LVwG N LVwG-AV-519/001-2026

LVwG-AV-519/001-2026Landesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kürzung; Arbeitskraft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-519/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.519.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts die Wortfolge: „von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 282,46“ durch die Wortfolge: „von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 276,70“

-hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Zeitraum „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“ der Betrag „€ 290,83“ durch den Betrag „€ 285,02“

-hinsichtlich der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs die Wortfolge „von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 142,65“ durch die Wortfolge „von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 142,15“ und

-hinsichtlich der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Zeitraum „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“ der Betrag „€ 146,88“ durch den Betrag „€ 146,43“

ersetzt wird.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 3. November 2025, Zl. ***, gewährte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß §§ 5 bis 14 NÖ SAG i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 553,39

von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 558,94

von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 553,39

von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 553,39

von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 570,03

von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 553,39

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 284,30

von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 287,15

von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 284,30

von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 284,30

von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 292,86

von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 284,30.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025, Zl. ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mehrmals seit Gewährung der Geldleistungen nach dem NÖ SAG von der Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) abgemeldet worden sei und Geldleistungen von Seiten des AMS gekürzt oder eingestellt worden seien. Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG seien Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetze. Die Kürzung erfolge jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen seien. Soweit das AMS eine Maßnahme nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG verhängt haben, sei die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der AMS-Maßnahme entspreche. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen sei ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG seien arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und zielstrebig seine AMS-Termine wahrzunehmen. Wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, werde seine Leistung gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG gekürzt oder vollständig eingestellt werden. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Bei der belangten Behörde langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2026, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2025, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen für den Zeitraum von 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG jeweils um 50 %. Der Beschwerdeführer erhalte daher folgende gekürzte Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

„von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 276,70

von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 282,46

von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 290,83“

und folgende gekürzte Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

„von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 142,15

von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 142,65

von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 146,88“.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG erhalte und über ihn an folgenden Tagen wegen eines Kontrollversäumnisses AMS-Sanktionen verhängt worden wären:

„02.09.2025 02.09.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

15.09. 2025 15.09.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

29.09. 2025 29.09.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

05.11. 2025 06.11.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

12.11. 2025 13.11.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

26.11. 2025 27.11.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

10.12. 2025 11.12.2025 Einstellung - Kontrollversäumnis

14.01. 2026 24.02.2026 Ausschlussfrist gem. §10 AlVG

21.01. 2026 21.01.2026 Einstellung - Kontrollversäumnis“

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 3. Dezember 2025, nachweislich zugestellt am 11. Dezember 2025, aufgefordert worden, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Eine Stellungnahme dazu sei nicht abgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Ermahnung die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt, indem er neuerlich Termine beim AMS nicht wahrgenommen und AMS-Sanktionierungen erhalten habe. Er beziehe seit vielen Jahren Leistungen nach dem NÖ SAG. Die Voraussetzung, dass dafür die Arbeitskraft einzusetzen sei, sei ihm daher bestens bekannt. Seit September 2025 habe der Beschwerdeführer durch die Nichtwahrnehmung der AMS-Termine seine Arbeitskraft wiederholt nicht in zumutbarer Weise eingesetzt. Es liege keine Ausnahme von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft (§ 9 Abs. 7 NÖ SAG) vor. Die Leistungen der Sozialhilfe seien daher zu kürzen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit undatiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Februar 2026 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und unter wesentlichen Ermittlungs- und Begründungsmängeln leide. Die belangte Behörde stütze die Kürzung auf angebliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktservice. Der maßgebliche Vorfall vom 14. Jänner 2026 sei jedoch strittig. Gegen den zugrunde liegenden Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Das Verfahren sei derzeit anhängig und nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung basiere somit auf einem Sachverhalt, der rechtlich nicht geklärt sei. Der Beschwerdeführer gab an, zu keinem Zeitpunkt eine Einladung oder Terminmitteilung zu einem konkreten Bewerbungstermin erhalten zu haben. Er habe im maßgeblichen Zeitraum über kein eAMS-Konto verfügt, sodass eine elektronische Verständigung ausgeschlossen gewesen sei. Er habe auch auf anderem Wege keine Mitteilung erhalten. Mangels nachweislicher Verständigung habe ihm der behauptete Termin nicht zur Kenntnis gelangen können. Eine schuldhafte Pflichtverletzung setze jedoch voraus, dass ihm der konkrete Termin tatsächlich bekannt gewesen sei. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass ihm seine Verpflichtungen „bestens bekannt“ gewesen seien. Dies ersetze keinen Nachweis über die konkrete Terminverständigung. Allgemeine Erfahrung könne die konkrete Kenntnis eines bestimmten Termins nicht ersetzen. Die belangte Behörde übernehme die behauptete Pflichtverletzung des AMS ungeprüft, ohne eine eigene Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die ausgesprochene Kürzung von 50 % über mehrere Monate sei unverhältnismäßig. Die belangte Behörde stütze sich auf vereinzelte behauptete Kontrollversäumnisse sowie einen strittigen AMS-Vorfall. Falle dieser weg, blieben lediglich einzelne Vorfälle, die eine derart massive Kürzung nicht rechtfertigen könnten. Es fehle eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung. Aus einzelnen behaupteten Fehltagen könne nicht auf eine generelle mangelnde Arbeitswilligkeit geschlossen werden. Während im Spruch eine Kürzung bis 28. Februar 2026 ausgesprochen werde, enthalte die Aufstellung Zeiträume bis 31. Dezember 2026. Dies mache den Bescheid unschlüssig. Durch die Maßnahme sei er vom AMS bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet worden. Er sei derzeit nicht krankenversichert, was eine erhebliche Gefährdung seiner gesundheitlichen Versorgung darstelle. Diese Auswirkungen seien nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und bereits einbehaltenen Beträge umgehend nachzuzahlen, in eventu auszusprechen, dass die Kürzung nicht auf den strittigen AMS-Vorfall vom 14. Jänner 2026 gestützt werden dürfe, in eventu die Leistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im AMS-Verfahren ungekürzt weiter zu gewähren. Der Beschwerdeführer ersuche um ehestmögliche Entscheidung, da die gegenständliche Maßnahme existenzgefährdende Auswirkungen habe, insbesondere aufgrund der fehlenden Krankenversicherung.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 war beigeschlossen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 13. April 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 20. März 2026 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte beim AMS verschiedene Unterlagen an und führte am 19. Juni 2026 aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-AV-519/001-2026 (Kürzung der Leistungen nach dem NÖ SAG) und LVwG-AV-520/001-2026 (Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ SAG) den Beschwerdeführer betreffenden anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde entsandte eine Vertreterin.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt.

Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht unter anderem in folgenden Zeiträumen Notstandshilfe:

von 12. August 2025 bis 1. September 2025

von 3. September 2025 bis 14. September 2025

von 16. September 2025 bis 28. September 2025

von 30. September 2025 bis 4. November 2025

von 7. November 2025 bis 11. November 2025

von 14. November 2025 bis 25. November 2025

von 28. November 2025 bis 9. Dezember 2025

von 12. Dezember 2025 bis 20. Jänner 2026

von 22. Jänner 2026 bis 27. Jänner 2026

von 29. Jänner 2026 bis 5. Mai 2026

von 8. Mai 2026 bis 10. März 2027

Der Bescheid vom 3. November 2025 enthält unter anderem die folgende Belehrung:

„[...]

Solange Sie Leistungen der Sozialhilfe beziehen, müssen Sie bereit sein, Ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Bereit zum Einsatz seiner Arbeitskraft ist, wer bereit ist,

oeine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen,

osich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

oan einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

ovon einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder

ovon sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.

[...]“

Mit Schreiben vom 13. August 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer für 2. September 2025 um 12:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, zu einem solchen Kontrollmeldetermin zu erscheinen, und welche Rechtsfolgen ihn erwarten würden, sollte er diesen Termin ohne triftigen Grund versäumen. Das Schreiben vom 13. August 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18. August 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 19. August 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 2. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 3. September 2025 an, dass er „den Termin mit einem anderen verwechselt habe.“

Mit Schreiben vom 3. September 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung für 15. September 2025 um 07:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***. Das Schreiben vom 3. September 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. September 2025 bei der Geschäftsstelle der Post in *** hinterlegt und ab 8. September 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2025 ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 15. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 16. September 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Mit Schreiben vom 16. September 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung für 29. September 2025 um 07:30 Uhr zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ins AMS ***.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 29. September 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 30. September 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für 5. November 2025 um 11:30 Uhr ins AMS ***. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben vom 10. Oktober 2025 am 14. Oktober 2025.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zu den nächsten Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 AlVG für (erneut) 5. November 2025 um 11:30 Uhr sowie für 12. November 2025 um 10:00 Uhr und 26. November 2025 um 09:30 Uhr ins AMS ***. Der Beschwerdeführer nahm diese Termine mit seiner Unterschrift zur Kenntnis.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 5. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 7. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Der Beschwerdeführer erschien auch nicht zur Kontrollmeldung am 12. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 14. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Der Beschwerdeführer erschien weiters nicht zur Kontrollmeldung am 26. November 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 28. November 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Mit Schreiben vom 27. November 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zum nächsten Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für 10. Dezember 2025 um 11:30 Uhr ins AMS ***. Das Schreiben vom 27. November 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. November 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 3. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 10. Dezember 2025 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 12. Dezember 2025 an, dass er „den Termin verwechselt habe.“

