LVwG N LVwG-AV-414/001-2026

LVwG-AV-414/001-2026Landesverwaltungsgericht01.07.2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-414/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.414.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Februar 2026, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur Wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 13.11.2013, ***, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23.11.2015, Zl. ***, erweiterte Ermächtigung zur Wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde – auf das Wesentliche zusammengefast – ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 21.12.2018, am 22.01.2021 und am 18.07.2024 anlässlich durchgeführter unangekündigter Revisionen jeweils behördliche Anordnungen zur Mängelerhebung erteilt worden seien. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die möglichen Konsequenzen der Nichteinhaltung der Anordnungen ausdrücklich hingewiesen. Anlässlich einer weiteren am 22.12.2025 vom Amtssachverständigen für kraftfahrtechnische Angelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung erneut unangekündigten Revision in der gegenständlichen Begutachtungsstelle wurden weitere Mängel festgestellt:

Mangelnde Kenntnisse und Durchführung der Übermittlung der Verbrauchsdaten des praktischen Fahrbetriebes mittels OBFCM-Auslese

Mangelhafte und nicht sichere Verwahrung von Begutachtungsplaketten

Fehlender Nachweis für den Verbleib einer Begutachtungsplakette

Funktionsbeeinträchtigung des Bremsenprüfstandes

Fehlendes Herstellerschild beim Spieldetektor

Bei mehreren hundert Begutachtungen wurden technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte festgestellt

Erstellung eines positiven Gutachtens für das noch reparaturbedürftige PKW mit dem Kennzeichen *** (= Blankobegutachtung)

Darüber hinaus sei ein Verdacht der mangelhaften Begutachtung des PKW der Marke *** mit dem Kennzeichen *** am 18. August 2025 festgestellt worden.

Aufgrund der festgestellten schweren Mängel sowie aufgrund der Erstellung eines positiven Gutachtens für ein reparaturbedürftiges Fahrzeug und aufgrund eines weiteren Verdachts einer mangelhaften Begutachtung, könne sich die Behörde nicht mehr darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten hoheitlichen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Der Widerruf der erteilten Ermächtigung stelle keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des Gesetzes.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Begründend dazu wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Gutachten der letzten Revision vom 22.12.2025 kein Anhaltspunkt eines Verdachtes einer mangelhaften Begutachtung eines PKWs der Marke *** gefunden habe. Dieser Vorwurf sei dem angefochtenen Bescheid zufolge wesentlich für den Widerruf zur Ermächtigung der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen. Hiezu habe die belangte Behörde die Einräumung des Parteienverkehrs verletzt. Darüber hinaus hätten die angelasteten Mängel nicht so schwer gewogen, dass eine Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Insbesondere würden vom Beschwerdeführer keine verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeuge aus seinem Vertrieb gebracht.

Die Erstellung eines positiven Gutachtens für ein noch reparaturbedürftiges Fahrzeug hätte noch kein mangelndes Vertrauen des Beschwerdeführers bewirkt. Bei der Bemängelung der technischen Ausstattung hätten sich im letzten Gutachten lediglich Empfehlungen zu deren Verbesserung ergeben. Hinsichtlich der Verwahrung von Plaketten sei vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt worden, dass das Verschließen des Tresors lediglich aufgrund der Revision verabsäumt worden sei. Nicht berücksichtigt wurde seitens der belangten Behörde, dass gewisse Mängel am Revisionstag aufgetreten seien, wie z.B. der nicht versperrte Tresor, welche jedoch keinesfalls den Alltag repräsentieren, sondern nervositätsbedingt beim frisch ausgebildeten Prüfer unterlaufen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal unrichtigerweise eine positive Begutachtungsplakette ausgestellt habe. Zu beachten sei weiters, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher aus der Werkstatt entlassen worden sei. Das Fahrzeug habe sich am 22.12.2025 zwar noch mit Mängeln auf der Hebebühne, als bereits eine positive Plakette ausgestellt worden sei, befunden, die Mängel seien jedoch vom Beschwerdeführer behoben worden, bevor das Fahrzeug die Werkstatt verlassen habe.

Hinsichtlich der OBFCM-Daten zeige sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig und sicherte zu, künftig die gegenständlichen Vorschriften penibel einzuhalten.

