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LVwG-AV-1053/001-2026•LVwG N LVwG-AV-1053/001-2026
LVwG-AV-1053/001-2026Landesverwaltungsgericht08.07.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Bescheid; Amtssignatur; Bescheidqualität; Beschwerde; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen das Schreiben des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds vom 3. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG, den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
Das der Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 3. Juni 2026 übermittelte, elektronisch erstellte Schreiben des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds vom 3. Juni 2026, Zl. ***, enthält nur die Fertigungsklausel „Mit freundlichen Grüßen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds“ und den Zusatz „C eh. Geschäftsführer“, weist jedoch weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) bis (3) […]
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) […]“
Gemäß den Feststellungen weist das der Vertreterin des Beschwerdeführers als elektronisches Dokument übermittelte Schreiben keine Amtssignatur auf. Es liegt somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der Erledigung vor, weshalb der intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist
(vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013, mwN). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument (schon aufgrund dieser Eigenschaft) auch keine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist.
Die Frage, ob aufgrund der bloßen Nennung der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kopf eine wirksame Zustellung erfolgt ist, kann insoweit dahinstehen. Es war vor diesem Hintergrund auch nicht näher darauf einzugehen, ob für das übermittelte Schreiben überhaupt eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG ordnungsgemäße Genehmigung der Erledigung vorliegt (inwieweit allenfalls in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem die Identität z.B. durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet wurde [vgl. dazu etwa VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081, mwN], konnte anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht beurteilt werden).
Die Beschwerde war daher schon aufgrund der nicht erfolgten Erlassung des Bescheides und somit dem Fehlen eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung nicht von der oben zitierten Judikatur abweicht. Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortete Frage, inwieweit von Privaten bei Beurteilung der Tätigkeit als funktionelle Verwaltung im Anwendungsbereich des IFG ein Bescheid zu erlassen ist, ist im vorliegenden Fall bereits durch rechtskräftige und somit bindende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich geklärt, weshalb auch darin keine (entscheidungsrelevante) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden kann.
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