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LVwG-AV-1000/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1000/001-2025
LVwG-AV-1000/001-2025Landesverwaltungsgericht01.07.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Rückkehrentscheidung; Aufenthaltsbeendigung; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Privat- und Familienleben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 09.07.2025, Zl. ***, mit dem der am 09.05.2025 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Herr A, ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger, (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 09.05.2025 bei der österreichischen Botschaft in Ankara, Türkei, unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Frau C, einer am *** geborenen, in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: die Zusammenführende), der an den Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) als zuständige Niederlassungsbehörde weitergeleitet wurde.
1.1.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahren brachte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2025 zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. § 11 Abs 1 Z 3 NAG abzuweisen, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er das Bundesgebiet nicht freiwillig und erst am 05.03.2026 verlassen habe, womit die in § 11 Abs 1 Z 3 NAG vorgesehene Wartefrist von 18 Monaten ab Ausreise erst am 05.09.2026 ende und eine Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ablauf dieser Frist nicht zulässig sei.
1.1.3. Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 24.06.2025 wurde zum Schreiben der Behörde vom 03.06.2025 auf das Wesentliche zusammengefasst dahingehend Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht in Österreich sei, weshalb auf ihn die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 anzuwenden sei. Da der aufgrund der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel im Fall des Beschwerdeführers maßgebliche § 49 Abs. 1 FrG 1997 eine Regelung, wie sie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG enthalte, nicht vorgesehen habe und in dieser eine nicht mit den sich aus der Stillhalteklausel ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben vereinbare Verschärfung der Rechtslage zu sehen sei, gelte die „Sperrfrist“ von 18 Monaten iSd § 11 Abs. 1 Z 3 NAG im Fall des Beschwerdeführers nicht.
Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer ohnehin zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen, was dem BFA auch ausdrücklich mitgeteilt worden sei.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2025, Zl. ***, wies die Behörde den am 09.05.2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG ab.
1.2.2. In der Bescheidbegründung wird neben der Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag darauf, dass er am 25.04.2025 die Zusammenführende, bei der es sich um eine österreichische Staatsbürgerin handle, geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe am 19.06.2023 einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht, der unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und da der Beschwerdeführer Österreich am 05.03.2025 mittels Abschiebeflug verlassen habe, womit seit seiner zwangsweisen Ausreise noch keine 18 Monate vergangen seien, sei dem Beschwerdeführer eine Einreise nach Österreich bis zum 05.09.2025 untersagt.
1.2.3. Zum in der (in der Bescheidbegründung auch zT wieder gegebenen) Stellungnahme der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 erstatteten Vorbringen, wird in der Bescheidbegründung zum einen ausgeführt, die darin gemachten „Angaben zur freiwilligen Ausreise“ stünden im Widerspruch zu den Informationen des BFA.
1.2.4. Zum anderen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, entgegen dem durch den Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen komme im Fall des Beschwerdeführers die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht zur Anwendung. Dies insbesondere deshalb, weil die Stillhalteklausel nicht anzuwenden sei, wenn sich ein türkischer Staatsangehöriger „in einer nicht ordnungsgemäßen Situation“ befinde, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Nach der Judikatur des EuGH könne sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die Stillhalteklausel berufen, wenn dieser die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtet habe und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhalte. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall, was sich daran zeige, dass gegen diesen eine bis zum 05.09.2026 gültige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Da sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 nur türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mietgliedstaates aufhalten, berufen können, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf diese berufen.
1.2.5. Auch der in der seitens des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 24.06.2025 enthaltene Verweis auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Rs Dereci, gehe ins Leere, da sich im Fall des Beschwerdeführers die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (im Unterschied zu dem der genannten Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Fall) nicht erst aus der Anwendbarkeit des NAG ergebe, sondern der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers schon vor der Eheschließung gegeben gewesen sei.
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung sei vorliegend die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sehr wohl anwendbar, da sich der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung mit der österreichischen Zusammenführenden als auch im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe, womit ihm weder bei Antragstellung noch bei Begründung der Angehörigeneigenschaft ein ordnungswidriger Aufenthalt „angelastet“ werden könne. Damit sei aber der eine unzulässige neue Beschränkung darstellende § 11 Abs. 1 Z 3 NAG vorliegend nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer ohnehin zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen, was er dem BFA auch schriftlich mitgeteilt habe. Er sei jedoch abgeschoben worden, ohne dass ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei.
1.3.2. Im Einzelnen wird in der Beschwerde zum Vorbringen, wonach die Stillhalteklausel anwendbar und daher § 11 Abs. 1 Z 3 NAG für den Beschwerdeführer nicht maßgeblich sei Folgendes ausgeführt:
„[…]
Der Beschwerdeführer ist türk. Staatsangehöriger und aktuell wohnhaft in der Türkei. Am 25.04.2025 heiratete er die österr. Staatsbürgerin C und stellte a, 09.05.2025 über die österr. Botschaft in Ankara den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers jedoch gestützt auf § 11 Abs 1 Z 3 NAG ab. Er hatte sich zuvor aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufgehalten. Nachem der Antrag abgewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführer am 5.3.2025 – trotz seiner Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise – aus Österreich abgeschoben. Die belangte Behörde führt aus, dass seit der Abschiebung noch keine 18 Monate vergangen seien und der beantragte Aufenthaltstitel daher noch nicht erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt, insbesondere, weil er sich als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 stützen kann und § 11 Abs 1 Z 3 NAG auf ihn daher nicht anzuwenden ist.
3.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger. Er hat die Absicht, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf den Beschwerdeführer ist sohin die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 anzuwenden. Er kann such auf die für ihn günstigere Bestimmung des § 49 FrG 1997 stützen (vgl etwa VwGH vom 19.04.2012, 2008/18/0202 uva).
Mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 ist davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nicht anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997 (vgl VwGH ebendort).
Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 war eine Regelung wie sie etwa § 11 Abs. 1 Z 3 NAG enthält, nicht vorgesehen. Somit erweist sich § 11 Abs 1 Z 3 NAG 2005 gegenüber der früheren Rechtslage der in diesem Fall in Betracht zu ziehen den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine solche Konstellation wie die des Beschwerdeführers eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsname und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Trifft es zu, dass der Fremde (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wie im Fall des Beschwerdeführers, muss die Behörde daher § 49 FrG 1997 – ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außerkrafttretens – anwenden (vgl VwGH ebendort).
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht Art. 13 ARB 1/80 stützen könne, da ein Aufenthalt in Österreich schon vor der Eheschließung unregelmäßig gewesen sei und dazu Rsp des VwGH und EuGH zitiert, übersieht sie Folgendes:
Dieser Judikatur lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im Unterschied zum Beschwerdeführer hatten die Betroffenen in Österreich geheiratet, nachdem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergangen war, die sie nicht befolgt hatten und wollten sich dann für den Inlandsantrag auf § 49 FrG 1997 stützen. In diesen Fällen wurde aufgrund des ordnungswidrigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts die Anwendbarkeit des Art 13 ARB 1/80 trotz Eheschließung mit österr. Staatsangehörigen verneint.
Der Beschwerdeführer hat jedoch die Ehe in der Türkei geschlossen, sodass weder im Zeitpunkt der Eheschließung noch bei Antragstellung ein ordnungswidriger bzw unregelmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegen hat.
Die belangte Behörde führt selbst aus, dass die Stillhalteklausel auf türkische Staatsangehörige nicht anzuwenden sei, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Unstrittig hält sich der Beschwerdeführer aber in der Türkei auf, erwarb die Angehörigeneigenschaft in der Türkei und kann sich daher, entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, sehr wohl auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und damit die für ihn günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 stützen. § 11 Abs 1 Z 3 NAG hindert den Beschwerdeführer an der Möglichkeit der Aufenthaltnahme und somit auch an der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Diese Bestimmung stellt somit eine im Vergleich zu § 49 FrG 1997 ungünstigere Rechtslage für ihn da und ist daher nicht anzuwenden.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ohnehin zur freiwilligen Ausreise bereit und hatte dies dem BFA auch schriftlich mitgeteilt. Ohne ihm diese Möglichkeit einzuräumen, wurde er festgenommen und aus Österreich abgeschoben.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Antrag daher stattgeben und den Aufenthaltstitel erteilen müssen. Schon deshalb leitete angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.