Der Beschwerdeführer zeige sich insgesamt reumütig und existieren keine weiteren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuge unrichtig begutachtet hätte bzw. unrichtige, positive Gutachten für ein von ihm begutachtetes Fahrzeug ausgestellt hätte. Die belangte Behörde ging bereits vor Erstattung des Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer für das Fahrzeug der Marke *** fälschlicherweise eine positive Begutachtungsplakette ausgestellt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt am 08.06.2026 im Beisein eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten sowie unter Beisein des Beschwerdeführers und seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie eines Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 13. November 2013, ***, wurde der Beschwerdeführer zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 in der Begutachtungsstelle in ***, *** ermächtigt. Gleichzeitig wurde Ihrer Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Die diesem erteilte Ermächtigung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23. November 2015, ***, hinsichtlich Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg erweitert und neugefasst.

Der Beschwerdeführer durfte daher folgende Fahrzeugklassen wiederkehrend begutachten:

„2. Kraftwagen (jeweils hzG)

2. 1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800kg M1 FZ SZ

PKW/Kombi 2800kg bis 3500kgM1 FZ SZ

2. 2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

LKW bis 2800kg N1 FZ SZ

LKW 2800kg bis 3500kg N1 FZ SZ

2. 3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit

abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ

abgeleitete Fahrzeuge 2800 kg bis 3500kg FZ SZ

Spezialkraftwagen bis 2800kg FZ SZ

Spezialkraftwagen 2800kg bis 3500kg FZ SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen 50km/h bis 2800kg FZ SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen 50km/h 2800kg bis 3500kg FZ SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kgO1

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Anmerkung:

FZ, SZ (Fremd-, Selbstzündung)

hzG (höchstes zulässiges Gesamtgewicht)“

Aufgrund der bei der Revision am 21. Dezember 2018 in der gegenständlichen Prüfstelle festgestellten Mängel wurden dem Beschwerdeführer mit behördlichem Schreiben vom 23. Jänner 2019 folgende Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:

„1. Sie haben den Organen der Landeshauptfrau bei Revisionen auf Verlangen zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen in Ihrem Besitz befindlichen Begutachtungsplaketten zu ermöglichen und der Behörde binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, an welchen Adressen Sie derzeit Begutachtungsplaketten aufbewahren. Diesbezügliche Änderungen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

2. Die für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und Geräte sind den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu überprüfen, zu warten, zu eichen und zu kalibrieren. Dies ist auch entsprechend zu dokumentieren. Soweit vorschrieben, ist für jedes Gerät auch ein Betriebsbuch zu führen. Die Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV, des Maß- und Eichgesetzes – MEG und der AM-VO sind zu beachten. Bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sind nur Einrichtungen und Geräte zu verwenden, die entsprechend überprüft, gewartet, geeicht und kalibriert sind.

3. Sie haben der Behörde binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis über die wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO Ihrer Hebebühne der Marke ***, Type ***, Seriennummer ***, durch eine Person gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 AM-VO vorzulegen (z.B.: Kopie des Prüfbuchs oder entsprechende Prüfbestätigung).“

Aufgrund der bei der Revision am 22. Jänner 2021 in der gegenständlichen Prüfstelle festgestellten Mängel wurden dem Beschwerdeführer mit behördlichem Schreiben vom 21. Oktober 2021 folgende 2. Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:

„1. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgasprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden, insbesondere haben Sie Messschriebe – und in der Folge auch die Prüfgutachten – auf ihre technische Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Dieselabgasmessung bei mindestens der Nenndrehzahl oder bei der darüber liegenden Abregeldrehzahl – mit Ausnahme von Dieselfahrzeugen mit Überlastungsschutz – zu erfolgen hat.

