LVwG N LVwG-AV-71/001-2026

LVwG-AV-71/001-2026Landesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Ausstellung; Bedarf; Personenschutz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-71/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.71.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwalt, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.12.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B vom 01.10.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dies Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.12.2025, Zl. ***, wurde der vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.10.2025 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen.

Gestützt ist diese Entscheidung auf §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Z. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich der geschilderten Situation nicht erkennbar sei, wie der Antragsteller durch die Androhung bzw. Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hintanhalten könnten.

In Hinblick auf die derzeit gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen und der vorliegenden aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Erkenntnis vom 21.03.2025, Zahl Ra 2024/03/0051) komme die Behörde zu dem Schluss, dass sich aus der beruflichen Tätigkeit keine konkreten persönlichen Gefährdungen ergebe. Aus dem Antrag und der Stellungnahmen sei ableitbar, dass es im Rahmen der Tätigkeit als privater Sicherheitswachedienst, insbesondere im Personenschutz, der Observation und auch bei der Bewachung von Botschaften, zu Zwischenfällen kommen könnte. Der Beschwerdeführer selbst sei bisher noch nie in einer Situation, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen sei.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung würden zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten würden, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Es reiche auch nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könne, vielmehr sei zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich sei und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne; zum anderen sei erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme (VwGH 18.05.2011, 2011/03/0122; 23.02.2018, Ra 2018/03/0002). Dies hätte der Antragsteller der Behörde jedoch weder konkret darlegen noch ausreichend begründen können.

Zudem begründe die (bloße) Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114).

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt könne zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, könne eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN). Was die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe auf vom Revisionswerber zu bewachende Institutionen anlange, könne es zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründe aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 noch einen in Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996 maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Zu betonen sei, dass die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukomme.

Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, könnten für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0063). Vielmehr obliege es dem Arbeitgeber auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, den Angestellten den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen, indem er im Wege der Organisation der Arbeit vorsorge, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten werde (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2018/03/0056; vgl. idS auch VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).

Es sei dem Antragsteller nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könne und auf keine andere Weise abgewehrt werden könne, zu vermeiden.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird), nach dem StGB, nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zukomme (siehe auch VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037). Es sei auch davon auszugehen, dass in den allgemein angeführten Fällen teilweise mit einer Waffenbesitzkarte (zB § 7 WaffG; in eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des Benützungsberechtigten), teilweise mit dem Einsatz von anderen Mitteln, wie Pfefferspray und Ähnlichem, das Auslangen gefunden werden könne.

Der Antragsteller habe weiters ausgeführt, dass die Erteilung eines Waffenpasses jedenfalls aufgrund des § 10 iVm § 21 Abs. 2 WaffG im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszustellen sei.

Hierzu sei festzuhalten, dass an die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 10 WaffG sowie § 6 der 2. WaffV ein strenger Maßstab anzulegen sei. Private Rechte und Interessen seien nur insoweit zu berücksichtigen, als diese ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Weiters müssten die privaten Interessen einem Bedarf iSd (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Dies verlange konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen könne und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben sei, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen dürfe daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen würden. Eine positive Ermessensentscheidung - neben der unstrittigen Verlässlichkeit und einem Mindestalter von 21 Lebensjahren - knüpfe nicht allein daran an, dass kein gegenteiliges Interesse der Öffentlichkeit erkennbar sei (siehe VwGH vom 1.9.2021, Ra 2021/03/0141).

Die Behörde habe somit auch nach eingehender Prüfung keine Ermessens-entscheidung zu Gunsten des Antragstellers treffen können.

Betreffend den beigelegten Rechtssatz vom LVwG-Kärten, Zahl KLVwG-638/5/2016, vom 15.06.2016, sei festzuhalten, dass dies eine Einzelfallentscheidung darstelle.

In Hinblick auf die derzeitig gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen und der vorliegenden aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Erkenntnis vom 21.03.2025, Zahl Ra 2024/03/0051) der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den Bescheid aufzuheben und dem gestellten Antrag vom 01.10.2025 auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Schusswaffe der Kategorie B vollinhaltlich stattzugeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgefasst, dass die Erstbehörde ohne ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen letztlich lediglich auf Basis der vorliegenden Urkunden und Unterlagen eine Entscheidung getroffen habe und festgehalten habe, dass aus Sicht der Behörde Scheinbegründungen vorgebracht worden seien und daher die Voraussetzungen für die positive Erledigung des Antrages vom 01.10.2025 nicht gegeben seien.

Die Behörde habe sich dabei gar nicht die Mühe gemacht eine Begründung vorzunehmen, sondern habe schriftlich mit „Phrasen festgehalten“, dass weder zur Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe noch zum tatsächlichen Bedarf entsprechende Darlegungen erfolgt seien. Weiters halte die Behörde fest, dass die Bekämpfungen einer etwaigen Gefahrensituation durch private Waffengehalt zu einer erheblichen Gefährdung unbeteiligter führen könne und die Behörde daher alleine vor diesem Hintergrund eine positive Erledigung nicht wahrnehmen könne.

