LVwG N LVwG-AV-2532/004-2023

LVwG-AV-2532/004-2023Landesverwaltungsgericht06.07.2026

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Beitragspflicht; Feststellungsverfahren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2532/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2532.004.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05. September 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag der A GmbH stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 05. September 2023, Zl. ***, wie folgt fest:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellt fest, dass der von der A GmbH von Jänner 2017 bis Dezember 2022 auf der Deponie auf Grdst. Nr. ***, KG ***, abgelagerte Abfall der Abfallart "Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen" (SN 31104) dem Altlastenbeitrag unterliegt.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2024, Zl. LVwG-AV-2532/001-2023, wurde der Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass festgestellt wurde, dass der von der A GmbH von Jänner 2017 bis Dezember 2022 auf der Reststoffdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerte Abfall der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen" (Schlüsselnummer 31104 nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) nach § 3 Abs. 1a Z 10 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2013 von der Beitragspflicht ausgenommen ist.

In der Entscheidung stellte das Verwaltunsgericht fest, dass es sich bei dem Abfall um Reststoffe handle, die sich beim Verbrennungsprozess am Rand des Verbrennungsofens absetzen und dort festbacken würden. Im Zuge von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten müsse das feuerfeste Material der Ofenauskleidung deshalb regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstünden, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden. Das von den Innenwänden des Ofens bei diesem Vorgang abgekratzte Material, also der Ofenausbruch, bestehe aus Feuerfestmaterial, an dem durch den Verbrennungsprozess Schlacken, Reste von Inputmaterial, Asche und Bettsand untrennbar anhafteten. Diese Rückstände aus dem Drehrohrofen seien im konkreten Fall nach erfolgter „Ausstufung“ der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ zuzuordnen und besäßen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, sodass eine Ablagerung auf einer Reststoffdeponie zulässig sei.

Der Ofenausbruch entstehe durch Instandhaltungsarbeiten am Drehrohrofen einer Abfallbehandlungsanlage und sei der Mitbeteiligten zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben worden, weshalb unstrittig der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt sei. Außer Streit stehe, dass die Abfälle auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert worden seien. § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sehe eine Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht für „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 vor, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden“.

Unter Rückstände seien nach § 3 Z 39 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstünden, zu verstehen. Wesentlich für die Zuordnung sei deshalb, dass der Rückstand bei einem Vorgang innerhalb der (Mit)Verbrennungsanlage angefallen sei. Der Ofenausbruch resultiere aus Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, weil das feuerfeste Material der Ofenauskleidung regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstünden, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden müsse, weshalb dieser Vorgang als „sonstiger Prozess“ innerhalb der Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage zu qualifizieren sei. Wesentlich sei, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG die Beitragsfreiheit für alle im Betrieb anfallenden Rückstände in einer (Mit)Verbrennungsanlage normiere und eine Reduzierung des Anwendungsbereiches dieses Ausnahmetatbestandes auf Verbrennungsprozesse im engeren Sinn keine gesetzliche Grundlage finde.

Zu diesem Ergebnis komme man auch bei einer teleologischen Interpretation: Nach ErlRV 59 BlgNR 22. GP 309 f liege der Zweck der Ausnahmebestimmung in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Berücksichtige man, dass die Rückstände aus der Verbrennung der Abfälle mit der Ofenauskleidung eine feste Verbindung eingegangen seien und deshalb dem Stand der Technik entsprechend nach „Ausstufung“ auf einer höherklassigen Deponie, nämlich einer Reststoffdeponie deponiert werden müssten, entspreche das durch Wortinterpretation und systematische Interpretation erzielte Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Ausnahmebestimmung.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2026, Zl. Ra 2024/13/0054-10, wurde der Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, insofern Folge gegeben, als die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2024, Zl. LVwGAV2532/001-2023, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Begründet wurde die höchstgerichtliche Entscheidung auszugsweise wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. September 2015, 2013/07/0129, bereits ausgeführt, dass der Begriff „Rückstände“ in § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG sowohl die nicht brennbaren, somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche umfasst.