2. Die für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und Geräte sind den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu überprüfen, zu warten, zu eichen und zu kalibrieren. Dies ist auch entsprechend zu dokumentieren. Soweit vorgeschrieben, ist für jedes Gerät auch ein Betriebsbuch zu führen. Die Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV, des Maß- und Eichgesetzes – MEG und der AM-VO sind zu beachten. Bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sind nur Einrichtungen und Geräte zu verwenden, die entsprechend überprüft, gewartet, geeicht und kalibriert sind.“

Aufgrund der bei der Revision am 18. Juli 2024 in der gegenständlichen Prüfstelle festgestellten Mängel wurden dem Beschwerdeführer mit behördlichem Schreiben vom 08. August 2024 folgende 3. Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:

„1.) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Sie bzw. allfällige andere geeignete Personen nicht ihr eigenes Fahrzeug oder Fahrzeuge von nahen Angehörigen wiederkehrend begutachten. Auch bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Prüfer in Zweifel zu ziehen, haben sich diese der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu enthalten.

2. ) Sie haben dafür zu sorgen, dass Sie nur Fahrzeuge begutachten, für welche Sie die technischen Einrichtungen und Geräte gemäß der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung - PBStV in der jeweils gültigen Fassung besitzen. Es ergeht der Hinweis, dass seit dem Inkrafttreten der 10. Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung - PBStV mit 1. Juli 2022 die Gewichtseinteilung betreffend die Gerätevoraussetzungen (nur) für Fahrzeuge der Klasse N nunmehr auf das technisch höchstzulässige Gesamtgewicht lautet. Somit dürfen Sie auf unter 3.500 kg herunter-typisierte Lastkraftwagen nicht mehr wiederkehrend begutachten, außer Sie rüsten Ihre Werkstätte entsprechend auf (schwerer Bremsenprüfstand samt schweren Spieldetektor, Wiegeeinrichtung und Druckluftmanometer).

3. ) Sie haben sicherzustellen, dass die Dokumentation über den Verbleib der Begutachtungsplaketten stets lückenlos und nachvollziehbar ist. Verlochte bzw. unbrauchbar gewordene Plaketten sind sicher gegen missbräuchliche Verwendung zu verwahren (z.B. durch Aufkleben auf eine Liste der verlochten bzw. beschädigten Plaketten).

4. ) Sie haben im Umgang mit den Begutachtungsplaketten mehr Sorgfalt aufzuwenden und darauf zu achten, dass ihr tatsächlicher Verbleib jederzeit nachvollzogen werden kann. Die im Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 eingetragenen und die tatsächlich vergebenen Begutachtungsplaketten müssen übereinstimmen. Die Eintragungen in die Plakettenverwaltungsprogramme müssen den tatsächlichen Sachverhalt wiedergeben.

5. ) Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bremsenprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden. Insbesondere haben Sie bei der Auswahl der Art der Bremskreise die jeweils richtige Bremsenart auszuwählen.

6. ) Sie haben zu gewährleisten, dass die für die Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Einrichtungen und Geräte den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV entsprechen, vor Ort vorhanden und voll funktionsfähig bzw. einsatzbereit sind.“

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Abfrage der Fahrzeugdaten aus dem praktischen Fahrbetrieb (OBFCM) anlässlich der wiederkehrenden Begutachtung zu erfolgen hat.

Am 22. Dezember 2025 führten Amtssachverständige der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) beim Amt der NÖ Landesregierung eine unangekündigte Revision (Revisionszeitraum vom 01.01.2025 bis 21.12.22025) in Ihrer Begutachtungsstelle in ***, *** durch, bei der im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

„[…]

1. Formelle VoraussetzungenSMLMIO

[...]

  • Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen

Datum ab wann OBFCM Auslese erforderlich - konnte nicht korrekt beantwortet werden

[...]

2. BegutachtungsplakettenSMLMIO

  • Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt

Tresor sichtbar nicht versperrt - Zimmertüre offen

[...]

  • Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten)

Die abgelaufene Plakette konnte (***) nicht vorgelegt werden

[...]

3. GutachtenSMLMIO

[...]

  • unrichtige Eintragungen im Gutachten

Bei dem Gutachten Nr. *** wurde bei der Abgasmessung bei der erhöhten Leerlaufdrehzahl ein falscher Wert eingetragen (690 1/min) - diese konnte nach Vorlage des Abgasschriebes als Tippfehler (gemessen wurde 2410 1/min) erkannt werden

  • nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs

OBFCM Abfrage wäre bei 42 Fahrzeugen im Begutachtungszeitraum erforderlich gewesen, bei 25 Fahrzeugen wurde diese durchgeführt.

