LVwG N LVwG-AV-634/001-2026

LVwG-AV-634/001-2026Landesverwaltungsgericht30.06.2026

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationärer Dienst; besondere Bedürfnisse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-634/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.634.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15. April 2026, Zl. ***, betreffend den Kostenbeitrag für den stationären Aufenthalt in der B ab 01.04.2026, nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A ist verpflichtet, für den stationären Aufenthalt in der B ab 01.04.2026 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.754,80 monatlich zu leisten.Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15. April 2026, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet, für den stationären Aufenthalt in der B ab 01.04.2026 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.491,95 monatlich zu leisten. Dieser Bescheid stützt sich auf die Rechtsgrundlagen der §§ 35 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 5 Z 2 lit. a Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen in Form von drei Pensionen in Höhe von monatlich € 2.989,47 beziehe. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17.03.2026 in der B und werde dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut, wobei die Kosten dafür vom Land Niederösterreich getragen werden würden. Es würden keine Gründe vorliegen, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG rechtfertigen würden, aus sozialen Gründen wäre aber die halbe Miete in Höhe von € 637,20 berücksichtigt worden und daher lediglich der im Spruch genannte Betrag als Kostenbeitrag zur Vorschreibung gelangt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgereicht eine als „Einspruch“ titulierte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der im Bescheid angeführten Begründung nur zum Teil gefolgt werden könne. Neben der Mietzahlung in Höhe von monatlich € 1.274,39 würden weitere monatliche Zahlungsverpflichtungen für Strom, Warmwasser/Heizung und etc. anfallen. Die Einstellung der genannten Zahlungen wäre für die Zeit des stationären Aufenthaltes nicht möglich, weil im Haushalt weiterhin ständig zwei Personen leben würden. Die Übernahme der Kosten für die verbleibende halbe Miete sowie die angeführten Betriebskosten wären durch die Tochter C aufgrund deren laufenden Lebenserhaltungskosten und Therapiekosten für deren Sohn D nicht möglich, zumal deren Nettoeinkommen auch nur € 1.021,-- betragen würde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Anschreiben vom 27. April 2026 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und führte am 12. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der neben der Beschwerdeführerin auch deren Tochter C als Zeugin einvernommen wurde.

3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. März 2026, Zl. ***, wurde über Antrag der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der B GmbH ab 19. Februar 2026 bis 19. August 2027 bewilligt. Die Kosten für diese Betreuung in Höhe von derzeit täglich € 175,09 (zuzüglich Anerkennungsbeitrag) werden vorerst vom Land Niederösterreich getragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15. April 2026, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für diesen stationären Aufenthalt einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 1.491,95 ab 01.04.2026 zu leisten.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in Niederösterreich Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezieht Pensionsleistungen in Höhe von monatlich € 2.989,47 (von PVA, AUVA und APK), dies 14-mal jährlich.

An Kosten für die Therapieeinrichtung B fallen monatlich ca. € 5.252,-- an.

Die Beschwerdeführerin wird in dieser Therapieeinrichtung vollumfänglich betreut. Ein Verbleib zum Wochenende wäre möglich, im Rahmen eines ganzheitlichen Therapiekonzeptes, wonach an den Wochenenden Sozialkontakte aufrechterhalten werden sollen, verlässt die Beschwerdeführerin die Therapieeinrichtung an den Wochenenden.

Vor Aufnahme der Therapie und an den Wochenenden bewohnt die Beschwerdeführerin ein Reihenhaus. Dieses Reihenhaus wird auch von der Tochter der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Sohn (Enkelsohn der Beschwerdeführerin) bewohnt. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin dieses Reihenhauses, es fallen Mietkosten in Höhe von monatlich € 1.274,40 an. Die Kosten für Strom, Warmwasser und Heizung fallen für alle Bewohner gegenständlichen Reihenhauses an und betragen monatlich ca. € 314,25.

Die Tochter beteiligt sich an den Miet- und Betriebskosten weder für sich noch für ihren Sohn. Die Tochter ist teilzeitbeschäftigt, bezieht ein Einkommen in Höhe von € 1.012,-- monatlich, deren Sohn bezieht Unterhalt in Höhe von € 700,-- monatlich vom Kindesvater.

Es besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer erwachsenen Tochter bzw. dem Enkelsohn.