Die Behörde habe darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die derzeit geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen sowie die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der geschilderten beruflichen Tätigkeit keine persönlichen Gefährdungen zu entnehmen seien. Die Behörde habe sich somit in keiner Weise mit den bestehenden Umständen auseinandergesetzt und eine Vielzahl vorgebrachter Argumente nicht berücksichtigt. Es seien ergänzende Unterlagen vorgelegt worden, zudem sei auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten verwiesen worden und habe sich die Behörde damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch die Einvernahme von C sowie die Einvernahme von D sei nicht erfolgt. Das Verfahren sei daher mangelhaft durchgeführt worden, da die Behörde überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen habe.

Die Behörde habe weiters festgehalten, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen würden, solange keine verdichteten Verdachtsmomente vorliegen würden. Daher sei sie zu der Feststellung gelangt, dass sich schlüssig keine konkrete Gefährdung im Rahmen der Berufsausübung ergeben würde. Jedenfalls habe die Behörde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe erforderlich sei, um ein Risiko auf Grund einer besonderen Gefahrenlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könne und auf keine andere Weise abgewehrt werden könne zu vermeiden.

Die Behörde hätte allerdings feststellen müssen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe erforderlich sei um ein Risiko aus einer besonderen Gefahrenlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könne und auf keine andere Weise abgewendet werden könne zu vermeiden. Darüber hinaus hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zum Führen und allenfalls auch zum Einsatz einer Waffe geeignet sei und dass seine Berufsausübung mit solchen Umständen und Gefahren verbunden sei, dass das Tragen und allenfalls der Einsatz einer Waffe unbedingt geboten sei. Es würden nämlich sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine positive Behandlung des Antrages nicht gegeben seien. Bei Würdigung aller relevanten Umstände hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen würden und der Beschwerdeführer uneingeschränkt als geeignet für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B anzusehen sei. Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der vorgelegten Schreiben vom 26.09.2025, des Schreibens der E AG vom 19.06.2024, des Schreibens der F AG vom 14.06.2024, des Schreibens der G vom 17.06.2024, der vorgelegten Angebote und Anfragen, des vorgelegten Zertifikates, des Schreibens von D, sowie des Ansuchens vom 01.10.2025 hätte man zwangsläufig zum Ergebnis kommen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages vorliegen.

Im Übrigen wurde in dieser Beschwerde auf die Stellungnahme vom 12.12.2025 verwiesen und wurde in dieser Stellungnahme Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Der Antragsteller werde in verschiedenen vielfältigen Bereichen eingesetzt, insbesondere habe er Botschaftsdienste zu absolvieren, sowie Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft usw. zu betreuen und zu schützen. Dies sei ohne Waffenbesitz nicht möglich. Es sei auch so, dass immer wieder Angebote kommen würden, um Botschaften betreuen zu können, dies sei jedoch nur möglich, wenn man einen erforderlichen Waffenbesitz nachweisen könne. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Firma H GmbH zahlreiche Mitarbeiter beschäftige, von denen etwa zwölf über einen Waffenpass verfügen würden und bereits entsprechend eingesetzt seien. Es sei daher dringend erforderlich, dass weitere Mitarbeiter einen Waffenpass erhalten würden, um den bestehenden und künftigen Aufträgen ordnungsgemäß nachkommen zu können.

Der Eigentümer der Firma I sei früher Polizist gewesen und sei zuletzt auch in einer Spezialabteilung (***, etc.) eingesetzt gewesen. Es sei naturgemäß so, dass er die gesamte Situation und die maßgeblichen Umstände kenne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass bei hochrangigen Persönlichkeiten zwar teilweise der Staatsschutz eingreife, dies jedoch nur für kurze Zeit. Anschließend müsse der private Sicherheitsdienst übernehmen. Sobald die Sicherheitsstufe etwas niedriger sei, müssten private Sicherheitsunternehmen für den Schutz sorgen. Dies sei jedoch ohne entsprechenden Waffenbesitz nicht möglich. Die Firma H GmbH mache dies schon seit Jahren. Es sei auch noch nie zu irgendwelchen negativen Umständen gekommen oder zu negativen Vorfällen. Es sei immer alles ordnungsgemäß durchgeführt und abgewickelt worden. So dürfe beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass bereits Königsfamilien aus dem arabischen, aber auch aus dem europäischen Raum betreut worden seien. Ebenso würden nach wie vor hochrangige Politiker sowie insbesondere Firmenchefs betreut werden. Dabei sei man gepanzerten Fahrzeugen unterwegs und müssten naturgemäß Waffen getragen werden, da der Schutz andernfalls nicht wirksam gewährleistet werden könne.

