LVwG N LVwG-S-1959/001-2025

LVwG-S-1959/001-2025Landesverwaltungsgericht29.06.2026

Regest

Ordnungsrecht; Nichtraucherschutz; Verwaltungsstrafe; Nachfüllbehälter; Beipackzettel; Packung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1959/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1959.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. August 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem TNRSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung und den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 2. die Untergliederung „Z 1“ entfällt.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2 Abs. 1, 10b Abs. 7 Z 7, 10c Abs. 1 und Abs. 2 und 14 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§ 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. August 2025, Zl. , wurden über den Beschwerdeführer drei Strafen in der Höhe von je 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 11 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30,00 Euro vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer es (an einem näher angegebenen Tatort zu einer näher angegebenen Tatzeit) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C OG in der Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft den Nachfüllbehälter „ 500ml“ ohne Auslaufvorrichtung (nach dem Aufschrauben ist die Flasche offen und verfügt daher über keinen Mechanismus für die auslauffreie Nachfüllung) zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl gemäß § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnenschutzgesetzes (TNRSG) i.d.g.F. Nachfüllbehälter über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen (Spruchpunkt 1.), dass diese Gesellschaft den Nachfüllbehälter „*** 500ml“ ohne Beipackzettel zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl gemäß § 10c Abs. 1 Z 1 TNRSG i.d.g.F. den Packungen mit Nachfüllbehältern ein Beipackzettel mit bestimmten Informationen beizulegen ist (Spruchpunkt 2.) und dass diese Gesellschaft den Nachfüllbehälter „*** 500ml“ zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl der Nachfüllbehälter unverpackt war und somit nicht dem § 10c TNRSG entsprochen hat. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, ist verboten (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BMASGPK habe vorgebracht, auch bei Behältnissen, die eine Base für ein Liquid enthielten, handle es sich um einen Nachfüllbehälter im Sinne des TNRSG, das konkrete Produkt sei im EU-CEG auch als Nachfüllbehälter eingemeldet worden. Die durch geschulte Organe festgestellten Übertretungen seien als erwiesen anzunehmen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Wie schon im Einspruch, wird ausgeführt, dass es sich bei dem kontrollierten Behälter nicht um einen Nachfüllbehälter gehandelt habe, die Flasche, in der sich die Base befunden habe, stelle eine Packung im Sinne des TNSRG dar, die Base werde üblicherweise nicht zum direkten Nachfüllen einer E-Zigarette verwendet. Die Tanks von E-Zigaretten seien zu klein, um darin selbst ein Liquid zu mischen, dieses müsse vielmehr zuvor in einem gesonderten Gefäß gemischt werden und anschließend reifen. Die Base unterscheide sich deutlich von nikotinfreien Liquids, die bereits genussfertig seien. Nur solche seien aber von § 1 Z 1c TNRSG umfasst. Es handle sich bei der Base vielmehr um eine bloße Ingredienz bei der Herstellung von Liquids. Der Nachfüllbehälter sei ein Behältnis und kein Erzeugnis, weshalb kein verwandtes Erzeugnis vorliege. Es sei überschießend, wenn ein Produkt alleine aufgrund der möglichen Verwendung bei der Herstellung von Liquids oder gar nur deren Verdampfbarkeit als Nachfüllbehälter qualifiziert werden könne. Da die Base nicht zum unmittelbaren Nachfüllen von E-Zigaretten vorgesehen sei, müsse sie auch nicht über eine Auslaufvorrichtung verfügen, § 10b Abs. 7 TNRSG gelte nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten. Vom betroffenen Produkt gehe auch keine Gesundheitsgefahr aus. Da vorgeworfen werde, das Produkt sei ohne Verpackung in Verkehr gebracht worden, könne die Pflicht, einer Packung einen Beipackzettel beizulegen nicht verletzt sein. Die Pflicht zur Verpackung ergebe sich nicht aus dem Gesetz, was auch von den Verwaltungsgerichten in Wien und Oberösterreich ausgesprochen worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ergänzend vorbrachte, der Gesetzgeber habe im Tabaksteuergesetz 2022 in § 5 vorgesehen, dass es sich bei bloßen Basisstoffen bzw. Basen nicht um Liquids handle und somit auch nicht um verwandte Erzeugnisse. Diese Wertung sei auch auf das TNRSG zu übertragen. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei einer Base um ein verwandtes Erzeugnis handle. Die AGES selbst vertrete nunmehr die Einschätzung, dass eine Base üblicherweise nicht für den unmittelbaren Konsum herangezogen werde, die Vermischung außerhalb der E-Zigarette in speziell vorgesehenen Behältern durchgeführt werde und es alternative Nutzungsarten dieser Stoffe in der Lebensmittelindustrie gebe. Es habe auch schon einen Entwurf zum TNRSG gegeben, bei dem Basen ausgenommen gewesen wären. Ein derartiger Entwurf sei nunmehr wieder in Vorbereitung. Eine Base fiele nicht unter das Gesetz.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war am 1. Oktober 2024 unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG. Diese Gesellschaft hat am 1. Oktober 2024 in einem Geschäftslokal in , , ein Produkt mit dem Namen „ 500ml“ zum Verkauf angeboten. Bei diesem Produkt handelte es sich um eine braune Kunststoffflasche mit weißem Schraubverschluss in der sich eine Menge von 500 ml einer Flüssigkeit aus Glycerin, Propylenglykol und Ethanol befand. Die Flasche verfügte über den Schraubverschluss hinaus über keinen Auslaufschutz, nach Öffnen des Schraubverschlusses konnte die Flüssigkeit somit direkt aus dem Flaschenhals geleert werden. Auf dem auf der Flasche angebrachten Etikett fanden sich neben der Produktbezeichnung und den Inhaltsstoffen auch Warnhinweise, dass der Gebrauch dieses Produkts gesundheitliche Schäden verursachen könne, eine grafische Darstellung mit (Rauch-) und die Aufschriften „erlebe dampfen neu“ sowie „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“. Dieses Produkt wurde in dieser Form, also ohne zusätzliche Verpackung und ohne einen Beipackzettel zum Verkauf angeboten.

