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LVwG-S-2060/001-2025•LVwG N LVwG-S-2060/001-2025
LVwG-S-2060/001-2025Landesverwaltungsgericht18.06.2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Zwischenlagerung; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. September 2025, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:21.05.2025 (Zeitpunkt der Entdeckung)
Ort:Stadtgemeinde *** (***), KG ***, Gst.Nr. *** (EZ ***)
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Firma, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 16. Mai 2011, ***, abfallrechtlich genehmigte und naturschutzrechtlich bewilligte Behandlungsanlage (vereinfachte Bodenaushubdeponie) am Tatort e
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 1 VStG iVm. § 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF i.V.m § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 i.V.m § 38 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 4.200,0035 Stunden§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“
Weiters wurde der Rechtsmittelwerber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Sachverhaltsdarstellung des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, vom 26. Juni 2025, sowie auf die Überprüfungsverhandlung vom 21. Mai 2025, bei welcher festgestellt worden sei, dass auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Bereich der bereits abgeschlossenen Ablagerungen der Deponie (Halde 1) eine Zwischenlagerung mit Abfällen der Abfallart Schlüsselnr. 314111-30 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 im Ausmaß von 7.811,03 m³ auf einer Fläche von 2.093,66 m² und auf der Grubensohle (Halde 2) im Ausmaß von 4.767,17 m³ auf einer Fläche von 535,81 m² erfolgt wäre.
Rechtlich hat dazu die belangte Behörde wie folgt erwogen:
„§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise:
„Wer
[…]
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß § 38 leg.cit. mitanzuwendenden Vorschriften genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.
Nach § 38 Abs. 1 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Naturschutzrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind.
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen der Bewilligung durch die Behörde.
Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind, ist nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob im dargestellten Sinn ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht (vgl. LVwG NÖ 26.1.2016, LVwGAV1103/001-2015), VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056).
Das gegenständlich zwischengelagerte Material soll für Baumaßnahmen am Deponiestandort (Profilierung, etc.) bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen für Rekultivierungszwecke verwendet werden. Es ist somit von einem technischen Zusammenhang des Zwischenlagers mit der vereinfachten Bodenaushubdeponie auszugehen.
Die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen bilden folglich mit der Bodenaushubdeponie, welche als Behandlungsanlage gilt, eine Einheit.
Da für diese Zwischenlagerungen kein abfallrechtlicher und naturschutzrechtlicher Konsens besteht, wird die Deponie in ihrer Gesamtheit konsenswidrig betrieben.
Somit wurde die mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 16. Mai 2011, ***, abfallrechtlich genehmigte und naturschutzrechtlich bewilligte vereinfachte Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Abfälle der Abfallart SN 31 411-30 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 im Gesamtausmaß von 12578,20 m³ auf einer Gesamtfläche von 2629,47 m² mit einer Lagerhöhe bis zu 8 m zumindest im Zeitraum 31. Oktober 2024 bis 21. Mai 2025 ohne abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 abgeändert (erweitert), weshalb der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 iVm § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erfüllt ist, nachdem die nach den gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften des NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2002 nicht vorhanden war und es sich um keine wesentliche Änderung gehandelt hat.“
Der Beschuldigte erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des Strafverfahrens.
Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0269, sich ergebe, dass nicht von vornherein auszuschließen sei, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördliche Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfe nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt.
Die gegenständliche abfallrechtlich genehmigte und naturschutzrechtlich bewilligte Deponie wäre durch die Lagerungen in keiner Weise erweitert worden, sodass die nach § 38 AWG 2002 mitanzuwendende § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 auf die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, bezogene Bewilligungspflicht nicht greife. Das Bodenaushubmaterial sei zum abschließenden Einbau als Rekultivierungsschicht vorgehalten worden.
Durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten wurde das Beschwerdevorbringen mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 wie folgt ergänzt:
„1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerde vom 20.10.2025 ein umfassendes Vorbringen erstattet, das bereits jetzt aufzeigt, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde als rechtswidrig anzusprechen und daher ersatzlos aufzuheben sein wird. Dessen ungeachtet erachtet es der Beschwerdeführer als erforderlich, dieses Vorbringen zu ergänzen bzw zu präzisieren, wobei der Beschwerdeführer um Wiederholungen zu vermeiden an geeigneter Stelle auf sein bisheriges Vorbringen verweisen wird.
Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass die Zwischenlagerung des angesprochenen Materials der SN 31 411-30 im Tatzeitpunkt nicht vom bestehenden Konsens der Abfallbehandlungsanlage umfasst sei. Vielmehr stelle dies eine bewilligungspflichtige Erweiterung einer Anlage für die Behandlung von Abfällen iSd § 7 Abs 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (idF kurz: NÖ NSchG) dar, aufgrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (idF kurz: AWG) herrschenden Verfahrenskonzentration somit eine Genehmigung nach dem § 37 Abs 3 Z 5 AWG (Änderung einer Behandlungsanlage) erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer wird in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens zunächst darstellen, dass schon der objektive Tatbestand des § 79 Abs 1 AWG nicht erfüllt ist. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer einerseits aufzeigen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Material nicht um Abfall handelt (vgl dazu 2.1.2), andererseits aber auch keine Änderung bzw Erweiterung einer Behandlungsanlage vorliegt (vgl dazu 2.1.3).
2.1. 2Zum Nichtvorliegen der Abfalleigenschaft
2.1.2. 1Gemäß § 2 Abs 3a AWG gilt ein Stoff, der das Ergebnis (dh ein integraler Bestandteil) eines Herstellungsverfahrens ist, als Nebenprodukt (und nicht als Abfall), wenn seine Weiterverwendung ohne weitere Verarbeitung gesichert und zulässig ist, insbesondere der Stoff für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
2.1.2. 2Zunächst bestehen die begründeten Zweifel in Bezug auf die Abfalleigenschaft von gegenständlichem Bodenaushubmaterial bereits darin, dass solches Material nach den Regelungen des BAWP generell als Abfall anzusprechen ist, dennoch aber bei Einhaltung bestimmter Parameter eben solches Material Verwertungsqualitäten aufweist und daher auch für die Rekultivierung zu verwenden ist. Oder anders: Das im Zuge der Bauvorhaben in *** sowie *** angefallene und zu entsorgende Material, entspricht in Zusammensetzung und Qualität jenem Material, das für die Rekultivierung zu verwenden ist (vgl Anhang 3 Pkt 4.5 zur Deponieverordnung 2008, idF kurz: DVO). Kurzum: Begründete Zweifel an der Abfalleigenschaft liegen nicht vor.
2.1.2. 3Inhaltlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der subjektive Abfallbegriff in gegenständlichem Fall nicht erfüllt ist, da bereits beim Materialanfall im Zuge der Bauvorhaben in *** und *** die Absicht bestand, das Material für die Rekultivierung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie zu verwenden, eine Entledigungsabsicht somit evidentermaßen nicht vorliegt.
2.1.2. 4Die Verwendung des Materials als Rekultivierung der Bodenaushubdeponie ist gesichert. Das Material wird dort benötigt und dieser Umstand ist letztlich auch die Basis der inkriminierten Tathandlung des Beschwerdeführers, damit dieses Material nicht zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Anfallsort oder einem Zwischenlager bezogen werden muss.
2.1.2. 5Das Bodenaushubmaterial kann und wird ohne weitere Verarbeitung wieder verwendet, lediglich bis zur tatsächlichen Verwendung als Rekultivierungsmaterial wird eine Zwischenlagerung in unbedingt erforderlicher Dauer und exklusiv für den beabsichtigten Zweck erfolgen. Dass dieser beabsichtigte Zweck als sinnvoll iSd Gesetzes angesprochen werden kann, ist evident, weil durch die Verwendung des Bodenaushubmaterials Transportwege vermieden werden können und die Zwischenlagerung selbst aufgrund der vorliegenden Materialqualität (A1) keine Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Zwischenlagerung ist Teil des Konsenses der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie (dazu sogleich), sodass auch die vom Gesetz geforderte Zulässigkeit (fachlich wie rechtlich) vorliegt.
