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LVwG-S-1146/001-2026•LVwG N LVwG-S-1146/001-2026
LVwG-S-1146/001-2026Landesverwaltungsgericht25.06.2026
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrenshilfe; zweckentsprechende Verteidigung; finanzielle Leistungsfähigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über den am 22.05.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangten Antrag der A, ***, ***, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.03.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), folgenden
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Antragstellerin ein Verfahrenshilfeverteidiger, deren Kosten sie nicht zu tragen hat, zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.03.2026, Zl. ***, und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.03.2026, Zl. ***, wurde über A (in weiterer Folge: Antragstellerin) unter Spruchpunkt 1. wegen einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1.008 Stunden) und unter Spruchpunkt 2. wegen einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG iVm § 11 und 12 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von gesamt € 288,-- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden der Antragstellerin die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 22.05.2024, 21:44 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** *** nächst ***
Fahrzeug: ***, PKW
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne gültiger Lenkberechtigung gelenkt bzw. in Betrieb genommen, obwohl das Lenken bzw. in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zulässig ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.12.2022, GZ.: ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.
2. Sie haben das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen wurde. (Bescheid siehe Spruchpunkt 1)“
Dieses Straferkenntnis wurde der Antragstellerin am 29.04.2026 zugestellt.
1.2. Am 22.05.2026 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Antrag auf Verfahrenshilfe ein, worin unter anderem wie folgt ausgeführt wurde:
“Mit oben bezeichneten Straferkenntnis wird mir unrichtigerweise zur Last gelegt, ich hätte am 22.5.24 i) meinen PKW ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt, ii) den PKW gelenkt, obwohl mir die Lenkberechtigung entzogen wurde. Es wurden eine Geldstrafe iHv EUR 2180 (und Ersatzfreiheitsstrafe) sowie eine pimäre [sic] Freiheitsstrafe von 7 Tagen samt Kosten verhängt. Ich habe die oben genannten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und beantrage daher zur Vertretung im gesamtem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich der Erhebung der Beschwerde Verfahrenshilfe.“
Weiters wurde diesem Antrag ein Vermögensbekenntnis und ein Wohnungsmietvertrag, datiert mit 31.05.2007, angeschlossen.
1.3. Am 26.05.2026 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt zur Zl. *** samt dem Antrag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
1.4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.06.2026 wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen aktuellen, aufrechten Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge, aus welchen ihre Einkünfte hervorgehen, vorzulegen.
1.5. Mit Eingabe vom 20.06.2026 legte die Antragstellerin ein Schreiben betreffend die Verlängerung des Mietverhältnisses, datiert mit 30.01.2019, vor und führte hierzu ergänzend aus, dass sich das Mietverhältnis in weiterer Folge zunächst stillschweigend und schließlich unbefristet erneuert habe. Da sie kein Einkommen beziehe und über keine Einkünfte verfüge, könne sie diese nicht nachweisen.
§ 40 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 88/2023, lautet:
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.
§ 8a Abs 3 bis 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 147/2024, lautet:
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
Über diesen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
3.1. Die am *** geborene Antragstellerin ist ohne Beschäftigung, wohnt in einer Mietwohnung, für die sie monatlich € 701,40 zu bezahlen hat und bezieht kein Einkommen. Sie hat abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Pkw *** (Baujahr 2007) und einem Vermögen von € 11.600,-- keinerlei Vermögenswerte.
3.2. Für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte besteht keine Anwaltspflicht. Die Beigebung eines Verteidigers ist jedoch grundsätzlich gemäß § 40 VwGVG möglich.
Voraussetzung für die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe ist einerseits die Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes, andererseits die Tatsache, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwSlg. 16.582 A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).
Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. etwa VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057).
Zusätzlich muss die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein. § 40 Abs. 1 VwGVG ist dabei im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der „zweckentsprechenden Verteidigung“ primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist. Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. dazu VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102, mit Hinweisen insbesondere auf EGMR 24.05.1991, Fall Quaranta, Appl. 12.744/87, §§ 33 und 34, sowie auf EGMR 10.06.1996, Fall Benham, Appl. 19.380/92).
3.3. Der Antragstellerin droht im vorliegenden Fall eine Geldstrafe wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung in der Höhe von € 2.180,-- sowie eine Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen zuzüglich Verfahrenskosten von gesamt € 288,-- für das verwaltungsbehördliche Verfahren; sollte die Bestrafung bestätigt werden (womit noch Kosten von bis zu € 576,-- für das Beschwerdeverfahren hinzukommen könnten) und die Antragstellerin nicht bezahlen können, könnte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.008 Stunden, also ein Freiheitsentzug in nicht unerheblichem Ausmaß, schlagend werden. Der Fall hat also durchwegs eine besondere Tragweite für die Antragstellerin. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin würde ihre Verteidigungsposition erheblich stärken.
Was die zweite zu erfüllende Voraussetzung betrifft, ist als „notwendiger Unterhalt“ ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057, wonach sich der unpfändbare Freibetrag (das „Existenzminimum“; § 291a Abs. 1 EO) nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) richtet, d.h. im Fall der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2026 € 1.308,39 beträgt). Aufgrund keiner Einkünfte, somit also unter dem „Existenzminimum“, in Verbindung mit ihren bescheidenen Vermögensverhältnissen sowie in Anbetracht der zu erwartenden (nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 4 der „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ der Rechtsanwälte) nicht unerheblichen Anwaltskosten alleine für eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht kann die Antragstellerin jedenfalls als außerstande angesehen werden, die Kosten ihrer Verteidigung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es ist daher dem Antrag spruchgemäß stattzugeben.
3.4. Gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 8a Abs. 6 VwGVG wird durch das Gericht der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wird.
3.5. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG in jenem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers samt anzufechtendem Straferkenntnis diesem zugestellt wird.
3.6. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. auch etwa VwSlg. 17.732 A/2009).
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung. Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlich und geboten ist, in der Regel nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227, Rz 11).
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