LVwG N LVwG-AV-1050/003-2025

LVwG-AV-1050/003-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Nachbar; Antrag; Nutzungsverbot; land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1050/003-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1050.003.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Teilerkenntnis 2

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8. August 2025, Zl. ***, (mitbeteiligte Parteien: B und C) betreffend baupolizeilichen Auftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des Grundstückes Nr *** in der KG *** mit der topograhischen Anschrift ***, ***. Sie sind Landwirte und betreiben Weinbau.

Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich ein weinbauwirtschaftliches Gebäude, welches mit Baubewilligungsbescheid vom 11.12.2000 baubehördlich bewilligt wurde. Eine Fertigstellungsanzeige vom 22.10.2007 ist dem Bauakt enthalten. Das Gebäude war bereits im Jahr 2003 errichtet und zur Nutzung tauglich. Neben diversen anderen Räumlichkeiten ist einer der Räume des Bauwerkes zur Nutzung als Verkostungsraum vorgesehen.

1.2.

Von den Eigentümern werden in unregelmäßigen Abständen Betriebspräsentationen mit einer Weinverkostung von selbst produziertem Wein durchgeführt. Hinsichtlich der Weinverkostungen gibt es eine Kooperationsfirma, die auf ihrer Website Touren mit authentischer Landschaftserfahrung mit Qualitätsweinen, traditionellen Weinkellern und freundlichen Winzern bewirbt. In kleinen Gruppen von acht bis zwölf Personen lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer etwas über die Geheimnisse der Weinherstellung, mit Hauptaugenmerk auf die lokalen Rebsorten wie

Grüner Veltliner, Gemischter Satz und Zweigelt.

Das Partnerunternehmen organisiert die Ausflüge („Weinprobe-Exkursion“) mit den Gästen so, dass drei Betriebe besucht werden. Der Betrieb der mitbeteiligten Parteien wird bei den Touren als erster oder zweiter Betrieb besucht. Dies deshalb, weil das Partnerunternehmen das im Programm enthaltene Abendessen immer beim dritten Betrieb macht, der besucht wird. Bei den mitbeteiligten Parteien gibt es kein Essen, es wird lediglich trockenes Brot angeboten, um bei der Verkostung den Geschmack zu neutralisieren.

Zunächst erfolgt bei den Besuchen für die Gäste eine Betriebspräsentation, in der es um die Region, die Tätigkeiten im Weingarten und um Weinbau geht. Im Anschluss an den Betrieb befinden sich die Weingärten, in denen mit den Besuchern einen Rundgang erfolgt. Zusätzlich präsentieren die mitbeteiligten Parteien den Gästen ihre Weine. Sie haben nicht nur eine Weinproduktion, sie produzieren auch Sekt. Die Produktion des Sektes erfolgt nach der traditionellen Methode und wird im Gewölbekeller gezeigt. Die Gäste bekommen vier Kostproben, nämlich drei Weine und einen Sekt. Die Verkostung erfolgt beim jeweiligen Thema, so gibt es etwa bereits im Weingarten die erste Kostprobe. Die Verkostung des Sekts erfolgt im Gewölbekeller, weil dort die Sektproduktion erklärt wird. Die anderen zwei Kostproben gibt es je nach Witterungsverhältnissen drinnen oder im Garten.

Für die Betriebspräsentation wird ein Kostenbeitrag eingehoben. Die Betriebspräsentation mit Verkostung dauert ca. eine Stunde.

Für die Gäste besteht die Möglichkeit, vor Ort die Weine des Betriebes in Flaschen zu kaufen. Die Weinflaschen liegen im Verkostungsraum zum Verkauf bereit.

Das Gebäude am gegenständlichen Grundstück ist aktuell nicht ständig geöffnet und werden dort nicht Speisen (abgesehen vom Brot im Rahmen der Verkostung) verabreicht.

1.3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 31.05.2024 begehrte die Antragstellerin beim Bürgermeister der Gemeinde *** die Zuerkennung der Parteistellung, die Untersagung der Nutzung der Baulichkeiten bzw. des Grundstückes Nr. *** in der KG ***, soweit diese Nutzungen über den Verwendungszweck „Wohnen” hinausgehen und die Feststellung, dass hinsichtlich genannter Baulichkeiten eine Baubewilligung für andere Zwecke als „Wohnen“ nicht vorliegt. Eine Entscheidung binnen offener Entscheidungsfrist erfolgte nicht. Die Antragstellerin beantragte mit

Devolutionsantrag vom 09.12.2024, der Gemeindevorstand der Gemeinde *** möge über ihre Anträge absprechen.

Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, das genannte Grundstück werde zu Zwecken verwendet, die nicht vom baubehördlichen Konsens gedeckt seien, weshalb die Nutzung zu untersagen sei. Konkret wurde ausgeführt: „[…]

Das Ehepaar B und C verfügt über eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2000 über einen Zubau an der Adresse ***, bei dem bis heute die Lärmschutzauflagen nicht erfüllt wurden. Dennoch wird das Bauwerk benutzt.

Bei der Bauverhandlung im Jahr 2000 erfolgte keinerlei Immissionsprüfung, weil kein Verwendungszweck eingereicht wurde, dessen Emissionen über privates Wohnen hinausgehen.

Heute wird das Gebäude selbst, ein nicht bewilligter Eingang und ein nie eingereichter Gastgarten für Gastronomie verwendet. Reisebusse bringen geschlossene Gruppen aus *** Hotels, die auf der Liegenschaft der Familie B und C mit Speis und Trank versorgt werden. Dadurch kommt es z.B. zu folgenden Immissionen, die über Wohnen hinausgehen:

  • Lärm der Gruppen auf dem Gelände

  • Lärm beim Kommen und Gehen

  • Logistik von Waren und Gästen

Die letzte derartige Nutzung erfolgte am 30.5.2024. Der Reiseleiter des Busses von D bestätigte mir, dass die Gäste bei B und C mit Speis’ und Trank versorgt wurden.

Ein zweites Beispiel war am 25.5.2024, da kamen sogar zwei Autobusse. Die Gäste hielten sich fast 2 Stunden in dem Betrieb B und C auf. Noch weitere Veranstaltungen im heurigen Jahr haben stattgefunden.

Die Logistik besteht in Lebensmittel-Lieferungen, sowie in der Nutzung eines Getränkelagers. Etwa die Firma E lieferte am 28.5.2024 um 20:06 Uhr mit dem PKW-Kombi ***.

Getränke von div. Fremdfirmen wurden angeliefert und ins Getränkelager verbracht.

Es entsteht durch diese Nutzungen Lärm, der meine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte verletzt. […]“

1.4.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8. August 2025, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt (I.) der Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen und unter Spruchpunkt (II.) der Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen", hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt § 73 AVG und §§ 2, 35 NÖ BO 2014.

1.5. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid vom 08.08.2025 richtet sich die ausführliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte mit jeweils näheren Ausführungen vor:

Verfahrensmängel

Abgelehnter SV wurde beigezogen

Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar

Verweigerte Akteneinsicht

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Beweiswürdigung „nur weil Fahrzeuge“ ?!

Beweiswürdigung zu den Nutzungsflächen fehlt

Unrichtige rechtliche Beurteilung

Ein „gratis“ - Heuriger? - wohl nicht

nach UGB „gewerblich“

nach GewO „gewerblich“

Auch nach Nö BuschenschankG „gewerblich“

Gibt es „kostenloses Kosten“? - Ja, aber nicht beim Bw

Zusammenfassung: There is no free Vierterl

Keine Fertigstellung 2003

Das Regal-Foto ist ein Eigentor

Keine Fertigstellungsanzeige vor 2008

Aliud zur Baubewilligung

Aliud der Größe

Aliuds des Verwendungszwecks

Aliud - weil 2 Auflagen nicht erfüllt wurden

Betriebsanlage konsenslos

Bauelemente im Einzelnen

Hinter Eingang 3: „Kostraum“ - Fantasien

Eingang 1 - als Eingang

Eingang 1 - Pflasterung der Auffahrt

Ortswechsel von Eingang 1 in Eingang 2

alter Gewölbekeller (Eingang 2)

Gastgarten (mit Terrasse, via Eingang 1)

Eingang / Einfahrt / Vorplatz / Terrasse

Zubringer-Busse sind kein öffentlicher Verkehr

Subjektiv öffentliche Rechte

Hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde ausgeführt:

„[…] Meine subjektiv öffentlichen Rechte bestehen im Schutz vor Lärm. Der Behörde liegen jahrelange Beschwerden vor. Es geht sowohl um Lärm der Gäste als auch Körperschallübertragung, über den ich mich seit Jahren beschwere und den selbst der befangene SV bestätigte.

Weiters in Oberflächenwasser aufgrund der Hanglage. Auch das geht schon viele Jahre zurück. Damals war dafür noch der Gemeindesekretär F zuständig. Im sehr lückenhaften Akt fand ich dazu keinen Eintrag. Jedoch war das auch bei der Begehung ein Thema.

Die subjektiv öffentlichen Rechte sind weiters, die verletzt werden können sind: Lärm, Wasser, Statik, Geruch, Statik.

Aus dem Aktenvermerk von 23. 7.2025 geht hervor, dass sich die BB der Thematik „Lärm“ sehr wohl bewusst ist. Die Behörde irrt jedoch, wenn sie vermeint, sie hätte den Lärm zum jetzigen Zeitpunkt zu überprüfen. Das war Sache des originären Bauverfahrens im Jahr 2000. Gegenstand des heutigen Verfahrens ist ausschließlich ein Vergleich, ob der verwendete Zustand dem bewilligten Bauprojekt aus dem Jahr 2000 entspricht bzw. ob es überhaupt eine aufrechte Bewilligung gibt.