Beweis:
PV
Weitere Beweise vorbehalten
3.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:
Der belangten Behörde ist anzulasten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unschlüssig ist, zumal sie nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und ihm folglich auch kein unregelmäßiger, ordnungswidriger Aufenthalt bei Erwerb Angehörigeneigenschaft angelastet werden kann. Hätte die belangte Behörde dies berücksichtigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sich sehr wohl auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und die für ihn günstigere Rechtslage des § 49 FrG 1997 stützen kann.
Beweis:
wie bisher
Weitere Beweise vorbehalten
[…]“
1.3.3. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge, sofern der Beschwerde nicht bereits aufgrund des Akteninhaltes stattgegeben werde, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen diverser Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Strafregister, AJ-Web) durch und nahm die Ergebnisse zum Akt.
1.4.3. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer abgeschoben worden sei, obwohl er gegenüber dem BFA erklärt habe, ausreisewillig zu sein, Stellung zu nehmen, teilte das BFA mit Stellungnahme vom 10.02.2026, mit der auch der BFA-Akt betreffend den Beschwerdeführer übermittelt wurde, zusammengefasst mit, der Beschwerdeführer habe sich erst nach Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise um eine freiwillige Rückkehr bemüht. Soweit unter Hinweis auf das anhängige, gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe um Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise ersucht worden sei, hätte der Beschwerdeführer, so die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 10.02.2026 zusammengefasst, nach fristgerechter Ausreise einen Antrag auf Wiedereinreise gem. § 26a FPG für eine etwaige Wiedereinreise zum Zweck der Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung stellen müssen.
1.4.4. Mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertreterin vom 16.03.2026 legte der Beschwerdeführer mit der Anmerkung „wenngleich im Anwendungsbereich des FrG 1997 nicht zwingend notwendig“ eine Reihe an Unterlagen (aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, KSV-Infopass der Zusammenführenden, Gehaltsnachweis der Zusammenführenden für März 2026, Versicherungsdatenauszug der Zusammenführenden und einen Nutzungsvertrag mit Zahlungsbeleg) vor.
1.4.5. Am 24.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer per Online-Video-Zuschaltung teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung, der nach entsprechender Bekanntgabe der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme von Frau C (der Zusammenführenden) als Zeugin.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz eines gültigen, ihm am 16.01.2025 durch das türkische Konsult in Österreich ausgestellten türkischen Reisepasses.
2.2. Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.), wobei ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, Zl. I416 2296378-1/13E, abgewiesen. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 nicht erhoben.
2.3. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am (Freitag,) 24.01.2025 zugestellt. Es lag somit ab 24.01.2025 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und endete – da mit dem genannten Erkenntnis auch die im BFA-Bescheid gesetzte Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft bestätigt wurde – die Frist für die freiwillige Ausreise am (Freitag,) 07.02.2025.
2.4. Der Beschwerdeführer reiste bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise (die am 07.02.2025 endete) nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Auch nahm der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise weder eine Rückkehrberatung in Anspruch, noch ersuchte er vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise um deren Verlängerung.
2.5. Am 24.02.2025 und somit nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer E-Mail seiner anwaltlichen Vertreterin vom 24.02.2025 an das BFA mit, dass er grundsätzlich bereit sei, das Land zu verlassen, dass er jedoch um Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ersuche, da er noch ein gegen ihn wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe anhängiges Strafverfahren abschließen und zu diesem Zweck an der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 teilnehmen wolle.
2.6. Mit E-Mail des BFA vom 24.02.2025 wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen sei. Weiters wurde in der E-Mail des BFA vom 24.01.2025 mitgeteilt, dass einer verzögerten Ausreise erst am 19.03.2025 durch das BFA nicht zugestimmt werde.
2.7. Am 25.02.2025 nahm der Beschwerdeführer per E-Mail mit der BBU Kontakt auf, teilte mit, dass er rückkehrwillig sei und vereinbarte er für den 05.03.2025 einen Termin für eine Rückehrberatung.
2.8. Am 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wurde er am 05.03.2025 gem. § 46 FPG auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
2.9. Seit seiner Abschiebung am 05.03.2025 hält sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf.
Am 25.04.2025 schloss der Beschwerdeführer mit der Zusammenführenden, Frau C, einer am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin, in der Türkei standesamtlich die Ehe.
Am 09.05.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Ankara den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Frau C als seiner österreichischen zusammenführender Ehefrau.
2.10. Am 05.07.2024, sohin zwischen Zustellung des den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz in erster Instanz abweisenden BFA-Bescheides vom 18.06.2024 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, stellten der Beschwerdeführer und die Zusammenführenden beim Standesamt *** einen Antrag auf Trauung.
Zu einer (standesamtlichen) Eheschließung in Österreich kam es nicht, zumal aufgrund eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft *** vom 23.08.2024 sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen die Zusammenführende beim Bezirksgericht *** ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 15 StbG iVm § 117 Abs. 1 FPG eingeleitet wurde.
Infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers am 05.03.2025 wurde die für 19.03.2025 anberaumte Hauptverhandlung in diesen Strafverfahren auf unbestimmte Zeit vertagt und sind die Verfahren betreffend den durch die Staatsanwaltschaft *** in deren Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer und die Zusammenführende hätten sich des Vergehens des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe schuldig gemacht, weiterhin beim Bezirksgericht *** anhängig.
Nach seiner am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung in die Türkei schloss der Beschwerdeführer mit der Zusammenführenden am 25.04.2025 in ***, Türkei, die Ehe.
2.11. Dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden, Frau C, nach der am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers am 25.04.2025 in ***, Türkei, geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, kann auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden. Es wird daher im Rahmen dieser Entscheidung von einer am 05.03.2025 geschlossenen, gültigen und aufrechten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden ausgegangen.
2.12. Der Beschwerdeführer und die Zusammenführende haben sich im Februar 2024 in Österreich kennengelernt. Am 29.06.2024 fand in Österreich die Verlobung, am 28.11.2024 die traditionelle Eheschließung und am 14.12.2024 ein großes Hochzeitsfest statt.
Zwischen der im Juni 2024 erfolgten Verlobung bis Anfang Dezember 2024 übernachtete der Beschwerdeführer an jeweils zwei Tagen in der Wohnung der Zusammenführenden, wobei er auch seine Sachen in deren Wohnung aufbewahrte. An den andern fünf Tagen der Woche übernachtete der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in Freunden bzw. Bekannten gehörenden, näher an seiner damaligen Arbeitsstelle gelegenen Räumlichkeiten. Von Anfang Dezember 2024 bis zur am 03.03.2025 erfolgten In-Schubhaftnahme des Beschwerdeführers wohnten der Beschwerdeführer und die Zusammenführende an allen Tagen der Woche zusammen in der Wohnung der Zusammenführenden. Zur Tragung der Lebenshaltungskosten, insbesondere für die Miete und die Kosten für Lebensmittel, trugen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zusammenführende in unterschiedlichen und sich veränderndem Ausmaß ab Juni 2026 bis März 2026 bei.
Seit der Eheschließung und der am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung in der Türkei hat die Zusammenführende den Beschwerdeführer zumindest vier Mal in der Türkei besucht, wobei sie jeweils zwischen einer und drei Wochen geblieben ist und entweder gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Haus dessen Eltern gewohnt oder bei gemeinsamen Urlaubsaufenthalten gemeinsam mit ihm im Hotel übernachtet hat. Der Beschwerdeführer und die Zusammenführende hatten bereits miteinander Geschlechtsverkehr. Bisher haben der Beschwerdeführer und die Zusammenführende keine Kinder, wobei aber beide angegeben haben, künftig gemeinsame Kinder haben zu wollen.
Während der Zeiten, in denen die Zusammenführende den Beschwerdeführer nicht in der Türkei besucht, halten die Zusammenführende und der Beschwerdeführer durch praktisch tägliche (Video-)Telefonate und Chats miteinander Kontakt.
Die Zusammenführende unterstützt den Beschwerdeführer, seit dieser nach seiner im März 2025 erfolgten Abschiebung wieder in der Türkei lebt, abhängig davon, wieviel dieser selbst verdient, auch finanziell, indem sie ihm Geld schickt.