Die oben festgestellte Flüssigkeit kann in einer elektronischen Zigarette ohne Vermischen (geschmacksneutral) verdampft werden, wird in der Regel allerdings zuvor in einem gesonderten Behälter mit Aromen und allenfalls Nikotin vermischt und diese Mischung erst nach einer gewissen Reifezeit verdampft.

Zum Beschwerdeführer scheint eine schon im Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 iVm. § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von 1.500,00 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Kontrolle nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht.

Die Feststellungen zur Verdampfbarkeit der Flüssigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die „Base“ geschmacksneutral verdampft werden könne. Die Feststellung zur in der Regel stattfindenden Vermischung mit Aromen und allenfalls Nikotin ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die auch der Lebenserfahrung entsprechen.

Die Feststellungen zur Vormerkung und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Akteninhalt und eine Schätzung des Richters mangels Angaben des Beschwerdeführers.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 341/1995, lauten auszugsweise, wie folgt (§§ 1, 2 und 10c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2016, § 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2018):

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

1a.…

1b.„elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

1c.„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,

1d.…

1e.„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

1f.bis 1k …

1l.„Liquid“ jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

3.

4. „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,

4a.„Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,

4b.bis 12. …

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2. und 3. …

ist verboten.

(2) und (3) …

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b. (1) bis (6) …

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass

1. bis 6. …

7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c. (1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:

1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird,

2. bis 6. …

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1. hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,

2. darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,

3. hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und

4. hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

„Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(4) und (5) …

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

5. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der (damals noch bestehenden) C OG und somit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ dieser Gesellschaft. Er war daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verantwortlich.

Das festgestellte Produkt wurde nach den unstrittigen Feststellungen in einem Geschäftslokal der C OG zum Verkauf angeboten und somit im Sinne des § 1 Z 2 TNRSG in Verkehr gebracht.