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 lud das AMS den Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung zu den nächsten Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 AlVG für 8. Jänner 2026 um 10:00 Uhr, 21. Jänner 2026 um 11:30 Uhr und 28. Jänner 2026 um 10:00 Uhr ins AMS ***. Das Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17. Dezember 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 18. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Kontrollmeldung am 21. Jänner 2026 beim AMS und gab dazu bei seiner Vorsprache beim AMS am 22. Jänner 2026 an, dass er krank gewesen sei, aber keine Krankschreibung habe. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich krank war.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 informierte das AMS den Beschwerdeführer über eine Stelle in der Küche bei B. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin entsprechend dem Auftrag in diesem Schreiben beim AMS, woraufhin er mit Schreiben vom 5. Jänner 2026 vom AMS aufgefordert wurde, am 14. Jänner 2026 um 09:00 Uhr zum Bewerbungstag bei B an einer näher genannten Anschrift zu erscheinen, pünktlich zu sein und einen Lebenslauf mitzunehmen. Das Schreiben wurde am 5. Jänner 2026 abgefertigt und am 7. Jänner 2026 der Post übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Schreiben vom 5. Jänner 2026 erhalten hat.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Bewerbungstag bei B am 14. Jänner 2026.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er schriftlich zu einem Gespräch am 21. Jänner 2026 eingeladen worden sei, er diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen und auch keinen anderen Termin vereinbart habe. Das AMS lud den Beschwerdeführer neuerlich ein, am 12. Februar 2026 um 9:00 Uhr beim AMS persönlich vorzusprechen. Da er nicht zum Bewerbungstag bei B erschienen sei, sei ein möglicher Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG zu prüfen. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben vom 21. Jänner 2026 am 23. Jänner 2026.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2026, ohne Zahl, stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 14. Jänner 2026 verloren habe und sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängere, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das AMS am 14. Jänner 2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei der Firma B ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 ist nicht rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer war in folgenden Zeiträumen nicht beim AMS *** arbeitssuchend gemeldet:

2. September 2025

15. September 2025

29. September 2025

5. November 2025 bis inklusive 6. November 2025

12. November 2025 bis inklusive 13. November 2025

26. November 2025 bis inklusive 27. November 2025

10. Dezember 2025 bis inklusive 11. Dezember 2025

14. Jänner 2026 bis inklusive 24. Jänner 2026

Das Schreiben der belangten Behörde vom 4. Dezember 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Dezember 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 11. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 ausgefolgt.

Der Bescheid vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Kürzung der Leistungen nach dem NÖ SAG wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13. März 2026 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 16. März 2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 20. März 2026 bei der belangten Behörde ein.

Die Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2026 für 19. Juni 2026 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. Juni 2026 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 5. Juni 2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 ausgefolgt.

5. Beweiswürdigung

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Als österreichischer Staatsbürger, dessen Staatsbürgerschaft sich aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16. November 1993 ergibt, steht es ihm frei, in Österreich eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben.

Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe gründen auf dem Auszug aus dem AJ-Web vom 27. Mai 2026 sowie auf dem Schreiben des AMS vom 26. Mai 2026.

Die Belehrung zu den Pflichten des Beschwerdeführers im Bescheid vom 3. November 2025 ist, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.

Die Feststellungen zu den Einladungen des Beschwerdeführers zu AMS- Kontrollmeldeterminen, zum Jobangebot und zur Einladung zum Bewerbungstag beruhen auf den Schreiben des AMS vom 13. August 2025, 3. September 2025, 16. September 2025, 10. Oktober 2025, 16. Oktober 2025, 27. November 2025, 15. Dezember 2025, 18. Dezember 2025, 5. Jänner 2026 und 21. Jänner 2026.

Die Feststellungen zu den Vorsprachen des Beschwerdeführers beim AMS und zu den von ihm genannten Gründen für sein Nichterscheinen zu den Kontrollmeldeterminen ergeben sich aus den Niederschriften des AMS vom 3. September 2025, 16. September 2025, 30. September 2025, 7. November 2025, 11. November 2025, 28. November 2025, 12. Dezember 2025 und 22. Jänner 2026.

Es ist angesichts einer fehlenden Krankschreibung, obwohl dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Kontrollmeldungen aufgrund der entsprechenden Belehrung in sämtlichen Einladungsschreiben bekannt sein musste und ihm in Hinblick auf seine zahlreichen Pflichtversäumnisse die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises bewusst sein musste, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2026 tatsächlich krank war.

Die Feststellungen zu den Zustellungen der Schreiben des AMS vom 13. August 2025, 3. September 2025, 16. September 2025, 10. Oktober 2025, 16. Oktober 2025, 27. November 2025, 15. Dezember 2025 und 21. Jänner 2026, zur Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 4. Dezember 2025 und des Bescheides vom 18. Februar 2026 sowie zur Zustellung der Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO).

