LVwG N LVwG-S-1207/001-2026

LVwG-S-1207/001-2026Landesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Strafhöhe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1207/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1207.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15.05.2026, Zl. ***, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm zu lauten hat: „§ 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz iVm Abs. 1 Z. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 14/2026“.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15.05.2026, Zl. ***, folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Zeit: zumindest am 09.04.2026, 15:27 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber des "B e.U." mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verantworten, da dieses Unternehmen als Dienstgeber den Dienstnehmer C, geb. *** (SV-Nr. ***), zumindest am 09.04.2026 in ***, ***, mit Gartenarbeiten zu einem Lohn von € 1.600,- monatl. beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer rechtzeitig als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt erstattet.

Eine Anmeldung erfolgte nachträglich am 09.04.2026 um 15:31 Uhr. (der tatsächliche Arbeitsbeginn war laut Dienstnehmer um 10:00 Uhr).“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idF BGBl. I Nr. 14/2026

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVG idF BGBl. I Nr. 14/2026 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Als Kosten zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden € 100,-- vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe ein und machte darin im Wesentlichen geltend, es habe sich bei diesem Fall um ein Missverständnis gehandelt. An dem Tag, an welchem Herr C zu arbeiten angefangen habe, habe er die Nachricht von seiner Frau bekommen, dass sie schwanger sei. In seinen ganzen Emotionen habe er versucht, bei der Steuerberatung in der Früh die Anmeldung zu tätigen. Diese habe leider nicht abgehoben, dadurch habe er erst am Nachmittag die Anmeldung tätigen können.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat am 09.04.2026, um 15:27 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), in ***, ***, als Inhaber des "B e.U." mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verantworten, da dieses Unternehmen als Dienstgeber den Dienstnehmer C, geb. *** (SV-Nr. ***), zumindest am 09.04.2026 in ***, ***, mit Gartenarbeiten zu einem Lohn von € 1.600,- monatl. beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer rechtzeitig als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Er hat daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt erstattet.

Eine Anmeldung erfolgte nachträglich am 09.04.2026 um 15:31 Uhr. Der tatsächliche Arbeitsbeginn war laut Dienstnehmer um 10:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine seit 27.12.2022 rechtskräftige einschlägige Vormerkung nach § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a ASVG.

Es ist von einem Einkommen von € 2.000,-, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Den im Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen und den Vermögensverhältnissen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese zugrunde gelegt werden konnten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Zufolge des ausschließlich auf den Strafausspruch eingeschränkten Vorbringens des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht somit von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen und ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafe zu überprüfen.

§ 33 Abs.1a ASVG lautet:

Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 111 Abs.1 Z.1 ASVG lautet:

Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 111 Abs. 2 ASVG lautet:

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

  • mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

  • bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde, sieht § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz aufgrund der vorliegenden einschlägigen Vorstrafe vor, dass eine Geldstrafe 2 180 € bis zu 5 000 €, zu verhängen ist. Aus diesem Grund war auch die Strafsanktionsnorm entsprechend zu korrigieren (vgl. VwGH vom 16.10.2025, Ra 2024/16/0074).

Der Beschwerdeführer machte betreffend das Ausmaß des Verschuldens geltend, es habe sich bei diesem Fall um ein Missverständnis gehandelt. An dem Tag, an welchem Herr C zu arbeiten angefangen habe, habe er die Nachricht von seiner Frau bekommen, dass sie schwanger sei. In seinen ganzen Emotionen habe er versucht bei der Steuerberatung in der Früh die Anmeldung zu tätigen. Diese habe leider nicht abgehoben, dadurch habe er erst am Nachmittag die Anmeldung tätigen können.

Dazu ist auszuführen, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens in der Lage sein muss, auch bei emotionalen Ausnahmezuständen ordnungsgemäß seine Geschäfte abzuwickeln und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt, obwohl im gegenständlichen Fall gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 2.180,-- zur Anwendung hätte kommen müssen. Eine Strafminderung kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht.

Straferschwerend und strafmindernd wurde kein Umstand berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erweist sich die über den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (sowie Ersatzfreiheitsstrafe) insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse wegen der besonderen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, und des Verschuldens als tat-, täter- und schuldangemessen.

Die Verhängung der Strafe ist notwendig, um eine angemessene Bestrafung des Beschwerdeführers zu erreichen und ihn von Verwaltungsübertretungen, wie den gegenständlich vorgeworfenen, künftig abzuhalten. Die verhängte Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Die Erteilung einer Ermahnung kam nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden gering sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Somit war der spruchgemäß festgesetzte Betrag vorzuschreiben und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).

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