LVwG N LVwG-AV-955/001-2026

LVwG-AV-955/001-2026Landesverwaltungsgericht01.07.2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verursacher; Erfüllungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-955/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.955.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A (A), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06. Mai 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist für die aufgetragenen Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2026 verlängert wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 41 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I

Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 06. Mai 2026, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) den A (in der Folge: der Beschwerdeführer) bis spätestens 30. September 2026 folgende Maßnahmen durchzuführen:

„1. Die hinter der Schalsteinmauer durchgeführten Anschüttungen mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 3,0 m, beginnend bei der Schalsteinmauersohle unter einem Böschungswinkel von 2 : 3 (3 m Länge auf 2 m Höhe = 33,7° Böschungsneigung = natürlicher Böschungswinkel) auf eine Länge von ca. 65 lfm (beginnend von der gerinneabwärtigen Seite der Zufahrtsbrücke bis zum Ende der Grundgrenze = Eckpunkt der Verschneidung der Grundgrenzen der Grundstücke.-Nr. ***, *** und ***, KG ***) und damit einer Kubatur von ca. 440 m³ sind vollständig zu entfernen, abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen oder am eigenen Grundstück (südwestlicher Bereich) außerhalb des Hochwasserabflussbereiches zu lagern.

2. Die Betonschalsteinmauer mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 3,0 m und einer Länge von ca. 65 lfm (beginnend von der gerinneabwärtigen Seite der Zufahrtsbrücke bis zum Ende der Grundgrenze = Eckpunkt der Verschneidung der Grundgrenzen der Grundstücke-Nr. ***, *** und ***, KG ***,) und damit einer Mauerfläche von ca. 195 m², auf den Grundstücken-Nr. *** und ***, KG ***, inklusive ihrer Fundierung, ist vollständig zu entfernen, abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.

3. Die verfugte Natursteinpflasterung inklusive Betonbettung mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 1,5 m zwischen Gewässersohle und Fundament der Betonschalsteinmauer und einer Länge von ca. 65 lfm (beginnend von der gerinneabwärtigen Seite der Zufahrtsbrücke bis zum Ende der Grundgrenze = Eckpunkt der Verschneidung der Grundgrenzen der Grundstücke-Nr. ***, *** und ***, KG ***,) und damit einer Pflasterfläche von ca. 98 m², auf Gst.Nr. *** und ***, KG ***, ist vollständig zu entfernen, abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.

4. Im gesamten durch den Abbruch der Natursteinpflasterung berührten Bereich Gewässersohle und des rechten Ufers auf einer Länge von ca. 65 lfm, auf Grundstücke-Nr. *** und ***, KG ***, (beginnend von der gerinneabwärtigen Seite der Zufahrtsbrücke bis zum Ende der Grundgrenze = Eckpunkt der Verschneidung der Grundgrenzen der Grundstücke-Nr. ***, *** und ***, KG ***,) ist die Gewässersohle den angrenzenden natürlichen Sohlhöhen des Gewässers anzupassen und die Uferböschung wiederherzustellen.

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sind nachstehende Anforderungen zu beachten:

• Die Abbrucharbeiten im Benetzen Gerinnebereich haben im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Fischereiberechtigten zu erfolgen.

• Die Lagerung oder Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Schmiermittel etc.) ist im Abflussquerschnitt verboten. Das Waschen von Geräten im Abflussquerschnitt ist untersagt.

• Bei Gefahr von Hochwasser sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, um den vorhandenen Hochwasserschutz zu gewährleisten und ein ungehindertes Abfließen der Hochwasserwelle zu ermöglichen. Dazu sind Baugeräte, Bauhilfseinrichtungen und zwischengelagerte Baumaterialien unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich im notwendigen Umfang zu entfernen bzw. gegen Abschwemmen zu sichern.

• Bei den Abbrucharbeiten der konsenslos errichteten Mauer und der Pflasterung im Bachbett ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bauschutt bzw. Bauteile nicht in das Gerinne hineinfallen.