Gerade seit dem Ukraine-Krieg sei dies von noch größerer Bedeutung. Vor dem Hintergrund, dass die Waffenindustrie stärker in den Vordergrund rücke und sich insbesondere in Österreich einiges abspiele, sei eine andere Vorgehensweise nicht mehr möglich. Die Firma decke alle Aufgaben ab, insbesondere auch den Botschaftsdienst und könne diesen ohne den Einsatz von Waffen nicht ordnungsgemäß erfüllen. Es handle sich bei allen Mitarbeitern um hochqualifizierte Mitarbeiter und sei auch der Antragsteller als solcher einzustufen. Dies ergebe sich auch aus den bereits vorliegenden Unterlagen.

Es würden mehrere Angebote und Anfragen vorliegen, die nicht umgesetzt werden könnten, da im Mitarbeiterstab zu wenige Personen über einen Waffenpass verfügen würden. Der Antragsteller solle sowohl im Personenschutz als auch in anderen Bereichen (z.B. Konfliktbewältigung, Eskalationsmethoden usw.) eingesetzt werden, insbesondere jedoch auch im Botschaftsdienst. Darüber hinaus sei er auch im Bereich der Observation tätig. Dieser Bereich sei von größter Bedeutung. Auch hier sei das Tragen von Waffen eine „conditio sine qua non“. Die Waffe diene ausschließlich dem Schutz Dritter. Bei vielen Aufträgen werde mit dem Staatsschutz zusammengearbeitet, insbesondere auch mit der Abteilung für Extremismusbekämpfung (LSE).

Ein Empfehlungsschreiben bekomme man von dieser Behörde nicht, tatsächlich sei allerdings eine gute Zusammenarbeit gegeben und bestehe bester Kontakt.

Bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten würde sehr wohl stets eine latente Gefahr bestehen. Es würden u.a. Bezüge zu Russland, etwa im Rahmen der ***, außerdem bestehen, außerdem würden Kontakte zu Königsfamilien aus dem arabischen Raum sowie Tätigkeiten im internationalen Bereich bestehen. Zudem gebe es Firmen, die im Waffenbereich tätig seien. An Stellen, an denen kein staatlicher Schutz gewährleistet werden könne, ergebe sich hier eine zusätzliche Schutzverpflichtung. Immer wieder müssten Personen, die insbesondere im Waffenbereich tätig seien, entsprechend betreut werden.

Es sei jedenfalls ganz klar von einer qualifizierten Gefahr nach § 22 Abs. 2 Waffengesetz auszugehen. Es sei zu beachten, dass der Antragsteller einer sehr strengen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Das bedeute, dass auch im vorliegenden Fall nicht alle Umstände offengelegt werden könnten, da sonst die Verschwiegenheitspflicht verletzt und möglicherweise ein Gefährdungsmoment für weitere Beteiligte geschaffen werden würde. Jedenfalls ergebe sich aus der Gesamtsituation, dass Mitarbeiter für diesen Gefahrenbereich benötigt werden würden und von qualifizierten Gefahren auszugehen sei.

Es sei nicht möglich, alle Details darzulegen, insbesondere auch nicht die einzelnen Gefahrenmomente. Dies erfolge aus Sicherheitsgründen. Umso mehr arbeite man eben auch mit den öffentlichen und staatlichen Schutzorganisationen zusammen und sei hier immer das Einvernehmen gegeben. Wenn man nicht mit einem Waffenpass ausgestattet werde und daher keine Waffe führen könne, könne man diese Aufgaben nicht durchführen. Es gebe auch Personen unter Schutz, die in der Waffenproduktion sowie in der Waffenentwicklung tätig seien. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Welt- und Europalage seien diese Personen besonderen Gefahren ausgesetzt und besonders schutzbedürftig. Da sich diese Personen häufig auch in *** aufhalten würden, sei ihr Schutz erforderlich und könne man dies nicht anders umgehen oder relativieren.

Es gäbe hier klare Sicherheitsvorgaben. Von diesen Firmen wären auch Geheimhaltungsunterlagen zu unterfertigen. Das bedeute, dass diese Personen nicht namentlich genannt werden dürften, geschweige denn offengelegt werden dürfte, welche Tätigkeit hier ausgeübt werden würde, da ansonsten eine erhebliche Gefährdung dieser Personen eintreten könnte. Jedenfalls würden eine Vielzahl an Personen geschützt, die nur entsprechend geschützt werden könnten, wenn man eben entsprechend ausgestattet sei. Alles andere wäre grob fahrlässig.