2.1.2. 6Schließlich ist der Aushub des Materials an sich auch als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses der Bauvorhaben in *** und *** zu werten, weil Bodenaushub regelmäßig in einem ersten Schritt von Bauausführungen anfällt. Dazu (wie generell zum Ganzen) verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des EuGH vom 17.11.2022, C-238/21, „Porr“.
2.1.2. 7Im Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Material gerade nicht um Abfall iSd AWG handelt, schon deshalb ein Vorgehen nach § 79 Abs 1 AWG nicht zulässig war und ist.
2.1. 3Zum Nichtvorliegen eines Änderungstatbestandes
2.1.3. 1Wie oben bereits dargestellt wurde, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager eine bewilligungspflichtige Erweiterung einer Abfallbehandlungsanlage iSd § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG darstellt, somit eine Änderungsgenehmigung nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG erforderlich sei.
2.1.3. 2Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager bzw dessen Errichtung und dessen Betrieb schon deshalb nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens sein kann, weil dieses ein Material für die Rekultivierung beinhaltet und somit bereits vom bestehenden Konsens umfasst ist. Dies ergibt sich daraus, dass für die in Rede stehende Bodenaushubdeponie eine Genehmigung nach dem AWG und somit zwangsläufig auch eine Bewilligung nach dem NÖ NSchG vorliegt, die ua auch eine entsprechende Rekultivierung im Zuge der Nachsorgephase zwingend vorsehen. Dass dieses zur Rekultivierung notwendige Material zwischengelagert werden muss, ist offenkundig, belegt aber auch, dass diese Zwischenlagerung bereits Bestandteil des Genehmigungsbescheides und der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung sein muss, zumal nur so die erteilten Genehmigungen (bzw Bewilligungen) eingehalten werden können und die Anlage konsensgemäß betrieben werden kann. Oder anders: Das verfahrensgegenständliche Zwischenlager stellt weder eine Erweiterung iSd § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG noch eine Änderung iSd § 37 Abs 3 AWG dar, das Straferkenntnis ist somit mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.1.3. 3Selbst wenn man diese Ansicht nicht vertreten sollte, das verfahrensgegenständliche Zwischenlager vom erteilten Konsens somit als nicht gedeckt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Zwischenlager aus rechtlicher Sicht nicht als Teil der bestehenden Behandlungsanlage und somit als Änderung (vgl § 37 Abs 3 AWG) bzw als Erweiterung (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG) anzusprechen ist, sondern als eigenständige Anlage einer gesonderten Genehmigung bzw Bewilligung bedurft hätte.
Ein Zwischenlager ist nach der DVO entweder als Deponieeinrichtung iSd § 33 DVO oder aber als andere Anlage innerhalb eines Deponiebereichs iSd § 34 leg cit zu qualifizieren. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist hierbei die Frage, ob das Zwischenlager in einem (direkten) Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb steht.
