LVwG N LVwG-AV-1050/001-2026

LVwG-AV-1050/001-2026Landesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Initiativantrag; Volksbefragung; Gemeinde; Umwidmung; eigener Wirkungsbereich; Bestimmtheit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1050/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1050.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2026, ohne Zahl, betreffend Unterbleiben der Behandlung eines Initiativantrages auf einer Volksbefragung, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 24. März 2026 brachte die Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigte des „Bürgerforums ***“ bei der Marktgemeinde *** einen Initiativantrag zur Durchführung einer Volksbefragung mit der Fragestellung „Soll der Gemeinderat der Marktgemeinde *** weitere Flächen im Gemeindegebiet in Grünland-Windkraftanlage umwidmen?“ ein. Dieser wurde mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2026, ohne Zahl, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen Initiativantrag als unzulässig zurück. Begründend hielt er fest, dass die gestellte Frage keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde betreffe, zumal der Gemeinderat bei Umwidmungen zum einen an die gesetzlichen Vorgaben des NÖ ROG, zum anderen an Akte der überörtlichen Raumplanung gebunden sei und solcherart nicht frei Umwidmungen beschließen könne. Namentlich stelle sie keinen Bezug zu den Vorgaben des Sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in Niederösterreich LGBl. 8001/1-0 i.d.F. LGBl. 2024/47 her.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.

2. Daraus ergibt sich rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Nach § 16 Abs. 2 NÖ GemO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben. Das Initiativrecht wird nach Abs. 3 dieser Bestimmung durch einen Initiativantrag ausgeübt, der neben einem bestimmten Begehren und der Nennung des Organs, an das er gerichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreter nennen und Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl enthalten muss. Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren (§ 16 Abs. 4 NÖ GemO 1973).

§ 16 Abs. 3 und 4 NÖ GemO 1973 umschreiben – wie sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt – die Voraussetzungen für einen Initiativantrag abschließend (LVwG NÖ 19.6.2024, LVwG-AV-731/001-2024; 27.2.2026, LVwG-AV-257/002-2026). Liegt ein solcher Antrag vor, ist der Bürgermeister gehalten, den Antrag einer Vorprüfung i.S.d. § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 zu unterziehen. Liegt ein Behandlungshindernis i.S.d. Bestimmung vor, hat der Bürgermeister mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt. Andernfalls hat er – soweit die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes fällt – dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.

§ 16a Abs. 2 NÖ GemO 1973 begründet daher (bloß) eine Behandlungspflicht durch das angerufene Organ, ohne dieses jedoch inhaltlich in irgendeiner Weise zu binden.

Anderes gilt nach § 16b Abs. 1 NÖ GemO 1973 nur dann, wenn der Initiativantrag auf die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung hinausläuft und diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird; diesfalls ist dem Gemeinderat nämlich jeder Ermessensspielraum genommen. Während der Bürgermeister in diesen Fällen im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 bloß die Anzahl der Unterschriften zu prüfen hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob der Antrag auf eine i.S.d. §§ 63 ff NÖ GemO 1973 zulässige Volksbefragung hinausläuft (e contrario) dem für die Anordnung zuständigen Organ, also dem Gemeinderat.

Im konkreten Fall begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand der angestrebten Volksbefragung nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen sei. Dieser Ansicht kann nicht nähergetreten werden (Art. 118 Abs. 3 Z 9 Fall 3 B-VG) und wird dies u.a. durch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VfGH vom 13.9.2013, V 50/2013; WIII 1/2013, ausdrücklich bestätigt. Namentlich kann aus dem Umstand einer Bindung der Gemeindeorgane an Gesetze und Verordnungen keinesfalls geschlossen werden, dass eine Angelegenheit nicht mehr dem eigenen Wirkungsbereich zugerechnet werden könne. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, müsste sich der eigene Wirkungsbereich ausschließlich auf einzelne Fälle privatwirtschaftlichen Handelns beschränken. Dass dies nicht der Fall ist, ist aber offenkundig.

Der Antrag betrifft daher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Soweit inhaltlich auch die Bestimmtheit der Fragestellung in Zweifel gezogen wird, ist darauf zu verweisen, dass die nach § 16 Abs. 3 lit. a NÖ GemO 1973 zu prüfende Frage der Bestimmtheit des Initiativantrags mit jener nach der Zulässigkeit (der Fragestellung im Zuge) einer Volksbefragung vermengt wird. Letztere stellt sich aber – wie dargelegt – erst im Zuge der Behandlung des Initiativantrags durch den Gemeinderat und ist von diesem zu beurteilen (anders etwa die Konstruktion in §§ 61 f Tir GemO 2001). Hingegen liegt ein bestimmtes Begehren schon dann vor, wenn sich aus dem Initiativantrag ergibt, welche konkrete Maßnahme von einem angerufenen Organ gefordert werden soll. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aber nicht bestritten werden. Zumal auch keine weiteren Hindernisse i.S.d. § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 ersichtlich sind (bei der Frage der Flächenwidmung handelt es sich um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches, mag der Gemeinderat dabei auch an Vorgaben überörtlicher Raumordnungsprogramme gebunden sein), erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so dass er ersatzlos zu beheben war.

In der Folge wird es nach § 16a Abs. 2 NÖ GemO 1973 am Bürgermeister liegen, den Initiativantrag zur Behandlung dem Gemeinderat zuzuleiten.

3. Ausschluss der Revision:

Zumal es sich bei den von §§16b i.V.m. 63 ff NÖ GemO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art. 117 Abs. 8 B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 B-VG nach stRsp des VfGH kein Raum mehr bleibt (vgl. VfSlg. 16.241/2001; 18.029/2006; 18.807/2009; 19.711/2012), scheidet die Möglichkeit einer Revision aus (VwGH 7.5.2026, Ra 2026/01/0047).

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