§ 35 Nö BauO Abs 3 lautet: (3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu

einem anderen als dem bewilligten ... Verwendungszweck zu verbieten. […]“.

Die Beschwerdeführerin beantragte, der Spruch des Bescheids von 8.8.2025 möge von „Der Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG *** wird abgewiesen“ abgeändert werden in: „Dem Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG *** wird stattgegeben.“, alternativ möge die Nutzung eingeschränkt werden nach Flächen / Verwendungszweck / Betriebsablauf. Sollte dem Antrag 1 nicht stattgegeben werden, möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Sollte ein Absprechen in der Sache selbst durch das LVwG nicht erfolgen, werde die Rückverweisung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zur neuerlichen Prüfung beantragt.

1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, den Gerichtsakt und die Vorbringen der Parteien. Weiters wurde ein Ausdrück über das Angebot von D von der Website angefertigt.

1.7. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die mitbeteiligten Parteien Eigentümer des Grundstückes Nr. *** in der KG *** und Landwirte sind, ist unstrittig.

Die Feststellungen zum weinbauwirtschaftlichen Gebäude (Baubewilligungsbescheid, Fertigstellungsanzeige, Verkostungsraum) ergeben sich aus dem Bauakt. Die Feststellung, dass das Gebäude bereits im Jahr 2003 errichtet und zur Nutzung tauglich war, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der mitbeteiligten Parteien. Diese haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Baubeginn – wie sich auch aus dem Bauakt ergibt – im Jahr 2001 gemeldet wurde und im Jahr 2003 das bewilligte Bauvorhaben so weit fortgeschritten war, dass der Baukörper gestanden ist, das Dach drauf war und die Fenster und Türen eingebaut waren, innen verputzt war, die Fliesen verlegt waren sowie ein Weinregal aufgestellt war. Der Zustand innen konnte auch durch die vorgelegten Fotos dargelegt werden.

Die Feststellungen zu den Betriebspräsentationen ergeben sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, die vom Ablauf her mit dem von D beschriebenen Touren übereinstimmen. Die Touren werden ausdrücklich als „Weinprobe-Exkursion“ bezeichnet und angeführt, dass „drei einzigartige Weingüter“ besucht werden. In Zusammenschau mit den Ausführungen der mitbeteiligten Parteien ist daher auch davon auszugehen, dass das Partnerunternehmen die Ausflüge mit den Gästen so organisiert, dass drei Betriebe besucht werden. Dass der Betrieb der mitbeteiligten Parteien bei den Touren als erster oder zweiter Betrieb besucht wird, ergibt sich im Einklang mit den mitbeteiligten Parteien aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.01.2026. In dieser Liste hat die Beschwerdeführerin für Oktober 2025 die Besuche dokumentiert. Die Aufenthalte dauerten demnach – wie von den mitbeteiligten Parteien ausgeführt – ca. bzw. knapp über eine Stunde. Die spätesten Abreisen wurden mit 18:07 h bzw.18:16 h von der Beschwerdeführerin wahrgenommen. Aus Uhrzeit und Aufenthaltsdauer ergibt sich, dass das von D im Programm enthaltene Abendessen nicht im Betrieb der mitbeteiligten Parteien stattfindet. Die Feststellung, dass bei den mitbeteiligten Parteien lediglich trockenes Brot angeboten wird, um bei der Verkostung den Geschmack zu neutralisieren, gründet sich auf die auch diesbezüglich glaubhaften und lebensnahen Ausführungen der mitbeteiligten Parteien.

Die mitbeteiligten Parteien haben darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass für die Betriebspräsentation ein Kostenbeitrag eingehoben wird und für die Gäste die Möglichkeit besteht, vor Ort die Weine des Betriebes in Flaschen zu kaufen, die im Verkostungsraum zum Verkauf bereit liegen.

Dass das Gebäude am gegenständlichen Grundstück aktuell nicht ständig geöffnet und dort nicht Speisen (abgesehen vom Brot im Rahmen der Verkostung) verabreicht werden ergibt sich daraus, dass auf dem Ausdruck von der Website der mitbeteiligten Parteien, die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt hat, unter „Buschenschank“ ausdrücklich steht, dass es (bis auf weiteres) keinen Buschenschank gibt.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Im behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. über den Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, in der KG ***, und mit Spruchpunkt II. über den Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen", hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr. *** in KG ***, abgesprochen.

2.2. Zum Feststellungsantrag

Mit Teilerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.10.2025, LVwG-AV-1050/001-2025, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen") abgewiesen.