Im vorliegenden Fall dient das Zwischenlager der Zwischenlagerung von Material der SN 31 411-30, das zur Rekultivierung angedacht war. Die Zwischenlagerung von Rekultivierungsmaterial dient jedoch gerade nicht dem (laufenden) Deponiebetrieb, sondern vielmehr zu dessen Abschluss. Das Zwischenlager ist daher als andere Anlage innerhalb eines Deponiebereichs iSd § 34 DVO anzusprechen, womit aber auch klar ist, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen zur Erweiterung bzw Änderung einer Behandlungsanlage (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG und § 37 Abs 3 AWG) gerade nicht erfüllt sind. Das Straferkenntnis ist auch aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.1.3. 4Die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG ist jedoch selbst dann nicht erfüllt, wenn auch der Ansicht unter Pkt 2.1.3.3 nicht gefolgt werden sollte. Die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 6 leg cit unterwirft (für den vorliegenden Fall relevant) die Erweiterung von Abfallbehandlungsanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht. Das entscheidende Kriterium für diesen Tatbestand ist somit das Vorliegen einer „Erweiterung“, wobei eine Definition dieses Begriffes weder dem NÖ NSchG noch der einschlägigen Judikatur zu nehmen ist. Vom Begriff der „Erweiterung“ kann jedoch denkunmöglich jede Tätigkeit umfasst sein, die über einen bestehenden Konsens hinausgeht. Vielmehr muss dem Gesetzgeber unterstellt werden, beim Begriff der „Erweiterung“ einer Behandlungsanlage eine flächenmäßige Vergrößerung bzw eine Ausweitung der Kapazität udgl vor Augen gehabt zu haben, nicht jedoch die Errichtung bzw den Betrieb eines Zwischenlagers, das für die Rekultivierung und somit zur Umsetzung des Konsenses und daher zwangsläufig für einen konsensmäßigen Betrieb der Anlage erforderlich ist.
2.1.3. 5Im Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 AWG als Änderung einer Behandlungsanlage nicht verwirklicht wurde und der Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu bestrafen war. Unabhängig davon kann dem Beschwerdeführer aber auch kein Verschulden zur Last gelegt werden, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
[…]“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Akt zur Zl. *** dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20. Jänner 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-2060/001-2025 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2026 wurde das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:
„
1. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom 10.12.2025 sowie in der Verhandlung vom 20.1.2026 darauf hingewiesen, dass dem in Rede stehenden Material die Abfalleigenschaft fehlt, weil es sich bei dem Material um ein Nebenprodukt iSd § 2 Abs 3a AWG 2002 handelt. Sämtliche hierfür notwendigen Voraussetzungen liegen vor (vgl Stellungnahme vom 10.12.2025, Pkt 2.1.2).
2. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann ergänzend darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der zeitnahen Erlassung der Verordnung des BMLUK über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien (idF kurz: Aushubverordnung) eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund des im VStG herrschenden Günstigkeitsprinzips nicht erfolgen könne. Die anstehende Aushubverordnung hat ihren Ursprung in dem vom Beschwerdeführer bereits zitierten Urteil des EuGH iS „Porr“ (EuGH vom 17.11.2022, C-238/21) und soll ein Abfallende für Bodenaushubmaterial nach den Rahmenbedingungen des zitierten Urteils schaffen. Das bedeutet, dass – wie bereits dem Urteil zu entnehmen ist – ein übertriebener Formalismus für den Eintritt des Abfallendes nicht Voraussetzung sein kann. Demzufolge soll die Abfalleigenschaft nach Maßgabe der Aushubverordnung mit Aushub und Meldung enden. Die verspätete Kodifizierung der durch den EuGH aufgestellten Kriterien kann bzw darf aber nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen. In solchen Fällen muss der Judikatur des EuGH zwingend Vorrang gegeben werden.
3. Selbst bei gegenteiliger Sicht darf Folgendes nicht übersehen werden: Die Aushubverordnung soll als Abfallendeverordnung auf Grundlage des § 5 AWG 2002 ergehen. Die zuletzt genannte Bestimmung normiert dabei in Abs 1 leg cit jene Kriterien, bei deren Einhaltung die Abfalleigenschaft im Einzelfall endet, in Abs 3 leg cit werden hingegen jene Kriterien umschrieben, die für ein Abfallende auf Verordnungsebene einzuhalten sind. Oder anders: Die Normierung von Kriterien auf Verordnungsebene (so jetzt der Entwurf für eine Aushubverordnung) ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall das in Rede stehende Material bereits durch Einhaltung der Kriterien im Einzelfall (§ 5 Abs 1 AWG 2002) die Abfalleigenschaft verloren hat.
4. Im Ergebnis zeigt sich daher unabhängig von der (europarechtswidrigen) schleppenden Werdung der Aushubverordnung, dass das in Rede stehende Material nicht mehr Abfall im Rechtssinne darstellt und daher der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen ist.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Mai 2011, Zl. ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Gesamtvolumen von 84.000 m³ erteilt.