Die Beschwerdeführerin hat Sonderausgaben für die Anschaffung und den Betrieb eines Hörgerätes, darüberhinausgehender Sonderbedarf konnte nicht festgestellt werden.

Neben dem Aufenthalt in der B bedarf die Beschwerdeführerin keine Therapien, auch benötigt sie keine speziellen Medikamente oder andere Pflegebedarfe.

Im gesamten Verfahren sind keine Gründe im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG hervorgekommen.

4. Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt auch unstrittig.

5. Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG):

§ 35

Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:

§ 4

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(1a) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 haben bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

§ 5

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

...

...

6. Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig wird die Beschwerdeführerin mehr als 5 Stunden täglich in der Einrichtung B betreut. Die Kosten für die gegenständliche Betreuung, welche vom Land Niederösterreich zunächst getragen werden, betragen monatlich € 5.252,--.

Die Beschwerdeführerin bezieht Pensionen in Höhe von € 2.989,47, dies 14-mal jährlich. Im Verfahren sind keine im Rahmen der sozialen Erschwernis zu berücksichtigenden Ausgaben betreffend Therapien, Medikamente, bzw. gesundheitsbedingte Aufwendungen hervorgekommen, auch wurden keine der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwände festgestellt. Unter Anwendung des § 35 NÖ SHG iVm § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist der Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des Einkommens festzulegen. Dabei haben lediglich 20 % des Einkommens und die Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Einkommen an Pensionen in Höhe von € 2.989,47. Da 20 % bei der Hilfeempfängerin zu verbleiben haben, sind umgekehrt grundsätzlich 80 % dieses Einkommens als Kostenbeitrag zu leisten. Dies würde einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 2.392,-- ergeben.

Da die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass aus sozialen Gesichtspunkten eine Rückkehr in ihr vertrautes Umfeld an den Wochenenden förderlich ist, wurden vom erkennenden Gericht – wie auch schon von der Behörde vorgenommen - die Aufwendungen für die Miete zu 50 % (Miete beträgt monatlich € 1.274,39; 50 % sind daher € 637,20) berücksichtigt und wurden diese Kosten vom monatlichen Kostenbeitrag in Abzug gebracht. Dies ergibt eine verminderte monatliche Leistungsverpflichtung in Höhe von € 1.754,40.

Weiters wird festgehalten, dass die Behörde aus sozialen Gründen nicht mit Beginn der Therapieaufnahme, sohin mit 19. Februar 2026, den Kostenbeitrag festsetzte, sondern erst ab 01.04.2026. Um die Beschwerdeführerin nicht mit Rückzahlungen zu belasten, beanstandete das erkennende Gericht aus sozialen Gründen diese Vorgehensweise ebenso nicht.

Da aber für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Aufwendungen zu tragen hätte, war eine weitere Reduktion des Kostenbeitrages, wie die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung vornahm - nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin hat nämlich nunmehr bloß 80 % ihres Einkommens, vermindert um die halben Mietkosten, zu leisten. Demgegenüber verbleiben ihr neben den Sonderzahlungen in Höhe von ca. € 6.000,-- jährlich, weiters monatlich 20 % ihrer Pensionen in Höhe von ca. € 600,--. Für das erkennende Gericht sind diese Einkommensquellen bei weitem ausreichend, um laufende Lebenserhaltungskosten und Annehmlichkeiten für eine soziale Teilhabe begleichen zu können. Wie dargelegt, wurden keine weiteren Ausgaben für Medikamente, Therapien usw. behauptet.

Ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter keine Unterhaltsverpflichtung trägt. Sie ist daher weder für deren Lebenserhaltungskosten noch für deren Wohnbedarf finanziell verantwortlich. Sofern die Beschwerdeführerin ihrer Tochter finanzielle Unterstützung bieten mag, kann sie nicht dafür auf Leistungen der Sozialhilfe zurückgreifen. Vielmehr steht es im Verantwortungsbereich der Tochter, für sich und ihren Sohn den nötigen Lebens- und Wohnbedarf zu lukrieren. Eine Beeinträchtigung der Tochter, die es ihr nicht ermöglichen würde für diesen Lebenserhalt selbst aufkommen oder sorgen zu können, wurde weder vorgebracht noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt.

Es ergibt sich daher der im Spruch festgesetzte Betrag in Höhe von € 1.754,80 als Kostenbeitrag und war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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