LVwG N LVwG-S-1877/001-2025

LVwG-S-1877/001-2025Landesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Selbstbezichtigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1877/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1877.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.09.2025, Zl. *** , betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.09.2025, Zl. ***, wird Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Folgendes angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: Kontrolle am 26.03.2025, 14:05 Uhr

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie sind in Ihrer Funktion als Arbeitgeber Ihren Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz insofern nicht nachgekommen, als Sie sich gegenüber den einschreitenden Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung weigerten die Namen der beschäftigten Ausländer zu nennen, obwohl Sie als Arbeitgeber nach § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verpflichtet sind, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben.

Zum obgenannten Zeitpunkt wurde seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung festgestellt, dass folgende ausländische Staatsbürger, nämlich B, nordmazedonischer StA, und C, nordmazedonischer StA, am 21.3.2025 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am 25.03.2025 von 13.00 bis 16.00 Uhr, Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes , welches sich direkt hinter dem Wohnhaus befindet, durchgeführt und dafür als Entlohnung von Ihnen je € 20,00 Stundenlohn ausbezahlt bekommen haben, gesamt hat jeder der drei Arbeiter je € 150,00 erhalten.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020 i.V.m. § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf „§ 28 Abs. 1 Z 2 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 3.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 126 Euro) verhängt.

1.1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst insbesondere festgestellt, aufgrund eines anonymen Anrufes am 21.03.2025, im Zuge dessen angegeben worden sei, dass in *** in der ***, offensichtlich Schwarzarbeiter beschäftigt würden und im Zuge dessen auch angeben worden sei, dass die Arbeiter ihr Werkzeug, in einen vor dem Haus A abgestellten PKW mit dem Kennzeichen *** ein- bzw. ausgeladen hätten, habe das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei am 26.03.2025 im Rahmen von bezirksweiten Kontrollen an der Zulassungsadresse des in der anonymen Anzeige angeführten PKW eine Nachschau durchgeführt.

Im Zeitpunkt dieser Nachschau sei der im anonymen Anruf genannte PKW vor einer Senioren-Wohnhausanlage abgestellt gewesen. An der Zulassungsadresse sei Herr B, ein nordmazedonischer StA, angetroffen worden. Dieser habe auf Vorhalt der in der Anzeige erhobenen Vorwürfe Schwarzarbeit für den Beschwerdeführer zugegeben und die Namen von zwei weiteren Schwarzarbeitern, nämlich Herrn D und von einem gewissen E (Familienname unbekannt) bekanntgeben.

Nach den Angaben von Herrn B seien die Arbeitszeiten am 21.03.2025 von 09:00 bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 bis 16:00 Uhr gewesen und hätte alle drei Schwarzarbeiter vom Beschwerdeführer je 20 Euro Stundenlohn, in Summe 150,-- Euro bezahlt bekommen.

Eine Abfrage im AJ-WEB habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Dienstnehmer angemeldet habe.

Daraufhin sei der Beschwerdeführer an seiner Adresse aufgesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich des Nebengebäudes, das sich direkt hinter dem Wohnhaus befinde, frische Betonierungsarbeiten durchgeführt worden seien, wobei die Schalungen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch vorhanden gewesen seien.

Als der Beschwerdeführer durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Vorhalt befragt worden sei, habe dieser zunächst bestritten, überhaupt Arbeiter auf seiner Baustelle beschäftigt zu haben. Vielmehr habe er angegeben, er sei Steinmetz und könne diese Arbeiten selber ausführen.

Nachdem dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass es eine Aussage gebe, dass mehrere Personen auf seiner Baustelle gearbeitet hätten, habe der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend geändert, dass er angegeben habe, dass ihm Freunde unentgeltlich geholfen hätten.

Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf seine Auskunftspflicht und auch darauf, dass der Verdacht einer unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern bestehe, hingewiesen und nach den Namen der angeblichen Freunde gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe die Auskunft jedoch verweigert. Er habe bestritten, Ausländer beschäftigt zu haben und habe sich vehement geweigert, Namen zu nennen.

1.1.3. In der Folge sei der Behörde durch das Amt für Betrugsbekämpfung zur Anzeige gebracht worden, dass der Beschwerdeführer als Beschäftiger von drei ausländischen Dienstnehmern, nämlich von Herrn B, nordmazedonischer StA, Herrn D und einem gewissen E, einem Ausländer, dessen Familienname unbekannt sei, seiner Auskunftspflicht gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen sei.

1.1.4. Im Rahmen des aufgrund dieser Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 22.05.2025 im Wesentlichen vorgebracht, dass für ihn die Hilfestellung der drei Arbeiter in einer „Notlage (Berufsunfähigkeit, massive körperliche Beschwerden, vorhandene Hochwasserschäden)“ absolut notwendig und eine willkommene Unterstützung gewesen sei und habe der Beschwerdeführer versucht, von den Arbeitern durchgeführten Tätigkeiten als Nachbarschaftshilfe darzustellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Arbeiter ihm beim Ausräumen des Nebengebäudes einschließlich Garage geholfen und dann eben auch die Schalungs- und Betonierarbeiten durchgeführt hätten, weil die vom Beschwerdeführer beauftragte Firma F die Arbeiten erst Ende dieses Jahres durchführen hätte können.

Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, dass aus seiner Sicht nicht von Schwarzarbeit auszugehen sei, weil sich die gesamte Baustelle im Rahmen des Gesetzes befinde, zumal „Baubescheid, Bauführerschaft, Baubeginnanzeige“ vorlägen und auch verschiedene Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden seien. Die Hilfe der drei in Frage stehenden Personen sei im Rahmen der laufend im Fernsehen vorgetragenen Hilfestellungen anlässlich Hochwasserschäden in Anspruch genommen worden.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 22.05.2025 weiters angegeben, dass die drei Arbeiter für die erbrachten Arbeiten grundsätzlich nichts verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen jedoch eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 150,-- Euro bezahlt habe.

Auch habe der Beschwerdeführer bei dieser Vorsprache angegeben, dass er nicht wissen habe können, dass er die drei Personen auch bei der Sozialversicherung anmelden hätten müssen, weil diese ihm gegenüber angegeben hätten, dass sie bei Firmen beschäftigt seien.

1.1.5. Das Amt für Betrugsbekämpfung habe zu den ihm zur Kenntnis gebrachten, durch den Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache am 22.05.2025 erstatteten Rechtfertigungsangaben mit Schreiben vom 23.06.2025 wie folgt Stellungnahme genommen:

„Grundsätzlich wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Strafantrag vom 07.05.2025 verwiesen.

Herr A rechtfertigt sich im Wesentlichen dahingehend, dass er die Arbeitsleistungen der drei Ausländer aufgrund eines Hochwasserschadens benötigte und versucht die Arbeitsleistung der drei illegal beschäftigten Ausländer als Nachbarschaftshilfe darzustellen.

Betreffend der Auskunftsverweigerung rechtfertigt er sich dahingehend, dass er es als infam empfunden habe, dass ihm aus einer notwendigen Hilfe diese Anzeige erwachsen sei und er darum gegenüber der Finanzpolizei keine Namen angegeben habe.

