannungsleitung, wurde doch mit der rechtskräftigen starkstromrechtlichen Bewilligung die genaue Leitungstrasse wie auch die Standorte der Leitungsmaste festgelegt. Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den dazu oben getroffenen Feststellungen ist überdies abzuleiten, dass damit auch nicht mehr oder eine andere Fläche in Anspruch genommen werden sollte, als sich aus der starkstromrechtlichen Bewilligung ergibt. Somit würden Flächen im Eigentum des Beschwerdeführers lediglich im für die Umsetzung des Vorhabens unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Realisierung des Vorhabens herangezogen werden.

Angesichts der auf einen dauerhaften Bestand ausgelegten Leitungsanlage und der Kosten, die für eine Verlegung der Leitung entstünden, war mit Leitungsrechten im Sinne der §§ 11ff NÖ StWG nicht das Auslagen zu finden. Dafür spricht ferner die technische Komplexität einer 110 kV-Hochspannungsleistungsanlage, zumal die h.M Leitungsrechte ab einer Betriebsspannung von 30 kV nicht für ausreichend erachtet (vgl. Sladecek/Orglmeister, Starkstromwegerecht 98; Schilchegger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 18 StWG Rz 8).

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Erforderlichkeit einer Enteignung auch nicht mit der Behauptung entgegengetreten werden kann, dass nicht das in Aussicht genommene, sondern ein anderes Grundstück geeignet sei. Wäre nämlich diese Ansicht richtig, dann wäre bei Vorhandensein mehrerer zur Bedürfnisdeckung geeigneter im Privatbesitz befindlicher Grundstücke jede Enteignung überhaupt unmöglich, weil alle Eigentümer der in Auswahl stehenden Grundstücke darauf verweisen könnten, dass auch andere zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücke vorhanden seien. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Eignung der Grundstücke nicht vom Standpunkt der Grundstückseigentümer, sondern vom Standpunkt des technischen Vorhabens zu prüfen ist, da nur bei dieser Betrachtungsweise festgestellt werden kann, ob die Enteignung erforderlich ist (VwGH 30.6.2004, 2000/04/0115, mwN). In diesem Lichte ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Standort des Mastes *** sich vollständig auf der Grundstücksfläche des – nicht in seinem Eigentum stehenden – Grundstückes Nr. ***, KG ***, befinden sollte, zu beurteilen. Somit würde diese Forderung des Beschwerdeführers der Einräumung einer Dienstbarkeit nicht entgegenstehen.

5.2.2. Die Enteignung stellt in jeder konkreten Ausgestaltung die ultima ratio dar, weshalb sie voraussetzt, dass die Inanspruchnahme des fremden Grundes zur Umsetzung eines starkstromrechtlich bewilligten – und somit im öffentlichen Interesse liegenden – Vorhabens unbedingt erforderlich ist und eine gütliche Einigung über das vom Leitungsunternehmen angestrebte Recht zur Grundinanspruchnahme nicht erzielt werden kann. Das Ausschlagen eines ernsthaften Angebotes zum Vertragsabschluss ist demnach Antragsvoraussetzung (vgl. Neubauer/Onz/Mendel, StWG (2010), § 19 Rz 3, mHa VfSlg. 7553).

Der Versuch einer gütlichen Einigung muss auf dieselben Inhalte abzielen wie der im Fall seines Scheiterns gestellte Enteignungsantrag, da ansonsten nicht festgestellt werden kann, ob tatsächlich keine gütliche Einigung möglich war (Neubauer/Onz/Mendel, aaO, § 19 Rz 8).

Zu beurteilen ist demnach, ob die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer ein ernsthaftes Angebot für eine gütliche Übereinkunft, und somit die Einräumung von Dienstbarkeiten auf vertraglicher Basis, gemacht hat, welches sich mit dem hier gegenständlichen Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten deckt.

5.2.2.1. Dazu ist zunächst auf den mit Schreiben vom 5.12.2025 dem Beschwerdeführer übermittelten Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages zu verweisen. Diesem ist in Punkt 1. unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf Bestanddauer der Anlagen betreffend den Mast *** auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, einräumt. Es würde die Zustimmung erteilt, „die bezeichneten Anlagen zu errichten und im Luftraum und/oder unter der Erde zu führen, wobei die Dienstbarkeitsstreifenbreite bei nicht forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 20 m links und 20 m rechts der Leitungsachse (insgesamt 40 m) [betrage]“. Ein konkreter Hinweis in diesem Vertragsentwurf, wonach sich lediglich 50 % des Standortes des Mastes *** auf dem Gst. Nr. *** befänden, ist dem Vertragstext nicht zu entnehmen.

Zwar wurde dem Angebot vom 5.12.2025 ein Lageplan beigelegt, aus dem sich wohl der konkrete Maststandort des Mastes *** herauslesen lassen könnte. Allerdings ist dem Vertragsentwurf auch nicht zu entnehmen, dass ein bestimmter Lageplan, aus dem sich eine Situierung der Masten und der übrigen Leitungsanlage ergeben würde, zu einem integralen Vertragsbestandteil erklärt würde.

