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LVwG-AV-756/001-2026•LVwG N LVwG-AV-756/001-2026
LVwG-AV-756/001-2026Landesverwaltungsgericht18.06.2026
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Schutzwasserbau; Regulierungswasserbauten; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist bis zum 30. September 2027 verlängert wird und im Spruchpunkt 2. die Verpflichtung zur Herstellung von mauerartigen Gerinnnewänden entfällt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 41 Abs. 1 und 2, 105, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Er hat die Liegenschaft im Jahre 2023 durch Schenkungsvertrag erworben. Zu diesem Zeitpunkt bestand im Bereich dieser Liegenschaft bereits auf einer Länge von ca. 21 m eine Verrohrung des ***. Der tatsächliche Gerinneverlauf entspricht nicht der im Kataster als Gewässergrundstück Nr. ***, KG ***, ausgewiesenen Fläche. Dieses Grundstück gehört der Republik Österreich (öffentliches Wassergut), welche die Entfernung der Verrohrung und Wiederherstellung eines offenen Bachlaufes verlangt hat. Die Verrohrung wurde nach dem Jahr 2002 ohne wasserrechtliche Bewilligung hergestellt und schützt die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor nachteiligen Auswirkungen im Hochwasserfall. Beim *** handelt es sich um einen linken Zubringer der ***. Die Mündung erfolgt unmittelbar am Ende der gegenständlichen Verrohrung. Diese hat nachteilige Auswirkungen für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers, namentlich in Folge des Verlustes des natürlichen Sohlsubstrats und des fehlenden bzw. reduzierten Licht- und Sauerstoffzutritts sowie der Austauschvorgänge zwischen Grund- und Oberflächenwässer und beeinflusst nachteilig das Landschaftsbild. Eine Verrohrung in den Ausmaßen wie gegenständlich entspricht nicht dem Stand der Technik.
Zur Beseitigung der geschilderten nachteiligen Folgen ist die Entfernung der Verrohrung und Wiederherstellung des offenen Gerinnes mit natürlicher Gerinnesohle unter Beachtung der im Spruch des angefochtenen Bescheides (s. im Folgenden Punkt 1.3.) vorgesehenen Maßnahmen, nicht aber die Herstellung von gemauerten Uferwänden, erforderlich. Die dazu notwendigen Arbeiten können binnen sechs Monaten bewerkstelligt werden.
1.2. Aufgrund des Antrags der Republik Österreich hat die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) ein gewässerpolizeiliches Verfahren eingeleitet, wobei zwischenzeitlich der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvorgängerin einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederherstellung eines weitgehend offenen Bachlaufes sowie die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer gestellt hatten, welcher in der Folge jedoch wieder – erklärtermaßen wegen hoher Kosten - zurückgezogen worden ist.
1.3. Die belangte Behörde holte in der Folge Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Gewässerbiologie, Fischereiwesen und Naturschutz ein und erließ schließlich den Bescheid vom 08. April 2026, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden Verrohrung des *** verpflichtet wurde, bis zum 30. September 2026 folgenden Maßnahmen zu setzen:
1. „Die Verrohrung ist zu entfernen und dem Sohlniveau der Verrohrung und etwa der Trasse der Verrohrung folgend (allerdings so, dass das Fremdgrundstück Nr. **, KG. *** nicht betroffen ist) wieder ein offenes Gerinne herzustellen.
2. Das Gerinne ist mit einer Sohlbreite von 1,0 m und mauerartigen mörtelgesicherten Steinsicherungen an den Gerinnewänden auszuführen (natürliche Gewässersohle, ausgenommen Sicherung Wasserleitungsquerung). Hinsichtlich der Ausführung wird ergänzend auf die im Gutachten beigefügten Fotos 1 und 3 verwiesen.
3. Bei den gegenständlichen Arbeiten anfallenden bodenfremden Materialien und anfallendes Überschussmaterial sind fachgerecht zu entsorgen.