Diese Rechtfertigung geht insofern ins Leere, als ja der gegenständliche Strafantrag eben erst aufgrund der Auskunftsverweigerung gestellt wurde. Ferner wurde er mehrmals auf seine Auskunftspflicht hingewiesen und wurden ihm auch die möglichen Konsequenzen genannt.

Hr. A versucht sich nun als armes, unschuldiges Opfer darzustellen. Letztlich war es so, dass sich Hr. A äußerst unkooperativ und schließlich sogar aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten verhielt.

Fakt ist, dass Hr. A die Namen der drei von ihm beschäftigten Ausländer nicht nannte.

Diese Tatsache wird von ihm in seiner Rechtfertigung nicht bestritten, ja sogar bestätigt.

Somit ist die angelastete Tat als erwiesen anzusehen.

Aufgrund der Sachlage und der fehlenden Reue und Schuldeinsicht kann mit der Mindeststrafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Ein Strafausmaß in der Höhe von zumindest 5.000 Euro Gesamtstrafe wird beantragt.“

1.1.6. Der Beschwerdeführer habe, so die Ausführungen im Straferkenntnis weiter, am 07.07.2025 Lichtbilder der Baustelle übermittelt und mitgeteilt, dass ihm bestätigt worden sei, dass er für die (Reparatur der) Schäden an den Fundamenten keine Baugenehmigung benötige.

1.1.7. Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 08.07.2025 habe der Beschwerdeführer Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und habe dieser weiters dargestellt, wie die Amtshandlung durch die Beamten der Finanzpolizei aus seiner Sicht geführt worden sei, wobei er insbesondere angegeben habe, dass er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, Antworten zu allen Bereichen zu geben.

Zu den drei in der Anzeige angeführten Personen habe der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache am 08.07.2025 angegeben, dass Herr B arbeiten dürfe. Zu den anderen zwei Arbeitern habe der Beschwerdeführer angegeben, er können diesen die Namen nicht zuordnen, ihm sei jedoch bekannt, dass einer der beiden in einem großen Malerbetrieb in *** arbeite und angemeldet sei und habe ihm der zweite Arbeiter gesagt, dass er österreichischer Staatsbürger sei.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatvorwurf angegeben, dass es sich bei den in Frage stehenden Arbeitern um keine Ausländer handle und es ihm nicht möglich gewesen sei, den Kontrollorganen Antworten zu geben.

1.1.8. Mit Stellungnahme vom 25.08.2025 habe das Amt für Betrugsbekämpfung, so die Ausführungen im Straferkenntnis weiter, bekannt gegeben, dass Herr C und Herr B nordmazedonische Staatsangehörige seien.

1.1.9. Nachdem dem dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 25.08.2025 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er hierzu auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass durch das Amt für Betrugsbekämpfung auf nicht nachvollziehbare Weise falsche Tatsachen in dem Raum gestellt würden und dass sich die die in Frage stehende Kontrolle durchgeführt habenden Beamten massiv fehlverhalten hätten.

1.1.10. In rechtlicher Hinsicht wird in der Begründung des Straferkenntnisses nach Darstellung der herangezogenen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wie festgestellt am 21.03.2025 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr drei Arbeiter, nämlich Herrn B, geb. ***, Herrn D, geb. ***, und Herrn C, geb. ***, beschäftigt. Die Beschäftigung dieser drei Arbeiter seien durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden, vielmehr habe dieser angegeben, dass die Hilfestellung in einer Notlage absolut notwendig und eine willkommene Unterstützung gewesen sei.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AuslBG sehe in ihrem ersten Satz die Verpflichtung des Arbeitgebers, über Verlangen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie der Träger der Krankenversicherung bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben vor.

Normadressat der Bestimmung des § 26 Abs. 1, zweiter Satz, AuslBG seien sowohl die Arbeitgeber als auch die „Ausländer“, welche nach dieser Bestimmung verpflichtet seien, u.a. dem Amt für Betrugsbekämpfung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Gegenständlich habe der Beschwerdeführer zwei nordmazedonische Staatsangehörige beschäftigt und haben er dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der beschäftigten Ausländer nicht bekannt gegeben, obwohl er dazu gemäß § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verpflichtet gewesen sei.

Somit stehe als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht habe.

Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Tatbestand zu entkräften oder einen Strafausschließungsgrund darzustellen.

1.1.11. Zur subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen des gesetzlichen Vermutens kein Verschulden treffen, nicht gelungen sei.

1.1.12. In Zusammenhang mit der Strafbemessung wird im Straferkenntnis ausgeführt, das strafbare Verhalten des Beschuldigten stelle genau den in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt dar und könne das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß gering angesehen werden, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Auskünfte zu erteilen.

Mildernde Umstände lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer zwar keine einschlägigen Vormerkungen aufweise, aber auch nicht absolut unbescholten sei. Erschwerend wurde nichts berücksichtigt.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Beschwerdeführers legte die Behörde ausgehend von dessen Angaben zugrunde, dass dieser eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von 1.743,-- Euro monatlich beziehe, dass sein Konto einen negativen Saldo aufweise und dass der Beschwerdeführer monatlich eine Kreditrate in der Höhe von 700,-- Euro zu bezahlen habe.

1.2. Beschwerdevorbringen:

1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wird in dieser zusammengefasst das Verhalten der die verfahrensauslösende Kontrolle am 26.03.2025 durchgeführt habenden Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung kritisiert und der Sache nach vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die verlangten Auskünfte aufgrund dessen, dass sich eines der Kontrollorgane vom Kontrollort entfernt habe, nicht erteilen können.

1.2.2. Im Einzelnen lautet die Beschwerde, samt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.09.2026, auf die er in der Beschwerde Bezug nimmt und die dem Beschwerde-E-Mail beigefügt ist, wie folgt:

„Sehr geehrte Bh Lilienfeld!

Lege gegen die Straferkenntnis vom 9.9.2025 im Bezug auf das oben angeführte Verfahren-BESCHWERDE ein.

Im wesentlichen:

Jetzt wird seitens der Finanzpolizei behauptet das nur meine Nichtauskunft zu diesem Verfahren führte. Trotz meiner E-Mail vom 5.9.2025,für den wahren Hintergrund ,wird weder auf mein Schreiben noch auf Aussagen meinerseits eingegangen.Dies trotz diffuser nicht nachvollziehbarer Angaben meines Verhaltens vor Ort und die unnachvollziehbare FLUCHT dieses Mitarbeiters( Untersetzten) bevor überhaupt es zu einer Diskussion kam.

Es ist aus meiner Sicht an Peinlichkeit nicht zu überbieten wie versucht wird ,mir ein Fehlverhalten anzuhängen ,da im Schreiben seitens der Finanzpolizei festgestellt wird ,meine ,mir nicht möglich gemachte Auskunftpflicht, nachzukommen.

Mit Bedauern, im Bezug auf alle rechtschaffenden Beamten,ist meine Trauer für diese nachvollziehbar.

Hochachtungsvoll Stm. A

--

Gesendet mit der GMX Mail App

Am 05.09.25, 16:35 schrieb A ***:

Sehr geehrte Bh- Lilienfeld!

Nehme meine schriftliche Stellungnahme war.