Bei 3 Fahrzeugen wurde die Durchführung abgelehnt jedoch konnte keine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden.

Bei den restlichen 14 Fahrzeugen wurde die Abfrage nicht durchgeführt.

Ab Erstzulassungsdatum 01.01.2021 ist lt. Erlass (Geschäftszahl *** vom 04.04.2023 bzw. *** vom 01.02.2024) bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, eine OBFCM-Auswertung seit 20.05.2023 bzw. lt Toleranz Frist spätestens seit 01.02.2024 zwingend vorgeschrieben, sofern diese durch den Fahrzeugbesitzer nicht ausdrücklich verweigert wird (schriftlicher Nachweis erforderlich).

4. Technische EinrichtungenSMLMIO

[...]

  • Funktionsfähigkeit der Einrichtungen eingeschränkt

Auf Grund der Anordnung der Anzeige hins. Bremsenprüfstand seitlich rechts (nicht schwenkbar), wäre die Montage eines zusätzlichen Kamerasystems inkl. Tablett etc. anzuraten (Rollendrehrichtung jedoch ohnehin umkehrbar, daher Prüfstand beidseitig befahrbar)

  • Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor

Die Kennzeichnung des Spieldetektors konnte zum Zeitpunkt der Revision nicht aufgefunden werden, aus kraftfahrtechnischer Sicht dürfte es sich jedoch um die in der MDB (***, Typ. ***) vermerkten techn. Einrichtung handeln.

Das Herstellertypenschild ist wieder verlässlich anzubringen.

[...]

5. Begutachtete Fahrzeuge (nur wenn vorhanden)

[...]

  • Vollständigkeit der Überprüfung

Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde ein positives Gutachten mit behobenem schweren Mängeln unter 1.1.13 (Bremsklötze verschlissen) und 1.1.14 (Bremsscheiben starke Riefenbildung) gem §57a KFG1967 mit Datum und Zeitstempel 22.12.2025 10:39 (Gutachten Nr.***) ausgestellt, obwohl das Fahrzeug mit zerlegter vorderer linker Bremsanlage und unbefestigtem Rad an der rechten Vorderseite auf einer Hebebühne um ca. 11.00Uhr am 22.12.2025 abgestellt war.

Für dieses Fahrzeug hätte ein negatives Gutachten ausgestellt werden müssen. Erst nach Reparatur kann eine Nachprüfung mit neuen Bremswerten erstellt werden.

Bei 299 Gutachten beträgt die Differenz der Betriebsbremse 0% und bei 77 Gutachten die Differenz der Handbremse ebenso 0%.

Aus technischer Sicht ist eine derart große Anzahl an Fahrzeugen mit gleichen Bremswerten nicht nachvollziehbar.

[...]

Bemerkung Ergebnis:

Die Verwahrung der weiteren Plaketten von *** bis *** konnte nicht geprüft werden, da diese nicht im Betrieb gelagert werden.

Anlage:

Foto Gutachten ***, Foto Bremse links zerlegt, Foto Rad rechts unbefestigt“

In einer Stellungnahme zum letzten Revisinsgutachten wurde vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass eine Revision als positiv angesehen und als konstruktive und berechtigte Kritik, wenn Fehler aufgezeigt werden. Und natürlich passieren Fehler. Dennoch sind wir uns der Verantwortung die eine Überprüfung von Fahrzeugen, die der Verkehrssicherheit und Umwelt dienen voll bewusst.“

Weiters lag noch vor behördlicher Bescheiderlassung der Verdacht der mangelhaften Begutachtung des PKW der Marke *** mit dem Kennzeichen *** am 18.08.2025 vor, weil der Beschwerdeführer am 18. August 2025 für den PKW der Marke *** mit der Fahrgestellnummer (FIN) *** und dem Kennzeichen *** ein positives Gutachten aus (Gutachten-Nr. ***) ausstellte, wobei nur leichte Mängel festgestellt wurden.

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2026 gab eine weitere Begutachtungsstelle bekannt, dass das gegenständliche Fahrzeug (***) nicht verkehrs- und betriebssicher sei und legte umfassende Fotodokumentationen vor.

