LVwG N LVwG-AV-1348/001-2024

LVwG-AV-1348/001-2024Landesverwaltungsgericht01.07.2026

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Kundmachung; Präklusion; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1348/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1348.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der Gemeinde ***, 2. der Wassergenossenschaft ***, 3. des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.09.2024, Zl. ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage samt wasserrechtlicher Bewilligung den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als dieser gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 zugleich als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie für die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile, insbesondere Druckleitung und Retentionsanlage, gilt.

2. Die Angelegenheit wird in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag der B Nachf. KG wurde um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, angesucht.

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden die von der Antragstellerin vorgelegten Projektunterlagen geprüft und Amtssachverständige aus den Bereichen Bautechnik, Maschinenbautechnik, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Wasserbautechnik und Verkehrstechnik beigezogen.

1.2. Zur Erörterung des Vorhabens beraumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.08.2024, Zl. ***, eine mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 18. September 2024 um 8:30 Uhr bei der zu genehmigenden Betriebsanlage an.

Die Verhandlungsanberaumung erfolgte laut Kundmachung durch

„A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und

B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“.

Die Kundmachung enthielt Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie den Hinweis, dass Beteiligte ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Unter „Ergeht an“ scheinen unter anderem die Gemeinde ***, das Arbeitsinspektorat *** sowie zahlreiche Nachbarn auf. Die Wassergenossenschaft *** bzw. der Fischereiberechtigte A scheinen nicht auf.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.09.2024, Zl. *** wurde der B Nachf. KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle samt zwei Bürozubauten im Standort ***, ***, KG ***, auf dem Grundstück Nr. ***, Gemeinde *** erteilt und gleichzeitig Folgendes ausgesprochen:

„Die Anlage muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Diese Genehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für

die gedrosselte Einleitung der auf den betrachteten Flächen anfallenden Oberflächenwässer in die bestehende Leitung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 18 l/s, 1.970 m³/d und 25.700 m³/a mittels Tauchmotorpumpe der Firma C vom Typ XFP100G CB1 PE160/4 50Hz oder gleichwertig (2 Stk. wg. Redundanz), und in weiterer Folge in den *** und

die Errichtung und den Betrieb einer Druckleitung PE150 in einer Länge von rd. 165 m von der neuen Pumpstation bis zum Anschluss an die bestehende Pumpdruckleitung auf Grundstück Nr. ***, KG *** sowie

die Errichtung und den Betrieb einer Retentionsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehend aus Mulden, Schotterrigolen und Retentionsboxen, für die lt. Projekt anfallenden Niederschlagswässer mit einem Speichervolumen von gesamt rd. 3219,5 m³ und einer mittels Pumpe auf 18 l/s gedrosselten Ableitung.

Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30.Oktober 2054 erteilt.

(Hinweis an Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kann frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.)

Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an der Anlage verbunden.“

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde *** fristgerecht Beschwerde und wendete sich darin ausdrücklich gegen die „Genehmigung und wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer in den ***“. Zusammengefasst macht die Gemeinde *** in ihrer Beschwerde geltend, dass es durch die künstliche Einleitung von Oberflächenwässern in den *** westlich des Ortsgebietes im Hochwasserfall zu einer zusätzlichen Belastung des Wohnbereiches komme, es seien Lösungen zu finden, die eine lokale Versickerung ermöglichen.

1.5. Darüber hinaus erhob Herr A fristgerecht Beschwerde und brachte vor, als Fischereiberechtigter von der belangten Behörde nicht geladen worden zu sein. Er bekämpfe den Bescheid „in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer“. Er führte im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie eine fischereifachliche und wasserbautechnische Prüfung erforderlich seien.

1.6. Darüber hinaus erhob die Wassergenossenschaft *** fristgerecht Beschwerde und brachte vor, als verantwortliche Genossenschaft für die Entwässerung seien ihre bzw. damit verbundene Drainagen-Anrainerrechte massiv betroffen. Die Wassergenossenschaft hebt im Rahmen der Beschwerde hervor, sie sei als verantwortliche Genossenschaft für die Entwässerung erst durch Dritte auf das Verfahren aufmerksam geworden, ihre bzw. damit verbundene Drainagen-Anrainerrechte seien massiv betroffen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht hat den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl *** Einsicht genommen.

