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LVwG-AV-520/001-2026•LVwG N LVwG-AV-520/001-2026
LVwG-AV-520/001-2026Landesverwaltungsgericht22.06.2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattung; Arbeitskraft; Härte; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die Wortfolge: „von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 412,58“ in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge: „01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 418,84“ ersetzt wird und der Gesamtbetrag somit „€ 837,68“ statt „€ 831,42“ zu lauten hat,
-die Wortfolge: „Die Rückerstattung wird auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.11.2025, ***, in Spruchpunkt I gewährte Geldleistung angerechnet und diese Geldleistung wird von 01.03.2026 bis 31.03.2026 im Ausmaß von € 281,42 einbehalten.“ durch die Wortfolge: „Die Rückerstattung wird auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.06.2026, ***, in Spruchpunkt I. gewährte Geldleistung angerechnet. Diese Geldleistung wird
• von 01.07.2026 bis 31.07.2026 im Ausmaß von € 170
• von 01.08.2026 bis 31.08.2026 im Ausmaß von € 170 und
• von 01.09.2026 bis 30.09.2026 im Ausmaß von € 170
einbehalten.“ ersetzt wird und
-die Wortfolge: „Der Restbetrag von € 550,00 ist bis spätestens 30.04.2026 an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf nachstehendes Konto zu überweisen:“ durch die Wortfolge: „Der Restbetrag von € 327,68 ist bis spätestens 31.12.2026 an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf nachstehendes Konto zu überweisen:“ ersetzt wird.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 3. November 2025, Zl. ***, gewährte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß §§ 5 bis 14 NÖ SAG i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 553,39
von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 558,94
von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 553,39
von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 553,39
von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 570,03
von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 553,39
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 284,30
von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 287,15
von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 284,30
von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 284,30
von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 292,86
von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 284,30.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025, Zl. ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mehrmals seit Gewährung der Geldleistungen nach dem NÖ SAG von der Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) abgemeldet worden sei und Geldleistungen von Seiten des AMS gekürzt oder eingestellt worden seien. Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG seien Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetze. Die Kürzung erfolge jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen seien. Soweit das AMS eine Maßnahme nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG verhängt haben, sei die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der AMS-Maßnahme entspreche. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen sei ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG seien arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und zielstrebig seine AMS-Termine wahrzunehmen. Wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, werde seine Leistung gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG gekürzt oder vollständig eingestellt werden. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Bei der belangten Behörde langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2026, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2025, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen für den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG um 50 %.
Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2026, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2025 in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen in folgenden Zeitraum und folgender Ausmaß rückzuerstatten (Spruchpunkt I.):
„von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 418,84
von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 412,58“,
sodass der Gesamtbetrag insgesamt € 831,42 betrage.
Weiters sprach die belangte Behörde gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG aus, dass die Rückerstattung auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2025, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährte Geldleistung angerechnet werde und diese Geldleistung von 1. März 2026 bis 31. März 2026 im Ausmaß von € 281,42 einbehalten werde. Der Restbetrag von € 550 sei bis spätestens 30. April 2026 an die belangte Behörde auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 3. November 2025, Zl. ***, in der Zeit von 1. Oktober 2025 bis 31. März 2026 Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhalten habe und ihm im Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 31. Jänner 2026 insgesamt € 1.675,38 ausbezahlt worden seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2026, Zl. ***, sei eine rückwirkende Kürzung der im Spruchpunkt I des Bescheides vom 3. November 2025 gewährten Leistung vorgenommen worden, weil sich der Sachverhalt geändert habe. Aufgrund dieser rückwirkenden Kürzung stünden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 31. Jänner 2026 Leistungen in Höhe von insgesamt € 843,96 zu. Trotz der rückwirkenden Neubemessung seien weiterhin die Leistungen, die mit Bescheid vom 3. November 2025 gewährt worden seien, ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe daher im Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 31. Jänner 2026 Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von insgesamt € 831,42 zu Unrecht bezogen. Der Beschwerdeführer sei zur Rückerstattung dieser zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte. Die Rückerstattung erfolge vorerst durch Einbehaltung in Höhe von € 281,42 der laufenden Geldleistung der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer erhalte daher im Zeitraum von 1. März 2026 bis 31. März 2026 die mit Bescheid vom 3. November 2025 zuerkannte Geldleistung abzüglich des oben angeführten Betrages. Der Restbetrag sei fristgerecht an die belangte Behörde zu überweisen.
