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LVwG-AV-1006/001-2026•LVwG N LVwG-AV-1006/001-2026
LVwG-AV-1006/001-2026Landesverwaltungsgericht03.07.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeindevorstand; Protokoll; Subsidiarität; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 20. Mai 2026 auf Zugang zu Informationen i.S.d. IFG, nämlich in Form der Übermittlung aller Protokolle von Sitzungen des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, die zwischen 1. Jänner und 30. April 2026 stattgefunden haben, wird gemäß § 16 IFG i.V.m. § 56 Abs. 3 NÖ GemO als unzulässig zurückgewiesen“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 20. Mai 2026 begehrte der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf § 7 IFG Zugang zu Informationen; konkret beantragte er „gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Übermittlung aller Protokolle von Sitzungen des Gemeindevorstandes die zwischen 01.01.2026 und 30.04.2026 stattgefunden haben.“
Unte einem beantragte er für den Fall der Verweigerung eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde den Zugang zu den abgefragten Informationen, wobei sie begründend ausführte, dass der Zugang zu den Protokollen des Gemeindevorstandes in § 56 Abs. 3 NÖ GemO abschließend geregelt sei und der Beschwerdeführer nicht dem berechtigten Personenkreis angehöre. Das IFG finde folglich keine Anwendung.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag aufrechterhält und diesen um einen Eventualantrag ergänzt. Konkret beantragt er: „Soweit einzelnen Stellen ein konkreter Geheimhaltungsgrund nach § 21 Abs. 2 NÖ GO 1973 entgegenstehen sollte, ersuche ich, mir das Protokoll mit Unkenntlichmachung dieser Stellen zugänglich zu machen, anstatt den Zugang zur Gänze zu verweigern.“
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden, wobei die Information nach Abs. 2 par. cit. möglichst präzise zu bezeichnen ist.
Nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Nach § 16 IFG findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Solche Regeln bestehen betreffend den uneingeschränkten Zugang zu Protokollen des Gemeindevorstands in Form des § 56 Abs. 3 NÖ GemO. Strukturell gleichartig § 17 AVG gesteht diese Bestimmung das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu diesen Protokollen ausschließlich einem eingeschränkten Personenkreis zu. So kommt den Mitgliedern des Gemeinderats diesbezüglich ein Einsichtnahmerecht zu, den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien ein solches auf kostenlose Aushändigung einer Kopie des Sitzungsprotokolls (unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz NÖ GemO). Dass es sich bei Bestimmungen nach Art des § 17 AVG um bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) handelt, die die Anwendbarkeit des IFG ausschließen, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (EBRV 2238 BlgNR 27.GP 14) unmissverständlich festgehalten. Ein auf das IFG geschützter Antrag, der auf einen solchen unbeschränkten und undifferenzierten Zugang zu (allen) Sitzungsprotokollen des Gemeindevorstandes hinausläuft, erweist sich daher – mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes – als unzulässig und ist folglich zurückzuweisen (LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026; 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026). Zumal nach stRsp des VwGH (etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023) Parteienerklärungen (und sohin auch Informationsbegehren) ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, ist es der Behörde wie dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutigen Anbringen einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben und sie solcherart umzudeuten (im vorliegenden Fall so, dass das Begehren unter das IFG subsumiert werden kann).
Der Beschwerde war demnach Folge zu geben und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen.
Erstmals in seiner Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag durch einen Eventualantrag. Im Hinblick darauf, dass dieser – u.U. dem Regime des IFG unterliegende – Antrag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, würde eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts darüber die Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 27 VwGVG überschreiten. Die Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nämlich nicht über jene des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus gehen.
Demgemäß wird der Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** verwiesen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung zum einen auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 16 IFG VwGVG stützen kann.
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