LVwG N LVwG-AV-665/001-2026

LVwG-AV-665/001-2026Landesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-665/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.665.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.04.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 16.9.1975, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) C und D sowie E und F gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung „zur Änderung des Wasserbenutzungsrechtes eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Postzahl ***“ nach Maßgabe von Projektunterlagen, einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Beschreibung sowie unter Erteilung von Auflagen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 „mit der Anlage verbunden“ sei. Der in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Wasserversorgungsanlage aus einer auf einer – zum damaligen Zeitpunkt – nicht den Antragstellern gehörenden Liegenschaft errichteten Quellfassung sowie – zunächst ebenfalls über Fremdgrund verlaufenden – getrennten Versorgungsleitungen zu den den damaligen Antragstellern gehörenden Anwesen *** und *** und je einem Hochbehälter pro Versorgungsleitung besteht. Weiters ergibt sich, dass der Zweck der Anlage die Versorgung der Anwesen der Antragsteller mit Trink- und Nutzwasser war.

Zum Schutz der Wasserversorgung wurde ein Schutzgebiet festgelegt.

Die – verfahrensgegenständlich relevante – Auflage 1 des Bewilligungsbescheides hat folgenden Wortlaut:

„1. Das Quellwasser ist jährlich mind. einmal bakteriologisch, chemisch und physikalisch durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt überprüfen zu lassen, wobei die einzelnen Wasserproben durch ein fachkundiges Organ zu entnehmen sind und die Vorlage der jeweiligen Wasserbefunde unaufgefordert an die BH Amstetten Wasserrechtsbehörde, über dem Wege der Gesundheitsabteilung zu erfolgen hat.“

Im Bescheid wurde überdies ein Übereinkommen zwischen den Antragstellern beurkundet.

1.2. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten sind nunmehr zur Postzahl *** A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sowie G und H als gemeinsame Wasserberechtigte eingetragen.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in der EZ ***, KG ***, inneliegenden Grundstücke, darunter das Grundstück (Gst.) Nr. ***, auf dem sich das Anwesen *** befindet.

G und H sind Eigentümer der in der EZ ***, KG ***, inneliegenden Grundstücke, darunter das Gst. Nr. ***, auf dem sich das Anwesen *** befindet.

1.3. In ihrem Einspruch vom 20.3.2025 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.3.2025, Zl. ***, in der die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Übertretung der oben genannten Auflage 1 des Bescheides vom 16.9.1975 zur Last legte, stellte die Beschwerdeführerin einen auf § 21b WRG 1959 gestützten Antrag auf Abänderung dieses Bescheides.

Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass das Anwesen *** im Bescheid als Gasthaus und landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet werde. Es gebe seit über 20 Jahren kein Gasthaus mehr, weshalb der im Bescheid von 1975 „offensichtliche Zusammenhang“ zwischen Wasserverwendung und dem Schutz öffentlicher Interessen nicht mehr gegeben sei. Es sei falsch, die *** als Gasthaus zu bezeichnen, dies müsse im Bescheid richtiggestellt werden.

Aus der Bauart des Brunnens sei auf keine Versorgung einer Gemeinschaft zu schließen, weil von der Quellfassung zwei getrennte Leitungen weggingen, für deren Erhaltung jede Partei selbständig zuständig sei. Die verfahrensgegenständliche Anlage stelle somit kein Inverkehrbringen von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Z 9 LMSVG dar. Die Festlegung einer Probenahmestelle sei nicht erforderlich.

Das Wasser werde nicht mehr in Verkehr gebracht, ein öffentliches Interesse sei nicht mehr berührt.

Es müsse im Bescheid klar ersichtlich sein, dass heute die wasser- und lebensmittelrechtlichen Belange von unterschiedlichen Behördenstellen zu behandeln und die lebensmittelrechtlichen Belange nicht von der Wasserrechtsbehörde zu kontrollieren seien.

Die Auflage 1 des Bescheides vom 16.9.1975 sei deshalb aufzuheben.