Es sei zudem festzuhalten, dass Herr C ausgebildeter Polizist sei und zuletzt vier bis fünf Jahre beim *** tätig gewesen wäre, bevor er in die Privatwirtschaft gewechselt habe. Er sei daher in jeder Hinsicht mit den Umständen und Abläufen bei der Polizei vertraut. Vor diesem Hintergrund wisse er auch ganz genau, welche Sicherheitsansprüche notwendig seien. Eine Überwachung und der Schutz von Personen seien ohne Waffe nicht möglich. Es gehe einfach darum, eine Drittgefährdung zu verhindern. Der Personenschutz sei von größter Bedeutung und könne nicht vom Staat übernommen werden bzw. nur sehr eingeschränkt.

Es sei de facto so, dass private Sicherheitsfirmen den erweiterten Schutz gefährdeter Personen übernehmen würden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Staat aus Kostengründen diesen Schutz für gefährdete Personen nicht mehr in vollem Umfang gewährleisten könne.

Es sei davon auszugehen, dass auch gemäß § 21 Abs. 2 die Voraussetzungen vorliegen würden. Auf Grund der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Sicherheitswacheorgan sei das Führen einer Waffe unabdingbar. Als Sicherheitswacheorgan werde er sowohl im Personen- als auch im Objektschutz sowie im Botschaftsschutz eingesetzt. Der Bekleidungs- und Personenschutz für das diplomatische Personal und wissenschaftliche Mitarbeiter sowie der Objektschutz außerhalb des Betriebsgeländes würde ein erhebliches Sicherheitsrisiko bergen und ein besonderes Gefährdungspotential, dem nur durch das Führen einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könne. Eine Einschränkung des Waffenpasses bzw. eine Nichtzuerkennung komme daher rechtlich nicht in Betracht.

Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang neben der persönlichen Stellungnahme des Antragstellers bzw. des Herrn C.

Der Antragsteller verfüge über entsprechendes Fachwissen, habe ein intensives praktisches Training absolviert und sei zudem im taktischen Bereich ausgebildet. Das Trainerteam bestehe vorwiegend aus aktiven und ehemaligen Angehörigen der österreichischen Spezialeinheiten EKO Cobra, WEGA, Militärpolizei und Jagdkommando und sei daher von einer hohen Standardausbildung auszugehen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Waffenpasses bzw. das Tragen/Führen einer Waffe gegeben seien.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 23.03.2026 zum Bedarfsnachweis vorgebracht, dass der Begriff „Tätigkeit“ im Sinne von § 21 Abs. 4 Waffengesetz die Tätigkeit als solche umfasse, also die berufliche Tätigkeit an sich bzw. die Beschäftigung an sich – und nicht einzelne, konkrete oder momentane Tätigkeiten. Daraus ergebe sich die Argumentation, dass die „Tätigkeit“ an sich – also das Berufsbild des Personenschützers – den Bedarf definiere. Die Tätigkeit im Personenschutz sei die Manifestation der Gefahr. Wer Personenschutz benötige, tue dies auf Grund einer vorhandenen Gefahr. Wer ihn ausübe, trete in den Gefahrenkreis der geschützten Person ein. Der Bedarf sei dabei kein punktueller Zustand, sondern eine wesentliche Eigenschaft der beruflichen Tätigkeit des Personenschützers. Der Bedarf gründe sich auf die beabsichtigte/ausgeübte Tätigkeit als Personenschützer gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz. Da diese Beschäftigung systemimmanent den Schutz von Rechtsgütern unter potenziellem Einsatz von Waffengewalt umfasse, sei das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit an sich erforderlich. Die Tätigkeit definiere sich über das Anforderungsprofil des Marktes und die vertraglichen Schutzpflichten gegenüber Klienten, welche eine Bewaffnung als integralen Bestandteil der Dienstleistung voraussetzen würden.

Die Tätigkeit „Personenschutz“ sei definitionsgemäß darauf ausgerichtet, Angriffe auf Leib und Leben Dritter abzuwehren. Diese Aufgabe sei untrennbar mit einem erhöhten Risiko verbunden.

Wenn die Bewaffnung ein Wesensmerkmal des Berufes sei (wie etwa auch bei der Exekutive) dann müsse der Bedarf an die Berufsausübung als solche geknüpft sein und nicht an den Nachweis, dass man exakt in dieser Sekunde eine Zielscheibe sei.

§ 21 Abs. 4 solle sicherstellen, dass Personen, die ein Gewerbe ausüben, bei dem die Bewaffnung zum Standard gehöre, nicht für jeden neuen Kunden einen neuen Antrag stellen müssten. Die Unterscheidung zwischen der individuellen Gefährdung einer Privatperson und der strukturellen Notwendigkeit, die sich aus einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ergebe, sei entscheidend für das Antragsverfahren.

Die Behörde dürfe nicht verlangen, dass der Antragsteller bereits im Kugelhagel stehe oder einen Vertrag für den nächsten Auftrag vorlege.