4. Die Baumaßnahmen zur Herstellung der beschriebenen Maßnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Über die ordnungsgemäße Ausführung ist die Bestätigung eines Fachkundigen vorzulegen.
Auflagen für die Bauzeit
5. Durch geeignete Maßnahmen sind Gewässertrübungen während der Bauzeit auf das baupraktisch nicht vermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Hierzu ist das Bachwasser am unmittelbaren Baubereich vorbeizuleiten.
6. Arbeiten in der fließenden Welle, die mehr als geringfügige Trübungen verursachen können, dürfen nur außerhalb der Fischlaich- und Entwicklungszeiten der Leitarten und typischen Begleitarten durchgeführt werden. Sie sind daher im Zeitraum zwischen 01. Juli und 15. September zulässig.
7. Bei Gefahr von Hochwasser sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, um den vorhandenen Hochwasserschutz zu gewährleisten und ein ungehindertes Abfließen der Hochwasserwelle zu ermöglichen. Dazu sind Baugeräte, Bauhilfseinrichtungen und zwischengelagerte Baumaterialien unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich im notwendigen Umfang zu entfernen bzw. gegen Abschwemmen zu sichern.“
Als Rechtsgrundlagen sind im Spruch die §§ 98 Abs, 1, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 angeführt.
Begründend werden zunächst der Inhalt verschiedener Schriftstücke im Zusammenhang mit der Darstellung des Verfahrensverlaufs wiedergegeben.
Nach Zitat wasserrechtlicher Bestimmungen folgen Erwägungen der Behörde, in deren Rahmen die belangte Behörde neben feststellenden und beweiswürdigenden Elementen zum Schluss kommt, dass im Gegenstand ein nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtiger Schutz- und Regulierungswasserbau ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hergestellt wurde, weshalb eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorliege. Der Beschwerdeführer komme deshalb als Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrags in Betracht, da er die konsenslose Neuerung aufrechterhalte.
Da die gegenständliche Verrohrung nicht auf dem Grundstück der Republik Österreich, sondern „offensichtlich“ auf dem dieser nicht gehörenden Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehe, fehle es der Genannten an der Antragslegitimation als Betroffener iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959. Es sei jedoch von Amts wegen vorzugehen, da das öffentliche Interesse die Beseitigung der konsenslosen Neuerung erfordere. Aus dem gewässerbiologischen Gutachten ergäbe sich, dass eine Verrohrung wie die gegenständliche nicht dem Stand der Technik entspräche. Ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag könne sich nur auf die Beseitigung derselben beziehen und dürfe nicht die Verpflichtung zur Setzung „einer neuen Maßnahme“ (im Sinne der Verlegung des Bachlaufes) beinhalten. Darauf nehme das eingeholte wasserbautechnische Gutachten bedacht und könnte dieses der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Aufgrund von vorgelegten Fotos und Aussagen sei nachgewiesen, dass im gegenständlichen Abschnitt des Gerinnes bereits in den 1970er Jahren Steinmauern bestanden hätten. Die Herstellung eines offenen Gerinnes auf der Gewässerparzelle komme als zusätzliche neue Maßnahme nicht in Betracht. Die festgelegte Frist sei ausreichend, um bei Anspannung aller Kräfte die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Subjektive Umstände wie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spielten dabei keine Rolle.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des A, die er damit begründet, dass durch den Rückbau der Verrohrung „eine Verschlechterung der derzeitigen Situation“ entstehen würde. Es sei ihm im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft nicht bewusst gewesen, dass die Bachverrohrung konsenslos wäre. Er verfüge im Übrigen nicht über die notwendigen Mittel, um den Rückbau umzusetzen, weshalb er auch seine Absicht, den Bachverlauf zu verlegen, aufgegeben hätte. Die Wiederherstellung des Baches neben dem Gebäude würde aufgrund von Sicherungsmaßnahmen für letzteres vermutlich noch kostenintensiver sein. Weiters wird die Fischpassierbarkeit des Gewässers außer bei Starkregenereignissen bezweifelt. Schließlich erklärt der Beschwerdeführer, „vorzuschlagen“ die Verrohrung zu belassen, da es ansonsten zu verstärkten Anlandungen und damit verbundenen Nachteilen kommen würde. Die Behörde möge die Verrohrung „von Amtswegen in einen Konsens bringen“. Da er nicht in der Lage sei, angeschwemmte Holzteile und Steine zu entfernen, wären die Gebäude auf seiner Liegenschaft durch Überflutungen gefährdet.