Mit undatiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Februar 2026, mit dem er zur Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ SAG verpflichtet worden war. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die Rückforderung auf einer Kürzung basiere, die ihrerseits auf einer strittigen AMS- Sanktion beruhe. Das zugrunde liegende AMS-Verfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Damit fehle eine gesicherte Grundlage. Zudem würden für denselben Zeitraum (1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025) unterschiedliche Beträge ausgewiesen. Dies mache den Bescheid unschlüssig. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, weshalb ihm ein Fehlverhalten anzulasten wäre. Die Verneinung einer besonderen Härte sei unzutreffend, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht krankenversichert sei, wodurch seine medizinische Versorgung gefährdet sei. Diese Umstände seien nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und bereits einbehaltene Beträge umgehend rückzuerstatten, in eventu die Einhebung der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im AMS-Verfahren auszusetzen und bis dahin von Einbringungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um rasche Entscheidung, weil eine Gefährdung seiner gesundheitlichen Versorgung vorliege.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 war beigeschlossen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 13. April 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 20. März 2026 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte beim AMS verschiedene Unterlagen an und führte am 19. Juni 2026 aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-AV-519/001-2026 (Kürzung der Leistungen nach dem NÖ SAG) und LVwG-AV-520/001-2026 (Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ SAG) den Beschwerdeführer betreffenden anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde entsandte eine Vertreterin.
Am 19. Juni 2026 legte die belangte Behörde den aktuellen Bescheid über die vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen vor.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt.
Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht unter anderem in folgenden Zeiträumen Notstandshilfe:
von 12. August 2025 bis 1. September 2025
von 3. September 2025 bis 14. September 2025
von 16. September 2025 bis 28. September 2025
von 30. September 2025 bis 4. November 2025
von 7. November 2025 bis 11. November 2025
von 14. November 2025 bis 25. November 2025
von 28. November 2025 bis 9. Dezember 2025
von 12. Dezember 2025 bis 20. Jänner 2026
von 22. Jänner 2026 bis 27. Jänner 2026
von 29. Jänner 2026 bis 5. Mai 2026
von 8. Mai 2026 bis 10. März 2027
Der Bescheid vom 3. November 2025 enthält unter anderem die folgende Belehrung:
„[...]
Solange Sie Leistungen der Sozialhilfe beziehen, müssen Sie bereit sein, Ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Bereit zum Einsatz seiner Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
oeine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen,
osich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
oan einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
ovon einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder
ovon sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
[...]“
Mit Schreiben vom 13. August 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer für 2. September 2025 um 12:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, zu einem solchen Kontrollmeldetermin zu erscheinen, und welche Rechtsfolgen ihn erwarten würden, sollte er diesen Termin ohne triftigen Grund versäumen. Das Schreiben vom 13. August 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18. August 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 19. August 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 2. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 3. September 2025 an, dass er „den Termin mit einem anderen verwechselt habe.“
Mit Schreiben vom 3. September 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung für 15. September 2025 um 07:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***. Das Schreiben vom 3. September 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. September 2025 bei der Geschäftsstelle der Post in *** hinterlegt und ab 8. September 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2025 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 15. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 16. September 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Mit Schreiben vom 16. September 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung für 29. September 2025 um 07:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 29. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 30. September 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für 5. November 2025 um 11:30 Uhr ins AMS ***. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben vom 10. Oktober 2025 am 14. Oktober 2025.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zu den nächsten Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 AlVG für (erneut) 5. November 2025 um 11:30 Uhr sowie für 12. November 2025 um 10:00 Uhr und 26. November 2025 um 09:30 Uhr ins AMS ***. Der Beschwerdeführer nahm diese Termine mit seiner Unterschrift zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 5. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 7. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Der Beschwerdeführer erschien auch nicht zur Kontrollmeldung am 12. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 14. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Der Beschwerdeführer erschien weiters nicht zur Kontrollmeldung am 26. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 28. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Mit Schreiben vom 27. November 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für 10. Dezember 2025 um 11:30 Uhr ins AMS ***. Das Schreiben vom 27. November 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. November 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 3. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 10. Dezember 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 12. Dezember 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zu den nächsten Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 AlVG für 8. Jänner 2026 um 10:00 Uhr, 21. Jänner 2026 um 11:30 Uhr und 28. Jänner 2026 um 10:00 Uhr ins AMS ***. Das Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17. Dezember 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 18. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 21. Jänner 2026 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 22. Jänner 2026 an, dass er krank gewesen sei, aber keine Krankschreibung habe. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich krank war.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 informierte das AMS den Beschwerdeführer über eine Stelle in der Küche bei B. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin entsprechend dem Auftrag in diesem Schreiben beim AMS, woraufhin er mit Schreiben vom 5. Jänner 2026 vom AMS aufgefordert wurde, am 14. Jänner 2026 um 09:00 Uhr zum Bewerbungstag bei B an einer näher genannten Anschrift zu erscheinen, pünktlich zu sein und einen Lebenslauf mitzunehmen. Das Schreiben wurde am 5. Jänner 2026 abgefertigt und am 7. Jänner 2026 der Post übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Schreiben vom 5. Jänner 2026 erhalten hat.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Bewerbungstag bei B am 14. Jänner 2026.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er schriftlich zu einem Gespräch am 21. Jänner 2026 eingeladen worden sei, er diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen und auch keinen anderen Termin vereinbart habe. Das AMS lud den Beschwerdeführer neuerlich ein, am 12. Februar 2026 um 9:00 Uhr beim AMS persönlich vorzusprechen. Da er nicht zum Bewerbungstag bei B erschienen sei, sei ein möglicher Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG zu prüfen. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben vom 21. Jänner 2026 am 23. Jänner 2026.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2026, ohne Zahl, stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 14. Jänner 2026 verloren habe und sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängere, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das AMS am 14. Jänner 2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei der Firma B ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 ist nicht rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer war in folgenden Zeiträumen nicht beim AMS *** arbeitssuchend gemeldet:
2. September 2025
15. September 2025
29. September 2025
5. November 2025 bis inklusive 6. November 2025
12. November 2025 bis inklusive 13. November 2025
26. November 2025 bis inklusive 27. November 2025
10. Dezember 2025 bis inklusive 11. Dezember 2025
14. Jänner 2026 bis inklusive 24. Jänner 2026
Das Schreiben der belangten Behörde vom 4. Dezember 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Dezember 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 11. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 ausgefolgt.
Der Bescheid vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Rückforderung von Leistungen nach dem NÖ SAG wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26. Februar 2026 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 27. Februar 2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Beschwerde langte am 20. März 2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2026 für 19. Juni 2026 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. Juni 2026 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 5. Juni 2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 ausgefolgt.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2026 betreffend die Kürzung der Sozialleistungen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 22. Juni 2026, Zl. LVwG-AV-519/001-2026, mit einer näher konkretisierten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer standen daher für den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 € 276,70, für den Zeitraum von 1. Jänner 2026 bis 31. Jänner 2026 € 276,70 und für den Zeitraum von 1. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 € 285,02 an gekürzten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie für den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 € 142,15, für den Zeitraum von 1. Jänner 2026 bis 31. Jänner 2026 € 142,15 und für den Zeitraum von 1. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 € 146,43 an gekürzten Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu.
Für Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Betrag von € 437,71 (€ 285,02 + € 146,43) an Sozialleistungen ausbezahlt. Im Dezember 2025 und im Jänner 2026 wurde dem Beschwerdeführer jeweils der volle mit Bescheid vom 3. November 2025 zuerkannte Geldbetrag (somit jeweils € 837,69) ausbezahlt. Auch im März 2026 erfolgte keine Einbehaltung von Leistungen der Sozialhilfe durch die belangte Behörde; er erhielt somit € 837,69.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2026, Zl. ***, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgenden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
„von 13.04.2026 bis 30.04.2026 in Höhe von € 352,04
von 01.05.2026 bis 05.05.2026 und 08.05. bis 31.05.2026 in Höhe von € 528,99
von 01.06.2026 bis 30.06.2026 in Höhe von € 571,03
von 01.07.2026 bis 31.07.2026 in Höhe von € 565,47
von 01.08.2026 bis 31.08.2026 in Höhe von € 565,47
von 01.09.2026 bis 30.09.2026 in Höhe von € 571,03“
sowie die folgenden Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu:
„von 13.04.2026 bis 30.04.2026 in Höhe von € 234,70
von 01.05.2026 bis 05.05.2026 und 08.05. bis 31.05.2026 in der Höhe € 269,73
von 01.06.2026 bis 30.06.2026 in Höhe von € 291,17
von 01.07.2026 bis 31.07.2026 in Höhe von € 288,33
von 01.08.2026 bis 31.08.2026 in Höhe von € 288,33
von 01.09.2026 bis 30.09.2026 in Höhe von € 291,17“.
Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Mai 2026 bis 10. März 2027 Notstandshilfe in Höhe von € 8,40 täglich.
Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können allerdings nicht festgestellt werden.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Als österreichischer Staatsbürger, dessen Staatsbürgerschaft sich aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16. November 1993 ergibt, steht es ihm frei, in Österreich eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben.
Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe gründen auf dem Auszug aus dem AJ-Web vom 27. Mai 2026 sowie auf dem Schreiben des AMS vom 26. Mai 2026.
Die Belehrung zu den Pflichten des Beschwerdeführers im Bescheid vom 3. November 2025 ist, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.
Die Feststellungen zu den Einladungen des Beschwerdeführers zu AMS- Kontrollmeldeterminen, zum Jobangebot und zur Einladung zum Bewerbungstag beruhen auf den Schreiben des AMS vom 13. August 2025, 3. September 2025, 16. September 2025, 10. Oktober 2025, 16. Oktober 2025, 27. November 2025, 15. Dezember 2025, 18. Dezember 2025, 5. Jänner 2026 und 21. Jänner 2026.
Die Feststellungen zu den Vorsprachen des Beschwerdeführers beim AMS und zu den von ihm genannten Gründen für sein Nichterscheinen zu den Kontrollmeldeterminen ergeben sich aus den Niederschriften des AMS vom 3. September 2025, 16. September 2025, 30. September 2025, 7. November 2025, 11. November 2025, 28. November 2025, 12. Dezember 2025 und 22. Jänner 2026.
Es ist angesichts einer fehlenden Krankschreibung, obwohl dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Kontrollmeldungen aufgrund der entsprechenden Belehrung in sämtlichen Einladungsschreiben bekannt sein musste und ihm in Hinblick auf seine zahlreichen Pflichtversäumnisse die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises bewusst sein musste, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2026 tatsächlich krank war.
Die Feststellungen zu den Zustellungen der Schreiben des AMS vom 13. August 2025, 3. September 2025, 16. September 2025, 10. Oktober 2025, 16. Oktober 2025, 27. November 2025, 15. Dezember 2025 und 21. Jänner 2026, zur Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 4. Dezember 2025 und des Bescheides vom 18. Februar 2026 sowie zur Zustellung der Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 5. Jänner 2026 ergeben sich aus den vom AMS vorgelegten Versanddetails. Da die Zustellung nicht nachweislich erfolgte und der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens im gesamten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, kann dessen Zustellung nicht mit der für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer nicht beim AMS *** arbeitssuchend gemeldet war, sind im Versicherungsdatenauszug vom 27. Mai 2026 dokumentiert.
Dass der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungstag am 14. Jänner 2026 erschienen ist, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 und dem Auszug aus dem AMS-Behördenportal und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 sind dem besagten Bescheid entnommen. Dass dieser noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem E-Mail des AMS vom 28. Mai 2026.
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde gründen auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Kürzung der ihm zuerkannten Leistungen nach dem NÖ SAG, zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über diese Beschwerde und zu den ihm im Zeitraum vom Dezember 2025 bis Februar 2026 zustehenden gekürzten Sozialhilfeleistungen sind dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juni 2026, Zl. LVwG-AV-519/001-2026, sowie dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2026 entnommen.
Die Feststellungen zu den Auszahlungen durch die belangte Behörde im Zeitraum von Dezember 2025 bis März 2026 ergeben sich aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 19. Juni 2026. Die im Zeitraum von April bis September 2026 zugesprochenen Sozialhilfeleistungen gründen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2026, Zl. ***; Höhe und Zeitraum der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe sind durch das Schreiben des AMS vom 26. Mai 2026 dokumentiert.
Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer entgegen dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 28. Mai 2026 keine vollständigen Kontoauszüge ab 1. Oktober 2025 vorgelegt hat. Die am 18. Juni 2026 eingelangten Unterlagen sind unvollständig, weil 1.) in vielen Fällen die Zeile, in der Auszug/Blatt und Datum angeführt sind, fehlt, sodass die Vollständigkeit der vorgelegten Auszüge nicht überprüft werden kann, und weil sie 2.) nur bis 28. Februar 2026 reichen, obwohl eine solche Einschränkung vom Verwaltungsgericht nicht getroffen wurde und auch die aktuellen Kontoauszüge für eine Beurteilung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers erforderlich sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer entgegen dem genannten Auftrag keine Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.) vorgelegt, aber auch nicht behauptet, über kein entsprechendes Vermögen zu verfügen. Da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG weder vollständige Unterlagen vorgelegt noch an der Verhandlung am 19. Juni 2026 teilgenommen hat, konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht feststellen.
6. 1Zur Rückerstattung von Leistungen der Sozialhilfe (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG haben Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 NÖ SAG weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2026, Zl. ***, gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG 50 % gekürzt, weil der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzte. Dennoch wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen für Dezember 2025 und Jänner 2026 jeweils in voller Höhe weitergewährt (jeweils € 837,69). Der Beschwerdeführer hat daher im Dezember 2025 und im Jänner 2026 um jeweils € 418,84 zu viel erhalten (jeweils € 837,69 an ausbezahlten Leistungen abzüglich der dem Beschwerdeführer jeweils pro Monat zustehenden € 418,85), insgesamt sohin € 837,68. Im Februar 2026 wurden ihm € 437,71 ausbezahlt, obwohl ihm nur € 431,45 zustanden, sodass ihm € 6,26 zu viel ausbezahlt wurden. Im Zeitraum von Dezember 2025 bis Februar 2026 wurden dem Beschwerdeführer daher Leistungen im Umfang von € 843,94 weitergewährt, die ihm nicht gebührten.
Dass die belangte Behörde einen geringeren Betrag berechnete (€ 831,42) steht dem Anspruch auf Rückerstattung für die Monate Dezember 2025 und Jänner 2026 nicht entgegen, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Rückerstattung für die genannten Zeiträume ist und im vorliegenden Fall kein Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt. Für diese Zeiträume sind daher, wie bereits ausgeführt, insgesamt € 837,68 rückzuerstatten. Der Zeitraum von 1. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 war hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass der in diesem Monat zu Unrecht überwiesene Betrag von € 6,26 außer Betracht zu bleiben hat.
Zur Berichtigung des Leistungszeitraums ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (z.B. VwGH vom 5. November 2020, Zl. Ra 2020/10/0060, 15. Juni 2023, Zl. Ra 2021/02/0218, und 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2022/02/0170).
Im vorliegenden Fall war für den Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen erkennbar, dass die belangte Behörde über die Zeiträume vom 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2026 sowie 1. Jänner 2026 bis 31. Jänner 2026 absprechen wollte und der Beschwerdeführer dafür insgesamt € 831,42 rückerstatten sollte. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer „im folgenden Zeitraum folgende Leistungen der Sozialhilfe zu Unrecht bezogen“ hat: „von 01.12.2025 bis 31.01.2026 insgesamt € 831,42“ (S. 3 des angefochtenen Bescheides). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Akteninhalt, weil dem Beschwerdeführer zum einen mit Bescheid vom 3. November 2025 unter anderem für die Zeiträume „von 01.12.2025 bis 31.12.2025“ und „01.01.2026 bis 31.01.2026“ Leistungen zugesprochen worden waren und sich zum anderen auch aus dem Bescheid vom 18. Februar 2026, mit dem die Leistungen des Beschwerdeführers gekürzt wurden, ein Abspruch der Behörde über den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 ergibt. Die belangte Behörde hätte die gegenständliche Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können. Das Verwaltungsgericht war daher zur Richtigstellung des gegenständlichen Zeitraumes berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rückforderung auf einer Kürzung basiere, die auf einer strittigen AMS-Sanktion beruhe, ist auszuführen, dass die Kürzung auf der mangelnden Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers, die sich in zahlreichen versäumten Kontrollterminen über mehrere Monate hinweg manifestierte und trotz Ermahnung der belangten Behörde fortgesetzt wurde, gründet. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juni 2026, Zl. LVwG-AV-529/001-2026, verwiesen. Rechtskraft tritt mit Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein.