Der Bedarf ergebe sich daraus, dass der Antragsteller am Arbeitsmarkt für Personenschutz nur dann teilnehmen könne, wenn er die entsprechende Ausrüstung (die Waffe) und die Berechtigung (den Waffenpasse) besitze.

Das Gesetz verlange in § 22 Abs. 2 Waffengesetz tatsächlich nicht die „Alternativlosigkeit“ (als einziges Mittel), sondern die Zweckmäßigkeit. Es gehe darum, dass die Schusswaffe das geeignete und angemessene Mittel sei, um eine Gefahr abzuwehren, die mit gelinderen Mitteln – wie bloßer körperlicher Gewalt oder Pfefferspray – nicht mehr sicher beherrschbar wäre. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Erstbehörde jedenfalls von einem entsprechenden Bedarf ausgehen und den Antrag bewilligen müssen.

Um die Frage des Bedarfs besser beurteilen zu können, sei in diesem Zusammenhang auch auf Vergleich mit anderen Berufsgruppen zu verweisen:

1. Vergleich Exekutive und Justizwache:

Dies sei der direkteste Vergleich: Für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Justizwache habe der Gesetzgeber den Bedarf gesetzlich festgelegt.

Ein Personenschützer im privaten Sektor übernehme in der Dienstausübung eine identische Schutzfunktion für ein individuelles Rechtsgut – das höchste Rechtsgut überhaupt – Leib und Leben. Wenn die Tätigkeit des „Schützens“ beim Staat einen automatischen Bedarf auslöse, müsse dies bei identischem Risiko mit privaten Sektor zumindest als hochgradig zweckmäßig anerkannt werden.

2. Vergleich Berufsjäger und Förster:

Im Bereich der Jagd werde der Bedarf oft über die berufliche Notwendigkeit definiert. Während der Jäger primär Sachwerte oder Tiere schütze, schütze der Personenschützer das höchste Rechtsgut – Menschenleben. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Tätigkeit des Forstschutzes höher zu gewichten als den Schutz von Menschenleben im Rahmen einer konzessionierten Tätigkeit.

3. Vergleich Wertpapiertransporte (die Inkasso-Logik):

Früher sei es einfacher gewesen, für einfaches Inkasso Waffenpässe zu erhalten, heute sei die deutlich erschwert. Im Personenschutz sei die Schusswaffe das zweckmäßigste Mittel, weil bei einem Angriff auf eine Person keine Zeit für Deeskalation oder Rückzug bleibe.

Jedenfalls dürfe kein unbegründetes Vakuum zwischen staatlichem Personenschutz (EKO Cobra, Militärpolizei) und privatem Personenschutz gegeben sein, wenn die Art der Tätigkeit deckungsgleich sei. Da die Tätigkeit des Personenschützers gesetzlich im Rahmen der Gewerbeordnung definiert sei, müsse das Waffenrecht (§21 Abs. 4) die Realität dieses Berufes anerkennen. Ein „unbewaffneter Personenschützer“ sei in vielen Hochrisiko-Szenarien ein Widerspruch in sich.

Wenn die Behörde anderen Personen in ähnlichen beruflichen Positionen den Waffenpass erteile, müsse dies bei gleicher Qualifikation und Tätigkeitsbeschreibung auch für jeden anderen Antragsteller gelten (Gleichheitsgrundsatz).

Aus all diesen Gründen ergebe sich daher, dass ein Bedarf dann als gegeben anzunehmen sei, wenn er sich aus der Tätigkeit des Antragstellers und Beschwerdeführers ergebe. Unter dem Begriff der Tätigkeit sei nach herrschender Rechtsansicht und der Systematik des Gesetzes die berufliche Beschäftigung an sich zu verstehen, nicht hingegen eine punktuelle oder momentane Gefährdungssituation.

Als qualifizierter Personenschützer im Sicherheitsgewerbe sei das Führen einer Schusswaffe der Kat. B ein immanenter Bestandteil des Berufsbildes. Die Tätigkeit definiere sich über den Schutz von Rechtsgütern Dritter gegen rechtswidrige Angriffe.

DA dieser Schutzauftrag systemimmanent die Abwehr von Gewalt umfasse, begründe bereits die Ausübung dieser Beschäftigung den waffenrechtlichen Bedarf. Ein Tätigwerden in diesem Hochrisikosegment sei ohne entsprechende Bewaffnung weder fachlich seriös noch haftungsrechtlich vertretbar.

Die Schusswaffe stelle für die Ausübung des Personenschutzes das zweckmäßigste Mittel dar. Im Gegensatz zu Geld- und Werttransporten, bei denen primär Sachwerte geschützt werden würden oder eine Deeskalation oder Flucht oft möglich sei, sei das Schutzobjekt im Personenschutz das menschliche Leben. Ein Angriff auf eine Schutzperson erfolge meist unmittelbar und mit hoher Gewaltintensität. In solchen Szenarien sei die Schusswaffe das einzige Instrument, das eine Distanzwahrung sowie eine sofortige und endgültige Beendigung des Angriffes ermögliche. Jedes gelindere Mittel wäre angesichts der zu schützenden Rechtsgüter unzweckmäßig.