1.4. Mit Schriftsatz vom 14.1.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.1.2026, erhob die Beschwerdeführerin eine näher begründete Säumnisbeschwerde und beantragte, das Verwaltungsgericht möge über den von ihr gestellten Antrag gemäß § 21b WRG 1959 entscheiden.

1.5. Mit Schreiben vom 19.2.2026, zugestellt am 27.2.2026, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, in dem sie die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass das Wasserbenutzungsrecht zum Bescheid vom 16.9.1975 den gemeinsamen Wasserberechtigten ungeteilt zustünde und diese auch nur gemeinsam darüber verfügen könnten. Der auf § 21b WRG gestützte Antrag sei bisher nur von der Beschwerdeführerin eingebracht worden, dieser müsse jedoch von allen Wasserberechtigten gemeinsam eingebracht werden. Für die Vertretung sei außerdem eine Vollmacht nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin wurde sodann unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, „binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, diesen Mangel zu beheben und den Antrag vollständig von allen Wasserberechtigten gefertigt sowie die Vollmacht anher vorzulegen.“ Würden die Ergänzungen nicht vorgelegt, werde das Ansuchen zurückgewiesen. Davon unbenommen sei die Frage eines Teilerlöschens, weil der genehmigte Zweck der Anlage – der Gasthofbetrieb bzw. der landwirtschaftliche Betrieb – weggefallen sei.

1.6. Zum Verbesserungsauftrag nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2.3.2026 Stellung und führte darin zusammengefasst unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin „nach außen mit der Liegenschaft *** solidarisch“ sei. Die Frage des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes mangels Trinkwasserqualität dürfe sich deshalb nicht bloß auf die *** beziehen. Vielmehr beziehe sich die Frage des Teilerlöschens auf das Wasserbenutzungsrecht im Ganzen. Das Quellwasser habe heute nur mehr Nutzwasserqualität, die Trinkwasserqualität sei nicht mehr gegeben, weshalb die Trinkwasserbewilligung erloschen sei. Das Wasserschutzgebiet allein erfülle seinen Zweck bezüglich Trinkwasserqualität nicht mehr. Für die Verwendung des Quellwassers als Trinkwasser müssten Zusatzmaßnahmen, wie z.B. der Einbau einer UV-Anlage, getroffen werden.

1.7. Festgestellt wird, dass an der Adresse ***, ***, weiterhin ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht. Ein Gasthaus wird nicht mehr betrieben. Die bestehende Brunnenanlage dient der Versorgung der Adressen *** und *** mit Nutz- und Trinkwasser.

Bis dato wurde von den Wasserbenutzungsberechtigten weder ganz noch teilweise auf das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht verzichtet.

Festgestellt wird, dass ein Antrag auf Aufhebung der Auflage 1 des Bescheides vom 16.9.1975 bis dato lediglich von der Beschwerdeführerin, nicht jedoch auch von G und H – weder als gemeinsamer Antrag noch separat – bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

1.8. Mit Bescheid vom 14.04.2026, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin

„ha. eingelangt am 21.3.2025, nach § 21 b WRG 1959 den Bescheid (Bescheid vom 16.09.1975. Zl. ***), für die Wasserversorgungsanlage zur PZ *** auf Grst.Nr. ***, KG ***, abzuändern, iVm dem Antrag aus der Säumnisbeschwerde, ha. eingelangt am 16.1.2026, gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 idgF. zurück.“

Begründend führte sie zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich zuletzt Qualitätsprobleme beim Wasserspender der mit Bescheid vom 16.9.1975 bewilligten Wasserversorgungsanlage ergeben hätten. Aus dem von der Beschwerdeführerin zuletzt mit E-Mail vom 12.9.2022 vorgelegten Trinkwasseruntersuchungsbefund habe sich ergeben, dass keine Trinkwasserqualität mehr vorliege. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Trinkwasserbefunde mehr vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe sodann mit Antrag vom 21.3.2025 die Aufhebung der Auflage 1 des Bescheides vom 16.9.1975 begehrt und dazu mit Schriftsatz vom 14.1.2026 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Hierzu werde die Entscheidung nunmehr durch die belangte Behörde nachgeholt.