Im Bezug auf das oben angeführte Verfahren gebe ich zu bedenken das wiederum seitens dieser Gruppe- Team *** der Finanzpolizei auf nicht nachvollziehbare Weise aus meiner Sicht falsche Tatsachen in den Raum gestellt werden und als Draufgabe eine hohe Strafe beantragt wird .Dies trotz ,eines massiven Fehlverhalten des wortführenden untersetzten Person und dessen beiden anwesenden Statisten.Sehe in diesem Ablauf einen Angriff auf meine Integrität. Es ist und war nicht möglich auf diesem bescheidenen Niveau seitens Dieser eine Form einer Diskussion zu führen,da ständige verbalen Attacken im Bezug auf die Arbeiten-nachweisbare Schäden des Hochwassers,Nachbarschaftshilfe aus meiner Sicht,Angriff auf meinem Gesundheitsstatus,Verbinden eines dokumentierten Bauprojektes mit betonieren beschädigter Betonfundamenten - Decken usw.mich verstummen ließen.

Desweiteren die Fragestellung, seitens des Untersetzten, sie werden ihnen, sowieso keine Namen der Arbeiter nennen wollen .Kurzzeitig war ich perplex über so eine IGNORANZ, PENETRANZ, VERACHTUNG MASSLOSIGKEIT und scheinbarer Machtausübung,dachte , wenn sich ein Technokrat und ein Bürokrat vereint kommt so etwas raus- eine Schande für jeden Beamten.

Wollte Diesen verbal stellen,dieser entfernte sich aber strassenseitig ,konnte ihn nur mehr mehrmalig SO EIN SCHWÄCHLING nachrufen.

Die beiden Statisten teilten mir Strafen mit,danach verschwanden Dieses Team ***.

Hochachtungsvoll Stm. A“

1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.06.2026 eine gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem AuslBG gerichtete, zur Zl. LVwG-S-1877/001-2025 als auch auf die zur Zl. LVwG-1493/001-2025 bezogene, gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem ASVG gerichtete Beschwerde bezogenen öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter des Amts für Betrugsbekämpfung teil. Die zur Zl. LVwG-S-1493/001-2025 protokollierte Beschwerde gegen seine Bestrafung nach dem ASVG gerichtete Beschwerde zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurück. Die gegenständliche, gegen seine Bestrafung nach dem AuslBG hielt er aufrecht. Im Zuge der gemeinsamen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme von Herrn G jeweils als Zeugen.

2. Feststellungen:

2.1. Am 21.03.2025 gab ein anonymer Anrufer gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung an, dass an der spruchgegenständlichen Adresse durch den Beschwerdeführer offensichtlich „Schwarzarbeiter“ beschäftigt würden. Da durch den anonymen Anrufer angegeben wurde, dass die Arbeiter Werkzeug in einen vor dem Haus des Beschwerdeführers abgestellten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** ein- bzw. ausgeladen hätten, wurde seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung die Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer genannten PKW mit dem Kennzeichen *** ermittelt.

2.2. Am 26.03.2025 hielten Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung an der Adresse der ermittelten Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer genannten PKW Nachschau. Die Türe jener Wohnung, in der die Zulassungsinhaberin lebt, wurde durch Herrn B, einem am *** geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens geöffnet.

Herr B hatte seinen Führerschein und seinen Personalausweis in dem durch den anonymen Anruf angegeben PKW aufbewahrt und gab gegenüber den Kontrollorgangen des Amtes für Betrugsbekämpfung an, dass er für die bettlägrige Zulassungsinhaberin Besorgungen mache und daher ihren PKW benutzen dürfe.

Auf Vorhalt der durch den anonymen Anrufer erhobenen Vorwürfe der „Schwarzarbeit“ gab Herr B gegenüber den am 26.03.2025 an der Adresse der Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer genannten PKW Nachschau haltenden Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung an, dass er und zwei weitere Personen am 21.03.2025 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Schalungs- und Betonierungsarbeiten für den Beschwerdeführer an der spruchgegenständlichen Adresse durchgeführt habe, wobei er abgab, dass sowohl ihm als auch den beiden anderen Arbeitern vom Beschwerdeführer jeweils 150,-- Euro in bar ausbezahlt worden seien.

Herr B, bei dem es sich um einen am *** geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens handelt, hatte zum Zeitpunkt der Nachschau der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung seinen Führerschein und seinen Personalausweis in dem durch den anonymen Anruf angegeben PKW aufbewahrt. Hinsichtlich der zwei anderen Personen, mit denen er seinen gegenüber den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung gemachten Angaben nach am 21.03.2025 und am 25.03.2025 für den Beschwerdeführer Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt hat, gab Herr B im Zuge der Nachschau an der Adresse der Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer angegeben PKW gegenüber den Kontrollorgangen des Amtes für Betrugsbekämpfung an, dass es sich um Herrn D und einen gewissen „E“, dessen Nachname nicht angegeben werden konnte gehandelt habe.

Während der bei der Nachschau angetroffene Herr B seinen Personalausweis und seinen Führerschein in dem durch den anonymen Anrufer genannten PKW aufbewahrt hatte, womit seine Identität im Zuge der Nachschau jedenfalls geklärt hätte werden können, lagen hinsichtlich der zwei anderen Arbeiter, mit denen der bei der Nachschau angetroffene B laut seinen Angaben am 21.03.2025 und am 25.03.2025 Schalungs- und Betonierarbeiten für den Beschwerdeführer vorgenommen hat, keine Ausweise vor, anhand derer deren Identität und Staatsangehörigkeit abschließend geklärt hätte werden können.

2.3. In der Folge wurden seitens des Amts für Betrugsbekämpfung diverse Abfragen durchgeführt, aus denen ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension bezog, dass er nicht selbständig erwerbstätig war und dass er keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte.

2.4. In der Folge – also nach der an der Adresse der Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer angegeben PKW erfolgte Nachschau, bei der Herr B angetroffen und dieser die oben festgestellten Angaben gemacht hatte und nach Durchführung von insbesondere Sozialversicherungs-Abfragen, die zum Ergebnis hatten, dass der Beschwerdeführer kein Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte, aber noch am Tag der Nachschau, sohin am 26.03.2025 – begaben sich drei Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung , zur spruchgegenständlichen Adresse, an der der Beschwerdeführer wohnt. Bei der Nachschau auf dem Grundstück an der spruchgegenständlichen Adresse nahmen die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung wahr, dass in einem Bereich zwischen dem Haupthaus und einem Nebengebäude augenscheinlich erst kurz zuvor Schalungs- und Betonierarbeiten vorgenommen worden waren.

2.5. Wenige Minuten nachdem die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung an der spruchgegenständlichen Adresse eingetroffen und die Wahrnehmungen zu den augenscheinlich erst kurz zuvor vorgenommenen Betonierarbeiten gemacht hatten, stieß der Beschwerdeführer zu den Kontrollorganen.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung zunächst an, die augenscheinlich erst kurz zuvor erfolgten Betonierungsarbeiten selbst vorgenommen zu haben. Auf Vorhalt, dass es Aussagen gäbe, wonach mehrere Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Freunde bzw. Bekannte bei den Arbeiten geholfen hätten.