Es sei festzuhalten, dass der Waffenpass eine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Aufträgen in diesem Segment darstelle. Da Unternehmen und Klienten die Bewaffnung als vertragliche Mindestanforderung voraussetzen würden, würde eine Verweigerung des Waffenpasses einem Berufsverbot in diesem spezialisierten Teilbereich des Sicherheitsgewerbes gleichkommen. Es werde darauf hingewiesen, dass im Schadensfall Schadenersatzansprüche des Klienten aus nicht eingehaltenen vertraglichen Vereinbarungen bestehen würden. Der waffenrechtliche Bedarf ergebe sich somit auch wirtschaftlich bereits aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit an sich.

Der Beruf könnte gar nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden, wenn der Besitz einer Schutzwaffe nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde die Behörde de facto akzeptieren, dass sowohl Dritte als auch der Antragsteller schweren Gefahren ausgesetzt wären. Es sei ohnehin so, das die Schusswaffe nur im Extremfall eingesetzt werde, insbesondere dann, wenn gelindere Mittel nicht mehr ausreichen würden. Entscheidend sei hier der Schutzauftrag, nämlich das Leben Dritter zu bewahren und gleichzeitig das eigene Leben zu schützen. Dieser Umstand sei für die Beurteilung des Antrages von zentraler Bedeutung.

Auf Grund dieser Beschwerde sowie des ergänzenden Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 03.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Einvernahme der als Zeugen geladenen C und D, sowie durch Erstattung von Vorbringen seitens der belangten Behörde und des Vertreters des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist am *** geboren, somit zum Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alt. Er ist seit 16.02.2024 Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, die ihn zum Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, zur Ausübung des Schießsportes und zur Selbstverteidigung berechtigt. Tatsächlich besitzt der Beschwerdeführer derzeit eine Kategorie B Waffe.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind derzeit keine Umstände bekannt, die die erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, es liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einen verfassungswidrigen Angriff begehen würde.

Am 01.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpassen für eine Schusswaffe der Kategorie B. Dieser Antrag erfolgte durch ein Schreiben der Dienstgeberin, der H GmbH in ***, bei der der Beschwerdeführer auch seit diesem Zeitpunkt beschäftigt ist.

Beigelegt waren diesem Antrag ein Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat, das die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Personenschützer bestätigt vom 30.10.2024, sowie Schreiben der E AG vom 19.06.2024, der J-Aktiengesellschaft vom 17.06.2024, der K vom 12. Juni 2024 sowie der F AG vom 14.06.2024, in welchen eine Zusammenarbeit mit der H (H) GmbH im Tätigkeitsbereich bewaffneter Personen- und Objektschutz bestätigt wird.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn des gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführers der H GmbH und als solcher auch für die Nachfolge vorgesehen.

Die H GmbH wurde am 29.03.2004 gegründet und übt das reglementierte Gewerbe Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) aus. Die Firma ist im high level Securitybereich des Personen- und Objektschutzes tätig. Sie hat ca. 100 Angestellte und kann fallweise auf bis zu ca. 30 Personen zurückgreifen, die Inhaber eines Waffenpasses sind. 10 Personen davon sind bei der Firma vollzeitbeschäftigt.

Bis dato kam es bei keinem der Einsätze zu einem tatsächlichen Waffeneinsatz, die Haupttätigkeit im Sicherheitsbereich liegt im präventiven Bereich des Personen- und Objektschutzes aber auch im Botschaftsdienst. Auch der Beschwerdeführer war bis dato noch nie für Personen- oder Objektschutz eingesetzt, bei dem er eine Waffe hätte verwenden müssen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Privatperson in Österreich bis dato bedroht wurde oder dass es sonst einen sicherheitsrelevanten Vorfall, bei dem ein Angriff auf den Beschwerdeführer stattgefunden hätte, den er mit Waffengewalt hätte abwenden müssen bestehen nicht.

Der Beschwerdeführer ist weder Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch Angehöriger der Militärpolizei oder der Justizwache.

Der Geschäftsführer der H GmbH hat seine Ausbildung als Exekutivbeamter absolviert und war selbst fünf Jahre beim *** tätig. Er ist seit dieser Tätigkeit Inhaber eines Waffenpasses.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Im Zuge der Verhandlung einvernommenen Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes und gilt im Wesentlichen auch als unstrittig.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 56/2025 lauten auszugesweise:

Verlässlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 56/2025)

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (§ 41a) weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20.

(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(2) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. …..

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B

§ 21.