Die Auflagen des Spruchpunkt III., Naturschutzrechtliche Bewilligung, lauten auszugsweise wie folgt:
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
„
1. Vor Inangriffnahme der Ablagerungen ist der Mutterboden fachgemäß abzuheben und getrennt nach Humus und Abraummaterial im Areal (z.B. als Sicherungswall) für die spätere Rekultivierung zwischen zu lagern.
2. Die Rekultivierung hat entsprechend dem Projekt der Verfüllung Zug um Zug zu erfolgen. Die maximal offene Fläche (Abbau- bzw. Verfüllfläche bzw. Fläche wo keine Humusschicht vorhanden ist) darf max. 1,7 ha betragen.
3. Spätestens 6 Monate nach Erreichen der maximalen Schütthöhe in den einzelnen Verfüllbereichen ist die Oberfläche der Deponie durch die Aufbringung von mind. 20 cm des seitlich gelagerten Mutterbodens zu rekultivieren. Anschließend kann die Rekultivierungsfläche landwirtschaftlich genutzt werden. Die vollständige Rekultivierung ist spätestens 1 Jahr nach Ende der Ablagerungen fertig zu stellen.
Ob im genehmigten Projekt vorgesehen war, wie das notwendige Rekultivierungsmaterial zur Aufbringung bereitgehalten wird, kann derzeit nicht festgestellt werden, zumal im Genehmigungsbescheid keine diesbezüglichen Anhaltspunkte enthalten sind und sich auch in den Gutachten der Amtssachverständigen kein entsprechender Hinweis findet.
Mit Schreiben vom 09. April 2024 wurde bekanntgegeben, dass diese Deponie nunmehr von der C GmbH betrieben wird.
Im Zeitraum 31. Oktober bis 12. November 2024 und 03. bis 19. Dezember 2024 wurde von Bauvorhaben in ***, sowie *** die abgetragene Humusschicht in der Deponie zur Rekultivierung zwischengelagert. Die Zwischenlagerung erfolgte zum Teil im Bereich des bereits abgeschlossenen Deponiebereiches (Halde 1) im Ausmaß von 7.811,03 m³, im nordwestlichen Randbereich, unmittelbar nach dem Zufahrtstor bzw. Gehölzstreifen, neben dem bereits bestehenden Humuszwischenlager, auf einer Fläche von 2.093,66 m². Im nordöstlichen Bereich des Abschnittes 1 wurde eine Halde 2 im Ausmaß von 4.767,17 m³ errichtet, wovon eine Fläche von 535,81 m² (mit einer Zwischenlagermenge von ca. 1.500 m³) auf der Grubensohle in dem noch nicht basiskollaudierten Bereich im Abschnitt 1 betroffen war.
Die Materialien wurden fachkundig begutachtet und geprüft und entsprechen die untersuchten Parameter abfallchemisch der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023, sodass diese für der Rekultivierung der verfahrensgegenständlichen Deponie geeignet sind.
In weiterer Folge wurde auf Anraten der Abfallrechtsbehörde von der Deponiebetreiberin mit Schreiben vom 16. Mai 2025 ein Antrag zur abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für geprüften Bodenaushub auf dem bereits geschlossenen Teil der vereinfachten Bodenaushubdeponie im maximalen Umfang von 10.500 m³ mit einer maximalen Höhe von 6 Meter über GOK auf Dauer des bewilligten Deponiebetriebes gestellt.
Im Zuge der Überprüfungsverhandlung vom 21. Mai 2025 wurden die festgestellten Zwischenlagerungen vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz befundet und festgestellt, dass die vorgefundenen Materialien augenscheinlich dem qualitativen Abfallkonsens der Abfallbehandlungsanlage entsprechen.