2.6. Aufgrund der durch den anonymen Anrufer am 21.03.2026 gemachten Angaben, aufgrund der durch den – bei der vor der Nachschau am spruchgegenständlichen Grundstück erfolgten Nachschau an der Adresse der Zulassungsinhaberin des druch den anonymen Anrufer angegeben PKW angetroffenen – Herrn B gemachten Angaben und den vor Ort an der spruchgegenständlichen Adresse gemachten Wahrnehmungen der Kontrollorgane, wonach augenscheinlich erst vor kurzem Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt worden waren, was in Einklang mit den zuvor durch Herrn B gemachten Angaben stand, bestand für die am 26.03.2025 die in Frage stehende Kontrolle an der Adresse des Beschwerdeführers durchführenden Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung der Verdacht, dass durch den Beschwerdeführer für die vor kurzem vorgenommenen Schalungs- und Betonierungsarbeiten durch ihn unrechtmäßig beschäftigte Ausländer herangezogen worden sein könnten.

2.7. Dies, also dass der Verdacht einer unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern bestehe, wurde dem Beschwerdeführer durch die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung im Zuge der in Frage stehenden Kontrolle am 26.03.2025 auch kommuniziert. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der in Frage stehenden Kontrolle durch die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung mehrfach mitgeteilt, dass eine Auskunftspflicht, aufgrund derer Arbeitgeber verpflichtet seien, die Namen und Daten beschäftigter Ausländer bekannt zu geben, bestehe.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Kontrolle durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung mehrfach aufgefordert, die Namen jener Personen, die die augenscheinlich vor kurzem durchgeführten Schalungs- und Betonierarbeiten auf dem Grundstück an der spruchgegenständlichen Adresse, an der der Beschwerdeführer wohnt, durchgeführt haben, bekannt zu geben.

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer im Zuge der in Frage stehenden Kontrolle am 26.03.2025 nicht nachgekommen. Er hat den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung gar keine Namen, sohin auch nicht die Namen von Herrn B und von Herrn C, genannt.

2.8. In der Folge wurden aufgrund entsprechender Strafanträge des Amtes für Betrugsbekämpfung durch die belangte Behörde neben dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 1 AuslBG zwei weitere Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet:

2.8.1. So wurde gegen den Beschwerdeführer zum einen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer Herrn B, Herrn D und einen gewissen „E“ am 21.03.2025 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit Schalungs- und Betonierarbeiten beschäftigt habe, ohne diese zuvor als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet zu haben, wodurch der Beschwerdeführer jeweils gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 1a AVG verstoßen habe, eingeleitet.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2025, ***, mit der der Beschwerdeführer wegen Beschäftigung der drei spruchgegenständlichen Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nach dem ASVG bestraft wurde, wurde nach Zurückziehung der gegen das genannte, die Bestrafungen nach dem ASVG betreffende Straferkenntnis rechtskräftig (vgl. Beschluss des LVwG NÖ vom heutigen Tag, Zl. LVwG-S-1493/001-2025).

Gemäß dem infolge der Zurückziehung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2025, LFS-2-V-25 5459/5, rechtskräftigen Spruch eben dieses Straferkenntnisses steht fest, dass der Beschwerdeführe Herrn B, geb. ***, Herrn D, geb. ***, und E am „21.03.2025 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am 25.03.2025 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr für Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes, welches sich direkt hinter dem Wohnhaus in ***, ***, befindet, beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde worden waren“, wodurch der Beschwerdeführer jeweils § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verletzt hat.

2.8.2. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen des Vorwurfs der Beschäftigung von Ausländern ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligungen bzw. Berechtigungen erstattet. Nachdem weitere Ermittlungen, insbesondere eine niederschriftliche Einvernahme von Herrn B am 22.08.2025 durch das Amt für Betrugsbekämpfung, ergeben hatten, dass es sich bei den zwei genannten Kollegen von Herrn B, mit Herrn D, geb. ***, um einen österreichischen Staatsbürger und mit Herrn C um einen nordmazedonischen Staatsangehörigen, der über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügt und auch im März 2025 verfügt hat, handelte, erfolgte keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen nach dem AuslBG unrechtmäßiger Beschäftigung von Ausländern.

2.9. Der Beschwerdeführer hat Herrn B, geb. ***, Herrn D, geb. ***, und E am „21.03.2025 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am 25.03.2025 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr für Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes, welches sich direkt hinter dem Wohnhaus in ***, ***, befindet, beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde worden waren“, wodurch der Beschwerdeführer jeweils § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verletzt hat.

2.10. Herr D ist und war im März 2025 österreichischer Staatsbürger. Herr B und Herr C sind beide Staatsangehörige Nordmazedoniens und verfügen und verfügten die zwei genannten Ausländer im März 2025 jeweils über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat der Beschwerdeführer durch die Beschäftigung von Herrn B, Herrn D, geb. ***, und Herrn C nicht verstoßen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der durch die belangte Behörde vorgelegten Akten, insbesondere auf dem unbedenklichen Inhalt des verfahrensauslösenden Strafantrags und dem Aktenvermerk vom 26.03.2025, sowie auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zu betonen ist, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer und durch den Vertreter des Amts für Betrugsbekämpfung, der selbst als Kontrollorgan an der Kontrolle am 26.03.2025 mitgewirkt bzw. diese sogar geleitet hat, die verfahrensgegenständliche Kontrolle zumindest hinsichtlich wesentlichen, hier festgestellten Punkte im Wesentlichen übereinstimmend geschildert wurde und dass der Ablauf der Kontrolle an der Wohnadresse des Beschwerdeführers auch durch den Zeugen G, der ebenfalls als Kontrollorgan an der in Frage stehenden Kontrolle am 26.03.2025 mitgewirkt hatte, hinsichtlich der in Zusammenhang mit der Kontrolle an der Adresse des Beschwerdeführers festgestellten Punkte im Wesentlichen übereinstimmend mit dem durch den Beschwerdeführer und den Vertreter des Amts für Betrugsbekämpfung übereinstimmend Geschilderten dargestellt wurde.

3.2. Den Feststellungen zum anonymen Anruf am 21.03.2025 und dazu, dass Herr B durch Organe des Amts für Betrugsbekämpfung an der Wohnadresse der Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer genannten PKW angetroffen wurde, sowie jene, dass dieser seinen Führerschein und seinen Personalausweis in dem durch den anonymen Anrufer genannten PKW aufbewahrt hatte, beruhen ebenso wie die Feststellungen dazu, welche Angaben Herr B am 26.03.2025 gegenüber den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung gemacht hat, auf dem unbedenklichen Inhalt des Strafantrags und auf dem Inhalt des im vorgelegten Akt befindlichen Aktenvermerks vom 26.03.2025.

