LVwG N LVwG-AV-481/001-2026

LVwG-AV-481/001-2026Landesverwaltungsgericht08.07.2026

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsschließung; Verfahrensrecht; Feststellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-481/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.481.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. März 2026, Zl. ***, betreffend Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass vergangenheitsbezogen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlagen und der angefochtene Bescheid bis zum 30. März 2026 zu Recht erlassen war.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 360 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 5. März 2026, Zl. ***, wurde auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Standort ***, ***, Grst. Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch folgende Maßnahme verfügt:

„Die gesamte KFZ-Werkstätte ist mit sofortiger Wirkung zu schließen und ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten einzustellen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 25. März 2026 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid obsolet seien, da sie sich auf einen möglicherweise bestehenden Zustand am 14. November 2025 beziehen würden. Dieser Zustand entspreche nicht mehr dem heutigen Zustand und der heutigen Übung. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer in seiner Werkstatt ausschließlich im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Fahrzeuge bearbeitet. Er habe die als Betriebsräumlichkeiten beschriebenen Räume ausschließlich zur eigenen Nutzung zur Reparatur eigener Fahrzeuge verwendet. Zudem würden die Räumlichkeiten im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur land- und forstwirtschaftlicher Maschinen genutzt. Eine Schließung bedeute nicht nur einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers, sondern auch in die land- und forstwirtschaftliche Struktur des vom Beschwerdeführer geführten Kleinbetriebes. Es handle sich gegenständlich nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 3. April 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2026 mit (Verzicht auf) Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes und der Einvernahme des C als Zeugen.

3.3. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer ein Konvolut aus Lichtbildern sowie eine Aufstellung der am verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Kraftfahrzeugen samt den Zulassungsscheinen vorgelegt. Dieser Schriftsatz samt Beilagen wurde der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich östlich des Wohngebäudes ein Holzgebäude, in dem eine KFZ-Werkstätte mit Hebebühne eingerichtet wurde. Für diese KFZ-Werkstätte besteht keine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung.

4.2. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Anträge auf Nachsicht für die Erteilung des KFZ-Gewerbes gestellt (z.B. im Jahr 2025 im Verfahren der belangten Behörde ). Der Beschwerdeführer verwendet eigene KFZ-Kennzeichenhalterungsrahmen, auf denen die Unternehmensbezeichnung „“ angeführt ist.

4.3. Am 14. November 2025 wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, im Hinblick auf die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und den Betrieb einer KFZ-Werkstätte durchgeführt. Dabei wurde seitens der belangten Behörde insbesondere Folgendes festgestellt:

„Die Liegenschaft wird über eine Zufahrt von der Landesstraße *** erschlossen. Nach dem Wohngebäude an der Zufahrt beginnt östlich des Wohngebäudes ein Gebäudetrakt, bei welchem im hinteren Bereich ein Holzgebäude (augenscheinlich ca. 8 m x 8 m) vorgefunden wurde.

Im Inneren des Holzgebäudes wurde ein eingerichteter KFZ-Werkstattraum mit einer Hebebühne samt darauf befindlichem, aufgehobenem Fahrzeug vorgefunden. Am Boden unter der Hebebühne waren zu diesem Zeitpunkt auch diverse frische Ölflecke vorhanden, wobei diese Flüssigkeit sogar noch auf dem Betonboden vorhanden war.

Im Anschluss an das Holzgebäude im Außenbereich wurden mehrere PKW vorgefunden, wobei diese auch zum Teil augenscheinlich zum Verkehr zugelassen waren und ein behördliches Kennzeichen aufwiesen. Einige Fahrzeuge haben kein behördliches Kennzeichen aufgewiesen und augenscheinlich war ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, da kein Motor vorhanden war.

Laut Angabe des Betreibers wird der Außenbereich bis zum Wohngebäude der Verwandten genutzt. In diesem Bereich sind neben den Fahrzeugen auch diverse Fahrzeugteile, Reifen, etc. vorhanden gewesen. Das Holzgebäude wurde baulich auch mit einem Objekt (Gebäudetrakt) bis zum Wohngebäude verbunden.

Laut Angaben des Betreibers führt er an den vorgefundenen Fahrzeugen Reparaturen- und Instandsetzungsarbeiten durch. Weiters gibt er an, dass es sich dabei um Fahrzeuge seiner Kunden handelt und er für seine Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt erhält.“

Bei der Überprüfung am 14. November 2025 wurden außerhalb des Werkstattgebäudes Fahrzeugteile, Reifen bzw. Altreifen, Altfahrzeuge und mehrere Ölfässer vorgefunden.

4.4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführer im Nachgang der Überprüfung vom 14. November 2025 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand im Standort ***, Grst. Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, unverzüglich wie folgt herzustellen:

„1. Die im Standort ***, Grst. Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehende Betriebsanlage in Form einer KFZ-Werkstätte darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für diese Betriebsanlage nicht mehr betrieben werden.