3. Feststellungen:

Die belangte Behörde führte nach Antrag der B Nachf. KG (um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***) ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren durch, in dem zugleich wasserrechtliche Maßnahmen mitbehandelt wurden.

Die von der belangten Behörde anberaumte mündliche Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel von 30.08.2024 bis 18.09.2024 kundgemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass darüber hinaus eine weitere, für den Eintritt der Präklusion erforderliche, Kundmachung tatsächlich erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass der Fischereiberechtigte Herr A sowie auch die Wassergenossenschaft *** nicht persönlich geladen wurden.

Die belangte Behörde traf in ihrer Entscheidung keine Feststellungen dazu, ob der Wassergenossenschaft *** im Hinblick auf behauptete Drainagen- bzw. Entwässerungsrechte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Festgestellt wird weiters, dass sich sämtliche Beschwerden ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil richten, nämlich gegen die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich relevanten Anlagenteile.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt der Verhandlungsanberaumung ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (siehe Anberaumung der mündlichen Verhandlung AS 947). Daraus folgen insbesondere auch der Hinweis auf die Präklusionsfolgen sowie der Verteiler, in dem zwar die Gemeinde *** enthalten ist, nicht jedoch die Wassergenossenschaft *** und auch nicht der Fischereiberechtigte.

Die Feststellung, dass die Parteistellung der Wassergenossenschaft *** ungeklärt blieb, ergibt sich einerseits aus deren Beschwerdevorbringen und dem Fehlen entsprechender behördlicher Feststellungen andererseits.

5. Rechtslage:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) (…)

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

§ 107 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 lautet wie folgt:

Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

6. Erwägungen:

6.1. Zur Teilaufhebung

Der angefochtene Bescheid ist nicht zur Gänze, sondern nur im Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben.

Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfallen bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen gesonderte wasserrechtliche Bewilligungen für die dort taxativ genannten Maßnahmen. Die Betriebsanlagengenehmigung gilt insoweit auch als entsprechende Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung des WRG 1959 bezieht sich insbesondere auf § 356 b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 betreffend Abwassereinleitungen in Gewässer und auf § 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994 betreffend die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt und die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens mitanzuwenden sind (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, sowie VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, ausgesprochen, dass ein gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs-) genehmigungsbescheid, der aufgrund der in § 356b Abs. 1 GewO 1994 genannten wasserrechtlichen Tatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, auch als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 gilt. Damit ist der wasserrechtliche Mitbewilligungsteil materieller Regelungsinhalt des Bescheides.

Dass eine auf den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil beschränkte gerichtliche Behandlung grundsätzlich in Betracht kommt, zeigt die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2025, Ra 2022/04/0117. Dort war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich die Aufhebung der gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 erteilten Mitgenehmigung hinsichtlich der Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern.

Hinzu kommt, dass sich die gegenständlichen Beschwerden ihrem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil richten. Die Gemeinde bekämpft ausdrücklich die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Oberflächenwässer, der Fischereiberechtigte bekämpft den Bescheid ausdrücklich nur „in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer“. Auch die Wassergenossenschaft *** stützt ihr Vorbringen darauf, dass der Bescheid „auch wasserrechtlich abgehandelt wurde“ und ihre Drainagen- bzw. Entwässerungsrechte betroffen seien.

Der im vorliegenden Verfahren aufzuhebende Teil ist auch hinreichend bestimmt und abtrennbar. Er betrifft die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer, sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich relevanten Anlagenteile. Dass die wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. hiezu VwGH 06.11.2019, Ra 2019/07/0101).

Vor diesem Hintergrund war die Aufhebung auf jenen Teil des Bescheides zu beschränken, der gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile gilt.

6.2. Zur Zurückverweisung

6.2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Möglichkeit eng begrenzt, weil im System des § 28 VwGVG der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gilt. Eine Zurückverweisung kommt nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die belangte Behörde ist gegenständlich offenbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten. Diese Annahme setzt jedoch tragfähige Feststellungen zur Präklusion voraus.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist lediglich gesichert, dass die Verhandlungsanberaumung an der Amtstafel angeschlagen war. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass darüber hinaus eine weitere, für den Eintritt der Präklusion erforderliche Kundmachung tatsächlich erfolgt ist. Gerade diese Feststellungen wären aber für die Beurteilung der Präklusion unerlässlich gewesen.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein bloßer Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und eine Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde für den Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG im Verfahren nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 nicht genügen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, wonach neben der Kundmachung an der Amtstafel die Kundmachung bloß auf eine Weise der in § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht ausreichend ist. Erforderlich ist vielmehr die vollständige besondere Kundmachungsform, wobei die Anschläge nach Z 3 und 4 durch persönliche Verständigung ersetzt werden können (vgl. VwGH 23.01.2023, Ro 2019/04/0015).

