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LVwG-S-269/003-2025•LVwG N LVwG-S-269/003-2025
LVwG-S-269/003-2025Landesverwaltungsgericht18.06.2026
Verfahrensrecht; Protokoll; Antrag; Berichtigung; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Weber über den mit Schreiben des A vom 12.05.2026 zu dem unter der Zl. LVwG-S-269/001-2025 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (betreffend B) gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am 17.02.2026 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift den
BESCHLUSS
I.Der Antrag auf Protokollberichtigung vom 12.05.2026 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.04.2026, Zl. LVwG-S-269/001-2025, wurde die Beschwerde der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2025, Zl. ***, gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Vorausgegangen ist dieser Entscheidung eine am 17.02.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der nunmehrige Antragsteller als Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Die Niederschrift dieser Verhandlung wurde unter Verwendung eines digitalen Aufnahmegerätes aufgenommen und anschließend umgehend in Vollschrift übertragen.
Gemäß § 14 Abs. 7 AVG können die Niederschrift oder die Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schalträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Der nunmehr nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 12.05.2026 hinsichtlich der am 17.02.2026 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher verfahrensleitender Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung.
Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist.
Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am 14.04.2026 die das Verfahren beendende Erledigung (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14.04.2026, Zl. LVwG-S-269/001-2025) erlassen gewesen.
Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein davor erforderliches offenes Beschwerdeverfahren nicht mehr existent ist.
Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die vom Antragsteller begehrte Protokollberichtigung auch ohne Relevanz für die Endentscheidung im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der Begründung des Erkenntnisses gewesen wäre.
Der Antrag war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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