3.3. Die Feststellung, dass nach der an der Adresse der Zulassungsinhaber des durch den anonymen Anrufer genannten PKW erfolgten Nachschau seitens des Amts für Betrugsbekämpfung diverse Abfragen durchgeführt wurden, aus denen ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension bezog, dass er nicht selbständig erwerbstätig war und dass er keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte, kann auf Grundlage der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Darstellungen des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

3.4. Dass sich am 26.03.2025 nach der an der Adresse der Zulassungsinhaberin des durch den anonymen Anrufer angegeben PKW erfolgten Nachschau, bei der Herr B angetroffen und dieser die festgestellten Angaben gemacht hatte und nach Durchführung von insbesondere Sozialversicherungs-Abfragen, die zum Ergebnis hatten, dass der Beschwerdeführer kein Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte, drei Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung zur spruchgegenständlichen Adresse, an der der Beschwerdeführer wohnt, begaben und dass diese dort wahrnahmen, dass dort in einem Bereich zwischen dem Haupthaus und einem Nebengebäude augenscheinlich erst vor kurzem Schalungs- und Betonierarbeiten vorgenommen worden waren, kann ebenso wie die Feststellungen, welche Angabe der Beschwerdeführer im Zuge dieser Kontrolle am 26.03.2025 gegenüber den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung gemacht hat, auf Grundlage der schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen G festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt mehrfach durch die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung aufgefordert wurde, die Namen der Personen, die die augenscheinlich erst kurz zuvor erfolgten Schalungs- und Betonierarbeiten vorgenommen haben, bekannt zu geben, ergibt sich nicht nur aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen G, sondern ist dies ebenso unstrittig wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung keine Namen genannt hat.

Die Feststellung, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der Namen aufgefordert wurde, bereits der Verdacht bestand, dass er für die in Frage stehenden Schalungs- und Betonierungsarbeiten unrechtmäßig beschäftigte Ausländer herangezogen haben könnte, beruht sowohl auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen G, der auch die ausdrückliche Frage, ob dem Beschwerdeführer dieser Verdacht kommuniziert worden sei, bejahte, als auch auf den Ausführungen im Strafantrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, „dass der Verdacht der illegalen Ausländerbeschäftigung bestehe“.

3.5. Dass nach der Kontrolle am 26.03.2025 gegen den Beschwerdeführer drei Strafanträge an die belangte Behörde gestellt wurden, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem Inhalt der durch die belangte Behörde vorgelegten Akten.

3.6. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2025, ***, erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist auf die Verhandlungsschrift vom 16.06.2025 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer Herrn B, geb. ***, Herrn D, geb. ***, und „E“ (C) am „21.03.2025 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am 25.03.2025 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr für Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes, welches sich direkt hinter dem Wohnhaus in ***, ***, befindet, beschäftigt hat, ohne diese vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben, wodurch der Beschwerdeführer jeweils § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verletzt hat, steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Spruchs des genannten Straferkenntnisses fest.

3.7. Die festgestellten persönlichen Daten (Namen und Staatsangehörigkeit) von Herrn D, Herrn B und Herrn C ergeben sich aus den durch die Genannten bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. zT auch bereits in Kopie im durch die Behörde vorgelegten Akt befindlichen Ausweise. Dass der Beschwerdeführer durch die Beschäftigung der drei genannten Personen nicht gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verstoßen hat, da Herr D österreichischer Staatsbürger ist und die beiden anderen über entsprechende, eine unselbständige Beschäftigung ohne weitere arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ermöglichende Aufenthaltstitel verfüg(t)en, ist unstrittig, wobei diesbezüglich insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Amts für Betrugsbekämpfung bei der mündlichen Verhandlung und auf das im Akt befindliche Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 25.08.2025 mit der Zl. *** zu verweisen ist.

4. Rechtslage:

4.1. § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lautet wie folgt:

„Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesem Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, zu melden.

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.“

4.2. § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 98/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 2,

BGBl. I Nr. 98/2020)

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

2. wer

a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder

b) entgegen § 18 Abs. 5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder

c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder

e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder

f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz AuslBG sind Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz AuslBG sind sowohl Arbeitgeber als auch Ausländer verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

5.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner sich aus § 26 Abs. 1 AuslBG ergebenden Verpflichtungen angelastet, wobei der Beschwerdeführer diese Übertretung nach der Tatbeschreibung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst dadurch verwirklicht habe, dass er sich geweigert habe, „die Namen der beschäftigten Ausländer“ bekannt zu geben, obwohl Arbeitgeber verpflichtet seien (ua) dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer zu nennen, wobei durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden sei, dass die ausländischen Staatsbürger Herr B und Herr C, am 21.03.2025 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 bis 16:00 Uhr, Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes, welches sich direkt hinter dem Wohnhaus an der spruchgegenständlichen Adresse befinde, durchgeführt hätten.

5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Tatbeschreibung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich auf den ersten Satz des § 26 Abs. 1 AuslBG Bezug genommen wird (Arg. „obwohl Sie als Arbeitgeber nach § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verpflichtet sind, […] dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben“).

In diesem ersten Satz des § 26 Abs. 1 AuslBG wird eine allgemeine Mitteilungspflicht für Arbeitgeber, nämlich die Verpflichtung, (ua) dem Amt für Betrugsbekämpfung Anzahl und Namen der „im Betrieb“ beschäftigten Ausländer bekannt zu geben, normiert.

Vorliegend scheint schon zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung der in § 26 Abs. 1 erster Satz AuslBG normierten Verpflichtung überhaupt angelastet werden kann, zumal der erste Satz des § 26 Abs. 1 AuslBG ausdrücklich auf die Bekanntgabe von Namen und Zahl der in einem „Betrieb“ beschäftigten Ausländer abstellt. Darin, dass der Beschwerdeführer an der Adresse, an der sich das Wohnhaus und das Nebengebäude, zwischen welchen sich der Bereich, in dem die in Frage stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, befindet und wo sich zur angelasteten Tatzeit aufgrund von Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten eine (Privat-)Baustelle befand, wohnt, kann noch kein Vorliegen eines „Betriebs“ gesehen werden (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch der Umstand, dass jemand Eigentümer eines Hauses ist, an dem die in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, noch keinen Betrieb begründet: VwGH 20.03.2024, 2012/08/0024).

Die hier in Frage stehenden Arbeiten wurden auch nicht etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebs erbracht, sondern eben auf einer privaten Baustelle an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, wobei hinsichtlich der spruchgegenständlichen Adresse keine Hinweise hervorgekommen sind, dass sich dort ein „Betrieb“ des an der Adresse wohnenden und eine Berufsunfähigkeitspension beziehenden Beschwerdeführers befinden könnte und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem „Betrieb“ nachgehen würde, im Rahmen dessen er Ausländer beschäftigt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ist angesichts des Wortlauts des ersten Satzes des § 26 Abs. 1 AuslBG, auf den sich die Tatbeschreibung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, schon mangels Vorliegens eines „Betriebs“ zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Bekanntgabe der Namen der beiden in der Tatbeschreibung angeführten Ausländer überhaupt eine Verletzung der in Satz 1 des § 26 Abs. 1 AuslBG normierten Verpflichtung, Zahl und Name der „im Betrieb“ beschäftigten Ausländer bekannt zu geben, begangen haben kann.

5.4. Der zweite Satz des § 26 Abs. 1 AuslBG enthält zwar eine im Vergleich zu Satz 1 insofern noch allgemeiner formulierte Auskunftspflicht, als der zweite Satz eine sowohl Arbeitgeber als auch Ausländer treffende Verpflichtung normiert, (ua) dem Amt für Betrugsbekämpfung die für die Durchführung seiner Aufgaben nach dem AuslBG notwendigen Auskünfte zu erteilen, ohne dass in Satz 2 auf in einem „Betrieb“ beschäftigte Ausländer abgestellt würde und ohne dass die Auskunftspflicht von vorneherein nur auf bestimmte Informationen beschränkt ist (wie dies in Satz 1, der nur die Bekanntgabe von Zahl und Namen der beschäftigten Ausländer verlangt, der Fall ist), sondern nur vorsieht, dass es sich bei eine zu erteilenden Auskunft um eine handeln muss, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AuslBG „notwendig“ ist.

