LVwG N LVwG-AV-961/001-2026

LVwG-AV-961/001-2026Landesverwaltungsgericht26.06.2026

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenschuld; Berechnung; Regenwasserkanal; Geschoßanzahl;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-961/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.961.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 27. Mai 2026 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 27. April 2026, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verfahrensgang:

1.1.1.

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 11. Februar 2026, Kundennummer ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 185,86 m² und eines Einheitssatzes von € 4,89 eine Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) im Betrag von € 688,14 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe sei gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu ermitteln. Die Berechnungsfläche sei in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500 m² vermehrt wurde. Die Berechnung stelle sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 4,89 wurde sohin eine Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 688,14 (inkl. USt.) errechnet.

1.1.2.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die mir zugestellten Kanaleinmündungsabgaben- und Wasserabgabenbescheid.

Angefochtener Teil des Bescheides

Der Bescheid wird hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsfläche gemäß §§ 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 angefochten. Konkret wird die im Ermittlungsblatt zur Berechnungsfläche angesetzte Berücksichtigung von zwei angeschlossenen Geschossen (Faktor 2,00) für das gegenständliche Gebäude beanstandet.

Beantragte Änderung

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Berechnungsfläche unter Berücksichtigung der tatsächlichen baulichen Gegebenheiten des Gebäudes neu zu ermitteln und festzusetzen.

Begründung

Das gegenständliche Wohnhaus verfugt ausschließlich über ein Erdgeschoss und ist mit einem Flachdach errichtet. Ein weiteres Geschoss - insbesondere ein Dachgeschoss oder Obergeschoss - ist baulich nicht vorhanden. Im Ermittlungsblatt zur Berechnung der Berechnungsfläche wird jedoch ein zusätzlicher Geschossfaktor (+1) angesetzt, wodurch faktisch zwei angeschlossene Geschosse angenommen werden. Diese Annahme entspricht nicht der tatsächlichen baulichen Situation des Gebäudes. Bei einem Gebäude mit Flachdach ohne vorhandenes weiteres Geschoss fehlt die sachliche Grundlage für die Berücksichtigung eines zusätzlichen angeschlossenen Geschosses. Die angesetzte Berechnung führt daher zu einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung der Berechnungsfläche. Aus diesem Grund ist die Berechnung der Berechnungsfläche zu überprüfen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen baulichen Gegebenheiten des Gebäudes neu festzusetzen.

Antrag I

Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid im dargestellten Umfang zu überprüfen und die Berechnungsfläche entsprechend der tatsächlichen Gebäudeausführung neu festzusetzen.

Antrag II

Zusätzlich stelle ich gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kanalabgabe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde. Die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe hängt unmittelbar von der strittigen Ermittlung der Berechnungsfläche ab. Da die Beschwerde somit die Grundlage der Abgabenfestsetzung betrifft, wird beantragt, die Einhebung der Abgabe bis zur Klärung dieses Sachverhaltes auszusetzen.“

1.1.3.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 27. April 2026, Zl. ***, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 21. November 2025 im Beisein des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein auf der Liegenschaft durchgeführt worden sei. Die Feststellungen der Besichtigung seien in einem Erhebungsblatt festgehalten worden Diese Feststellungen der Besichtigung seien Inhalt des Spruchteils des Bescheides vom 11. Februar 2026. Mit der Fertigstellung vom 7. November 2024 sei der Tatbestand für die Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe erfüllt worden.

Eine Kanalanlage diene der Ableitung von Abwässern. Darunter seien sowohl Regenwässer als auch Schmutzwässer zu verstehen. Die Abwässer könnten entweder durch getrennte Rohrleitungen (Trennsystem) oder gemeinsame Rohrleitungen (Mischsystem) abgeleitet werden. Da es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein Trennsystem handle, sei für die Einleitung von Regenwasser eine Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben. Der Anschluss von Dachrinnen an die öffentliche Kanalanlage bewirke, dass das Gebäude als angeschlossen gilt. Der Anschluss zählt jedoch nicht als Anschluss eines Geschosses. Ist ein Gebäude daher mit Regenwässer an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen, wie die gegenständliche Liegenschaft, so seien nach der Formel (0+1) Geschosse angeschlossen. Die bebaute Fläche, die für die Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe heranzuziehen ist, sei jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage verdeckt wird. Als Teil der Berechnungsfläche sei laut dem NÖ Kanalgesetz § 3 Abs. 2 auch die unbebaute Fläche des Grundstückes heranzuziehen. Dazu werde die Gesamtgrundstücksfläche betrachtet. Davon werde die bebaute Fläche abgezogen - die Summe gebildet und davon 15%, maximal jedoch 75m², als Teil der Berechnungsfläche mitgerechnet.

1.1.4.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

1.2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), auf dem mit Bescheid vom 16. April 2024 die Errichtung eines Wohngebäudes bewilligt worden ist.

Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Erhebungsbogen ergibt sich, dass das Wohnhaus mit einem Geschoß an die Ortswasserleitung angeschlossen ist. Die ermittelte bebaute Fläche von 110,86 m² ist unstrittig

1.4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.3.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 98/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 12/2018:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 13. Juli 2023:

§ 2. B (1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 4,89 festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von der belangten Abgabenbehörde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsfläche dem Grunde nach außer Streit steht. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit einem Geschoß an den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist.

Das Beschwerdebegehren lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die die Heranziehung eines (fiktiven) Geschoßes rechtskonform ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).

Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

3.1.4.

Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH 94/17/0419 und VwGH 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH 99/05/0224 und VwGH 2000/05/0246).

Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 16. April 2024 war dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war.

Gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Berücksichtigung eines (fiktiven) Geschoßes ist durch die im NÖ Kanalgesetz 1977 normierte Berechnungsmethode vorgegeben.

Hervorzuheben ist, dass im Bereich des Anschlusses an einen Regenwasserkanal der Anschluss von Dachrinnen an die öffentliche Kanalanlage bewirkt, dass das Gebäude als angeschlossen gilt. Der Anschluss zählt jedoch nicht als Anschluss eines Geschosses. Ist ein Gebäude daher mit Regenwässer an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen, ist nach der Formel (0+1) vorzugehen, wobei als Geschoßfläche die bebaute Fläche heranzuziehen ist.

Die Abgabenvorschreibung durch die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH 2005/05/0247) und daher § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 - grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der nur vage geäußerten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der darin etablierten flächenbezogenen Berechnungsmethode auseinandergesetzt hat (vgl. VfGH vom10. Oktober 2001, VfSlg. 16.319, B 260/01, sowie z.B. VfSlg. 9.908/1983, 10.276/1984, 16.116/2001, zuletzt VfGH vom 20. September 2011, Zl. B 1703/10) und diese nicht beanstandet hat.

Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

3.1.5.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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