• Sämtliche Baumaßnahmen sind unter größtmöglichem Schutz bestehender Strukturen im Bachbett und an den Ufern durchzuführen. Der ursprünglich vorhandene Uferbewuchs ist im Rahmen der Baudurchführung weitgehendst wieder neu auszupflanzen.

• Der vorliegende Bescheid ist der bauausführenden Firma zur Kenntnis zu bringen.“

Diesen Ausspruch stützte die belangte Behörde auf § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Außerdem erfolgte eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Verfahrensverlauf vorangegangene Verhandlung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 um wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer vormals bestehenden Uferstützmauer, sowie den Neubau einer weiterführenden Uferstützsicherung angesucht hätte. In der Folge wird ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie ein Erhebungsbericht eines Gewässeraufsichtsorgans zitiert.

Abschließend wird der Inhalt des § 138 Abs. 1 WRG 1959 wiedergegeben; sodann folgt die Conclusio, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ ergeben hätte, dass die „oben beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei; eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und aus dem in § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interesse bzw. zum Schutz fremder Rechte nicht erteilt werden könnte, sodass die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gewesen sei.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Einschreiter seit beinahe 10 Jahren nicht mehr Eigentümer der „beschriebenen Liegenschaft“ sei, sodass es ihm „bedauerlicherweise nicht möglich“ wäre, „ihrem Begehr obiger GZ nachzukommen“.

1.3. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt dem Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zunächst für die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Uferschutzmaßnahmen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht hatte, die Erteilung der Bewilligung am strittigen Grenzverlauf bzw. der fehlenden Zustimmung eines Grundeigentümers gescheitert war; das Ansuchen hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2019, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen auf § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag erteilt.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Errichtung der inkriminierten Anlage noch das Fehlen einer erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung dafür, noch wird die Erforderlichkeit der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen oder die Angemessenheit der Erfüllungsfrist in Frage gestellt. Er meint lediglich, dass ihm die Erfüllung des Auftrags nicht „möglich“ sei, da er nicht mehr Grundeigentümer der betreffenden Liegenschaft wäre. Daraus glaubt er offensichtlich ableiten zu können, dass ihm gegenüber der gewässerpolizeiliche Auftrag nicht erlassen werden dürfte.

3.2.2. Nun ist – im Gegensatz zum Fall des hier von der belangten Behörde nicht herangezogenen § 138 Abs. 4 WRG 1059, der die bloß subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung regelt - Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 derjendige, der eigenmächtig eine sogenannte Neuerung, also eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Baulichkeit oder Anlage ohne die dazu erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben, hergestellt hat (z.B. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; 28.05.2014, 2011/07/0267). Adressat des Auftrages ist also nicht der Grundeigentümer bzw. der Eigentümer der Baulichkeit der Anlage, sondern derjenige der die eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0009). Da somit ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 an den Verursacher der Neuerung (bzw. diesem gleichzuhalten, wer eine von einem anderen hergestellte Neuerung aufrechterhält, vgl. zB VwGH 25.05.2000, 99/07/0213) zu richten ist, ist es für die Zulässigkeit der Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrags nicht von Bedeutung, ob dieser auch noch Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde (VwGH 26.06.1996, 96/07/0010; 17.02.2011, 2010/07/0128). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags auch gegenüber dem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist auch keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/009). Ein primär nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 Haftender, der gleichzeitig Liegenschaftseigentümer ist, kann sich somit auch nicht durch Veräußerung der Liegenschaft seiner Verpflichtung entziehen.

3.2.3. Der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die fehlende Liegenschaftseigentümerstellung zu berufen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens war allerdings durch Neufestsetzung der Erfüllungsfrist zu berücksichtigen.

3.2.4. Da im vorliegenden Fall nur eine Rechtsfrage zu beantworten war, weitere Sachverhaltsfeststellungen oder Beweisfragen nicht zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) Abstand genommen werden.

3.2.5. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis daher nicht zuzulassen.

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