Eine über Auftrag der Landeshauptfrau von NÖ erfolgte behördliche Überprüfung des oben angeführten Fahrzeuges durch einen Amtssachverständigen und Gutachtenserstellung am 27.02.2026 ergab betreffend die schweren Mängel: Durchrostung des Schweller links hinten, eingerissene Motorlagerbeide links, und rechts oben, eingerissene Manschette Spurgelenk, eingerissener Gummi bei Federwegbegrenzer rechts, Traggelenk rechts Spiel, eingerissenen Gummi bei Stoßdämpferlagerung und Einrisse des Gummis an der Hinterachse Lagerungen links und rechts, dass diese Mängel bereits bei Begutachtung im August 2025 für den Prüfer erkennbar sein hätten müssen. Dies wurde auch fachlich begründet und wurde diesem an den Beschwerdeführer übermittelten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. auch nicht in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers widersprochen.

Insbesondere bei der Revision am 22. September 2025 wurden Mängel der mangelnden Kenntnis und Durchführung der Übermittlung der Verbrauchsdaten des praktischen Fahrzeuges mittels OBFCM-Auslese, mangelhafte und nicht sichere Verwahrung von Begutachtungsplaketten, fehlender Nachweis für den Verbleib einer Begutachtungsplakette, Funktionsbeeinträchtigung des Bremsenprüfstandes, fehlendes Herstellerschild beim Spieldetektor, bei mehreren hundert Begutachtungen wurden technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte festgestellt und für einen noch reparaturbedürftigen PKW mit dem Kennzeichen *** wurde ein positives Gutachten ausgestellt.

Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2026 fachlich wie folgt aus:

„Am 22.12.2025 wurde bei der Firma C, ***, *** eine Revision durchgeführt und ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten sind einige Mängel aufgeführt. Als erstes wurden die formellen Voraussetzungen bemängelt, da einer der zwei Prüfer nicht beantworten konnte, ab wann eine OBFCM-Auslese verpflichtend notwendig ist. Dies ist natürlich notwendig, um das Fahrzeug auch richtig zu begutachten. Es gibt einen entsprechenden Erlass, der dies beschreibt und ist dies auch im Mängelkatalog so hinterlegt.

Zu den Begutachtungsplaketten:

Es befand sich im Büro ein Tresor, der nicht versperrt war. Im Zimmer war offensichtlich keine Person zum Zeitpunkt, wo die Revisionsbeamten die Firma betreten haben, die Zimmertüre war ebenfalls offen. Derartige Plaketten sind vom Zugriff Nichtberechtigter natürlich zu schützen und diese auf alle Fälle versperrt unterzubringen. Am Tag ist es natürlich ausreichend, wenn z.B. die Zimmertüre verschlossen gewesen wäre. Es wurde weiters festgestellt, dass eine abgelaufene Plakette nicht vorgelegt werden konnte, dies wurde in der Rechtfertigung soweit beschrieben, dass Ersatzplaketten durchgeführt wurden und die Plakette offensichtlich in Verlust geraten ist.

Der nächste Mangel betrifft die Eintragung der Drehzahl eines Dieselabgastests, hier wurde offensichtlich ein falscher Wert eingetragen. Dies konnte offensichtlich mit Hilfe des Abgasschriebes aufgeklärt werden.

Der nächste Punkt betrifft die OBFCM-Auslese, diese wäre bei 42 Fahrzeugen notwendig gewesen. Bei 25 Fahrzeugen wurde diese durchgeführt, bei 3 Fahrzeugen wurde die Durchführung abgelehnt. Jedenfalls wurde das im Programm so vermerkt. Ein Nachweis bzw. unterschriebene Ablehnung wurde nicht vorgelegt, dies ist natürlich gemäß Erlass vom 4.4.2023 nicht zulässig. Es wurde die Funktion des Bremsenprüfstandes insofern bemängelt, dass die Anzeige rechtzeitig nicht schwenkbar montiert wurde. Es ist notwendig, dass vom Lenkerplatz aus der Anzeige jederzeit ablesbar ist und offensichtlich war das nicht bei jedem Fahrzeug möglich, da dies beanstandet wurde.

Ein weiteres Problem bzw. Mangel wurde im Bereich des Spiegeldetektors festgestellt. Bei diesem war kein entsprechendes Typenschild vorhanden.