Gegenstand dieser Entscheidung ist daher (nur noch) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***).

2.3. Zum Antrag auf Untersagung der Nutzung

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0179). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158; VwGH 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben bzw. die Nutzung eines Gebäudes in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2005/05/2071 mwN).

In Folge des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Pflasterung der öffentlichen Verkehrsfläche bezieht ist festzuhalten, dass dies weder Gegenstand des Antrages noch des Spruches der angefochtenen Entscheidung war. Es ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten.

Eine Nutzungsuntersagung des gegenständlichen Grundstückes wäre daher dann geboten, wenn eine nicht angezeigte bzw. bewilligte Nutzung eines Bauwerks respektive des Grundstückes vorliegt.

Von den Eigentümern werden in unregelmäßigen Abständen Betriebspräsentationen mit einer Weinverkostung von selbst produziertem Wein durchgeführt. Hinsichtlich der Weinverkostungen gibt es eine Kooperationsfirma, die ihre auf ihrer Website Touren mit authentischer Landschaftserfahrung mit Qualitätsweinen, traditionellen Weinkellern und freundlichen Winzern bewirbt. In kleinen Gruppen von acht bis zwölf Personen lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer etwas über die Geheimnisse der Weinherstellung, mit Hauptaugenmerk auf die lokalen Rebsorten wie

Grüner Veltliner, Gemischter Satz und Zweigelt. Das Partnerunternehmen organisiert die Ausflüge („Weinprobe-Exkursion“) mit den Gästen so, dass drei Betriebe besucht werden. Der Betrieb der mitbeteiligten Parteien wird bei den Touren als erster oder zweiter Betrieb besucht. Dies deshalb, weil das Partnerunternehmen das im Programm enthaltene Abendessen immer beim dritten Betrieb macht, der besucht wird. Bei den mitbeteiligten Parteien gibt es kein Essen, es wird lediglich trockenes Brot angeboten, um bei der Verkostung den Geschmack zu neutralisieren. Zunächst erfolgt bei den Besuchen für die Gäste eine Betriebspräsentation, in der es um die Region, die Tätigkeiten im Weingarten und um Weinbau geht. Im Anschluss an den Betrieb befinden sich die Weingärten, in denen mit den Besuchern einen Rundgang erfolgt. Zusätzlich präsentieren die mitbeteiligten Parteien den Gästen ihre Weine. Sie haben nicht nur eine Weinproduktion, sie produzieren auch Sekt. Die Produktion des Sektes erfolgt nach der traditionellen Methode und wird im Gewölbekeller gezeigt. Die Gäste bekommen bei vier Kostproben, nämlich drei Weine und einen Sekt. Die Verkostung erfolgt beim jeweiligen Thema, so gibt es etwa bereits im Weingarten die erste Kostprobe. Die Verkostung des Sekts erfolgt im Gewölbekeller, weil dort die Sektproduktion erklärt wird. Die anderen zwei Kostproben gibt es je nach Witterungsverhältnissen drinnen oder im Garten.

Für die Betriebspräsentation wird ein Kostenbeitrag eingehoben. Die Betriebspräsentation mit Verkostung dauert ca. eine Stunde.

Für die Gäste besteht die Möglichkeit, vor Ort die Weine des Betriebes in Flaschen zu kaufen. Die Weinflaschen liegen im Verkostungsraum zum Verkauf bereit.

Das Gebäude am gegenständlichen Grundstück ist aktuell nicht ständig geöffnet und werden dort nicht Speisen (abgesehen vom Brot im Rahmen der Verkostung) verabreicht. Das gegenständliche Grundstück bzw. das darauf befindliche Gebäude wird nicht als Buschenschank verwendet.

Der selbst produzierte Wein bzw. Sekt wird nicht im Rahmen einer Buschenschank, sondern im Rahmen von Weinverkostungen angeboten, wobei auch die Möglichkeit besteht, den selbst produzierten (nicht nur weiterverkauften, vgl. VH-Schrift

Beilage ./2) Wein vor Ort zu kaufen. Dies fällt unter das land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe. Im vorliegenden Fall ist die Nutzung von der landwirtschaftlichen Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien umfasst.

Der angefochtenen Entscheidung ist daher inhaltlich nicht entgegenzutreten.

2.4.

Soweit ein mangelhaftes Verfahren bei der belangten Behörde durch Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht wurde, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Allfällige Verfahrensmängel durch Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde wurden dadurch saniert (VwGH Ra 2021/09/0251). Die Beiziehung eines Sachverständigen wurde nicht beantragt und war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren auch nicht erforderlich. Für die Parteien bestand die Möglichkeit, Einsicht in die vorliegenden Akten (Bauakt, Gerichtsakt) zu nehmen, was von der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich einzelner Aktenteile in Anspruch genommen wurde.

2.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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