Schließlich findet sich der einzige Hinweis, dass die mitbeteiligte Partei wohl beabsichtigte, den Maststandort *** zu 50 % auf dem Gst. Nr. 907 und zu 50 % auf dem Gst. Nr. *** zu situieren, in der dem Angebot mitübermittelten Beilage der „Entschädigungszusammenstellung für Grundinanspruchnahmen Nr. ***“. Hier ist die Bezeichnung „Mast *** 50 %“ und ein näher bezeichneter Entschädigungsbetrag angeführt.

5.2.2.2. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertragsentwurfes der Mast *** auf dem Gst. Nr. *** situiert werden soll. Mangels Angabe im Vertragsentwurf, dass dies bloß zu 50 % erfolgen sollte, war vom Horizont eines redlichen Empfängers nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sich diese Erklärung der mitbeteiligten Partei darauf und nicht auf die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers für den gesamten Maststandort beziehen sollte.

Daran ändert auch der beigefügte Lageplan nichts, ist denn im Dienstbarkeitsvertrag nicht erwähnt, dass dieser die maßgebliche Grundlage für den Maststandort bilden sollte. Wäre es in der Absicht der mitbeteiligten Partei gelegen, mit dem Lageplan den konkreten Maststandort in verbindlicher Art und Weise, aber ohne explizite Bezugnahme auch für den Dienstbarkeitsvertrag festzulegen, so ergäbe sich ein Widerspruch zwischen Dienstbarkeitsvertrag und Lageplan und damit einer undeutlichen Äußerung im Sinne des § 915 ABGB. Daran vermag auch die beiliegende Entschädigungszusammenstellung nichts zu ändern, ist denn darin lediglich der zu leistende Entschädigungsbetrag angeführt, aber nicht der Umfang der Grundinanspruchnahme. Eine Angabe von 50 % für einen Maststandort in einer Entschädigungsaufstellung ist für das erkennende Gericht nicht eindeutig genug, daraus auch einen konkreten Standort über die Grundinanspruchnahme abzuleiten.

Bedient hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (RIS-Justiz RS0017992). Dass der Beschwerdeführer an der Gestaltung des Dienstbarkeitsvertrages mitgewirkt hätte, war nicht anzunehmen, wurde ihm dieser doch von der mitbeteiligten Partei rein zur Unterschrift übermittelt.

5.2.2.3. Somit war anzunehmen, dass sich das Angebot der mitbeteiligten Partei vom 5.12.2025 an den Beschwerdeführer für eine gütliche Einigung zur vertraglichen Einräumung einer Dienstbarkeit darauf bezog, dass sich der Mast *** mit seiner gesamten Fläche – und nicht bloß zu 50 % - auf Gst. Nr. ***, KG ***, hätte befinden sollen.

5.2.3. Das – rein im Hinblick auf die vertraglich angebotene Entschädigungssumme nicht zu beanstandende – Angebot für eine gütliche Einigung deckt sich im Ergebnis somit nicht mit der im Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten beantragten Fläche. Damit ist eine notwendige Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen wird.

5.3. Unpräjudiziell sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es der mitbeteiligten Partei jederzeit freisteht, dem Beschwerdeführer ein erneutes Angebot für eine gütliche Einigung zu unterbreiten und im Falle, dass dieses ausgeschlagen wird, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes zu stellen. Würde nun dem Beschwerdeführer ein neuerliches vertragliches Angebot gemacht werden, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Mast *** zu 50 % auf dem Grundstück des Beschwerdeführers situiert wäre, und würde die mitbeteiligte Partei – im Falle der Ablehnung des Angebotes durch den Beschwerdeführer – einen neuerlichen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes bei der belangten Behörde einbringen, so könnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts diesem Antrag die entschiedene Sache nicht entgegengehalten werden.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das erkennende Gericht ersichtlich, besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit sich ein Angebot für eine gütliche Einigung konkret mit einem späteren Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes decken muss. Der hier vertretenen Rechtsansicht könnte zum einen entgegengehalten werden, dass es bei dem Versuch einer gütlichen Einigung nur darauf ankommt, eine im Verhältnis zum Wert der einzulösenden Flächen angemessene Gegenleistung, i.e. in der Regel eine vertragliche Entschädigungssumme, anzubieten, unabhängig davon, ob vom vertraglichen Angebot mehr Flächen umfasst sind als vom Zwangsrechtsantrag. Zum zweiten nimmt fallbezogen das beantragte Zwangsrecht seinem Umfang nach die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers weniger in Anspruch, als es eine vertragliche Einigung auf Grundlage des Angebots der mitbeteiligten Partei täte. Sohin wäre dieses Minus jedenfalls im Angebot für eine vertragliche Einigung enthalten.

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