1.5. Die belangte Behörde legte Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Die Eigentumsverhältnisse an dem oben angeführten Grundstücken resultieren aus dem Grundbuch; ob und inwieweit die Verrohrung auf dem Grund der Republik Österreich liegt (mangels Eintragung im Grenzkataster kommt der Mappendarstellung keine für die Eigentumsverhältnisse verbindliche Wirkung zu), brauchte, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht festgestellt zu werden.
Der Widerspruch des Istzustandes mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines guten Zustandes des Gewässers bzw. dessen ökologischer Funktionsfähigkeit wurde im vorliegenden gewässerökologischen Gutachten nachvollziehbar dargetan, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Dies gilt hinsichtlich der Angemessenheit einer vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen sechsmonatigen Frist in gleicher Weise.
Dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich und geeignet sind, ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Herstellung von Mauern ist allerdings auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(…)
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde schließlich, ohne über den verfahrenseinleitenden Antrag der Republik Österreich abzusprechen, von Amtswegen einen gewässerpolizeilichen Auftrag erlassen. Da somit der Antrag der Republik Österreich nicht bescheidgegenständlich ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und einer möglichen Rechtsverletzung der Republik Österreich als Grundeigentümerin zutrifft. Deswegen bedurfte es auch keiner weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen.
3.2.2. Die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall WRG 1959, wie er hier vorliegt, setzt voraus, dass Anlagen errichtet oder Maßnahmen gesetzt wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB. VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114). Zutreffend wurde die vorliegende Gerinneverrohrung aufgrund ihres offensichtlichen Zwecks als Schutz- und Regulierungswasserbau iSd § 41 WRG 1959 qualifiziert. Dass es hier im Gegenstand um ein öffentliches Gewässer handelt, wurde nicht in Abrede gestellt, sodass die Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 zum Tragen kommt.
Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt aber unstrittig nicht vor, aufgrund des Errichtungszeitpunktes kommt auch eine Bewilligungsfiktion aufgrund der Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 1997 (Art. II Abs. 3) von vornherein nicht in Frage. Es handelt sich somit um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959.
3.2.3. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur - deshalb als Adressaten des gewässerpolizeilichen Auftrags herangezogen hat, weil er – unabhängig davon, wer die Anlagen tatsächlich hergestellt hat – diese aktiv aufrechterhält, auch zumal die Anlage dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht, indem er den Nutzen für seine Liegenschaft daraus zieht. Auch in seiner Beschwerde bringt der Einschreiter wiederrum vor, dass im Falle der Beseitigung der Verrohrung auf seinem Grundstück Überflutungen und Schäden drohten, weshalb er – neben finanziellen Erwägungen – die Belassung der Verrohrung anstrebt. Auch darin wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die auf seinem Grundstück liegenden bzw. von ihm genutzte Verrohrung aktiv aufrechterhält.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs von der Konsenslosigkeit der Anlage Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich.