Der Beschwerdeführer ist daher zum Rückersatz der gegenständlichen Sozialhilfeleistungen verpflichtet.
6. 2Zur Anrechnung auf die laufenden Geldleistungen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) und zum Nichtvorliegen eines Härtefalls
Gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
Gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SAG darf die Rückerstattung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
Der Beschwerdeführer geht vom Vorliegen einer besonderen Härte aus, weil er derzeit nicht krankenversichert sei, wodurch seine medizinische Versorgung gefährdet sei. Diese Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht über die belangte Behörde bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert ist. Aus der Beschwerde betreffend die Kürzung der Sozialhilfeleistungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von AMS-Sanktionen nicht versichert ist. Dass er sich in dieser Zeit selbst versichern würde und wieviel er dafür pro Monat zu zahlen habe, hat er nicht vorgebracht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Ebenso wenig ist auf Grund der Aktenlage von sonstigen erforderlichen gesundheitsbedingten Auslagen des Beschwerdeführers auszugehen. Es fallen daher keine außergewöhnlichen Belastungen für Krankheits- oder Versicherungskosten des Beschwerdeführers an. Eine besondere Härte liegt aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer bezieht zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von 8. Mai 2026 bis 10. März 2027 Notstandshilfe in Höhe von € 8,40 täglich, sohin € 201,60 im Mai 2026 (24 x € 8,40), € 252 im Juni 2026 (30 x € 8,40), € 260,40 im Juli 2026 (31 x € 8,40), € 260,40 im August 2026 (31 x € 8,40) und € 252 im September 2026 (30 x € 8,40).
In Hinblick darauf, dass nicht von Kosten für Krankenversicherung oder gesundheitsbedingte Ausgaben auszugehen ist und der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt hat, bestehen auch sonst keine Bedenken in Hinblick auf eine allfällige besondere Härte für den Beschwerdeführer. Die Anwendung der Härteklausel des § 21 Abs. 4 NÖ SAG setzt voraus, dass die finanziellen Verhältnisse vollständig und richtig offengelegt werden. Eine Prüfung der Voraussetzungen ist ansonsten nicht möglich.
Die Leistungsfrist war durch das Verwaltungsgericht entsprechend zu verlängern, weil die von der belangten Behörde gesetzte Frist bereits abgelaufen war, wodurch auch die Anrechnung auf die mit Bescheid vom 19. Juni 2026 gewährten Sozialhilfeleistungen auszusprechen war.
Es ist davon auszugehen, dass die Rückerstattung in den im Spruch genannten Teilbeträgen zumutbar ist. Eine Anrechnung auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe ist gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG zulässig. Sie muss zumindest 10 % und darf höchstens 50 % der laufenden Geldleistung betragen. Im vorliegenden Fall beträgt das Ausmaß der Anrechnung je 30 % pro Monat, um einer besonderen Härte vorzubeugen. § 29 Abs. 3 letzter Satz NÖ SAG wird daher entsprochen. Die Überweisung des restlichen Betrags in Höhe von € 327,64 wurde dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2026 aufgetragen. Durch diese Maßnahmen ist die Belastung des Beschwerdeführers durch die Teilbeträge zum einen geringer als im angefochtenen Bescheid, zum anderen wurde die Leistungsfrist für die Rückzahlung verlängert.
7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).
Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung am 5. Juni 2026 durch Hinterlegung zugestellt. Sie kam ihm am 10. Juni 2026 auch tatsächlich zu. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgefordert und wurde er weiters darüber belehrt, dass seine Teilnahme an der gegenständlichen Verhandlung zu seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG zähle. Da der Beschwerdeführer der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, fernblieb, konnte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel, weil die belangte Behörde in Verhandlung in Aussicht stellte, den letztgültigen Bewilligungsbescheid für Leistungen der Sozialhilfe betreffend den Beschwerdeführer noch vorzulegen. Dies tat sie mit E-Mail vom 19. Juni 2026.
Darüber hinaus entfiel die Verkündung aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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