5.5. Die Bekanntgabe der Namen jener Personen, die bestimmte Arbeiten durchgeführt haben – wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend durch die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung vom Beschwerdeführer verlangt wurde – kann grundsätzlich durchaus eine Auskunft sein, die für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer wie festgestellt Herrn B, Herrn D und Herrn C am 21.03.2025 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am 25.03.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit Schalungs- und Betonierungsarbeiten im Bereich des Nebengebäudes, welches sich direkt hinter dem Wohnhaus in ***, ***, befindet, beschäftigt hat, ist er jedenfalls im Hinblick auf die genannten Zeiten als deren Arbeitgeber zu qualifizieren. Auch handelt es sich zwar nicht bei Herrn D, der Österreicher ist, sehr wohl aber bei Herrn B und Herrn C jeweils um nordmazedonische Staatsangehörige und somit Ausländer. Mit der Aufforderung, die Namen der Personen, die die im Frage stehenden Arbeiten durchgeführt haben, bekannt zu geben, wurde vom als Arbeitgeber zu qualifizierenden Beschwerdeführer somit jedenfalls hinsichtlich Herrn C, bei dem es sich um einen Ausländer, dessen vollständiger Name dem Amt für Betrugsbekämpfung im Zeitpunkt der Aufforderung (noch) nicht bekannt war, eine Auskunft verlangt wurde, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe aufgefordert wurde, iSv Satz 2 des § 26 Abs. 1 AuslBG für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung nach dem AuslBG erforderlich war.

5.6. Wenn daher § 26 Abs. 1 AuslBG, insbesondere dessen zweiter Satz, so zu verstehen wäre, dass sich aus dieser Bestimmung ergibt, dass eine Person, die als Arbeitgeber von dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliegenden Ausländern zu qualifizieren ist, zur Erfüllung der Verpflichtung, dem Amt für Betrugsbekämpfung alle für die Erfüllung seiner Aufgabe nach dem AuslBG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, unabhängig davon, ob ein „Betrieb“ iSd ersten Satzes des § 26 Abs. 1 AuslBG vorliegt, verpflichtet ist, den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in jedem Fall – nämlich auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auskunft verlangt wird, bereits der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber, von dem die Auskunft verlangt wird, für jene Arbeiten, auf die sich die Frage bezieht, (zumindest auch) unrechtmäßig beschäftigte Ausländer herangezogen haben könnte – die dem Amt für Betrugsbekämpfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Namen jener Ausländer, die der Arbeitgeber für bestimmte Arbeiten herangezogen hat, bekannt geben, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen sich aus § 26 Abs. 1 AuslBG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls hinsichtlich Herrn C, dessen vollständiger Name den Kontrollorgangen zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war, nicht nachgekommen wäre und dass somit insoweit der objektive Tatbestand erfüllt wäre.

5.7. Jedoch kann § 26 Abs. 1 AuslBG nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes und des verfassungsrechtlichen Verbots eines Zangs zur zur Selbstbezichtigung kein Inhalt unterstellt werden, nach dem ein Arbeitgeber auch in einer Konstellation wie der vorliegenden – unter Androhung einer Strafbarkeit für den Fall der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung – verpflichtet wäre, auf Aufforderung der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung die Namen jener Personen anzugeben, hinsichtlich derer er bereits im Verdacht steht, dass er diese mit den in Frage stehenden Arbeiten unrechtmäßig, insbesondere entgegen der Bestimmungen des AuslBG, beschäftigt habe.

5.7.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 15.600/1999 ua § 26 Abs. 4 AuslBG, BGBl 218/1975, idF BGBl 895/1995, der eine Verpflichtung u.a. des Arbeitgebers vorsah, über die Identität von Personen, die sich an einem in Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhielten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelte, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollten, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei er begründend auszugsweise Folgendes ausgeführt hat:

„[…] Einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten ist nämlich nicht nur der Fall, daß sich jemand im praktischen Ergebnis als Täter einer bereits als Verwaltungsübertretung verfolgten Tat bekennen muß, sondern auch dann, wenn die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt. Da die besondere Auskunftspflicht nach § 26 Abs4 - ganz anders als die allgemeine Mitteilungspflicht nach § 26 Abs1 - gerade (erst) dann entsteht, wenn sich Personen an den genannten Orten aufhalten, von denen anzunehmen ist, daß es sich offensichtlich um Ausländer handelt, die beschäftigt werden sollen (wobei überdies, wenn sie in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen angetroffen werden, nach § 28 Abs7 eine unberechtigte Beschäftigung sogar ohne weiteres anzunehmen ist, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, daß eine solche nicht vorliegt), so stellt die notwendige Identifizierung dieser verschwundenen (und daher nicht selbst zu befragenden) Personen zugleich mit der nun möglichen Feststellung einer allfälligen Verwaltungsübertretung regelmäßig auch die Überführung des Täters sicher. Auch zur Lenkererhebung kommt es nicht selten, bevor sämtliche anderen Tatbestandsmerkmale geklärt sind. Sowenig dort ein Geständnis der Straftat selbst erforderlich ist, sowenig kann es hier an der Beurteilung etwas ändern, daß nach § 26 Abs 4 keine Auskunft über die Frage geleistet werden muß, ob der betretene Ausländer auch Arbeitnehmer ist (was § 28 Abs 7 ohnedies nachgerade erübrigt).

Daß sich § 26 Abs4 AuslBG nicht etwa darauf beschränkt, den Verdächtigen oder Beschuldigten zu hindern, Spuren zu verwischen oder die Sicherung wesentlicher Beweismittel zu hintertreiben - wie die §§4 Abs1 litc oder 5 Abs2 StVO 1960

(VfSlg. 5235/1966 und 5295/1966) -, ist offensichtlich. Er verlangt vielmehr die Erteilung einer regelmäßig belastenden Auskunft.

[…]

In der vorliegenden Form kann das rechtspolitische Anliegen, dessen Berechtigung der Verfassungsgerichtshof im übrigen hier nicht in Zweifel zieht, angesichts des Art 90 Abs2 B-VG also nicht verwirklicht werden (vgl. außer der bereits genannten Rechtsprechung noch VfSlg. 14988/1997 und zur Tragweite der Rechtsprechung Öhlinger, Das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung, FS Klecatsky, 1990, 193 ff.).“

5.7.2. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, E 870/2021-14, E 1008/2021-12, im Hinblick auf eine im Ausgangsfall angenommene Übertretung des § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG aus, dass § 26 Abs 1 AuslBG bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht, nämlich die Bekanntgabe von Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer enthalte, sie den Arbeitgeber aber nicht – weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme – zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers verpflichte und hob er das bei ihm angefochtenen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Beschuldigter gem. § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG bestraft worden war, weil einer die Identität eines konkret angetroffenen, sich dann aber entfernt habenden Ausländers nicht bekannt gegeben hatte, mit der Begründung, durch die Annahme, dass § 26 Abs. 1 AuslBG eine solche, einer verfassungsrechtlich unzulässigen Verpflichtung zur Selbstbezichtigung gleichzuhaltende Verpflichtung, gegenüber den Kontrollorgangen des Amtes für Betrugsbekämpfung die Identität von auf einer Baustelle angetroffen, sich dann aber entfernt haben Person, bekannt zu geben, sei § 26 Abs. 1 AuslBG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden, auf.