Unter Punkt 5 wurde bemängelt, dass ein Fahrzeug positiv begutachtet, wurde mit dem Kennzeichen ***, hier wurde bereits ein positives Gutachten ausgestellt, das Gutachten unterschrieben und auch eine Plakette gestanzt, obwohl das Fahrzeug weder mängelfrei war noch das Fahrzeug betriebssicher, da dieses zerlegt in der Werkstätte stand. Derartige Vorgangsweisen sind natürlich nicht zulässig, sobald das Fahrzeug in die Datenbank eingeliefert wurde, ist das Gutachten gültig und muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein. Wird die Bremse repariert ist im Zuge eines Nachprüfungsgutachtens auf alle Fälle die Bremsanlage noch einmal zu kontrollieren und diese neuen Bremswerte einzutragen. Da der Begutachter, Herr A bereits das Gutachten unterschrieben hat, hat er auch das Gutachten positiv bestätigt.

Bei 299 Gutachten wurde eine Differenz der Betriebsbremse von 0 Prozent festgestellt, und bei 77 Gutachten eine Differenz der Handbremse von 0 Prozent. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dies deshalb, da es sehr selten ist, gerade wenn im Zehntelbereich abgelesen wird, dass die Bremswirkung der linken und der rechten Bremse an einer Achse genau die gleiche Bremswirkung aufweist. Dies nicht einmal bei neuen Fahrzeugen.

Am 28.01.2026 wurde von der Firma D ein Fahrzeug *** überprüft mit dem Kennzeichen ***, hier wurden zahlreiche Mängel festgestellt, welche teilweise gemäß § 57a relevant sind. Das gleiche Fahrzeug wurde von der Firma C am 18.08.2025 überprüft und ein positives Gutachten ausgestellt. Es wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten eingeholt, dieses wurde von Herrn E durchgeführt, dieser beschreibt zahlreiche Mängel, welche aus seiner Sicht bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a vorhanden waren. Dieses Gutachten ist aus technischer Sicht soweit nachvollziehbar, da die Mängel, die beschrieben wurden, nicht Mängel sind, die kurzfristig auftreten, sondern entweder über die Nutzung oder über die Zeit verschleißen. Gerade die Durchrostungen stehen nicht über Monate, sondern über Jahre und sind dementsprechend zu überprüfen. Es ist natürlich möglich, dass nicht bereits Löcher bei der Begutachtung gemäß § 57a vorhanden waren, bei einem Verdacht ist dies natürlich zu prüfen und hätte aus technischer Sicht auf alle Fälle erkannt werden können, dies gilt ebenfalls für die technischen Mängel, was Verschleißmängel darstellen. Wird das Fahrzeug nicht viel bewegt, waren die Ausprägungen der Mängel auf alle Fälle sehr ähnlich. Die Mängel können sich natürlich verschlechtern über die Zeit, jedenfalls brauchen manche dieser Mängel mehrere zehntausend Kilometer, um derart zu verschleißen, sodass dies auch als schwerer Mangel eingestuft werden.

Dem Akt liegen zahlreiche Lichtbilder bei, die die Mängel auch beschreiben. Bei einigen Mängeln ist es natürlich so, wie z.B. der Reifen, dass natürlich nicht nachgewiesen werden kann, ob die Reifen am Fahrzeug bei der Begutachtung gemäß § 57a auch montiert waren.

Zu den Mängeln bzw. eines möglichen Kontrollsystems:

Es ist so, dass im Zuge der Verhandlung bzw. im Zuge des Verfahrens keine Unterlagen, welche ein entsprechendes Kontrollsystem beschreiben und wie derartige Mängel, welche bei der Revision aufgetreten sind in Zukunft vermieden werden könnten, sodass ich natürlich keine Aussage zu einem Kontrollsystem geben kann.“

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-414/001-2026 sowie aus den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung, welchen nicht entgegengetreten wurde. Betreffend die Begutachtung des Fahrzeuges der Marke *** wurde insbesondere auch in das Überprüfungsgutachten vom 27.02.2026 des Amtssachverständigen E des Amtes der NÖ Landesregierung Einsicht genommen und wurde dieses auch in der Verhandlung durch den ASV F erörtert.