Das zwischengelagerte Material kann aus deponietechnischer Sicht für Baumaßnahmen am Deponiestandort z.B. zur Profilierung bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen für Rekultivierungszwecke verwendet werden.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, auf dem im behördlichen Akt enthaltenen Genehmigungsbescheid vom 16. Mai 2011, Zl. ***, sowie auf den Ergebnissen der Überprüfungsverhandlung der verfahrensgegenständlichen Deponie am 21. Mai 2025, insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Die Feststellung betreffend die nicht feststellbare Art der notwendigen Bereithaltung bzw. Aufbringung des Rekultivierungsmaterials beruht auf der Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid, insbesondere dessen Begründung.
Die festgestellten Zwischenlagermengen ergeben sich aus dem Schreiben des Deponieaufsichtsorgans vom 30. Mai 2025, samt Plan mit der Bezeichnung „Katasterstand: Februar 2019, tachymetrische Geländeaufnahme 25. Februar 2025“, wobei sich aus dieser Planunterlage zweifelsfrei ergibt, dass die Halde mit der Bezeichnung 2/1, mit einem Ausmaß von 3.434 m³ lediglich auf einer Fläche von 535,81 m² im nicht basiskollaudierten Bereich zum Erliegen kam, das entspricht augenscheinlich der Hälfte des Haufwerkes mit der Bezeichnung 2/1.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023 ist strafbar:
Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11, idF LGBl. Nr. 26/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:[…]
Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-11, idF LGBl. Nr. 26/2019, ist strafbar:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
§ 33 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, lautet wie folgt:
Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
§ 34 Abs. 1 DVO 2008 bestimmt wie folgt:
Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.
Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er zu verantworten hat, dass „durch Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers mit Abfällen der Abfallart SN 31 411-30 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 im Bereich der bereits abgeschlossenen Ablagerungen der Deponie (Halde 1) im Ausmaß von 7.811,03 m³ auf einer Fläche von 2093,66 m² und auf der Grubensohle (Halde 2) im Ausmaß von 4.767,17 m³ auf einer Fläche von 535,81 m², geändert hat, ohne dass die nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderliche Genehmigung vorgelegen wäre, da die nach den gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften des NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2002 nicht vorhanden war und es sich um keine wesentliche Änderung gehandelt hat.“
Unbestritten wurde von der C GmbH keine Sportanlage errichtet, welche gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, sodass der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat.
Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass das zwischengelagerte Material zur Rekultivierung der Deponie verwendet werden sollte und für diesen Zweck auch geeignet war.
Im Beschwerdeverfahren wird in Abrede gestellt, dass für die Errichtung der verfahrensinkriminierten Zwischenlager für Rekultivierungsmaterial keine Genehmigung notwendig wäre, da für die in Rede stehende Bodenaushubdeponie eine Genehmigung nach dem AWG 2002 und eine Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 vorliege, die ua. auch eine entsprechende Rekultivierung im Zuge der Nachsorge zwingend vorsehe. „Dass dieses zur Rekultivierung notwendige Material zwischengelagert werden muss, ist offenkundig, belege aber auch, dass diese Zwischenlagerung bereits Bestandteil des Genehmigungsbescheides und der naturschutzrechtlichen Bewilligung sein müsse, zumal nur so die erteilten Genehmigungen eingehalten werden können […].“
Fraglich ist, wie ein Zwischenlager von Rekultivierungsmaterial auf einer [genehmigten] Deponie nach den abfallrechtlichen, insbesondere deponierechtlichen, Bestimmungen zu beurteilen ist.
Den Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008, Stand Oktober 2022, erstellt vom Bundesministerium, Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist zu den verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 33 und 34 DVO 2008 zu entnehmen:
„§ 33 (Deponieeinrichtungen)
Zwischenlager als Einrichtung zum Betrieb der Deponie
Alle Zwischenlager im Deponiebereich, die dem Deponiebetrieb dienen, beispielsweise zur Vorhaltung vor dem Abfalleinbau oder zur Abklärung, ob eine unzulässige Kontamination der Abfälle vorliegt, müssen den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Z 1 bis 3 sinngemäß entsprechen. Zwischenlager müssen gemäß § 40 Absatz 1 Z 4 als relevante Anlagen registriert werden und gemäß § 41 Absatz 1 sind fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle für die Zwischenlager zu führen.