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 5. Jänner 2026 ergeben sich aus den vom AMS vorgelegten Versanddetails. Da die Zustellung nicht nachweislich erfolgte und der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens im gesamten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, kann dessen Zustellung nicht mit der für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.

Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer nicht beim AMS *** arbeitssuchend gemeldet war, sind im Versicherungsdatenauszug vom 27. Mai 2026 dokumentiert.

Dass der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungstag am 14. Jänner 2026 erschienen ist, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 und dem Auszug aus dem AMS-Behördenportal und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 sind dem besagten Bescheid entnommen. Dass dieser noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem E-Mail des AMS vom 28. Mai 2026.

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde gründen auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der belangten Behörde.

6. Erwägungen

Gemäß § 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitestmöglich fördern.

Leistungen der Sozialhilfe sind gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Der Gesetzgeber wollte kein bedingungsloses Grundeinkommen schaffen.

Die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe setzt bei arbeitsfähigen Personen den Einsatz ihrer Arbeitskraft voraus (vgl. § 9 NÖ SAG). Die maßgebliche Bestimmung des NÖ SAG lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

[...]

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ist er verpflichtet, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von drei Monaten. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um vier Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 – somit auch § 10 AlVG – sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin i.S.d. § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit bezweckt. Für die Einhaltung der Kontrollmeldung i.S.d. § 49 Abs. 1 AlVG ist eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim AMS zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose, bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. z.B. VwGH vom 4. Juni 2020, Zl. Ro 2019/08/0002).

Bei den Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG handelt es sich um Maßnahmen der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt (vgl. z.B. VwGH vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0191, und 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des AMS vom 17. Februar 2026 zurecht ergangen ist oder nicht bzw. ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom Bewerbungstag hatte oder nicht, weil er den Feststellungen zufolge an 3 Tagen im September, an 6 Tagen im November und trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 auch an 2 Tagen im Dezember 2025 sowie an 11 Tagen im Jänner 2026 beim AMS *** nicht arbeitssuchend gemeldet war. Der Beschwerdeführer war daher wiederholt und beharrlich nicht bereit, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Die belangte Behörde war daher in Hinblick auf die besonders hohe Anzahl an Pflichtverletzungen im November und den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Ermahnung der Behörde auch im Dezember 2025 und Jänner 2026 Kontrolltermine versäumt hat, berechtigt, ab November 2025 Kürzungen der Sozialhilfeleistungen vorzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz NÖ SAG sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Dieser Fall liegt gegenständlich vor. Die Kürzung erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz „mindestens [...] auf die Dauer von drei Monaten.“ Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer der Maßnahme entspricht der im Gesetz vorgesehenen Mindestkürzungszeit. In Hinblick auf die laufenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum kann die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht über die belangte Behörde bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert; über seine Krankenversicherung wurde auch nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Die gesundheitliche Versorgung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Zur Berichtigung des Zeitraums „von 01.01.2026 bis 31.12.2026“ auf „von 01.01.2026 bis 31.01.2026“ ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (z.B. VwGH vom 5. November 2020, Zl. Ra 2020/10/0060, 15. Juni 2023, Zl. Ra 2021/02/0218, und 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2022/02/0170).

In Hinblick auf die in den Zeilen über und unter dem Zeitraum „von 01.01.2026 bis 31.12.2026“ im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume („von 01.12.2025 bis 31.12.2025“ bzw. „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“) und den Inhalt des im Spruch zitierten Bescheides vom 3. November 2025, mit welchem dem Beschwerdeführer unter anderem Leistungen für die Zeiträume „von 01.12.2025 bis 31.12.2025“, „von 01.01.2026 bis 31.01.2026“ und „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“ zugesprochen worden waren, war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass es sich beim Zeitraum „von 01.01.2026 bis 31.12.2026“ um einen Tipp- bzw. Schreibfehler handelt, der von der belangten Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden konnte. Eine Berichtigung durch das Verwaltungsgericht war daher zulässig (vgl. § 62 Abs. 4 AVG i.V.m § 17 VwGVG).

Die Kürzung der zugesprochenen Leistungen erfolgte gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG um 50 %. Für Jänner 2026 waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 2025 € 553,39 an Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und € 284,30 an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zugesprochen worden. 50 % davon betragen € 276,70 bzw. € 142,15. Für Februar 2026 waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 2025 € 570,03 an Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und € 292,86 an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt worden. 50 % davon ergeben € 285,02 bzw. € 146,43. Da im gegenständlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot gilt, waren die Beträge entsprechend zu berichtigen.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung am 5. Juni 2026 durch Hinterlegung zugestellt. Sie kam ihm am 10. Juni 2026 auch tatsächlich zu. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgefordert und wurde er weiters darüber belehrt, dass seine Teilnahme an der gegenständlichen Verhandlung zu seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG zähle. Da der Beschwerdeführer der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, fernblieb, konnte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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