Die Beschwerdeführerin sei nur gemeinsam mit den weiteren Wasserberechtigten, G und H, befugt, über die „gegenständliche Wasserversorgungsanlage“ zu verfügen. Das Wasserbenutzungsrecht zur Postzahl *** stehe, mit allen Rechten und Pflichten, den gemeinsamen Wasserberechtigten ungeteilt zu. Eine Abänderung des genehmigten Konsenses, unbenommen in welcher Form, könne nur gegenüber allen Wasserberechtigten in gleicher Weise erfolgen, wobei eine diesbezügliche Antragstellung ein gemeinsames Vorgehen aller Wasserberechtigten voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei mit Verbesserungsauftrag vom 19.2.2026 nachweislich aufgefordert worden, ihren Antrag vollständig von allen Wasserberechtigten gefertigt der belangten Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie in ihrer Stellungnahme vom 2.3.2026 nicht nachgekommen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Ein weiteres inhaltliches Eingehen erübrige sich an dieser Stelle, wobei festgehalten werde, dass auch für den Einbau einer UV-Anlage nur im Strang zur Liegenschaft der Familie G und H im Sinne der obenstehenden Ausführungen eine gemeinsame Antragstellung erforderlich sei.

1.9. Gegen den Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nach Antragstellung zunächst 11 Monate Zeit gelassen habe, um den (vermeintlichen) Mangel vorzubringen, weshalb die Zurückweisung bereits deshalb fehlerhaft sei.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2026 habe die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht. In einem solchen Verfahren könne die Behörde nur entweder in der Sache entscheiden und den Bescheid erlassen oder die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegen. Eine Zurückweisung sei nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe sich dadurch ihrer Entscheidungspflicht entzogen. Sie habe eine zivilrechtlich nicht durchsetzbare Antragstellung durch alle Wasserberechtigten verlangt. Zwar habe sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 26.1.2026, LVwG-S-8/001-2026, gestützt. Sie übersehe dabei aber, dass sich diese Rechte und Pflichten auf das Wasserbenützungsrecht und nicht auf Verfahrensrechte beziehen würden. Diese Rechte – welche die Wasserberechtigten gemeinsam auszuüben hätten – und Pflichten – deren Erfüllung allen Wasserberechtigten zugerechnet würden – würden im Bescheid vom 16.9.1975 durch Maß und Zweck des Wasserbenutzungsrechtes bedingt und unter den Wasserbenutzungsberechtigten sowohl dingliche als auch obligatorische Ansprüche begründen, welche notfalls intern zivilrechtlich eingeklagt werden könnten. Für eine zivilrechtliche Klage gegen die Mitbeteiligten, dass sie einen Antrag auf Abänderung der Auflage stellten, entbehre es jeglicher zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen. Der Verbesserungsauftrag sei deshalb zu Unrecht erfolgt.

Es handle sich beim Wasserbenutzungsrecht nicht um zivilrechtliches Miteigentum, weshalb Anspruchsgrundlagen aus dem Miteigentum ausscheiden würden.

Klagen aus einem Gesellschaftsverhältnis würden mangels Vorliegens einer Gesellschaft ebenso ausscheiden. Es könne nicht auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und eine Gesellschafterstellung der Wasserberechtigten geschlossen werden. Die Quellfassung befinde sich seit eh und je auf fremdem Grund, die Liegenschaften der Wasserbenutzungsberechtigten seien von je her in unterschiedlichem Eigentum und es würden auch keine sonstigen Beziehungen bestehen. Da das Wasserbenutzungsrecht ein dingliches Recht sei, sei es auf die heutigen Liegenschaftseigentümer übergegangen. Allein die Notwendigkeit, nur gemeinsam gegenüber der Behörde handlungsfähig zu sein, lasse keine GesbR entstehen.

Die belangte Behörde müsse deshalb Anträge, die nicht Maß und Zweck des Wasserbenutzungsrechtes abänderten, von den einzelnen Wasserbenutzungsberechtigten zulassen.