Die Feststellungen betreffend die jeweiligen behördlichen Anordnungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend die Mängel bei der letzten Revision vom Dezember 2025 ergeben sich eindeutig aus dem Revisionsgutachten.

Die Negativfeststellung betreffend eines fehlenden Kontroll- bzw. Qualitätssicherungssystem ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen, welcher den gegenständlichen Betrieb künftig übernehmen würde.

Entgegen deren Ausführungen reichen die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. Zeugen, sich künftig besser zu bemühen und sorgfältiger zu sein, nicht aus, ein geeignetes etabliertes Kontrollsystem nachzuweisen. Die beabsichtigte künftige Vorgehensweise betreffend die künftige Durchführung von Abgasmessungen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht keineswegs derart etabliert und überprüft bzw. mit Nachweisen seitens des Beschwerdeführers untermauert und konnten hiezu seitens des Amtssachverständigen daher keine Angaben mangels Überprüfbarkeit gemacht werden. Bei Unklarheiten betreffend Auslegung von Erlässen bzw. sonstigen Prüfungsvorgängen wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, an geeigneter Stelle nachzufragen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Der Beschwerdeführer hat jene am 22. Dezember 2025 anlässlich der durchgeführten Revision festgestellten Mängel im Wesentlichen nicht bestritten. Es ist anzuführen, dass betreffend die formellen Voraussetzungen betreffend das Fachwissen ab wann eine OBFCM-Auslese verpflichtend notwendig ist und von einer ermächtigten Person zu beantworten ist. Dies ist deshalb notwendig, um das Fahrzeug in der Folge auch richtig zu begutachten. Hiezu gibt es einen entsprechenden Erlass, der dies beschreibt und ist dies auch im Mängelkatalog hinterlegt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits mit behördlichen Anordnungen anlässlich früherer Revision 2024 entsprechend darauf hingewiesen wurde.

Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Mängel bei Abgasprüfungen, Bremsprüfungen, Einhaltung des Mängelkatalogs einige behördliche Anordnungen gab, es aber in der Folge wieder zu Fehlern mit Messungen kam.

Zu den Begutachtungsplaketten ist auszuführen, dass sich im Büro der gegenständlichen Begutachtungsstelle ein nicht versperrter Tresor befand. Die Zimmertüren waren offen. Hiezu ist auszuführen, dass Plaketten vom Zugriff Nichtberechtigter zu schützen sind und diese auf alle Fälle versperrt unterzubringen sind. Unter Tags wäre es auch ausreichend gewesen, wenn z.B. die Zimmertüre verschlossen gewesen wäre, welcher Umstand aber ebenfalls nicht vorgelegen ist. Dies ist ein Mangel, den einer vertrauenswürdigen Person bei sorgfältigem Umgang nicht passieren dürfe, weshalb auch die Aussagen betreffend eine allfällige Nervosität aus Anlass einer Revisionsprüfung nicht geeignet sind, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Auch gab es betreffend die Verwahrung bereits im Jahr 2018 infolge Mängel eine behördliche Anordnung an den Beschwerdeführer.

Weiters wurde festgestellt, dass eine abgelaufene Plakette nicht vorgelegt werden konnte. Hiezu wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Plakette offensichtlich in Verlust geraten ist.

Betreffend die Eintragung der Drehzahl eines Diesel-Abgastests und der Eintragung von offensichtlich falschen Werten ist auszuführen, dass diese Mängel offensichtlich mithilfe eines Abgasschriebes aufgeklärt wurden. Betreffend die OBFCM-Auslese, welche bei 42 Fahrzeugen notwendig gewesen wäre und nur bei 25 Fahrzeugen tatsächlich durchgeführt wurde und bei 3 Fahrzeugen abgelehnt wurde ist auszuführen, ein Nachweis bzw. eine unterschriebene Ablehnung wurde nicht vorgelegt. Bei gehöriger Sorgfalt und Kenntnis des Erlasses vom 04.04.2023 wäre diese Vorgehensweise nicht zulässig gewesen und hätte den Beschwerdeführer bzw. den ihn zuzurechnenden Personen bewusst sein müssen.