2.13. Die Zusammenführende ist eine am *** in Österreich geborene, aktuell 28 Jahre alte Staatsbürgerin, die ihr gesamtes bisheriges Leben lang in Österreich gelebt hat und die in Österreich seit 2019 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Bank-Angestellte nachgeht, wobei sie seit dem Jahr 2025 die Funktion der Leiterin der Kundenservice-Abteilung innehat.
Die Eltern und die Geschwister der Zusammenführenden leben in Österreich. In der Türkei leben Tanten und Onkeln mütterlicherseits der Zusammenführenden.
Die Zusammenführende spricht Türkisch und unterhält sie sich ebenso wie ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen mit dem Beschwerdeführer auf Türkisch. Die Zusammenführende hat den Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung bereits zumindest vier Mal in der Türkei besucht.
Sie möchte nicht dauerhaft in die Türkei ziehen, weil sie möchte, dass ihre (zukünftigen) Kinder in Österreich aufwachsen und sie ihre Karriere bei der österreichischen Bank, bei der sie bereits aktuell eine Leitungsfunktion innehat, weiterverfolgen möchte.
Die Zusammenführende ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen, sondern schickt sie ihm abhängig davon, wie viel er verdient, Geld in die Türkei.
2.14. Der aktuell 28 Jahre alte Beschwerdeführer wurde am *** in der Türkei geboren, wo er auch 12 Jahre lang die Schule, die er auch mit Matura abgeschlossen hat, besucht und bis Mai 2023, sohin die ersten 26 Jahre seines Lebens gelebt hat. Im Mai 2023 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien aus, von wo aus er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangte, wo er am 19.06.2023 einen Asylantrag (der im Jänner 2025 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde), stellte.
Während des Verfahrens über seinen am 19.06.2023 gestellten Asylantrag war der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 und somit rund ein Jahr und sieben Monate lang aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags verblieb der Beschwerdeführer bis zu seiner am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung in Österreich, womit die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt rund ein Jahr und neun Monate betrug.
Seit seiner im März 2025 erfolgten Abschiebung ist der Beschwerdeführer wieder in der Türkei aufhältig.
2.15. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Abschiebung in der Türkei gemeinsam mit seinen Eltern in einem im Eigentum seiner Eltern stehenden Haus. Neben den Eltern des Beschwerdeführers leben auch dessen Geschwister in der Türkei.
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei sowohl vor seiner Ausreise im Mai 2023 als auch teilweise während des Zeitraumes seit seiner im März 2025 erfolgten Abschiebung in der Türkei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einer Produktionsstätte für Autoteile nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen chronischen Erkrankungen oder Behinderungen.
2.16. Der Beschwerdeführer hat sich von Juni 2023 bis März 2025 und somit insgesamt rund ein Jahr und neun Monate lang in Österreich aufgehalten. Während der Dauer des Verfahrens über seinen am 19.06.2023 gestellten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 rechtkräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, sohin während eines Zeitraumes von rund einem Jahr und sieben Monaten, hielt sich der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet rechtmäßig in Österreich auf.
2.17. Abgesehen von seiner nunmehrigen Ehefrau und deren in Österreich lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. So leben insbesondere die Eltern, die drei Brüder und Tanten sowie Onkel des Beschwerdeführers in der Türkei.
2.18. Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer Mitglied und (ab 19.11.2023) Vorstandsmitglied des Vereins „D in ***, ***.
2.19. Während seines Asylverfahrens ging der Beschwerdeführer von 18.03.2024 bis 01.01.2025 und somit für rund neuneinhalb Monate einer rechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizza-Koch in einem Schwimmbad nach.
2.20. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich (wieder) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Konkret beabsichtigt er, in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Koch in der durch Herrn E betriebenen Pizzeria ***, ***, ***, nachzugehen und hat er auch bei Antragstellung eine Einstellungszusage von Herrn E vorgelegt.
2.21. Der Beschwerdeführer hat für insgesamt rund vier Monate einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau A1 besucht und er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer nicht abgelegt und hat dieser auch kein A1-Deutsch-Zertifikat vorgelegt. Mit seiner Ehefrau und deren in Familienangehörigen spricht der Beschwerdeführer Türkisch.
2.22. Der Beschwerdeführer hat im Februar/März 2025 die in Österreich geltenden fremdrechtlichen Vorschriften verletzt, indem er nachdem ihm gegenüber rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war, seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist und er abgeschoben wurde. Dass der Beschwerdeführer aktuell eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde, kann nicht festgestellt werden.
2.23. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und in der Türkei kriminalstrafrechtlich unbescholten und scheinen auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer auf.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst (per Video-Zuschaltung und unter Beiziehung einer nicht-amtlichen, allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscherin für Türkisch) angehört und befragt und Frau C, die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen wurde, wobei allgemein festzuhalten ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bei der Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben und deren Angaben auch in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig waren, weshalb diesen den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden können.
3.2. Die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und -ort) ergeben sich aus sämtlichen vorgelegten Urkunden und dem Zentralen Fremdenregister und sind diese auch unstrittig. Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines ihm am 16.01.2025 durch das türkische Konsulat in Österreich ausgestellten türkischen Reisepasses ist, wird auf Grundlage der diesbezüglichen durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung (aus eigenem) gemachten Angaben festgestellt.
3.3. Die Feststellungen dazu, dass und wann der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hat, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2024 in erster Instanz und nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 abgewiesen wurde, wobei eine Rückkehrentscheidung unter Setzung einer Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des durch das BFA vorgelegten Aktes und auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das gilt auch für die Feststellung, dass kein außerordentliches Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG erhoben wurde und ist dies auch unstrittig. Dass das Erkenntnis des BVwG dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2025 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im BFA-Akt befindlichen Zustellnachweis.
3.4. Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise (die am 07.02.2025 endete) nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, dass er bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise weder eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen, noch vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung ersucht hat, ist unstrittig und ergibt sich aus dem BFA-Akt. Im BFA-Akt finden sich auch die E-Mails vom 24.02.2025 und vom 25.02.2025, mit den in den Pkten. 2.5. bis. 2.7. festgestellten Inhalten.
3.5. Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt am 03.03.2025 in Schubhaft genommen und am 05.03.2025 gem. § 46 FPG auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben wurde, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Inhalt des durch das BFA vorgelegten Aktes, insbesondere aus dem darin befindlichen Abschiebebericht.
3.6. Der Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung am 05.03.2025 in der Türkei aufhält werden die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
3.7. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2025 mit der Zusammenführenden in der Türkei standesamtlich die Ehe geschlossen hat, ist auf die bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags vorgelegte und im durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsakt inneliegende Heiratsurkunde zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellungen dazu, dass, wann und wo der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, ist ebenfalls auf den Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin befindlichen Antrag selbst, zu verweisen.
3.8. Die in Pkt. 2.10. in Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer und die Zusammenführende eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe, getroffenen Feststellungen, insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und die Zusammenführende am 05.07.2025 beim Standesamt *** einen Antrag auf Trauung gestellt haben, es jedoch aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft *** zu keiner (standesamtlichen) Eheschließung in Österreich kam, beruhen neben den Angaben der als Zeugin befragten Zusammenführenden insbesondere auf dem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 04.03.2025, Zl. ***, und auf den Schreiben des Bezirksgerichts *** an das BFA, die sich im durch das BFA vorgelegten Akt befinden.
3.9. Die (Negativ-)Feststellung, wonach auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden, Frau C, nach der am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers am 25.04.2025 in ***, Türkei, geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, weshalb vom Vorliegen einer gültigen Ehe ausgegangen wird, beruht darauf, dass zwar das gerichtliche Strafverfahren betreffend den Verdacht des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe noch anhängig ist, der Beschwerdeführer und die Zusammenführende aber zumindest im gegenständlichen Verfahren durchaus glaubwürdig den Eindruck vermittelt haben, einander verbunden zu sein und ein gemeinsames Familienleben mit gemeinsamem Haushalt und künftig auch mit gemeinsamen Kindern anzustreben.