6.2.2. Für den wasserrechtlichen Teil ist zudem § 107 WRG 1959 maßgeblich. Danach sind im Wasserbuch eingetragene Fischereiberechtigte, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, persönlich zu laden. Herr A hat ausdrücklich vorgebracht Fischereiberechtigter zu sein und von der belangten Behörde nicht geladen worden zu sein. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht, vielmehr wurde diesem (auch) der Bescheid der belangten Behörde erst auf dessen Ersuchen nachträglich übermittelt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Fischereiberechtigte sohin zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde tatsächlich nicht persönlich geladen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine persönlich zu ladende Partei präkludieren, wenn die Voraussetzungen der Präklusion vorliegen, dazu enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid aber keine tragfähigen Feststellungen.

6.2.3. Auch hinsichtlich der Wassergenossenschaft *** fehlen grundlegende Ermittlungen. Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien jene, deren Rechte berührt werden sowie die Fischereiberechtigten.

Die Wassergenossenschaft macht gegenständlich geltend, ihre Drainagen-Anrainerrechte seien massiv betroffen. Ob ihr daraus Parteistellung zukommt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.

Hinzu kommt, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.04.2026, Ro 2025/07/0006) bei Betroffenheit bestehender Rechte eine wasserrechtliche Bewilligung nur unter Wahrung dieser Rechte, durch Zustimmung oder durch Einräumung eines Zwangsrechts erteilt werden. Ob eine solche Konstellation hinsichtlich der von der Wassergenossenschaft behaupteten Rechte vorliegt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.

6.2.4. Würde das erkennende Gericht diese Fragen erstmals umfassend selbst klären, müsste es wesentliche Teile des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erstmals selbst führen. Das ginge deutlich über eine bloße Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinaus. Gerade für solche Fälle lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückverweisung zu (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid war daher im dargestellten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6.3. Fortgesetztes Verfahren

6.3.1. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst die tatsächlichen Kundmachungsschritte vollständig festzustellen und aktenmäßig zu dokumentieren haben. Maßgeblich ist nicht nur der Wortlaut der Verhandlungsanberaumung, sondern die tatsächliche Durchführung der Kundmachung.

Daran anschließend wird die belangte Behörde für den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil gesondert zu prüfen haben, ob und auf welcher Grundlage Präklusion eingetreten ist.

6.3.2. Im Hinblick auf den Fischereiberechtigten wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob und in welchem Umfang ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine fischereirechtliche Stellung im betroffenen Gewässer zukam und ob durch das Vorhaben in dieses Recht eingegriffen werden konnte.

6.3.3. Hinsichtlich der Wassergenossenschaft wird die belangte Behörde konkret festzustellen haben, welche Rechtsposition ihr zukommt, ob es sich um ein bestehendes Recht handelt und ob dieses durch das gegenständliche Vorhaben berührt wird.

6.3.4. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Fischereiberechtigte und/oder die Wassergenossenschaft als Parteien einzubeziehen sind und nicht präkludiert wurden, wird die belangte Behörde ihnen vollständiges Parteiengehör einzuräumen und gegebenenfalls eine neuerliche mündliche Verhandlung anzuberaumen haben.

Schließlich wird die belangte Behörde ihre neue Entscheidung so zu begründen haben, dass für jeden getrennt nachvollziehbar erkennbar ist, auf welcher Tatsachengrundlage sie von Parteistellung, fehlender Parteistellung, Präklusion oder fehlender Präklusion ausgeht.

7. Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil keine Sachentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des wasserrechtlichen Mitbewilligungsteils zu treffen war, sondern lediglich über dessen teilweise Aufhebung und Zurückverweisung wegen wesentlicher Ermittlungs- und Verfahrensmängel zu entscheiden war.

8. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen und zur Genehmigungsfiktion nach § 356b Abs. 1 GewO 1994, insbesondere VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143, VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, und VwGH 27.02.2025, Ra 2022/04/0117, sowie der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

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