Ein Rückstand im Sinne der Befreiungsbestimmung kann somit nur dann vorliegen, wenn er aus dem der Verbrennung zugeführten Abfall stammt, wofür auch die Erläuterungen sprechen, die als Rückstand jene Abfälle definieren, die aus dem Verfahren der Verbrennung stammen. Nicht umfasst davon ist der Ofenausbruch, der bei der Reinigung und Instandhaltung des Verbrennungsofens entsteht, weil dieser weder einen Rückstand aus dem verbrannten Abfall darstellt noch das direkte Ergebnis des Verbrennungsprozesses ist.

Nach § 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 galten u.a. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungen unter näheren Voraussetzungen nicht als Abfälle iSd ALSAG, wenn sie auf dafür genehmigten Deponien abgelagert werden. Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde diese Bestimmung (neben anderen) aufgehoben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 BlgNR 22. GP 307) wurde dazu ausgeführt, im Sinne der Rechtseinheit und einer leichteren Lesbarkeit werde der Abfallbegriff des ALSAG zur Gänze an den Abfallbegriff des AWG 2002 angepasst. Die Abweichungen vom Abfallbegriff des AWG 2002 im bisherigen § 2 Abs. 5 ALSAG entfielen daher; die Ausnahmen würden in Zukunft in § 3 Abs. 1a ALSAG beitragsfrei gestellt. Weiters wurde in diesen Erläuterungen ausgeführt (aaO 305), Inhalt der Novelle sei u.a. die Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung. Dies gelte insbesondere für die Verbrennung von Abfällen in Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlagen (aaO 306). Demnach wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 insbesondere § 3 Abs. 1 ALSAG dahin geändert, dass neben dem Ablagern oder Lagern von Abfällen auch das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung dem Altlastenbeitrag unterliege. Gleichzeitig wurde normiert, dass Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert würden, von der Beitragspflicht ausgenommen seien (§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung wie bereits dargelegt eine Erweiterung der Beitragspflicht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass betreffend Rückstände aus „thermischen Abfallbehandlungsanlagen“ (§ 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG idF vor Budgetbegleitgesetz 2003), also Verbrennungsanlagen (oder Mitverbrennungsanlagen) iSd Abfallverbrennungsverordnung eine Beitragsfreiheit in einem größeren Umfang eintreten sollte und auch Rückstände aus Gegenständen umfassen sollte, die nicht bereits als Abfälle in die Verbrennungsanlage eingebracht worden waren.

Ausweislich der Erläuterungen soll durch die Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht eine „Doppelbesteuerung“ vermieden werden. Eine solche kann nur dann vorliegen, wenn der übrig gebliebene, deponierte Abfall bereits einer Besteuerung unterlag, was beim Ofenausbruch gerade nicht zutrifft. Wenn das Landesverwaltungsgericht argumentiert, die Notwendigkeit der Ablagerung der gegenständlichen Rückstände in einer höheren Deponieklasse würde eine Doppelbesteuerung bewirken, genügt der Hinweis, dass eine höhere Deponieklasse nicht zu einer doppelten Besteuerung ein und desselben Abfalls führt.“

2. Feststellungen:

Der C Ges.m.b.H. wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1998, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Reststoff- und Massenabfalldeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die betroffenen Grundstücke wurden zum Grundstück Nr. ***, KG ***, vereinigt.

Die A GmbH betreibt nunmehr diese Deponie auf diesem Grundstück.

Die Anzeige der Deponiebetreiberin vom 24. Februar 2010 zur Anpassung der Reststoff- und Massenabfalldeponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juni 2012, Zl. ***, unter teilweiser Auflagenabänderung im Spruchpunkt A. zur Kenntnis genommen.