[…]
§ 34 (Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs)
Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind ortsfeste oder mobile Anlagen, die grundsätzlich unabhängig von der Deponie betrieben werden können. Diese Anlagen stehen in keinem (direkten) Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb – es wird einfach die vorhandene Fläche innerhalb der Deponie für andere (in der Regel abfallwirtschaftliche) Zwecke genutzt, zum Beispiel ortsfeste oder mobile Anlagen zur Baurestmassenaufbereitung oder ein Zwischenlager für Baurestmassen, die für die Aufbereitung gelagert werden.
Auch die Lagerung von kontaminiertem Bodenaushubmaterial, das gemäß § 17 Absatz 3 ohne grundlegende Charakterisierung angenommen werden darf, ist nur in einem Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 zulässig. Weiters können auf diesem Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 nicht ablagerbare Abfälle, die aus zur Deponierung angelieferten Abfällen aussortiert wurden, unter besonderen Vorkehrungen, zum Beispiel in entsprechenden Containern, gelagert werden.
Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs hat der Deponieinhaber als Betreiberpflicht folgende Voraussetzungen sicherzustellen:
Ein(e) ordnungsgemäße(r) Deponiebetrieb/Stilllegung/Nachsorge ist zu gewährleisten.
• Brandschutzmaßnahmen, insbesondere gegen ein Übergreifen auf den Deponiekörper oder auf Deponieeinrichtungen, sind zu setzen.
Die Vermischung der Abfälle der Deponie mit den Abfällen für andere bzw. aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs ist durch bautechnische oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
Abfälle, die aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs stammen, sind vor der Ablagerung jedenfalls einer Eingangskontrolle zu unterziehen.
Andere Anlagen sind zu entfernen, sofern dies für die Errichtung der Oberflächenabdeckung erforderlich ist.
Innerhalb des Deponiekörpers dürfen nur solche Abfälle in anderen Anlagen gemäß § 34 Absatz 1 behandelt werden, die (aktuell) abgelagert werden dürfen. Werden andere Abfälle behandelt, ist zum Beispiel durch eine Befestigung des Untergrundes und getrennte Erfassung der Niederschlagswässer sicherzustellen, dass ein Schadstoffeintrag in den Deponiekörper verhindert wird. Damit wird gewährleistet, dass das Konzept, Abfälle nach ihrer Qualität zu trennen und damit die Belastung von Sickerwässern zu verringern, nicht durch die Lagerung oder Behandlung von anderen Abfällen innerhalb des Schüttbereichs unterlaufen wird und es nicht zu unerwünschten Auslaugprozessen durch den zusätzlichen Eintrag kommt.
Gemäß § 34 Absatz 2 dürfen innerhalb des Deponiebereichs Abfälle nur wie folgt (zwischen)-gelagert werden:
a) Abfälle für die Deponierung
in einem Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 (in diesem Zwischenlager dürfen auch unter besonderen Vorkehrungen aussortierte Abfälle, die nicht abgelagert werden dürfen, gelagert werden),
im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments;
Die (Zwischen)Lagerung darf nur für die Eingangskontrolle gemäß § 18 Absatz 2 erfolgen und dies auch nur, wenn kein Verdacht einer Verunreinigung der Abfälle besteht und erforderlichenfalls die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung sich im Rahmen der Eingangskontrolle als nicht zulässig erweist, möglich ist.
b) andere Abfälle oder Materialien in einer anderen (dafür genehmigten) Anlage
innerhalb des Deponiebereichs unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 34 Absatz 1.
Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs müssen gemäß § 40 Absatz 1 Z 5 als relevante Anlagen registriert werden und gemäß § 41 Absatz 1 sind fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle für jede einzelne Anlage innerhalb des Deponiebereichs zu führen.