Der Beschwerdeführer bringt zu den Verstößen im Wesentlichen vor, es handle sich bei dem festgestellten Produkt nicht um einen Nachfüllbehälter im Sinne des TNRSG, weshalb die Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht worden seien. Dazu ist auszuführen, dass es für die Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG darauf ankommt, ob es sich um ein verwandtes Erzeugnis im Sinne des § 1 Z 1e TNRSG handelt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, Ro 2025/11/0017, eindeutig davon ausgegangen, dass es sich bei einem Nachfüllbehälter um ein verwandtes Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung handelt, weshalb auch mit dem Inverkehrbringen eines Nachfüllbehälters die vorgeworfenen Verstöße grundsätzlich begangen werden können.

Beim festgestellten Produkt handelt es sich aus folgenden Überlegungen um einen Nachfüllbehälter: Ein Nachfüllbehälter ist gemäß § 1 Z 1c TNRSG ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Nach den (auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhenden) Feststellungen kann die nikotinfreie Flüssigkeit auch unmittelbar in einer E-Zigarette verdampft werden, die Flüssigkeit kann somit zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass diese Flüssigkeit in aller Regel nicht in dieser Form verwendet wird (zur Frage der Vermischung siehe auch noch die folgenden Ausführungen). Es handelt sich beim festgestellten Produkt somit um einen Nachfüllbehälter.

Wenngleich in Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Qualifikation als Nachfüllbehälter für die prinzipiell mögliche Strafbarkeit ausreichen würde, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die im festgestellten Produkt enthaltene Flüssigkeit auch als Liquid im Sinne des § 1 Z 1l TNRSG anzusehen ist, weil die Flüssigkeit nach den obigen Ausführungen unmittelbar in einer elektronischen Zigarette verdampft werden kann und insbesondere aufgrund der Aufmachung des Nachfüllbehälters (insbesondere der Aufschrift „erlebe dampfen neu“ und der grafischen Darstellung von ***) auch im Sinne von § 1 Z 1l TNRSG dafür vorgesehen ist, in einer elektronischen Zigarette verdampft zu werden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass die Flüssigkeit dafür vorgesehen ist, in einer elektronischen Zigarette verdampft zu werden, sondern nur vorgebracht wurde, dass diese Flüssigkeit (in der Regel) nicht unvermischt verdampft werde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist es für die Beurteilung als Liquid im Sinne des § 1 Z 1l TNRSG aber irrelevant, ob die Flüssigkeit unvermischt für das Verdampfen in einer elektronischen Zigarette vorgesehen ist oder erst nach der Vermischung mit anderen Flüssigkeiten, weil § 1 Z 1l TNRSG letztlich nur auf den endgültigen Verwendungszweck der Flüssigkeit abstellt und nicht auf allenfalls vorgenommene bzw. vorzunehmende Zwischenschritte, wie etwa ein Vermischen mit anderen Stoffen. Vor dem Hintergrund der konkreten Feststellungen zum Produkt ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob generell ein Behältnis mit der festgestellten Flüssigkeit, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Lebensmittelindustrie zu anderen Zwecken eingesetzt wird, als Nachfüllbehälter zu beurteilen ist.

An dieser Beurteilung vermag auch das (zutreffende) Vorbringen des Beschwerdeführers, im Tabaksteuergesetz seien gemäß dessen § 5 Abs. 8 Basisstoffe für die Herstellung von E-Liquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als solche Basisstoffe eingesetzt werden, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, nichts zu ändern. Eine allfällige Ausnahme von Basisstoffen findet sich (wie oben dargestellt) im TNRSG nämlich gerade nicht. In der unterschiedlichen Einbeziehung von Basisstoffen nach dem TNRSG und dem Tabaksteuergesetz ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich schon aufgrund der unterschiedlichen Zwecke dieser Gesetze kein unzulässiger Wertungswiderspruch zu sehen.

Bei dem festgestellten Produkt handelt es sich somit um einen Nachfüllbehälter im Sinne des TNRSG, der beim Inverkehrbringen (unter anderem) die Voraussetzungen der §§ 10b Abs. 7 Z 7 und 10c Abs. 1 und 2 TNRSG zu erfüllen hat.