Auch machten die zeugenschaftlich einvernommene Zusammenführende und der Beschwerdeführer insbesondere zum Kennenlernen, zum gemeinsamen Zusammenleben in Österreich, sowie dazu, dass und wann zuletzt sie Geschlechtsverkehr hatten und auch zum Kinderwunsch miteinander im Einklang stehende, aber nicht abgesprochen oder künstlich wirkende Angaben.
Auch wurden durch die zeugenschaftlich einvernommene Zusammenführende bei der mündlichen Verhandlung neben einem umfangreichen Chat-Verlauf zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auch zahlreiche Fotos vorgewiesen, die den Beschwerdeführer und die Zusammenführende bei unterschiedlichen Anlässen (Hochzeitsfeier, Urlaubsaufenthalte, Ausflüge…) zeigen.
Auch dass die Zusammenführende den Beschwerdeführer nach dessen Abschiebung nachweislich (Flugtickets wurden zur Verhandlung mitgebracht und Fotos vorgewiesen) zumindest vier Mal in der Türkei besucht hat, spricht aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts eher gegen als für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
Wenngleich der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer und die Zusammenführende in Österreich den Antrag auf standesamtliche Trauung gestellt haben (nämlich gerade einmal rund ein halbes Jahr nach dem Kennenlernen und kurz nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers) Anlass für eine Prüfung der Frage, ob die Ehe lediglich mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer zu einem Aufenthaltstitel verhelfen zu wollen, geschlossen werden sollte, bietet, so kann aufgrund des vom Beschwerdeführer und der Zusammenführenden bei der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck und deren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben, aus Sicht des Verwaltungsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass eine bloße Aufenthaltsehe vorliegt, sondern ist auf Grundlage der übereinstimmenden und durchaus plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden davon auszugehen, dass diese eine gemeinsames Familienleben mit Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anstreben und dass eine solche im Rahmen dessen, was vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitels in der Türkei und die Zusammenführende in Österreich lebt, möglich ist, auch bereits gelebt wird.
3.10. Den in Pkt. 2.12. zur in Österreich erfolgten Verlobung und traditionellen Eheschließung, zum Zusammenleben in Österreich vor der Abschiebung des Beschwerdeführers, zur Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden seit der Abschiebung durch Besuche und (Video-)Telefon bzw. Chats sowie zum Geschlechtsverkehr und Kinderwunsch getroffenen Feststellungen werden die durch den Beschwerdeführer und die Zusammenführende übereinstimmend gemachten und durchaus schlüssig und nachvollziehbar gewirkt habenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegt.
3.11. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsbürgerschaft) der Zusammenführenden können auf Grundlage des vorgelegten österreichischen Reisepasses und Staatsbürgerschaftsnachweises der Zusammenführenden getroffen werden. Den weiteren in Pkt. 2.12. getroffenen Feststellungen, dazu, wo die Familienangehörigen der Zusammenführenden leben, welcher beruflichen Tätigkeit diese nachgeht, dass diese Türkisch spricht, warum sie nicht in die Türkei ziehen will und dass sie dem Beschwerdeführer Geld schickt, werden die durch die Zusammenführende bei der mündlichen Verhandlung gemachten glaubwürdigen Angaben zugrunde gelegt.
3.12. Den in den Pkten. 2.12. bis 2.17. getroffenen, in Hinblick auf Art 8 EMRK relevanten Feststellung zum bisherigen Lebensweg des Beschwerdeführers, zur Dauer seines Aufenthalts in Österreich, dazu, welche integrationsbegründenden Schritte (rechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, vier Monate Deutsch-Kurs, Vereinsmitgliedschaft) der Beschwerdeführer in Österreich gesetzt hat, dazu, wie seine Lebenssituation der Türkei ist und welche familiären Bindungen in der Türkei bzw. in Österreich bestehen, liegen die durch den Beschwerdeführer gemachten diesbezüglichen Angaben zugrunde, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkt dafür, dass diese unrichtig sein könnten, hervorgekommen sind.
3.13. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich (wieder) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat dieser zum einen selbst glaubwürdig angegeben und hat er auch eine entsprechende Einstellungszusage vorgelegt.
3.14. Dass der Beschwerdeführer wie in Pkt. 2.20. festgestellt, nachdem ihm gegenüber rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war, seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist, ist unstrittig und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – zumal keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer (dem am 16.01.2025 und somit noch vor Ablauf der zweiwöchigen Ausreisefrist ein türkischer Reisepass, mit dem er ausreisen hätte können, ausgestellt worden wurde und hinsichtlich dessen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, dass er im in Frage stehenden Zeitraum an einer eine fristgerechte Ausreise verunmöglichenden Krankheit gelitten hätte) eine fristgerechte Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre – im Februar/März durch die nicht erfolgte fristgerechte Ausreise fremdenrechtliche Bestimmungen verletzt hat (auch wenn es zu keiner Bestrafung gekommen ist).
Unter Berücksichtigung dessen, dass seitens des Beschwerdeführers aber zumindest nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise Kontakt mit dem BFA und der BBU aufgenommen wurde und um Verlängerung der Frist bzw. um einen Termin für eine Rückkehrberatung ersucht wurde, sich der Beschwerdeführer bei der Abschiebung kooperativ verhalten hat und seither in der Türkei verblieben ist, kann allein daraus, dass der Beschwerdeführer nach nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise abgeschoben wurde, aufgrund de Umstände im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kann wie oben ausgeführt nicht festgestellt werden und reicht auch der bloße Umstand, dass betreffend den Beschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts des versuchten Eingehens einer Aufenthaltsehe anhängig ist, nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Da aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse auch kein sonstiges Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, feststellstellbar ist, ist die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen.
3.15. Die in Pkt. 2.21. getroffene Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf der durchgeführten Strafregisterabfrage, der vorgelegten Bestätigung aus dem Herkunftsland und darauf, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[…]
[…]“
Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
[…]“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl.°I Nr. 75/1997, lauten auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. (…)
[…]
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr. […]“
4.4. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, wobei er die Abwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 geltend macht.
5.2. Mangels Feststellbarkeit des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist von einer gültigen und aufrechten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C, bei der es sich um eine österreichische Staatsbürgerin, hinsichtlich derer keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte, handelt, auszugehen, womit der Beschwerdeführer Ehegatte und damit Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen iSd § 47 Abs. 2 NAG ist (, wobei er auch die Definition eines Angehörigen einer Österreicherin iSv § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 1 FrG 1997 erfüllt).
5.3. Strittig ist vorliegend zum einen die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann und ob sich gegebenenfalls daraus ergibt, dass eine auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG gestützte Anwendung seines Antrags gar nicht in Frage kommt und zum anderen, ob (– ausgehend davon, dass § 11 Abs. 1 Z 3 NAG im Fall des Beschwerdeführers als Maßstab bei der Prüfung seines Antrags heranzuziehen ist –) der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG erfüllt ist und ob dem Beschwerdeführer (– wenn § 11 Abs. 1 Z 3 NAG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist und das darin normierte Erteilungshindernis zu bejahen ist –) aufgrund von § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilten ist.
5.4. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Regelung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG vorliegend aufgrund der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 gar nicht zur Anwendung komme, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
5.4.1. Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 ARB 1/80 verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1 Jänner 1995) galten.
Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Dereci, Rz 87 ff.), sofern diese nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C-138/13, Dogan, Rz 37).
5.4.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hält sich der die türkische Staatsbürgerschaft besitzende Beschwerdeführer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, aktuell nicht in Österreich, sondern in der Türkei auf, wobei ihm gegenüber eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergangen ist und er dieser nicht fristgerecht freiwillig nach gekommen ist, sondern er iSv § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, sohin abgeschoben wurde. Auch ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert, jedoch liegt bei diesem Erwerbsabsicht vor.
5.4.3. Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, schließt nach der Judikatur des EuGH die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht aus, zumal auch die Voraussetzungen zur erstmaligen Einreise und zum dortigen Aufenthalt, Gebührenbestimmungen und die Familienzusammenführung (noch) nicht erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger zu türkischen erwerbstätigen Zusammenführenden von den Stillhalteklauseln erfasst sein können (vgl. EuGH 07.11.2013, C-225/12, Demia, Rz 42, EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci, Rz 98 – 101; EuGH 09.02.2023, C-402/21, Staatssectretaris van Justitie en Veiligheid ua Rz 53, EuGH 09.12.2010, C-300/09 und 301/09, Toprak und Oguz).
So hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 20.9.2007, Tum und Dari, C-16/05, dahingehend geäußert, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls (ZP) auch für die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gilt. Die gilt auch für die – angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, gegenständlich einschlägige, in Art. 13 ARB normierte Stillhalteklause, betont doch der EuGH auch immer wieder, dass die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 ZP die gleiche Funktion haben (vgl. etwa EuGH 21.10.2003, Abatay und Sahin, C-317/01, Rz 74).
5.4.4. Da der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die durch die Vorlage einer Einstellungszusage nachgewiesene Absicht hat, in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind diese Voraussetzungen (türkische Staatsangehörigkeit und Erwerbsabsicht) für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 erfüllt.
5.4.5. Ungeachtet dessen, dass die in Art. 41 ZP einer- und in Art. 13 ARB 1/80 andererseits enthaltenen Stillhalteklauseln die gleiche Funktion haben, weicht ihr Wortlaut doch deutlich voneinander ab, zumal die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP – im Unterschied zur in Art. 13 ARB 1/80 enthaltenen Stillhalteklausel – nicht auf einen ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet abstellt.
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.2021, Ro 2019/22/0007, Rz 7) betont, dass daraus, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch für jene türkischen Staatsangehörigen gelten kann, die noch nicht in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind, nicht ohne Weiteres eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf türkische Staatsangehörige, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, abgeleitet werden kann. Vielmehr ergibt sich daraus, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach einen „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt und Beschäftigung verlangt, dass der antragstellende türkische Arbeitnehmer oder der türkische, im Bundesgebiet erwerbstätige Familienangehörige des Antragstellers die Vorschriften des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss (vgl. EuGH 21.10.2003, C-317/01, C-369/01, Abatay und Sahin, Rz 84; EuGH 17.09.2009, C-242/06, Sahin Rz 53; EuGH 07.11.2013, C-225/12, Demir, Rz 35).
5.4.6. Vorliegend wurde gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und hat der Beschwerdeführer diese auch nicht befolgt; vielmehr wurde er, nachdem er die ihm gegenüber rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung nicht (durch freiwillige Ausreise innerhalb der ihm für eine freiwillige Ausreise gesetzten Frist) befolgt hatte, am 05.03.2025 in die Türkei abgeschoben.
5.4.7. Wäre die Abschiebung nicht erfolgt und der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich verblieben, so entspräche die vorliegende Konstellation jenen Konstellationen, die den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2015, Ra 2015/21/0117 oder vom 22.06.2022, Ra 2022/19/0109 zugrunde lagen.
Hielte sich daher der Beschwerdeführer trotz der ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (etwa wenn weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wäre) aktuell weiterhin in Österreich auf, bestünde schon aufgrund der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Zweifel daran, dass sein Aufenthalt ungeachtet der nach der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin als nicht ordnungsgemäß anzusehen und somit die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht anwendbar wäre.
5.4.8. Die gegenständliche Konstellation unterscheidet sich aber wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt von den den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habenden Konstellation insofern, als sich der Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung und auch aktuell gar nicht in Österreich aufhält und er sich auch bei der Stellung des gegenständlichen Antrags (ebenso wie bei seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft) nicht in Österreich aufgehalten hat.
Es kann daher weder (aktuell oder hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung) vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Aufenthalts in Österreich noch davon, dass sich der in der Türkei aufhältige Beschwerdeführer infolge der Nicht-Befolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig in Österreich aufhielte, ausgegangen werden.
5.4.9. Da ein ohne Berücksichtigung der Stillhalteklausel unrechtmäßiger Aufenthalt, der nicht insofern „qualifiziert“ unrechtmäßig ist, als gegenüber der in Frage stehenden Person rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die diese nicht befolgt hat, die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausschließt und jedenfalls in Konstellationen eines nicht (im oben angesprochenen Sinn durch die Nicht-Befolgung einer rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme) „qualifiziert“ rechtswidrigen Aufenthalts auch die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes iSd der Stillhalteklausel im Lichte eben dieser zu beurteilen ist, könnte sich der Beschwerdeführer (selbstredend jeweils nur bei Nicht-Vorliegen einer Aufenthaltsehe) sowohl dann, wenn er noch vor rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung mit der österreichischen Zusammenführenden die Ehe geschlossen hätte und in der Folge in Österreich verblieben wäre, als auch dann, wenn er nach rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung freiwillig ausgereist wäre und in der Folge in der Türkei die Ehe mit der österreichischen Zusammenführenden geschlossen und dann den gegenständlichen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätte, jeweils auf die Stillhalteklausel berufen, ohne dass ihm entgegengehalten hätte werden könnte, es liege kein ordnungsgemäßer Aufenthalt iSd Art. 13 ARB vor.
5.4.10. Da vorliegend der Beschwerdeführer aber nach rechtskräftiger Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht freiwillig ausgereist ist, sondern abgeschoben wurde, kann nicht nur mangels tatsächlichen Aufenthalts in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell über einen ordnungsgemäßen Aufenthalt in Österreich verfügt, sondern wäre sein Aufenthalt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (zu dem die 18monatige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist) auch nicht unrechtmäßig und damit nicht ordnungsgemäß, wobei sein Aufenthalt nicht bloß mangels Aufenthaltstitels unrechtmäßig, sondern infolge dessen, dass ihm gegenüber rechtskräftig eine von ihm nicht befolgte, noch aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen wurde, „qualifiziert“ rechtswidrig.
5.4.11. Vor diesem Hintergrund kann aber zum einen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer iSd oben zitierten EuGH-Judikatur die österreichischen Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts bisher beachtet hat, zumal er eine ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nicht befolgt hat und seiner Ausreisverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen ist, sondern abgeschoben wurde, sondern wäre sein Aufenthalt in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt mangels Ablaufs der 18monatigen Sperrfrist auch als „qualifiziert“ rechtswidrig anzusehen.
5.4.12. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nicht durch fristgerechte freiwillige Ausreise befolgt hat, die österreichische Zusammenführende nicht in Österreich geheiratet hat (in diesem Fall wäre nach den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Eheschließung mit einer Österreicherin ein ordnungsgemäßer Aufenthalt und somit die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel jedenfalls zu verneinen), sondern die Eheschließung zwischen der Abschiebung und dem Ablauf der 18monatigen Sperrfrist in der Türkei erfolgt ist, kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass vor Ablauf der 18monatigen Sperrfrist, angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer, gegen den rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die er nicht beachtet hat, weil er nicht fristgereicht freiwillig ausgereist ist, sondern vor weniger als 18 Monaten abgeschoben wurde, über einen „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt iSd Art. 13 ARB verfügt.
5.4.13. Vor diesem Hintergrund scheidet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden zum jetzigen Zeitpunkt (wo weniger als 18 Monate seit der Abschiebung des Beschwerdeführers vergangen sind) eine Anwendbarkeit der Stillhalteklausel schon mangels Vorliegens eines „ordnungsgemäßen“ Aufenthaltes des Beschwerdeführers aus.
5.5. Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung ungeachtet dessen, gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die dieser nicht durch fristgerechte Ausreise befolgt hat, davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt (also zu einem Zeitpunkt wo seit seiner Abschiebung weniger als 18 Monate vergangen sind) grundsätzlich auf die Stillhalteklausel berufen kann, würde eine Nicht-Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG auf den Beschwerdeführer voraussetzen, dass in dieser Bestimmung nicht nur eine neue Beschränkung gegenüber der Rechtslage vom 01.01.1995 zu sehen ist (was aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist), sondern auch, dass diese als unverhältnismäßig zu qualifizieren ist.
5.5.1. Schließlich hat der EuGH bereits wiederholt festgehalten hat, dass eine „neue Beschränkung“, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten, zwar grundsätzlich verboten ist, dass dies jedoch dann nicht gilt, wenn die in Frage stehende Beschränkung zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen zählt oder sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (siehe EuGH 07.11.2013, C-225/12, Demir, Rz. 40; EuGH 10.07.2014, C-138/13, Dogan, Rz 37; EuGH 12.04.2016, C-561/14, Genc, Rz 51; EuGH 29.03.2017, C-652/15, Tekdemir, Rz 33; EuGH 07.88.2018, C-123/17, Yön, Rz 72; EuGH 10.07.2019, C-89/18, A, Rz 31; EuGH 03.10.2019, C-70/18, A ua., Rz 44; EuGH 02.09.2021, C-379/20, B, Rz 23).
Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine grundsätzlich geeignet sind, „neue Beschränkungen“ iSd Stillhalteklausel zu rechtfertigen, wurden vom EuGH unter anderem bereits „die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes“ (vgl. EuGH 07.11.2013, C-225/12, Demir Rz 40-44) und auch eine „effektive Einwanderungskontrolle und Steuerung der Migrationsströme“ (vgl. zB EuGH 29.03.2017, C-652/15, Tekdemir, Rz 39) anerkannt.
Eine einem solchen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ dienende neue Beschränkung ist (nur) dann als verhältnismäßig anzusehen (und kann dementsprechend auch nur dann gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der sich grundsätzlich auf die Stillhalteklausel berufen kann, zur Anwendung gebracht werden), wenn diese geeignet ist, um die Erreichung des angestrebten Zieles zu erreichen und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht.
Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer eine neue Beschränkung darstellenden, einem legitimen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienende Maßnahme ua. die Modalitäten der Umsetzung einer (als zur Zielerreichung geeignet angesehenen) Verpflichtung zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH 29.03.2017, C-652/15, Tekdemir, Rz 43) und hat es der EuGH auch schon als maßgeblich erachtet, ob Ausnahmen von einer – zur Erreichung des Ziels der erfolgreichen Integration vorgesehenen – Maßnahme und die Möglichkeit einer individuellen Prüfung im Einzelfall vorgesehen sind (vgl. EuGH 02.09.2021, C-379/20, B, Rz 31 ff).
Die Prüfung, ob die Einzelheiten der Umsetzung einer neuen beschränkenden Maßnahme über das zur Erreichung des damit verfolgten Zieles Erforderliche hinausgehen, ist, wie der EuGH bereits mehrfach festgehalten hat, Sache des nationalen Gerichts (vgl. zB [im Zusammenhang mit der dem Ziel einer wirksamen Steuerung und Kontrolle der Migrationsströme dienenden Verpflichtung, vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ein Visum einzuholen] EuGH C-123/17, Rn. 89; [im Zusammenhang mit einer altersmäßigen Vorgabe für die Familienzusammenführung] letztlich auch EuGH 02.09.2021, C-379/20, B, Rz. 35).
5.5.2. Aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG kann Fremden, gegen die eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ohne Einreiseverbot erlassen wurde und die nicht freiwillig ausgereist sind, ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht erteilt werden, sofern seit der nicht-freiwilligen Ausreise nicht 18 Monate vergangen sind, es sei denn, die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist iSd § 11 Abs. 3 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich.
In dieser Bestimmung, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die trotz einer ihnen gegenüber erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht freiwillig ausgereist sind und somit österreichische Vorschriften betreffend den Aufenthalt von Fremden in einer (zB. im Vergleich zu einer Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts und freiwilliger Ausreise, ohne dass eine behördliche aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden wäre) „qualifizierten“ Weise missachtet haben, ist eine Maßnahme zu sehen, die dem Ziel der „Verhinderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts“ dient und die angesichts dessen, dass eine 18monatige „Wartefrist“, bevor einer Person, die bereits einmal trotz einer ihr gegenüber rechtskräftig erlassenen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht freiwillig ausgereist ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden, abschreckende Wirkung entfalten kann, auch zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund dessen, dass § 11 Abs. 1 Z 3 NAG zum einen ein nur vorübergehendes (für 18 Monate nach einer nicht freiwilligen Ausreise trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung geltendes) Erteilungshindernis normiert, und es sich auch um keine absolutes, sondern – zumal gem. § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel ungeachtet dessen, dass seit der nicht-freiwilligen Ausreise noch nicht 18 Monate vergangen sind und das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG grundsätzlich vorliegt, wenn dies aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich ist – um ein bloß relatives Erteilungshindernis handelt sohin also eine Prüfung der Umstände im Einzelfall möglich ist, ist auch davon auszugehen, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht über das zur Erreichung des legitimen Ziels Erforderliche hinausgeht und – insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass dieses Erteilungshindernis lediglich Personen betrifft, die bereits in der Vergangenheit eine ihnen gegenüber rechtkräftig und durchsetzbar erlassene Rückkehrentscheidung nicht befolgt haben – auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
5.5.3. Ausgehend davon ist – jedenfalls vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles – nicht davon auszugehen, dass § 11 Abs. 1 Z 3 NAG eine unverhältnismäßige neue Beschränkung darstellt, womit diese Regelung im vorliegenden Fall, selbst dann, wenn man entgegen dem hier Zugrundegelegten davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt dieser Entscheidung, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem seit seiner Abschiebung noch keine 18 Monate vergangen sind) grundsätzlich auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen könnte, anzuwenden wäre.
5.6. Aus den oben dargelegten Gründen ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Stillhalteklausel jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, wo seit seiner Abschiebung noch keine 18 Monate vergangen sind, nicht anwendbar ist und dass selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung annähme, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zum jetzigen Zeitpunkt auf die Stillhalteklausel berufen könnte, in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG jedenfalls vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls nicht als unverhältnismäßige und daher unzulässige neue Beschränkung anzusehen wäre. Ausgehend davon kommt § 11 Abs. 1 Z 3 NAG im vorliegenden Fall jedenfalls zur Anwendung.
5.7. Soweit abzusehen ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo sich ein die Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau anstrebender türkischer Staatangehöriger sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung, als auch im Zeitpunkt der Antragstellung sowie auch im Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhielt bzw. aufhält, weil ihm gegenüber rechtskräftig eine durchsetzbare und auch im Wege einer Abschiebung gem. § 46 Abs. 1 FPG durchgesetzte Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei zu allen genannten Zeitpunkten (Eheschließung, Antragstellung und Entscheidung über den Antrag) die erfolgte Abschiebung weniger als 18 Monate zurückliegt, davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen „ordnungsgemäßen Aufenthalt“ hat und damit die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/81 auf ihn anwendbar ist, noch nicht ausdrücklich geklärt.
Auch liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die nach der Judikatur des EuGH für die Prüfung, ob eine neue Beschränkung als (un-)verhältnismäßig anzusehen ist, maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Regelung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG erfüllt sind oder nicht.
Diese Fragen sind für die gegenständliche Entscheidung relevant, weil der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers nicht gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG abgewiesen werden könnte, wenn entgegen dem hier Zugrundgelegten von der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel in Konstellationen wie der vorliegenden und davon, dass in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist, auszugehen wäre.
Da davon auszugehen ist, dass eine Konstellation wie die vorliegende immer wieder vorkommen, kommt diesen Fragen auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird.
5.8. Ausgehend davon, dass aus den oben dargelegten Gründen § 11 Abs. 1 Z 3 NAG im Fall des Beschwerdeführers maßgeblich ist, ist der im angefochtenen Bescheid vertretenen Annahme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG normierten Verleihungshindernisses vorliegen, aus folgenden Gründen nicht entgegen zu treten:
5.8.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.
5.8.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, I416 2296378-1/13E, rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet am 05.03.2025 verlassen, womit seit seiner Ausreise zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht 18 Monate vergangen sind.
5.8.3. Auch hat der Beschwerdeführer weder einen Antrag nach § 21 Abs. 1 NAG eingebracht, noch kann davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 NAG „freiwillig“ nachgekommen wäre:
Zwar hat der Beschwerdeführer zwischen rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung und seiner Abschiebung gegenüber dem BFA (und der BBU) bekannt gegeben, dass er grundsätzlich zu einer freiwilligen Ausreise bereit sei, wobei er um eine Verlängerung der ihm hierfür eingeräumten Frist ersuchte.