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(1a) Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bezieht sich die Rechtfertigung nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht erwerben oder besitzen darf.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde. …

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22.

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Die Bestimmung des § 129 Gewerbeordnung 1994 (GewO) BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 171/2022, lautet wie folgt:

§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 auszustellen.

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

(6) (…)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

[…]

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

[…]

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21.

[…]

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 ,(Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

[…]

Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer stellte am 1. Oktober 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Zum Zeitpunkt der Antragstellung galt § 21 WaffG in der damals maßgeblichen Fassung, wonach die Ausstellung eines Waffenpasses unter anderem voraussetzte, dass der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Voraussetzung war vom Beschwerdeführer erfüllt, da er im Jahr 2002 geboren wurde.

Mit BGBl. I Nr. 56/2025 wurde das Waffengesetz novelliert. Die Novelle trat hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen am 28. April 2026 in Kraft. Seither setzt § 21 Abs. 1 WaffG für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Das erkennende Gericht hat zunächst zu prüfen, welche Rechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, sofern es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das anzuwendende materielle Recht ausdrücklich auf einen früheren Zeitpunkt abstellt oder wenn der Gesetzgeber durch besondere Übergangsbestimmungen die Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für bereits anhängige Verfahren angeordnet hat.

Im vorliegenden Fall enthält die Waffengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 56/2025 keine Übergangsbestimmung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses, die vor dem Inkrafttreten der Novelle eingebracht wurden, weiterhin nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen wären. Ebenso findet sich keine Anordnung, wonach hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre.

Mangels einer solchen Übergangsregelung ist daher der allgemeine Grundsatz maßgeblich, wonach die Entscheidung anhand der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage zu treffen ist.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages ist somit § 21 WaffG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025 heranzuziehen.

Nach dieser Bestimmung hat die Behörde einem verlässlichen EWR-Bürger einen Waffenpass nur dann auszustellen, wenn dieser das 25. Lebensjahr vollendet hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2002 geboren. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Juni 2026 hatte er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, sondern befand sich im 24. Lebensjahr. Die nunmehr gesetzlich geforderte Altersvoraussetzung liegt daher nicht vor.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung die damals geltenden Altersvoraussetzungen erfüllt hatte. Durch die Stellung eines Antrages entsteht kein Anspruch darauf, dass über diesen Antrag nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage entschieden wird. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsbestimmung ergeben, die hier jedoch fehlt.

Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Gesetzgeber hat durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2025 die Vollendung des 25. Lebensjahres als eigenständige Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses normiert. Eine Ausnahme für bereits bestehende Inhaber einer Waffenbesitzkarte wurde nicht vorgesehen.

Da der Beschwerdeführer die im Entscheidungszeitpunkt geltende Altersvoraussetzung des § 21 WaffG nicht erfüllt, fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Waffenpasses. Der Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.

Ungeachtet der nicht erreichten Altersgrenze wird ergänzend Folgendes bemerkt:

Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Unstrittig gehört der Beschwerdeführer nicht zu den in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen. Er ist weder Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Abs. 2 SPG noch Angehöriger der Militärpolizei oder der Justizwache. Folglich ist das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B im Einzelfall zu prüfen.

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, denen am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe wirksam begegnet werden kann.

Einen derartigen Bedarf vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Zwar übt er die Tätigkeit eines Personenschützers aus, jedoch wurde nicht glaubhaft gemacht, dass er persönlich außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer gezogenen Vergleich mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörigen der Justizwache sowie Berufsjägern und Förstern lässt sich nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Der Gesetzgeber hat für die in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen ausdrücklich eine Sonderregelung geschaffen und damit typisierend einen Bedarf anerkannt. Eine entsprechende Regelung für Personenschützer wurde hingegen nicht vorgesehen.

Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber für Angehörige der Berufsgruppe der Personenschützer keinen generellen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B unterstellen wollte. Wäre eine solche Privilegierung beabsichtigt gewesen, hätte er diese Berufsgruppe ausdrücklich in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen.

Schließlich vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Vergangenheit Waffenpässe etwa für Tätigkeiten im Inkassobereich leichter erteilt worden seien, keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung zu begründen. Maßgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; auf eine allenfalls frühere Verwaltungspraxis kann ein Anspruch nicht gestützt werden.

Die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer liegt somit gemäß § 21 Abs. 2 letzter Satz im Ermessen der Behörde.

Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt.

Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass die vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).

Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B VG ist zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076).

Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist. Bejahendenfalls ist die Beschwerde, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt ist, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, abzuweisen. Nur wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, und VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084).