3.2.4. Im Fall des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung hat die belangte Behörde im amtswegig geführten Verfahren zu prüfen, ob das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen grundsätzlich bewilligungsfähig erscheint. Bejahendenfalls hat sie einen sogenannten Alternativauftrag iSd § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erlassen; dies hat den Zweck, dem zu Verpflichtenden die Gelegenheit zu geben, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Im Falle, dass die Anlage mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht, ist die Beseitigung der Neuerung anzuordnen. Eine amtswegige Verleihung des Konsenses, wie dies der Beschwerdeführer begehrt, kommt in keinem Fall in Betracht, da wasser-rechtliche Bewilligungen nur aufgrund eines Antrags zu erteilen sind.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund eines nachvollziehbaren Gutachtens einen Widerspruch zu den öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Gewässerökologie angenommen. Dem ist nicht entgegenzutreten.
3.2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung der konsenslosen Verrohrung aufzutragen war.
Nun hat die belangte Behörde zunächst zutreffend ausgeführt, dass Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrags nur die Beseitigung, nicht aber die Errichtung von neuen Wasseranlagen sein kann (vgl. zB VwGH 24.10.1995, 93/07/0145; 18.03.2010, 2009/07/0034); dies gilt aber nicht bloß für die Herstellung eines Wasserlaufs an einer anderen Stelle, sondern auch für die Wiederherstellung vormals bestehender Ufermauern. In diesem Sinne hat der VwGH (23.04.2014, 2011/07/0236) ausgesprochen, dass sich ein solcher Auftrag ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung beziehen, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten darf, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese (nun nicht mehr bestehenden) Anlagen vormals rechtens bestanden haben oder nicht. Aus diesem Grunde war der Maßnahmenpunkt 2. entsprechend einschränkend abzuändern. Es sei allerdings auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 und die Rechte des Eigentümers des Ufers zur Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen hingewiesen (zu den Grenzen vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/07/0003). Weiters ist zu betonen, dass diese Befugnis nur dann zusteht, wenn das Ufer selbst tatsächlich im Eigentum dessen steht, der die Ufersicherung durchführen möchte.
3.2.6. Mit dieser Einschränkung war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Eine Abstandnahme von der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags aufgrund der finanziellen Verhältnisse bzw. aufgrund der bei gesetzmäßigem Zustand vom Gewässer ausgehenden Nachteile kommt aus den von der belangten Behörde angeführten Gründen nicht in Betracht. Eine Unverhältnismäßigkeit des Auftrages unter objektiven Gesichtspunkten (zB VwGH 20.09.1994, 86/07/0096) bzw. ein Missverhältnis von Mitteleinsatz und Erfolg (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038) ist in gegenständlicher Angelegenheit nicht zu erkennen. Abgesehen davon bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf den maßgeblichen Beseitigungsaufwand, sondern auf die Kosten eines Alternativprojektes bzw. die nachteiligen Folgen, die aber lediglich die Konsequenzen des Naturzustandes wären.
Es steht dem Beschwerdeführer aber immer noch frei, eine dem Stand der Technik entsprechende Hochwasserschutzmaßnahme zu planen und zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.
3.2.7. Die Erfüllungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes war ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt des Gerichts neu festzulegen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Amtssachverständige einen Zeitraum von sechs Monaten für notwendig und angemessen erachtet hat, allerdings Arbeiten in der fließenden Welle, die Trübungen verursachen können, nur im Zeitraum zwischen 01. Juli und 15. September zulässig sein sollten, was – vom heutigen Zeitpunkt ausgesehen – auf eine wesentliche Verkürzung der Ausführungsfrist auf die nächsten knapp drei Monate hinausliefe. Um dem Beschwerdeführer jedoch ausreichend Zeit für Vorbereitung und Durchführung und gleichzeitige Beachtung der Maßnahme 6. zu ermöglichen, wurde die Erfüllungsfrist bis zum 30. September 2027 erstreckt, womit auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden.
3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und erscheint eine solche auch im Hinblick darauf, dass keine neuen Beweise aufzunehmen waren und der Sachverhalt im entscheidungswesentlichen Rahmen unstrittig ist, nicht erforderlich.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis daher nicht zuzulassen.
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