Jedoch hat sich der Beschwerdeführer zum einem erst nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise (erfolglos) um die Verlängerung der ihm eingeräumten Frist für eine freiwillige Ausreise bemüht und ist dieser auch nach der Mitteilung des BFA, dass einer Verlängerung der Frist bzw. einer „verzögerten Ausreise“ nicht zugestimmt werde, nicht sofort ausgereist, sondern ist der Beschwerdeführer auch nach dieser Antwort des BFA vom 24.02.2025 auf das am selben Tag (und somit erst nach Ablauf der rechtskräftig festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise) gestellte Ersuchen um Fristverlängerung nicht umgehend aus eigenen aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern ist dieser weiterhin im Bundesgebiet verblieben, bis er am 03.03.2025 festgenommen und am 05.03.2023 iSd § 46 Abs. 1 FPG am Luftweg abgeschoben wurde.
Dass die Abschiebung im Wege eines unbegleiteten Abschiebefluges erfolgt ist und sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalten und sich nicht widersetzt hat, ändert nichts daran, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nicht aus eigenem, sondern erst nachdem er zuvor am 03.03.2025 gem. § 76 FPG in Schubhaft genommen wurde im Wege einer Abschiebung gemäß § 46 FPG und damit gerade nicht „freiwillig“ erfolgt ist.
5.8.4. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der ihm eingeräumten Frist für eine freiwillige Ausreise auch über einen ihm durch das türkische Konsulat in Wien ausgestellten türkischen Reisepass, mit dem er hätte ausreisen können, verfügt hat und keine Hinweise für sonstige Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu einer freiwilligen Ausreise aus eigenem binnen der ihm gesetzten Frist nicht hätte nachkommen können, hervorgekommen sind.
5.8.5. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag gem. § 21 Abs. 1 NAG gestellt, womit dem Beschwerdeführer nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG selbst wenn man entgegen dem hier Zugrundegelegten davon ausginge, dass dieser „freiwillig“ ausgereist sei, aufgrund dessen, dass seit seiner Ausreise noch keine 18 Monate vergangen sind, gem. § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht erteilt werden könnte.
5.8.6. Der Tatbestand des in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG normierten Erteilungshindernisses ist somit erfüllt.
5.9. § 11 Abs. 1 Z 3 NAG normiert kein absolutes, sondern ein bloß relatives Erteilungshindernis, da gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz (ua) Vorliegens dieses Erteilungshindernisses erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
5.9.1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236). § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.
5.9.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der am *** in der Türkei geborene und auch die ersten Jahre seines Lebens in der Türkei aufgewachsene Beschwerdeführer ist seit dem 25.04.2025 mit der Zusammenführenden, Frau C, verheiratet. Die Zusammenführende ist eine österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich lebt und in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Leiterin der Kundenservice-Abteilung einer österreichischen Bank nachgeht.
Durch die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen, in Österreich lebenden Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer zweifellos über familiäre Bindungen in Österreich, aufgrund derer die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls einen auf seine Rechtfertigbarkeit zu prüfenden Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt und ist dem Umstand des Bestehens einer Ehe mit einer in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgerin bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht beizumessen (vgl. zB VwGH 26.06.2012, 2010/22/0164).
Gemindert wird das an sich hohe Gewicht, das der bestehenden Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Zusammenführenden beizumessen ist, dadurch, dass die Ehe und die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Beschwerdeführer, der sich zu dem Zeitpunkt, als er die Zusammenführende kennengelernt hat, nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts über seinen sich schlussendlich als unbegründet erwiesen habenden Asylantrag in Österreich aufhielt und die Eheschließung nicht einmal zwei Monate vor der Eheschließung von Österreich in die Türkei abgeschoben wurde, erfolgt ist, womit er und auch seine österreichische Ehefrau nicht darauf vertrauen durften, dauerhaft in Österreich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich führen zu können (vgl. § 11 Abs. 3 Z 8 NAG).
Was die Intensität des zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau tatsächlich bestehenden Familienlebens (vgl. § 11 Abs. 3 Z 2 NAG) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass das derzeitige Nicht-Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes vorliegend nicht zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand schon dadurch begründet ist, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, womit ein gemeinsamen Familienleben in Form eines tatsächlichen Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt schon deshalb derzeit nur im Rahmen von Besuchen möglich. Vor seiner im März 2025 erfolgten Abschiebung haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Österreich rund ein dreiviertel Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und hat die österreichische Zusammenführende den Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung im März 2025 auch jedenfalls vier Mal für Zeiträume zwischen einer und drei Wochen in der Türkei besucht, wobei sie und der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Besuche jeweils im Haus der Eltern des Beschwerdeführers (bzw. bei Urlaubsreisen im Hotel) zusammengewohnt haben. Auch wird der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau finanziell unterstützt und ist angesichts der praktisch täglichen Kontakte via Telefon, Chats und Video-Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden von einer durchaus beachtlichen Intensität des aktuell in dieser Form gelebten Ehelebens auszugehen, was im Rahmen der Gesamtabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Intensität des bereits bestehenden gemeinsamen Ehelebens zwar als durchaus hoch, aber insgesamt betrachtet – im Vergleich zu anderen Ehepaaren bzw. Familien, bei denen der Zusammenführende in Österreich, die eine Zusammenführung anstrebenden Personen aber im Ausland leben – jedenfalls nicht als überdurchschnittlich intensiv zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Kinder haben und sich der Beschwerdeführer und die Zusammenführende auch erst vor rund zweieinhalb Jahren und somit erst vor nicht allzu langer Zeit kennengelernt haben.
Was die im Rahmen der Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigende Frage betrifft, ob ein gemeinsames Ehe- und Familienleben auch in der Türkei möglich wäre, so ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zusammenführenden um eine in Österreich geborene, ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habende österreichische Staatsbürgerin handelt, die auch entsprechend in Österreich verwurzelt ist, zumal nicht nur zahlreiche ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihre Eltern und Geschwister, in Österreich leben, sondern die Zusammenführende auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in leitender Funktion bei einer österreichischen Bank nachgeht.
Dementsprechend wäre ein Umzug der Zusammenführenden in die Türkei zu dem Zweck, dort – zumindest bis das in Frage stehende Erteilungshindernis nicht mehr vorliegt und dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt wird – ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Form eines dauerhaften gemeinsamen Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer zu führen, zumindest mit gewissen, wenn auch nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, was im Rahmen der Gesamtabwägung dahingehend, dass das Gewicht der persönlichen, durch Art 8 EMRK geschützten Interessen erhöht wird, zu berücksichtigen ist.
Jedoch ist andererseits auch zu berücksichtigen, dass die Zusammenführende Türkisch spricht und durch ihre in der Türkei lebenden Onkeln und Tanten mütterlicherseits auch abgesehen vom Beschwerdeführer und dessen Familie über zumindest gewisse familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sie auch nicht etwa für in Österreich lebende mj. Kinder sorge- oder unterhaltsverpflichtet ist, und auch weder vorgebracht wurde noch Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass die Zusammenführende an einer Erkrankung oder Behinderung, die nur in Österreich behandelbar wäre, leiden würde. Auch wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise dafür ergeben, dass der Zusammenführenden in der Türkei Verfolgung drohen würde.
Wenngleich somit ein Umzug der Zusammenführenden zum Zweck eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens mit dem Beschwerdeführer mit im Rahmen der Gesamtabwägung durchaus zu berücksichtigenden, nicht völlig unerheblichen Anpassungsschwierigkeiten verbunden wäre, so ist jedenfalls nicht von einer zu einer überdurchschnittlichen Erhöhung des Gewichts der durch Art 8 EMRK geschützten Interessen führenden Unmöglichkeit, das angestrebte gemeinsame Familienleben in Form eines dauerhaften Zusammenlebens an einem Ort und in einem Haushalt auch im Ausland, konkret in der Türkei, zu führen, auszugehen.
Auch ist eine Fortführung des Ehe- und Familienlebens in der aktuell seit der im März 2025 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und seit der Eheschließung im April 2025 gelebten Form, nämlich durch nahezu tägliche (Video-)Telefonate und Chats sowie Besuche, weiterhin möglich, was im Rahmen der Gesamtabwägung ebenso zu berücksichtigen ist, wie der Umstand, dass das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG kein dauerhaftes, sondern ein bloß temporäres ist.