Soweit der Beschwerdeführer in Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG vorbringt, letztere Bestimmung sei nur auf nikotinhältige Flüssigkeiten anzuwenden, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG keine derartige Einschränkung enthält. Gerade daraus, dass in den übrigen Ziffern des § 10b Abs. 7 TNRSG explizit auf nikotinhältige und in Z 4 auch auf nikotinfreie Flüssigkeiten abgestellt wird, lässt sich ableiten, dass § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG mit dem bloßen Abstellen auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nicht auf Nachfüllbehälter mit nikotinhältigen Flüssigkeiten eingeschränkt werden sollte.

Der Beschwerdeführer hat die mit Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung daher objektiv verwirklicht.

In Hinblick auf die weiteren Übertretungen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Flasche, in der die Flüssigkeit enthalten war, stelle die Packung im Sinne des TNRSG dar, weshalb das Produkt nicht unverpackt gewesen sei und es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer das Fehlen eines Beipackzettels vorzuwerfen, weil ein solcher gemäß § 10c Abs. 1 (nur) einer Packung beizulegen sei und die Behörde ja vom Fehlen einer Packung ausgehe.

Dazu ist auszuführen, dass jedenfalls nicht beide Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen können, weil bei Bejahung der Eigenschaft der Flasche als Packung auch im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Packung vorläge, der ein Beipackzettel beigegeben werden könnte. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im oben bereits zitierten Erkenntnis (VwGH 16.12.2025, Ro 2025/11/0017) zu einem unverpackten Nachfüllbehälter ausgesprochen, dass anhand der Feststellungen nicht ersichtlich wäre, dass dieser die Vorgaben der § 10c Abs. 1 und 2 TNRSG erfülle, woraus sich ergibt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer Sachverhaltskonstellation wie der auch hier vorliegenden davon ausgeht, dass dem Nachfüllbehälter, unabhängig davon, ob er sich in einer Packung befindet, ein Beipackzettel mit den in § 10c Abs. 1 TNRSG genannten Informationen beizulegen ist.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist allerdings auch nicht davon auszugehen, dass die Flasche, in der sich die Flüssigkeit befunden hat, als Packung im Sinne des TNRSG angesehen werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Nachfüllbehälter schon nach dem Wortsinn um einen Behälter handeln muss. Dieser Behälter, konkret also die Flasche, kann somit nicht auch die Packung dieses Nachfüllbehälters im Sinne des § 10c TNRSG sein. Zudem ergibt sich auch aus der Anforderung des § 10c Abs. 3 TNRSG, wonach der gesundheitsbezogene Warnhinweis auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung zu drucken ist, dass die Bestimmung von einer quaderförmigen Verpackung ausgeht.

Auch die mit den Spruchpunkten 2. und 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer somit objektiv verwirklicht. Ungeachtet dessen, dass vom Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, sei darauf hingewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides auch den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, weil mit dem Vorwurf des Fehlens eines Beipackzettels („ohne Beipackzettel“) bzw. einer Packung („der Nachfüllbehälter unverpackt war“) der Vorwurf des Fehlens der erforderlichen Informationen auf diesen ausreichend klar zum Ausdruck kommt. Da bei Fehlen des Beipackzettels bzw. der Packung (logischerweise) auch sämtliche erforderlichen Informationen fehlen, hatte sowohl in der Tatbeschreibung als auch in der verletzten Rechtsvorschrift bezüglich des zweiten Spruchpunktes die Untergliederung „Z 1“ zu entfallen, weil nicht nur die in dieser Ziffer genannten Informationen, sondern sämtliche in § 10c Abs. 1 TNRSG genannten Informationen fehlten.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und haben sich auch in der Verhandlung keine Hinweise auf das Fehlen des Verschuldens ergeben, sodass beim vorliegenden Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Delikte somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Die Vormerkung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gemäß § 2 Abs. 1 TNRSG (iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG) ist für alle drei Übertretungen entgegen den Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis nicht als Erschwerungsgrund zu messen, sondern führt zur Anwendung des zweiten Strafsatzes gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG. Da sich die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes bzw. der geschützten Rechtsgüter auch aus der Strafdrohung ableiten lässt, ist beim vorliegenden Strafrahmen bis zu 15.000,00 Euro von einer hohen Bedeutung auszugehen (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem KFG 1967 etwa VwGH 03.11.2025, Ra 2025/02/0124, mwN). Es haben sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise ergeben, dass die Intensität der Beeinträchtigung nur gering gewesen wäre, so fehlen etwa in Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. sämtliche erforderlichen Informationen und verfügte der Nachfüllbehälter über keinerlei Mechanismus zur auslauffreien Nachfüllung. Auch das Verschulden ist im vorliegenden Fall als durchschnittlich anzusehen.

Auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind die mit 100,00 Euro jeweils am untersten Ende des Strafrahmens verhängten Geldstrafen und die dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen jedenfalls nicht als zu hoch anzusehen. Die Verhängung geringerer Strafen scheidet auch aus Gründen der Spezial- und Generalprävention aus, wäre doch bei der Verhängung noch geringerer Strafen nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer selbst und auch andere in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt würden.

Abschließend sei – ungeachtet dessen, dass vom Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde – darauf hingewiesen, dass auch mit dem Inverkehrbringen eines einzigen Produktes mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht werden können, wenn das in Verkehr gebrachte Produkt mehreren Vorgaben nicht entspricht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem in seinem Erkenntnis vom 28. April 2026, Ra 2025/11/0084 zu einer Übertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG iVm. den §§10b Abs. 2, 10b Abs. 7 Z 7 und 10c Abs. 3 TNRSG ausgesprochen (siehe insbesondere Rz. 45 ff der zitierten Entscheidung). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere darauf Bedacht genommen, dass die betroffenen Rechtsvorschriften jeweils unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Dies liegt auch bei den gegenständlichen Übertretungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG iVm. den §§ 10b Abs. 7 Z 7 und 10c Abs. 1 und Abs. 2 TNRSG vor, ist doch davon auszugehen, dass § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG dem Zweck der Sicherung des Produkts vor dem Zugriff durch Kinder, § 10c Abs. 1 TNRSG dem Zweck des allgemeinen Verbraucherschutzes und § 10c Abs. 2 TNRSG dem Zweck des Gesundheitsschutzes dient.

Selbst für den Fall, dass man zum Ergebnis käme, dass im vorliegenden Fall nur eine bzw. zwei Verwaltungsübertretungen vorlägen, wäre vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anstelle der Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu verhängen, deren Höhe sich aus der Summe der verhängten Einzelstrafen ergibt. Auch die in diesem Fall mögliche Strafe in der Höhe von 300,00 bzw. 200,00 Euro für ein Delikt, wäre in Hinblick auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe jedenfalls als angemessen anzusehen, sodass es zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis käme.

Die Beschwerde war daher insgesamt mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen, wobei eine Anpassung der anzuwendenden Fassungen unterbleiben konnte, weil aus dem Zusammenhang (nämlich der jeweiligen Begründung von Bescheid und Erkenntnis) eindeutig ersichtlich war, welche Fassungen von der belangten Behörde und nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angewendet wurden, und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass diesbezüglich Unklarheiten bestünden (vgl. dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, Rz. 23 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 VwGVG.

Von der mündlichen Verkündung konnte abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtete und eine solche in Hinblick auf das umfangreiche rechtliche Vorbringen im Rahmen der Verhandlung sowie die in dieser vorgelegten Unterlagen und die gebotene Berücksichtigung sowohl des Vorbringens wie auch der Unterlagen untunlich gewesen wäre.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses von der Frage abhängt, ob die Flasche, in der sich eine Flüssigkeit befindet auch als Packung (des Nachfüllbehälters) im Sinne des TNRSG anzusehen ist und dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (diese Frage wurde im bereits zitierten Erkenntnis VwGH 16.12.2025, Ro 2025/11/0017 offengelassen).

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