Ferner sei in der Sache auszuführen, dass die öffentlichen Interessen, welche mittels Auflage 1 geschützt werden sollten, ausreichend über lebensmittelrechtliche Grundlagen gewahrt würden. Es sei üblich, dass Wasserbenutzungsbescheide dahingehend abgeändert würden.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die oben angeführten Schriftstücke. Deren Inhalt erwies sich – soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist – als unbedenklich und konnte der Entscheidung ohne Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung zugrunde gelegt werden, zumal die obenstehenden Feststellungen anhand des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen waren. Der Sacherhalt wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sie wendet sich in ihrer Beschwerde rein gegen die von der belangten Behörde angestellte rechtliche Beurteilung. Es waren im Ergebnis deshalb ausschließlich Rechtsfragen (s.u.) zu klären.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

[…]

§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

3.2. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:

Anbringen

§ 13. (1) – (2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist auszuführen, dass die belangte Behörde mit dem hier gegenständlichen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.3.2025 zurückgewiesen hat. Weist die Behörde einen Antrag zurück, so ist „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über den begehrten Antrag inhaltlich abzusprechen. Dieser Rahmen der Entscheidungsbefugnis gilt auch für den Fall, dass die Zurückweisung von der belangten Behörde auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt wird (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).

Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrages mit Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, Rn. 18, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 6.2.2026, Ra 2025/17/0153, Rn. 16, mwN). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, Rn. 17; VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, Rn. 31 unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorausgeschickt, bleibt an dieser Stelle für das erkennende Gericht – unpräjudiziell der hier noch zu treffenden Entscheidung – festzuhalten, dass es auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, keinen Bedacht zu nehmen hat, weil sich das erkennende Gericht damit – wie anhand der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gezeigt – bereits außerhalb der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bewegen würde. Eine Entscheidung, die sich meritorisch mit dem Antrag der Beschwerdeführerin befassen würde, wäre demgemäß in diesem Aspekt jedenfalls inhaltlich rechtswidrig.

4.2. Gemäß § 21b WRG 1959 sind Auflagen, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wurden, auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Die Regelung des § 21b WRG 1959 stellt keine Durchbrechung der Rechtskraft des die Auflage vorschreibenden Bescheides dar. Sie gibt vielmehr lediglich der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens nach § 21b WRG 1959 kann es nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3, § 21b, K 2f).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet wird, womit sich Auflagen als „bedingte Polizeibefehle“ darstellen, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht, wodurch die Auflagen zu „unbedingten Aufträgen“ werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121, Pkt. 2, mwN).

Wie festgestellt, wurde mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16.9.1975 die Vorschreibung der unter Pkt. 1.1. wiedergegebenen Auflage 1 verbunden.

Die Anwendung des § 21b WRG 1959 kommt daher jedenfalls bei Auflagen in Bewilligungsbescheiden – wie dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16.9.1975 – in Betracht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3, § 21b, K5).

4.3.1. Es ist rechtlich möglich, dass eine wasserrechtliche Bewilligung an eine Personenmehrheit erteilt wird, wobei das verliehene Wasserrecht immer als Einheit zu behandeln ist (vgl. VwGH 23.7.2018, Ra 2017/07/0011, Rn. 54). Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechts auch bei mehreren, gemeinsam Berechtigten folgt aber auch, dass Rechte und Pflichten, die aus der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes resultieren, allen gemeinsam zustehen und jeder der Berechtigten im vollen Umfang der Wasserrechtsbehörde gegenüber auch für die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen verantwortlich ist und nicht z.B. bloß für einen Teil der Auflage. Weiters ist aus diesem Grundsatz abzuleiten, auch zumal ein einheitliches Recht für den einen Mitberechtigten keinen anderen Inhalt haben kann als für den oder die weiteren Berechtigten, dass auf eine Änderung des Rechtes abzielende Anträge nur von allen Berechtigten gemeinsam gestellt werden können (vgl. LVwG NÖ 23.6.2024, LVwG-AV-453/001-2024).