Betreffend die Funktion des Bremsprüfstandes wurde dieser bei der Revision nur insofern bemängelt, dass die Anzeige rechtzeitig nicht schwenkbar montiert gewesen war. Hiezu wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass es notwendig ist, das vom Lenkerplatz aus die Anzeige jederzeit ablesbar ist und dies offensichtlich nicht bei jedem Fahrzeug möglich war, weshalb dieser eine Empfehlung ausgesprochen hat.

Im Zusammenhang mit den technischen Einrichtungen wurde als Mangel in der Revision auch erkannt, dass im Bereich des Spiegeldetektors kein entsprechendes Typenschild vorhanden war. Betreffend die technischen Einrichtungen wurde allerdings auch bereits einige behördliche Anordnungen an den Beschwerdeführer betreffend Eichung, Kalibrierung und Dokumentation erlassen.

Was die positive Begutachtung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** anbelangt, ist auszuführen, dass bei diesem Fahrzeug ein bereits positives Gutachten ausgestellt, das Gutachten auch unterschrieben und eine Plakette gestanzt war, obwohl das Fahrzeug weder Mängelfrei war, noch betriebssicher, da dieses zerlegt in der Werkstatt gestanden ist. Eine solche Vorgangsweise ist nicht zulässig aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen. Hiezu wird ausgeführt, dass sobald das Fahrzeug in die Datenbank eingelesen wird, das Gutachten gültig und muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein. Wird die Bremse repariert, ist im Zuge eines Nachprüfungsgutachtens auf alle Fälle die Bremsanlage noch einmal zu kontrollieren und diese neuen Bremswerte wiederum einzutragen. Da der Beschwerdeführer das Gutachten bereits unterschrieben hat, hat er auch das Gutachten positiv bestätigt.

Bei 299 Gutachten wurde eine Differenz der Betriebsbremse von 0 % festgestellt und bei 67 Gutachten eine Differenz der Handbremse von 0 %. Diese Werte sind aus technischer Sicht nach Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da es sehr selten ist, gerade wenn im Zehntelbereich abgelesen wird, dass die Bremswirkung der linken und der rechten Bremsen an einer Achse genau die gleiche Bremswirkung aufweist. Dies ist nicht einmal bei neuen Fahrzeugen so.

Zum Fahrzeug *** wurde das Überprüfungsgutachten vom 27.02.2026 von E in der Verhandlung vom ASV als fachlich nachvollziehbar und schlüssig bewertet und wie bereits ausgeführt, hätten die schweren Mängel betreffend die Durchrostung des Schweller links hinten, eingerissene Motorlagerbeide links, und rechts oben, eingerissene Manschette Spurgelenk, eingerissener Gummi bei Federwegbegrenzer rechts, Traggelenk rechts Spiel, eingerissenen Gummi bei Stoßdämpferlagerung und Einrisse des Gummis an der Hinterachse Lagerungen links und rechts, bereits bei Begutachtung im August 2025 für den Prüfer erkennbar sein müssen.

Nach einer Gesamtschau des gegenständlichen Verfahrens der aufgetretenen Mängel mit den zuvor ergangenen behördlichen Anordnungen ist auszuführen, dass bei der gebotenen Beurteilung auch des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und seinem Vorgehen nicht gesagt werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit, insbesondere die spezifische Vertrauenswürdigkeit aktuell vorliegt. Trotz bereits zuvor ergangener Anordnungen kam es zu fortlaufenden Mängeln, welche bei gebotener Sorgfalt zu vermeiden gewesen wären. Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung ist dann auszusprechen, wenn eine Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (noch) gegeben ist (vgl. VwGh vom 19.09.1984, Slg. 11.527, 2005/11/0193).

Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer auch kein etabliertes Kontrollsystem und keine Unterlagen, welche ein entsprechendes Kontrollsystem beschreiben und wie derartige Mängel, welche bei der Revision aufgetreten sind in Zukunft vermieden werden könnten, vorlegen.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck, eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Im gegenständlichen Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige schadstoffemissionenverursachende Fahrzeuge im Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Dass der Schwiegersohn des Beschwerdeführers den gegenständlichen Betrieb künftig übernehmen möchte, ändert daran nichts. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

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