5.7.3. Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der den angesprochenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshof zugrundeliegenden Konstellationen insofern, als vorliegend im Zuge jener Kontrolle, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Namen jener Personen bekannt zu geben, die für ihn die augenscheinlich vor Kurzem durchgeführten Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt hatten, keine Personen, von denen die Kontrollorgane ausgegangen sind, dass es sich um Ausländer handle, angetroffen wurden. Damit kommt vorliegend im Unterschied zu Konstellationen, wie sie der Verfassungsgerichtshof in den genannten Entscheidungen vor Augen hatte, auch die Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG nicht zum Tragen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtsgerichts ergibt sich aber aus den genannten Entscheidungen, dass es einem verfassungsrechtlich unzulässigem Zwang zur Selbstverpflichtung gleichkommt, wenn sich jemand im praktischen Ergebnis entweder als Täter einer bereits als Verwaltungsübertretung verfolgten Tat bekennen muss oder aber wenn eine (durch eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Abgabe) „erzwungene“ Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt.

5.7.4. Im vorliegenden Fall bestand zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Namen jener Personen, die die in Rede stehenden Schalungs- und Betonierarbeiten durchgeführt haben, bekannt zu geben, aufgrund des anonymen Anrufs und der durch Herrn B gemachten Angaben bereits der Verdacht, dass der Beschwerdeführer neben Herrn B noch zwei weitere Personen, deren Identität zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt war und hinsichtlich derer der Verdacht bestand, dass es sich ebenso wie bei Herrn B um Ausländer handeln könnte, unrechtmäßig beschäftigt haben könnte und wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auch kommuniziert, dass der Verdacht einer unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern bestehe.

In einer solchen Konstellation, wo bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe aufgrund bereits zuvor vorgelegen habender Indizien oder Beweisergebnisse (hier: anonymer Anruf beim Amt für Betrugsbekämpfung, in dem der Verdacht einer unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern bekannt gegeben wird, Aussage eines der mutmaßlich Beschäftigten, durchgeführte Sozialversicherungsdaten-Abfrage, die zum Ergebnis hatte, dass der Beschwerdeführer keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte) ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, dass der (mutmaßliche) Arbeitgeber, von dem die Auskunft verlangt wird, für bestimmte Arbeiten (hier: für die nach den Wahrnehmungen der Kontrollorgane augenscheinlich vor kurzem vorgenommenen Schalungs- und Betonierungsarbeiten an der Wohnadresse des Beschwerdeführers), unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen haben könnte, stellt die Bekanntgabe der Namen jener Personen, die die in Rede stehenden Arbeiten vorgenommen haben zwar nicht in jedem Fall aber doch typischerweise iSd der oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs eine Erklärung dar, die angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes entscheidenden Hinweis gibt, womit eine strafbewehrte gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung regelmäßig einem verfassungsrechtlichen unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme.

5.7.5. Seitens des Amts für Betrugsbekämpfung wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, im vorliegenden Fall hätte die vom Beschwerdeführer geforderte Bekanntgabe der Namen der Personen, die er für die in Rede stehenden Schalungs- und Betonierarbeiten herangezogen hatte, zu keiner Selbstbezichtigung des Beschwerdeführers (hinsichtlich einer Übertretung des AuslBG wegen Beschäftigung der in Frage stehende Personen ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Berechtigungen) geführt, weil sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Ausländer entgegen dem AuslBG ohne die erforderlichen Berechtigungen bzw. Bewilligungen beschäftigt, ohnehin nicht bestätigt habe, weil es sich bei einem der in Frage stehenden Personen um einen österreichischen Staatsbürger gehandelt habe und die zwei ausländischen Arbeiter über Aufenthaltstitel verfügt haben, aufgrund derer keine sonstigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erforderlich waren.

Dazu ist zum einen festzuhalten, dass die Frage, ob § 26 Abs. 1 AuslBG (generell) ein Inhalt unterstellt werden kann, wonach diese Bestimmung einen Arbeitgeber auch dann zur Bekanntgabe der Namen von für bestimmte Arbeiten herangezogenen Personen verpflichtet, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe aufgrund sonstiger Umstände der Verdacht besteht, der zur Erteilung der Auskunft aufgeforderte Arbeitgeber habe für die in Frage stehenden Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Ausländer herangezogen, nicht davon abhängen kann, ob sich dieser Verdacht schließlich bestätigt bzw. ob eine strafbare Handlung im Ergebnis nachweisbar ist.

So kann sich auch in Konstellationen, in denen – wie in den den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zugrundeliegenden bzw. geregelten Konstellationen – Ausländer an bestimmten Orten angetroffen werden, die sich aus welchen Gründen auch immer bei Eintreffen der Kontrollorgane entfernen oder in denen vor Ort angetroffene und verbleibende Ausländer der dieser sie selbst treffenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, weshalb eine Auskunft vom Arbeitgeber verlangt wird, schlussendlich herausstellen, dass ungeachtet der in § 28 Abs. 7 AuslBG normierten Vermutung keine unrechtmäßige Beschäftigung vorliegt, etwa weil die in Frage stehenden Ausländer ohnehin über die erforderlichen Aufenthaltstitel oder arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen verfügten.

Ungeachtet der auch in derartigen Konstellationen, in denen die (mutmaßlichen) Ausländern an Orten iSd § 28 Abs. 7 AuslBG angetroffen werden, bestehenden Möglichkeit, dass der sich zur Erteilung einer Auskunft aufgeforderte Arbeitgeber keiner unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern schuldig gemacht hat, hat der Verfassungsgerichtshof in der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 4 AuslBG, BGBl 218/1975, idF BGBl 895/1995 in VfSlg. 15.600/1999 eine mit dem aufgrund des damit – zwar nicht immer aber typischerweise – verbundenen Zwangs zur Selbstbezichtigung verfassungswidrige Regelung gesehen. Auch hat der Verfassungsgerichtshof auch in 28.02.2022, E 870/2021-14, E 1008/2021-12, nicht darauf abgestellt, ob der Beschuldigte in dem dort zugrundeliegenden Fall durch die Beschäftigung jener Person, deren Identität der Beschuldigte trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben hatte, eine Verwaltungsübertretung, derer er sich durch die Bekanntgabe der Identität des Ausländers selbst bezichtigt hätte, schuldig gemacht hat oder nicht, sondern hat er allein in der Annahme einer solchen Verpflichtung, die Namen von angetroffenen und sich dann entfernt habenden Ausländer, bekannt zu geben, aufgrund des sich aus der Annahme einer solchen Verpflichtung zwar nicht zwangsläufig in jedem Fall, aber doch regelmäßig ergebenden Verpflichtung zur Selbstbezichtigung ein Unterstellen eines verfassungswidrigen Inhalts gesehen.