4.3.2. Im gegenständlichen Fall war im Jahre 1975 den Miteigentümern zweier zu versorgender Anwesen eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Ausgehend davon, dass – ungeachtet der undeutlichen Anordnung, dass das Wasserrecht „mit der Anlage“ verbunden wäre – im Gegenstand ein dingliches und daher durch Eigentumsübergang übertragbares Wasserbenutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer der Anwesen *** und *** begründet wurde, liegt ein mehreren Personen gemeinsam zustehendes Wasserbenutzungsrecht vor; die Beschwerdeführerin ist eine der gemeinsamen Wasserberechtigten. Unabhängig allfälliger Regelungen im Innenverhältnis sind die jeweiligen Wasserberechtigten im Verhältnis zur Behörde solidarisch zur Ausübung des Wasserrechts berechtigt und – bei sonstiger Strafbarkeit – zur Einhaltung der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen verpflichtet. Auch eine Abänderung des Wasserrechts kann nur gegenüber allen Wasserberechtigten in gleicher Weise erfolgen, wobei eine diesbezügliche Antragstellung eines gemeinsamen Vorgehens aller Wasserberechtigter (bzw. im Streitfall eine dieses Einvernehmen ersetzende Entscheidung des Zivilgerichts) voraussetzt (siehe dazu bereits LVwG NÖ 26.1.2026, LVwG-S-8/0001-2026).

4.3.3. Im Sinne dieser Ausführungen bleibt für den von der Beschwerdeführerin erblickten Einwand einer zivilrechtlich „nicht durchsetzbaren“ Antragstellung durch alle Wasserberechtigten kein Raum und ist die Beschwerdeführerin daher auf die Herstellung eines Einvernehmens mit den weiteren Wasserberechtigten, G und H, im Innenverhältnis – dass die Herstellung eines solchen Einvernehmens im bisherigen Verfahren bereits versucht wurde, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen – oder sofern dies nicht zustande kommen sollte, auf die Beschreitung des zivilgerichtlichen Rechtswegs zu verweisen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen, insbesondere den Grundsatz der Einheitlichkeit eines verliehenen Wasserbenutzungsrechts, kann auch festgehalten werden, dass es gerade nicht zu einem von der Beschwerdeführerin behauptetem Auseinanderfallen der Wasserbenutzungsrechte einerseits und der Verfahrensrechte der jeweiligen Wasserberechtigen andererseits kommt (Anträge, die auf eine Änderung des Rechtes abzielen, wozu zweifelsfrei auch ein Antrag auf Aufhebung einer Auflage gemäß § 21b WRG 1959 zählt, können „nur von allen Berechtigten gemeinsam gestellt werden“).

4.4. In weiterer Folge ist zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines „Mangels“ iSd. § 13 Abs. 3 AVG und die fehlende Behebung dieses Mangels in Folge des von ihr erlassenen Verbesserungsauftrages angenommen hat.

4.4.1. Gemäß § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

4.4.2. Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG, § 7 Abs. 1 VwGVG) zu qualifizieren. Mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 29).

Ein Vorgehen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG darf nur dann erfolgen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 22.; 26.7.2021, Ra 2018/04/0183, Rn. 17).

Die Anwendung des § 21b WRG 1959 erfordert einen Antrag; ein amtswegiges Vorgehen der Behörde ist nicht zulässig. Antragsberechtigt ist der Adressat der Auflage(n), das wird in der Regel der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung sein (vgl. erneut Bumberger/Hinterwirth, WRG3, § 21b, K6).

Wie bereits unter Pkt. 4.3.2. näher erläutert, kommt das (dingliche) Wasserbenutzungsrecht den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften *** (G und H) und *** (A als Beschwerdeführerin) gemeinschaftlich zu, womit diese auch jeweils die Adressaten der gegenständlichen Auflage sind.

Aus der Zusammenschau des dem WRG 1959 zugrundeliegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten und § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach Parteien des Verfahrens auch diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) sonst berührt werden, ergibt sich, dass eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung unter Anwendung des § 21b WRG 1959 nur gemeinsam mit den (bzw. durch Zustimmung der) anderen Wasserberechtigten zulässig ist.

Die weiteren Wassernutzungsberechtigten, G und H, haben als Inhaber der (dinglichen) Wasserbenutzungsberechtigung und Adressaten der Auflage 1 des Bescheids vom 16.9.1975 ein rechtliches Interesse im Verfahren zur Aufhebung der genannten Auflage gemäß § 21b WRG 1959. Für die Beschwerdeführerin war somit hinreichend deutlich erkennbar, dass bei Bestehen einer gemeinsamen wasserrechtlichen Bewilligung eine alleinige Antragstellung zur Aufhebung einer Auflage gemäß § 21b WRG 1959 nicht tunlich ist.