Ebenso wurde unter Spruchpunkt B. aufgrund des Inkrafttretens der Deponieverordnung 2008 der Abfallkonsens der gegenständlichen Deponie angepasst und u. a. festgestellt, dass der Abfallkonsens auch die Ablagerung von Abfällen der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (Schlüsselnummer 31104 nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) umfasst.

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis Dezember 2022 wurden auf dieser Deponie mitunter 665,42 Tonnen Rückstände, die im Zuge der Instandhaltung der Abfallverbrennungsanlage der D GmbH im Werk Simmeringer Haide entstanden sind, abgelagert.

Dabei handelt es sich um Reststoffe, die sich beim Verbrennungsprozess am Rand des Drehrohrofens, also des Verbrennungsofens, absetzen und dort festbacken. Im Zuge von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss das feuerfeste Material der Ofenauskleidung deshalb regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstehen, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden. Das von den Innenwänden des Ofens bei diesem Vorgang abgekratzte Material, also der Ofenausbruch, besteht aus Feuerfestmaterial, an dem durch den Verbrennungsprozess Schlacken, Reste von Inputmaterial, Asche und Bettsand untrennbar anhaften.

Diese Rückstände aus dem Drehrohrofen sind im konkreten Fall nach erfolgter Ausstufung der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (Schlüsselnummer 31104) zuzuordnen und besitzen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, wodurch eine Ablagerung auf einer Reststoffdeponie zulässig ist.

Die D GmbH hat den gegenständlichen Ofenausbruch in Entledigungsabsicht an die nunmehrige Antragstellerin übergeben, welche diesen in die Deponie konsensgemäß eingebracht hat.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und wird diesem Sachverhalt von keiner der Parteien entgegengetreten. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 10 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2013 im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.

4. Rechtslage:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und desDienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In einem nach Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materielrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zudem der die Beschwerdepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag der potentiellen Beitragsschulderin bezog sich auf einen ab dem Jahr 2017 verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Fall nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 31. März 2017 gegolten hat.

§ 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 sind.

§ 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

[…]2.das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

[…]

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

[…]

10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.

[…]

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3

nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 ALSAG, dh also, eines Zweifels darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (ErlRV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 ALSAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl. dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S. 113, mwN).

Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).

Angesichts der diametralen Rechtspositionen zwischen dem Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, und der Antragstellerin sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen kann, erweist sich die Rechtsansicht des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, dass im Beschwerdegegenstand keine begründeten Zweifel iSd § 10 ALSAG erkennbar wären, als nicht nachvollziehbar.

Wie festgestellt stammt der verfahrensgegenständliche Ofenausbruch durch Instandhaltungsarbeiten am Drehrohrofen einer Abfallbehandlungsanlage und wurde dieser der Beschwerdeführerin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben, sodass unstrittig der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist.

Außer Streit steht im Beschwerdegegenstand ebenso, dass die verfahrensrelevanten Abfälle auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wurden.

§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht eine Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht für „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden“, vor.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 (ErlRV 59 BlgNR 22. GP 309 f) lauten:

Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungsanlagen werden allgemein von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn diese auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden oder zu einer derartigen Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert werden oder zulässigerweise im Bergversatz (unter Abschluss der Abfälle von der Biosphäre) eingesetzt werden. Rückstände sind jene Abfälle, die aus dem Verfahren ‚Verbrennung‘ stammen. Dadurch wird eine ‚Doppelbesteuerung‘ (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden.

§ 3 Z 39 der Abfallverbrennungsverordnung idF BGBl. I Nr. 127/2013 lautete:

Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage entstehen;

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Verfahrensgang folgend ist der verfahrensgegenständliche Ofenausbruch nicht als Rückstand iSd § 3 Z 39 AVV zu qualifizieren, da er keinen Rückstand aus dem verbrannten Abfall darstellt und nicht das direkte Ergebnis des Verbrennungsprozesses ist.

Die Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. 102/2013 kommt deshalb nicht zur Anwendung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN), zumal die unterschiedlichen Rechtspositionen sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klar eingenommen wurden. Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Verfahrensgang ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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