2. Die Ausübung der Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ und „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ ist mit sofortiger Wirkung einzustellen.“

4.5. Am 18. Februar 2026, 9:30 Uhr, erfolgte im Auftrag der belangten Behörde eine Überprüfung am Standort ***. Der Beschwerdeführer wurde dabei in der KFZ-Werkstätte angetroffen; weiters war ein weiterer Mann anwesend. Auf der Hebebühne der KFZ-Werkstätte wurde ein PKW vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung hantierte der Beschwerdeführer nicht an dem PKW und er konnte nicht beim Arbeiten angetroffen werden. Auf dem Grundstück befanden sich mehrere PKW mit einem angebrachten behördlichen Kennzeichen; es konnte nicht festgestellt werden, wem diese PKW zuzuordnen sind. Das objektive Erscheinungsbild der KFZ-Werkstätte war ident mit dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025.

4.6. Mit 31. März 2026 erfolgte durch den Beschwerdeführer eine Räumung (zumindest) jener Freiflächen, auf denen insbesondere Fahrzeugbestandteile, Reifen und Ölfässer gelagert wurden.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zum Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die örtliche Situierung der KFZ-Werkstätte ergibt sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern in Kombination mit einer Einsichtnahme in das Programm „IMAP“. Unstrittig besteht für die KFZ-Werkstätte keine Betriebsanlagengenehmigung und ist der Beschwerdeführer nicht Inhaber (irgend)einer Gewerbeberechtigung.

5.2. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. August 2025 sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Anträge auf Nachsicht für die Erteilung des KFZ-Gewerbes gestellt hat. Aus den im Zuge der Überprüfung angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach außen hin unter der Unternehmensbezeichnung „***“ auftritt.

5.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen KFZ-Werkstätte ergeben sich aus dem im behördlichen Akt enthaltenen „Aktenvermerk über eine Überprüfung“ vom 14. November 2025. Aus den bei der Überprüfung angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass am 14. November 2025 vor der KFZ-Werkstätte Fahrzeugteile, Reifen bzw. Altreifen, Altfahrzeuge und mehrere Ölfässer vorgefunden wurden. Diesen Erhebungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

5.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Überprüfung vom 18. Februar 2026 ergeben sich aus dem Bericht der PI *** vom 18. Februar 2026 sowie aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstrittig befanden sich auf der Liegenschaft sowohl zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025 als auch zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18. Februar 2026 mehrere PKW, an denen ein behördliches Kennzeichen angebracht war. Der Beschwerdeführer hat nach der mündlichen Verhandlung eine Auflistung jener Fahrzeuge übermittelt, die ständig oder häufig an der Liegenschaft abgestellt sein sollen. Ob bei der Überprüfung am 18. Februar 2026 nur die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Fahrzeuge oder auch weitere Fahrzeuge an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgestellt waren, konnte aufgrund der mangelnden Dokumentation nicht festgestellt werden.

Der Zeuge C hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18. Februar 2026 sich für ihn das vorgefundene Bild der Betriebsanlage genau so dargestellt hat, wie dies auf den Lichtbildern der Überprüfung vom 14. November 2025 festgehalten wurde. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

5.5. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer ein Konvolut von Fotografien des nunmehr geordneten Zustandes der Betriebsanlage, insbesondere die Räumung der bei den Überprüfungen vorgefundenen Fahrzeugbestandteile, vorgelegt (vgl. Beilage./B dieses Schriftsatzes). Da die Lichtbilder mit 31. März 2026 datiert sind, war davon auszugehen, dass die Räumung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dass die allfällige Räumung bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat, ist im vorliegenden Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte nicht hervorgekommen.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2025, lauten wie folgt:

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

[…]

§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind bei IPPCAnlagen auch zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt zu ergreifen.

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

[…]

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 74 GewO 1994 ist eine gewerbliche Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie geeignet sind, die dort genannten Schutzinteressen zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 11.06.2024, Ra 2022/04/0106).

Gemäß § 360 GewO 1994 hat die Behörde bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 GewO 1994 den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Kommt dieser der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes, zu verfügen. Diese Bescheide sind gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sofort vollstreckbar.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

7.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen KFZ-Werkstätte angesichts der am 14. November 2025 festgestellten Umstände und der Durchführung entgeltlicher Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten für Kunden grundsätzlich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient, und damit um eine Betriebsanlage im Sinn des § 74 GewO 1994. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Anlage, die § 74 in GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen, begründet die Genehmigungspflicht; ob im Einzelfall tatsächlich konkrete Gefährdungen oder Belästigungen eintreten, ist nicht Voraussetzung für Maßnahmen nach § 360 GewO 1994, da dies im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Die Genehmigungspflicht besteht bereits dann, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind (VwGH 19.03.2003, 2001/04/0169). Um zu beurteilen, ob Auswirkungen auf die Schutzinteressen ausgeschlossen werden können, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068).

7.3. § 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 GewO 1994, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO 1994 den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheides die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Da im vorliegenden Fall unstrittig keine gewerbebehördliche Genehmigung vorlag, bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025 der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 (Z 1 und Z 2) GewO 1994. Die belangte Behörde war daher berechtigt, zunächst eine Verfahrensanordnung nach § 360 GewO 1994 zu erlassen.