Fehler bei der Ermessensausübung liegen insbesondere dann vor, wenn die Behörde unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen, oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). Eine solche Prüfung setzt jedoch voraus, dass alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 144 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Die belangte Behörde führte gegenständlich in ihrem Bescheid aus, dass sich aus der beruflichen Tätigkeit keine konkrete persönliche Gefährdung ergebe. Aus dem Antrag und der Stellungnahmen sei ableitbar, dass es im Rahmen der Tätigkeit als privater Sicherheitswachedienst, insbesondere im Personenschutz, der Observation und auch bei der Bewachung von Botschaften, zu Zwischenfällen kommen könnte. Der Beschwerdeführer selbst sei bisher noch nie in einer Situation gekommen, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung würden zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen. Zudem begründe die (bloße) Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, könnten ebenso für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch an die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 10 WaffG sowie § 6 der 2. WaffV ein strenger Maßstab anzulegen sei. Private Rechte und Interessen seien nur insoweit zu berücksichtigen, als diese ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Weiters müssten diese privaten Interessen einem Bedarf iSd (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde eine Interessenabwägung vorgenommen, die letztlich zu keiner positiven Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers geführt hat. Dabei wurden seitens der belangten Behörde keine unsachlichen Ermessenskriterien herangezogen oder das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt, sondern führte diese vielmehr schlüssig aus, dass mit dem Führen von Schusswaffen auch für verlässliche Personen Gefahren bestünden und das öffentliche Interesse an einer möglichen Geringhaltung der Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abwehr einer möglicherweise einmal auftretenden Gefahr eines tätlichen Angriffs überwiegen würden.

Hinzu kommt, dass der Versuch, eine Gefahrensituation mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenfalls für die von der belangten Behörde getroffene Ermessensentscheidung stützt (vgl. VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081 mwN).

Gemäß ständiger Judikatur des VwGH ist nicht ausgeschlossen, dass die Bekämpfung einer Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, unter Hinweis auf VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN; ebenso VwGH 15.1.2020, 2019/03/0146). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu (VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014, unter Hinweis auf VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eben ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bspw. in einigen Entscheidungen dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt (für viele etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/ 0120, mwN). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 26.4.2007, 2007/03/0057, unter Hinweis auf VwGH 29.1.2007, Zl 2005/03/0021, mwN; ebenso auch VwGH 27.5.2010, 2009/03/0144).

Erforderlich ist, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0218, unter Hinweis auf 23.4. 2008, 2006/ 03/0171, mwN; so auch VwGH vom 26.4. 2011, 2010/03/0200, mit weiteren Nachweisen). Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann (VwGH 19.12.2018, 2018/03/0132).

Dies ist gegenständlich – wie auch von der belangten Behörde im Rahmen ihrer (Ermessens-) Entscheidung zutreffend ausgeführt – nicht der Fall. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte kein einziger Einsatz genannt werden, bei welchem tatsächlich der Einsatz einer Waffe notwendig war. Zwar mag es für den Beschwerdeführer zweckmäßig und aus wirtschaftlicher Sicht – insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Nachfolge als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH - auch sinnvoll sein, dass auch er selbst mit einer Waffe an der Personen- und Objektüberwachung teilnehmen kann, diese bloße Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit kommt jedoch einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gleich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der bloße Hinweis, ein Gewerbe des Sicherheitsgewerbes auszuüben, für sich allein einen waffenrechtlichen Bedarf nicht zu begründen. Vielmehr bedarf es einer konkreten und substantiierten Darlegung jener Umstände, aus denen sich im Einzelfall die vom Waffengesetz geforderte besondere Gefährdungslage ergibt, der zweckmäßigerweise nur durch das Führen einer Schusswaffe begegnet werden kann. Andernfalls wird der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast nicht entsprochen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0073, mwH; VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002).

Eine derart konkrete und substantiierte Darlegung jener Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine besondere Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten ließe, ist jedoch nicht erfolgt. Insoweit ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen einer Waffe verneint.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu seinem Kundenkreis würden unter anderem Banken und Botschaften zählen, bei denen aufgrund von Bezügen zur Russischen Föderation oder im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Russland und der Ukraine Einsätze erforderlich werden könnten, bei denen das Führen einer Schusswaffe zweckmäßig erscheine, vermag eine besondere Gefährdungslage ebenso wenig darzutun. Gleiches gilt für die Behauptung, Auftraggeber würden regelmäßig einen bewaffneten Personenschutz verlangen, sowie für die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten allgemeinen Sicherheitsbedenken und Befürchtungen seiner Kunden hinsichtlich der Sicherheitslage in Österreich.

Mit diesem Vorbringen werden lediglich abstrakte Gefährdungsmöglichkeiten und allgemeine Sicherheitsüberlegungen aufgezeigt. Konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine den Beschwerdeführer persönlich treffende besondere Gefährdungslage zuließen, wurden hingegen weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen derartige allgemeine und hypothetische Gefährdungsszenarien zur Begründung eines Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG nicht aus.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher ihr Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeübt, indem sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG in Verbindung mit § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verneinte. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht erkennbar.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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