Exkurs: Von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 zu unterscheiden:
Ein Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 ist ein Lager für den Deponiebetrieb, das heißt es steht in direktem Zusammenhang mit der Deponie. In diesem Lager ist grundsätzlich die Eingangskontrolle vorzunehmen (vgl. § 18). Abfälle, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verunreinigt sind und daher eventuell nicht in der Deponie abgelagert werden können, dürfen nur in einem Zwischenlager gemäß § 33 Absatz 1 gelagert werden, nicht innerhalb des Ablagerungsbereichs (ist kein getrenntes Zwischenlager vorhanden, sind die Abfälle zurückzuweisen).
Daraus ergibt sich, dass ein Zwischenlager für Materialien, welche zur Errichtung der Rekultivierungsschichte verwendet, ergo nicht deponiert, werden sollen und keinen Teil des Schüttkörpers der Deponie bilden, keine andere Anlage iSd § 34 DVO 2008 darstellen, zumal dieses Rekultivierungsmaterial unabhängig von dessen Abfalleigenschaft der Deponie in der Stilllegungsphase dienen.
Eine Eingangskontrolle iSd § 18 DVO 2008 ist nur für Abfälle zur Deponierung notwendig, nicht für die Bereithaltung von Rekultivierungsmaterial im Zuge einer Verwertungsmaßnahme. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass ein Lager für Rekultivierungsmaterial nicht dem Deponiebetrieb im engeren Sinn, nämlich der Ablagerungsphase, dient:
Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird (§ 3 Z 2 DVO 2008).
Vielmehr ist die Rekultivierung der Stilllegungsphase zuzuordnen, also dem Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase (§ 3 Z 53 DVO 2008).
Zu berücksichtigen ist, dass Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen der Genehmigungspflicht des § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 unterliegen, sodass nicht entscheidungsrelevant ist, ob die verfahrensgegenständlichen Materialien im Lagerungszeitpunkt als Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 anzusprechen waren.
Aus § 44a Z 1 VStG ergibt sich, dass der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat.
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist).
Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, diesen beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Jedenfalls darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht:
Zum einen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl. zB VwGH 24.07.2019, Ra 2018/02/0163). Daher lässt sich aus dem zentralen Tatvorwurf („erforderliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2002“) nicht zweifelsfrei entnehmen, welche der Tatbestandsvariante des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 im Beschwerdegegenstand vorliegen würde, da in dieser Norm verschiedene Sportstätten aufgezählt sind, wobei offensichtlich § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 von der belangten Behörde vorgehalten werden wollte.
Auch aus der Begründung ist nicht erkennbar, welche Genehmigungspflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 die Strafbehörde als gegeben erachtet hat, zumal eine Bewilligungspflicht einer Erweiterung/Änderung [der Abfallbehandlungsanlage] angenommen wurde, jedenfalls nicht aber die Errichtung eines Lagerplatzes. Aus dem angefochtenen Tatvorwurf kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, was dem Beschwerdeführer konkret angelastet wird und wodurch er die Tathandlung erfüllt hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Tatvorwurf angesichts dessen, dass die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Tathandlung einer Berichtigung bzw. Präzisierung hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten, nämlich der Errichtung eines Lagerplatzes, selbst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zugänglich wäre, fehlt jegliche Konkretisierung, die eine Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal „außerhalb vom Ortsbereich“ erlaubt. Dazu bedürfte es entsprechender situationsbezüglicher Angaben, die die Bestimmung der Lage außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teiles eines im speziellen Fall in Betracht kommenden Siedlungsgebietes erlauben, zumal dieses Tatbestandsmerkmal essentiell ist, um eine Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, und somit nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002, begründen zu können. Derartiges ist der Tatbeschreibung überhaupt nicht zu entnehmen, wäre jedoch nach dem zuvor Gesagten erforderlich, damit sich der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen den an ihn herangetragenen Vorwurf verteidigen kann (LVwG NÖ, 19.08.2020, LVwG-S-1618/001-2020).
Mangels tauglicher Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich auch aus dieser ein dem Gesetz entsprechender konkreter Tatvorwurf nicht gewinnen.
Eine Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist deshalb nicht möglich. Im Ergebnis ist sohin das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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