Was die in § 11 Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 9 NAG angesprochenen im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, nämlich das über das Familienleben hinausgehende Privatleben, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und den Grad der Integration betreffenden, betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines schlussendlich negativ beendeten Asylverfahren gerechnet von der Antragstellung am 19.06.2023 bis zur am 05.03.2025 erfolgten Abschiebung rund ein Jahr und neuneinhalb Monate lang in Österreich aufgehalten. Davon war der Beschwerdeführer während der Dauer seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 rechtskräftig und ohne dass außerordentliche Rechtsmittel erhoben worden wären, negativ abgeschlossenen Asylverfahrens für eine Dauer von etwa einem Jahr und sieben Monaten rechtmäßig in Österreich aufhältig, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb der Beschwerdeführer während der Dauer des Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Überdies beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem unbegründeten Asylantrag und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich führt jedenfalls als solche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu keiner Erhöhung des Gewichts der im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten durch Art 8 EMRK geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Was den Grad der Integration bzw. das Gewicht, das den über die Ehe mit der österreichischen Zusammenführenden hinausgehenden sozialen und familiären Bindungen beizumessen ist, betrifft, so sind keine Hinweise auf ein besonders schützenswertes Privatleben iSd EMRK hervorgekommen:
Zwar war der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Mitglied des in *** ansässigen Vereins „D“ und hat er dadurch ebenso wie durch die in Österreich lebenden Familienangehörigen seiner Ehefrau gewisse, über seine Ehe mit der Zusammenführenden hinausgehende familiäre bzw. private Bindungen in Österreich zu den Mitgliedern des genannten Vereins bzw. zu Familienangehörigen seiner Ehefrau. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer bei Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich aufgrund seines bisherigen Aufenthalts nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind zudem in Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Juni 2023 nicht erkennbar.
Zwar ist der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes während seines asylrechtlichen Verfahrens für rund neuneinhalb Monate einer legalen Erwerbstätigkeit als Pizzakoch nachgegangen und hat er auch eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorgelegt und hat der zumindest für insgesamt vier Monate lang in Österreich einen Deutschkurs absolviert, was für eine grundsätzliche Integrationsbereitschaft spricht. Jedoch ist ungeachtet dieser Integrationsschritte auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den zweieinhalb Monaten vor seiner Abschiebung nicht mehr erwerbstätig war und er lediglich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich gesetzten Integrationsschritte sind im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Was die im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls zu berücksichtigen Bindungen zum Heimatland betrifft (vgl. § 11 Abs. 3 Z 5 NAG), so sind diese vorliegend in durchaus beachtlichem Ausmaß vorhanden, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei geboren wurde, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und der aktuell 29jährige Beschwerdeführer abgesehen von den nicht einmal zwei Jahren, die er in Österreich gelebt hat, sein gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat. Auch ist der an keinen chronischen Erkrankungen oder Behinderungen leidende Beschwerdeführer in der Türkei bereits wiederholt einer Erwerbstätigkeit in einer Produktionsstätte für Autoteile nachgegangen und ist nicht zu sehen, warum ihm eine solche oder vergleichbare Erwerbstätigkeit in der Türkei nicht wieder möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer mit Türkisch auch die Landessprache spricht und arbeitsfähig ist. Auch lebt der Beschwerdeführer aktuell gemeinsam mit seinen Eltern in einem in deren Eigentum stehenden Haus und verfügt er neben seinen Eltern mit seinen ebenfalls in der Türkei lebenden drei Geschwistern auch über durchaus intensive familiäre Bindungen in der Türkei, während er abgesehen von seiner österreichischen Ehefrau und deren in Österreich lebenden Familienangehörigen über keine in Österreich lebenden Familienangehörige oder Verwandte verfügt.
Die gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag dessen persönliches Interesse an einem Familiennachzug trotz Vorliegens des in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG normierten Erteilungshindernisses nicht zu verstärken.
Wenngleich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK insbesondere dem Bestehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein hohes Gewicht beizumessen ist, so steht dem gegenüber, dass zum einen nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft wurde, er aber die fremdenrechtlichen Vorschriften in der Vergangenheit insofern missachtet hat, als er trotz einer ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen, durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht binnen der gesetzten Frist für eine freiwillige Ausreise aus eigenem freiwillig ausgereist ist.
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden oben dargelegten Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung ist – insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowohl beim Eingehen ihrer Beziehung als auch bei der nicht einmal zwei Monate nach der Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgten Eheschließung des unsicheren Status des Beschwerdeführers bewusst sein mussten, keine außergewöhnlichen, eine besondere Integration in Österreich begründenden Umstände vorliegen, das in Frage stehende Erteilungshindernis nur ein temporäres ist und unter Berücksichtigung der Sozialisierung und der bestehenden familiären Situation samt Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat – nicht von einem Überwiegen des den persönlichen, durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers an einem Familiennachzug beizumessenden Gewichts gegenüber dem den öffentlichen Interessen beizumessenden Gewicht auszugehen.
5.9.3. Ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug trotz Vorliegens des temporären Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG ist daher zu verneinen.
5.10. Im Hinblick darauf, dass die Zusammenführende österreichische Staatsbürgerin ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson(en) im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre(n), sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Dereci ua), ist festzuhalten, dass vorliegend keine Umstände hervorgekommen sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass das Fortkommen der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden, in Österreich lebenden Zusammenführenden im Fall der Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise maßgeblich beeinträchtigt werden könnte.
So lebt die 28-jährige Zusammenführende seit ihrer Geburt in Österreich, wo sie familiär und sozial verankert ist. Auch geht die Zusammenführende in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und ist diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen.
Allein aus der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer kann nicht abgeleitet werden, dass die österreichische Zusammenführende de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen und wurden keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer bei Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer von einem de facto-Zwang für die Zusammenführende, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, auszugehen wäre.
Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich, der vorliegend wie in vergleichbaren Fällen wohl immer anzunehmen sein wird, begründet jedenfalls gerade auch im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bis zum Wegfall des in Frage stehenden Erteilungshindernisses so wie bereits in der Vergangenheit auch weiterhin möglich ist, die familiären Bindungen wie bisher durch (Video-)Telefonate und Besuche der Zusammenführenden im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten und die Zusammenführende zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen ist, keine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
5.11. Im Ergebnis liegt somit das in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG – hinsichtlich welcher Bestimmung aus den oben dargelegten Gründen davon ausgegangen wird, dass sie bei der Prüfung des gegenständlichen Antrags maßgeblich ist – normierte Erteilungshindernis vor und ist die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses auch weder aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 11 Abs. 3 NAG erforderlich, noch stehen die aus dem Unionsrecht abzuleitenden Rechte der österreichischen Zusammenführenden der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen.
Daher ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.
6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – nach ausdrücklicher Bekanntgabe der Notwendigkeit der Beziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durch die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen; seitens der Dolmetscherin wurde eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der der Dolmetscherin zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil soweit abzusehen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden – wo sich ein die Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau anstrebender türkischer Staatangehöriger sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung, als auch im Zeitpunkt der Antragstellung sowie auch im Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhielt bzw. aufhält, weil ihm gegenüber rechtskräftig eine durchsetzbare und auch im Wege einer Abschiebung gem. § 46 Abs. 1 FPG durchgesetzte Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei zu allen genannten Zeitpunkten (Eheschließung, Antragstellung und Entscheidung über den Antrag) die 18monatige Frist iSd § 11 Abs. 1 Z 3 NAG noch nicht abgelaufen war – davon ausgegangen werden kann, dass die vor weniger als 18 Monaten abgeschobenen, sich im Ausland aufhaltende Person einen „ordnungsgemäßen Aufenthalt“ hat und damit die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/81 anwendbar ist, noch nicht ausdrücklich geklärt ist.
Auch liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die nach der Judikatur des EuGH für die Prüfung, ob eine neue Beschränkung als (un-)verhältnismäßig anzusehen ist, maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Regelung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG erfüllt sind oder nicht.
Diese Fragen sind für die gegenständliche Entscheidung relevant, weil der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers nicht gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG abgewiesen werden könnte, wenn entgegen dem hier Zugrundgelegten von der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel in Konstellationen wie der vorliegenden und davon, dass in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG keine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist, auszugehen wäre.
Da davon auszugehen ist, dass eine Konstellation wie die vorliegende immer wieder vorkommen, kommt diesen Fragen auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird
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