Zudem war der Beschwerdeführerin (spätestens) mit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 26.1.2026, LVwG-S-8/0001-2026, mit dem das angefochtene Straferkenntnis behoben und das (gegen sie geführte) Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der (nunmehr begehrten aufzuhebenden) Auflage 1 des Bescheids vom 16.9.1975 eingestellt wurde, hinlänglich bekannt, dass eine Abänderung des Wasserrechts nur gegenüber allen Wasserberechtigten in gleicher Weise erfolgen kann und eine diesbezügliche Antragstellung ein gemeinsames Vorgehen aller Wasserberechtigter (bzw. im Streitfall eine dieses Einvernehmen ersetzende Entscheidung des Zivilgerichts) voraussetzt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Nach dem bisher Gesagten ist die Behörde im vorliegenden Fall – Mangel der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags durch alle Wasserberechtigten – zu Recht von einem verbesserungsfähigen Mangel ausgegangen.

4.4.3. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (vgl. VwGH 14.11.1989,

89/05/0076).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der eingebrachten Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 2.3.2026 ergibt sich, dass ihr der Verbesserungsauftrag am 26.2.2026 zugestellt wurde, sodass im gegenständlichen Fall auch diese Voraussetzung gegeben ist.

4.4.4. Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag zudem konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind.

konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022, Rn. 10, mwN).

Der gegenständliche Verbesserungsauftrag vom 19.2.2026 führte in hinreichend konkreter Weise aus, dass mit dem (die Beschwerdeführerin betreffendem) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.1.2026 ausgesprochen worden sei, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zum Bescheid vom 16.9.1975, ***, mit allen Rechten und Pflichten den gemeinsamen Wasserberechtigten ungeteilt zustehe und diese auch nur gemeinsam darüber verfügen könnten. Um diesen Umstand zu entsprechen, sei der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag gemäß § 21b WRG, der bis dato nur von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei, von allen Wasserberechtigten gemeinsam einzubringen. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, diesen Mangel zu beheben und den Antrag vollständig von allen Wasserberechtigten gefertigt vorzulegen.

4.4.5. Die Angemessenheit der jeweiligen Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa beim Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008).

In seiner ständigen Judikatur sieht der Verwaltungsgerichtshof eine dreitägige Frist als „absolute Untergrenze“ für eine „angemessene Frist“ im Sinn des Gesetzes an (vgl. VwGH 3.2.2023, Ro 2022/03/0033, Pkt. 4.3.2.; mit Verweis auf VwGH 21.11.2000, 97/05/0213).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend ist, um die gemeinsame Antragstellung (bzw. eine Zustimmung) der weiteren Wasserberechtigten zu erwirken.

4.4.6. Schließlich ist von Seiten der Behörde in einem Verbesserungsauftrag immer auch auf die Rechtsfolge der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hinzuweisen. Auch dem ist die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom 19.2.2026 mit dem Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung des Ansuchens bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags nachgekommen.

4.5. Der Verbesserungsauftrag vom 19.2.2026 erfolgte somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der Norm des § 13 Abs. 3 AVG. Die Behörde durfte gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, weil das Anbringen Mängel aufwies, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Nachdem der Verbesserungsauftrag sodann nicht erfüllt wurde, erfolgte die Zurückweisung des Anbringens zu Recht. Insgesamt war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz – bedingt formulierten, aber wohl in diesem Sinne zu verstehenden – Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen war. Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben hätten, waren nicht anzustellen. Ferner waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Schließlich erfolgte die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht, ein Entfall der mündlichen Verhandlung war demnach auch auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu stützen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es umfangreiche Judikatur zur Thematik des § 13 Abs. 3 AVG gibt, und sich das erkennende Gericht an dieser Judikatur orientiert hat, haben sich keine Gründe für die Zulassung einer ordentlichen Revision ergeben.

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