Da nicht nur bei einem die Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG bewirkenden Antreffen von Ausländern, sondern auch dann, wenn durch andere Umstände bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe der Namen von zu bestimmten Arbeiten herangezogenen Personen ein konkreter Verdacht besteht, dass der ein Arbeitgeber mit den in Frage stehenden Arbeiten Ausländer unrechtmäßig beschäftigt haben könnte, die Bekanntgabe der Namen ebenjener zur Vornahme der in Frage stehenden Arbeiten herangezogenen Personen zwar nicht in jedem Fall, aber doch typischerweise den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes entscheidenden Hinweis gibt, ist davon auszugehen, dass § 26 Abs. 1 AuslBG – unabhängig davon, ob sich ein im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bestehender Verdacht schlussendlich bestätigt oder nicht – nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass ein (mutmaßlicher) Arbeitgeber, hinsichtlich dessen bereits ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, er habe für bestimmte Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen, aufgrund von § 26 Abs. 1 AuslBG verpflichtet wäre, die Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat, bekannt zu geben.

5.7.6. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die geforderte Bekanntgabe der Namen der durch ihn für die vorliegend in Rede stehenden Schalungs- und Betonierarbeiten herangezogenen Ausländer (aufgrund dessen, dass die zwei in Frage stehenden Ausländer über entsprechende Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt haben) zwar keiner nach dem AuslBG unrechtmäßigen Beschäftigung selbst bezichtigt hätte, sehr wohl aber hinsichtlich des Tatbestandes einer entgegen der Vorgaben des ASVG ohne Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgten Beschäftigung jener Personen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe ihrer Namen aufgefordert wurde, hatten doch die schon zuvor durchgeführten Abfragen des AJ-Webs ergeben, dass der Beschwerdeführer gar keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte.

5.7.7. Zusammengefasst wird aus den oben dargelegten Gründen davon ausgegangen, dass § 26 Abs. 1 AuslBG – allgemein, also unabhängig davon, ob sich ein im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bestehende Verdacht schlussendlich bestätigt oder nicht – nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass ein Arbeitgeber, hinsichtlich dessen aufgrund der jeweiligen Umstände im Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bereits ein nicht bloß ganz vager Verdacht, er habe für bestimmte Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen, besteht, aufgrund von § 26 Abs. 1 AuslBG verpflichtet wäre, die Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat, bekannt zu geben.

Auch ist im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten Umstände (– anonymer Anruf, mit dem gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung der Verdacht geäußert wurde, dass der Beschwerdeführer Ausländer unrechtmäßig beschäftige; gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung schon vor der Aufforderung zur Erteilung der Auskunft gemachte Aussagen eines Ausländers, dass er und zwei weitere Personen bestimmte Arbeiten zu bestimmten Zeiten gegen ein bestimmtes Entgelt für den Beschwerdeführer ausgeführt hätte; mit den Angaben des Ausländers in Einklang stehende Wahrnehmungen von Kontrollorgangen des Amtes für Betrugsbekämpfung zu augenscheinlich erst kürzlich vorgenommene Arbeiten; mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hat, durchgeführte AJ-Abfragen –) auch vom Vorliegen einer Konstellation auszugehen, in der die vom Beschwerdeführer geforderte Bekanntgabe der Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat – typischerweise und hinsichtlich der Verstöße gegen das ASVG auch tatsächlich – einen für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes entscheidenden Hinweis darstellen würde.

5.7. 8 Ausgehend davon scheidet aber eine Bestrafung des Beschwerdeführers deswegen, weil er sich bei der Kontrolle am 26.03.2025 gegenüber den einschreitenden Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung weigerte, die Namen der mit den in Rede stehenden Schalungs- und Betonierarbeiten beschäftigten spruchgegenständlichen Ausländer bekannt zu geben, schon deshalb (nämlich selbst wenn man unberücksichtigt lässt, dass kein Betrieb iSd Satzes 1 des § 26 Abs. 1 AuslBG vorliegt und dem Beschwerdeführer der Formulierung der Tatbeschreibung nach nur eine Verletzung der im ersten Satz des § 26 Abs. 1 AuslBG normierten Verpflichtung angelastet wird) aus, weil § 26 Abs. 1 AuslBG bei verfassungskonformer Auslegung kein Inhalt unterstellt werden kann, nach dem einen Arbeitgeber auch unter Umständen wie den vorliegenden die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Namen der für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogenen Personen verpflichtet wäre.

5.7.9. Da es dazu, ob § 26 Abs. 1 AuslBG so zu verstehen ist, dass aufgrund dieser Bestimmung in Konstellation wie der vorliegenden die Verpflichtung eines Arbeitgebers besteht, die Namen jener Personen, die bestimmte Arbeiten, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie von vom Arbeitgeber unrechtmäßig beschäftigten Arbeitern durchgeführt wurden, bekannt zu geben, oder ob eine solche Verpflichtung – wie vorliegend angenommen – bei verfassungskonformer Auslegung nicht anzunehmen ist, soweit abzusehen noch keine diese Frage ausdrücklich klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und dieser, für die Entscheidung im vorliegenden Fall wesentlichen Frage auch über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zukommt, wird die ordentliche Revision zugelassen.

5.8. Da § 26 Abs. 1 AuslBG nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis in Konstellationen wie der vorliegenden keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung die Namen der mit bestimmten Arbeiten (mutmaßlich) beschäftigten Ausländern bekannt zu geben, stellte im vorliegenden Fall die Weigerung des Beschwerdeführers, die Namen der in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Ausländer bekannt zu geben, auch keine Verletzung von § 26 Abs. 1 AuslBG dar.

Daher ist das angefochtene Straferkenntnis ausgehend vom hier zugrunde gelegten Verständnis des § 26 Abs. 1 AuslBG im Ergebnis spruchgemäß aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer (wegen des Verwurfs der Verletzung von § 26 Abs. 1 AuslBG) geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Soweit abzusehen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Frage gibt, ob § 26 Abs. 1 AuslBG so zu verstehen ist, dass aufgrund dieser Bestimmung ein Arbeitgeber von Ausländern auch dann zur Bekanntgabe der Namen jener Personen, die bestimmte Arbeiten verrichtet haben, verpflichtet ist, wenn hinsichtlich der in Frage stehenden Arbeiten schon im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe der Verdacht besteht, dass diese von durch den Arbeitgeber unrechtmäßig beschäftigten Arbeitern durchgeführt wurden, ob eine solche Verpflichtung – wie vorliegend angenommen – in solchen Konstellationen bei verfassungskonformer Auslegung aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung nicht anzunehmen ist, ausdrücklich geklärt würde.

Die Frage, ob einer Bestrafung eines (mutmaßlichen) Arbeitgeber nach § 26 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 2 AuslBG das verfassungsrechtliche Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung nicht nur dann entgegensteht, wenn die in Frage stehenden potentiell unrechtmäßige beschäftigten Ausländer bei der Kontrolle noch vor Ort angetroffen werden (vgl. zu derartigen Konstellationen VfGH 28.02.2022, E 870/2021-14, E 1008/2021-12), sondern auch dann, wenn aufgrund sonstiger Umstände (etwa aufgrund einer anonymen Anzeige oder Zeugenaussagen) im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bereits der Verdacht einer unrechtmäßigen Beschäftigung jener Personen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber aufgefordert wird, ihre Namen bekannt zu geben, nicht nur im vorliegenden Fall für die Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist oder nicht, wesentlich ist, sondern aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch eine ist, der auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ist hierzu die ordentliche Revision zuzulassen.

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