7.4. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde dieser Verfahrensanordnung seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer war gemäß den Feststellungen zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18. Februar 2026 in der KFZ-Werkstätte neben einem weiteren Mann anwesend; weiters war ein PKW auf der Hebebühne. Wesentlich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall, dass das objektive Erscheinungsbild der KFZ-Werkstätte zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18. Februar 2026 ident war mit dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025; zum Zeitpunkt der Überprüfung im November 2025 wurde vom Beschwerdeführer in der Betriebsanlage unzweifelhaft eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Zwischen diesen beiden Überprüfungen haben sich somit am objektiven Erscheinungsbild der Betriebsanlage keinerlei Änderungen ergeben. Dabei ist nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer bei der Überprüfung am 18. Februar 2026 konkret beim Arbeiten angetroffen wurde oder nicht. So waren etwa auf den Freiflächen Fahrzeuge sowie Fahrzeugteile und Reifen für Personenkraftwagen, Ölfässer und Werkzeuge in einem Ausmaß gelagert, wie sie typischerweise nur bei einer – nicht nur privat genutzten – KFZ-Werkstätte vorkommen. Wenn der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Fall vorbringt, dass die KFZ-Werkstätte lediglich privat oder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurde, so wird dem angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach außen hin offensichtlich unter der Bezeichnung „***“ auftritt und, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits – erfolgslos – Anträge auf Nachsicht für die Erteilung des KFZ-Gewerbes gestellt hat, kein Glauben beigemessen. Überdies ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 übermittelten Lichtbildern (datiert mit 31. März 2026), dass die bei den Überprüfungen vorgefundenen Fahrzeugteile und Reifen für Personenkraftwagen sowie die Ölfässer offensichtlich für die behauptete private oder land- und forstwirtschaftliche Nutzung der KFZ-Werkstätte nicht notwendig waren, zumal diese nunmehr entfernt wurden. Aus der Zusammenschau der dargestellten Umstände und dem vorgelegenen Gesamtbild ergibt sich für das erkennende Gericht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer der Verfahrensanordnung vom 20. November 2025 nicht entsprochen hat und die KFZ-Werkstätte nach Erlassung der Verfahrensanordnung weiterhin – gewerblich – genutzt hat.

7.5. Adressat eines Bescheides nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende. Im vorliegenden Fall ist dies unstrittig der Beschwerdeführer.

7.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er nutze die verfahrensgegenständliche KFZ-Werkstätte (auch) privat oder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegt (VwGH 22.04.2015, Ra 2015/04/0025, mwN).

7.7. Damit war die belangte Behörde verpflichtet, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei fehlender Betriebsanlagengenehmigung ist der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, weswegen der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Schließung des gesamten Betriebes liegen kann (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0189). Die verfügte Betriebseinstellung stellt eine geeignete und notwendige Maßnahme im Sinn des § 360 GewO 1994 dar.

Im vorliegenden Fall bestand entsprechend der obigen Ausführungen daher – auch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde – jedenfalls der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 5. März 2026 lagen daher vor.

7.8. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung abzusprechen hat, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäß den Lichtbildern vom 31. März 2026 den gewerblichen Betrieb nunmehr offensichtlich eingestellt hat. Die Voraussetzungen für einen Auftrag gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 sind nicht mehr erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 GewO 1994 wegfällt. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl. VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142). Es war daher spruchgemäß der Zeitraum bis (jedenfalls) 30. März 2026 festzustellen.

7.9. Zu den Beweisanträgen:

7.9.1. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers „aufrechterhalten“ wird, ohne jedoch ein konkretes Beweisthema anzuführen. Nach stRsp des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. VwGH 27.05.2025, Ra 2024/02/0161). Damit war das erkennende Gericht nicht gehalten, den Beschwerdeführer ohne nähere Angabe eines Beweisthemas zu vernehmen. Zudem gründet sich die im vorliegenden Fall erforderliche begründete Verdachtslage schon aus objektiven Gesichtspunkten und insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des C; daher war die Einvernahme des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht (mehr) notwendig.

Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde und auf die Folgen seiner Abwesenheit in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben und hat sich somit der Möglichkeit entzogen, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen und zum vorliegenden Fall befragt zu werden. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Soweit der Beschwerdeführer sein Fernbleiben mit einer Erkrankung begründete und dazu eine ärztliche Bestätigung vorlegte, wonach er zum Termin der mündlichen Verhandlung arbeitsunfähig gewesen sei, tat er die Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen Bettlägerigkeit) nicht hinreichend dar (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013), zumal insbesondere auf der vorgelegten ärztlichen Bestätigung das Feld „Bettruhe“ nicht angekreuzt war. Es erfolgte somit die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher ohnedies durch seinen Rechtsvertreter vertreten war. Das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör war damit gewahrt.

7.9.2. Den mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme der D und der E als Zeugen war nicht nachzukommen, da im vorliegenden Fall die begründete Verdachtslage unabhängig davon gegeben war, wer Zulassungsbesitzer der allfällig vorgefundenen PKW gewesen ist. Es waren daher die beantragten Beweise nicht entscheidungswesentlich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge nach Schluss des Beweisverfahrens gestellt wurden.

7.10. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Es konnte daher von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses abgesehen werden (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146).

7.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur und den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.