projekte
LVwG-S-1619/001-2025•LVwG N LVwG-S-1619/001-2025
LVwG-S-1619/001-2025Landesverwaltungsgericht17.06.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Beschwerde; Verspätung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.05.2025, ***, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22.11.2024 wegen Verspätung, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.11.2024, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Zeit:07.08.2024, 20:24 Uhr
Ort:Grenzübergang ***, ***, ***
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
2. Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 13.10.2022 erstmalig in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.
3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Motorabdeckung unten teilweise abgerissen war und vollflächig auf der Fahrbahn geschliffen hat, bzw. drohte abzureißen.
4. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Lichtmaschine nicht mehr lädt, daher ist ein Starten im Falle des Weiters die Gefahr des Lichtausfalles in der Dunkelheit.
5. Sie haben als Lenker den Teil I der Zulassungsbescheinigung des PKW nicht mitgeführt.
Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 1 Abs 3 FSG (Spruchpunkt 1), nach § 82 Abs 8 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) (Spruchpunkt 2), nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG (Spruchpunkte 3 und 4) und nach § 102 Abs 5 lit b KFG iVm § 13 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung (ZustV) (Spruchpunkt 5) angelastet und wurden über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG von 363 Euro/167 Stunden (Spruchpunkt 1), gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG von 70 Euro/7 Stunden (Spruchpunkt 2), gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG von jeweils 115 Euro/11 Stunden (Spruchpunkte 3 und 4) und gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG von 45 Euro/4 Stunden (Spruchpunkt 5) verhängt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist mit 28.11.2024 zu laufen begann. Die Strafverfügung wurde während der Abholfrist nicht behoben.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer das Mahnschreiben vom 27.01.2025 an die Adresse ***, ***, übermittelt.
Mit Eingabe vom 09.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.11.2024. Begründend führte er aus, dass er die Strafverfügung nicht erhalten habe, da er seit dem 13.11.2024 nicht mehr an der Adresse *** in *** wohne.
Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.05.2025, ***, wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung am 28.11.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden sei und diese Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes die Wirkung der Zustellung habe, wenn keine Ortsabwesenheit vorläge. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hätte daher am 12.12.2024 geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung wäre der Einspruch aber erst am 09.02.2025 bei der belangten Behörde eingebracht worden und wäre daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse ***, ***, durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt, wobei die Abholfrist am 28.05.2025 begann.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 27.07.2025 ein Rechtsmittel ergriffen, in welchem er ausführte, dass ihm die Briefe nicht zugestellt worden wären, weshalb er ersuche, seine Erklärungen und seinen Widerspruch zur Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.08.2025 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Beweis wurde im gegenständlichen Verfahren erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakt zur Zahl ***.
Da das erkennende Gericht im Zuge des Verfahrens bereits den Umstand, dass die Beschwerde mehr als vier Wochen nach der erfolgten Hinterlegung des angefochtenen Bescheides eingebracht wurde, erkannte, wurde dem Beschwerdeführer der Umstand der augenscheinlich verspäteten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde mittels Schreibens vom 22.08.2025 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu diesem Umstand zu äußern.
Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit der Stellungnahme mit Eingabe vom 02.09.2025 wahr, und gab betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides in dieser Eingabe bekannt, dass die Anschrift ***, ***, die Adresse des Hotels sei, in dem er während der Wintersaison vom 13.11.2024 bis zum 11.05.2025 gearbeitet habe und in welchem er seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Er hätte jedoch im Personalhaus gewohnt, welches sich nicht im selben Gebäude befände, sondern etwa 450 Meter entfernt läge. Dort gäbe es keinen Briefkasten, und es würden keine Briefe zugestellt. Sämtliche Briefe und Pakete für die Hotelmitarbeiter würden an die Adresse des Hotels gesendet. Das Hotel sei in der Sommersaison geschlossen und er hätte keinen Zugang zum Gebäude gehabt, da er keine Schlüssel besessen hätte.
Im Zuge einer Rückfrage gab der Beschwerdeführer noch an, dass er im Mai und Juni 2025 an verschiedenen Orten in Österreich war, aber nicht mehr wisse, wo er sich zu welchem Termin genau befunden habe.
Weiters erging eine Anfrage an den Zustelldienst, wie sich die Gegebenheiten an der Zustelladresse konkret gestaltet haben, insbesondere, wie die Zustellungen bei geschlossenem Hotelbetrieb in den Sommermonaten erfolgen würden, ob dort Ansprechpersonen angetroffen worden wären, an welchem Tag der Zustellversuch im vorliegenden Fall stattgefunden habe und wie der Vermerk „Verständigung zur Hinterlegung an Abgabestelle zurückgelassen“ hier verstanden werden müsse.
Der Zustelldienst der Post beantwortete die Fragen dahingehend, dass während der Sommermonate vom Hotel eine Kiste aufgestellt werden würde, wo der Zusteller die Briefpost hineinlegen könne. Sollte eine Unterschrift benötigt werden würde der Zusteller anläuten und warten, ob jemand öffnen würde. Bei Nichtöffnen würde die Sendung hinterlegt oder benachrichtigt und die Benachrichtigung oder Hinterlegung in die Kiste eingelegt werden. Laut Zusteller würde die Kiste beinahe täglich geleert werden.
Mit Strafverfügung vom 22.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des FSG und des KFG bestraft. Die Strafverfügung wurde an der Adresse ***, ***, zugestellt, wobei die Abholfrist für das hinterlegte Dokument am 28.11.2024 begonnen hatte.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 wurde die mit der Strafverfügung vom 22.11.2024 verhängte Strafe eingemahnt. Dieses Schreiben wurde an die Adresse ***, ***, zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom 09.02.2025 ein Rechtsmittel erhoben und hat unter anderem ausgeführt, dass er erst aufgrund der Mahnung, welche ihm am 03.02.2025 an der Adresse *** in *** zugestellt worden sei, vom Verfahren erfahren habe.
Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.05.2025 wurde der Einspruch vom 09.02.2025 gegen die Strafverfügung vom 22.11.2024 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Dieses Schreiben wurde mittels Verständigung von der Hinterlegung eines Dokuments an der Adresse ***, ***, zugestellt, wobei die Abholfrist am 28.05.2025 begann.
An der Adresse ***, ***, befindet sich das Hotel B, in welchem der Beschwerdeführer vom 13.11.2024 bis zum 11.05.2025 gearbeitet hatte und wo er seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Der Beschwerdeführer selber wohnte nicht direkt im Hotel, sondern in einem Personalhaus, welches sich ebenfalls in *** befindet.
Das Hotel hatte in den Sommermonaten geschlossen und der Beschwerdeführer besaß keine Schlüssel für das Hotel. Allerdings stellte das Hotel während der Zeit, in der es geschlossen war, eine Kiste auf, in welcher die zugestellte Briefpost eingelegt wurde, und welche beinahe täglich entleert wurde.
Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus den Auskünften des Beschwerdeführers und des Zustelldienstes.
Die Feststellung zur Strafverfügung vom 22.11.2024 und der diesbezüglichen Zustellung ergaben sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakt.
Die Feststellung bezüglich der Mahnung ergaben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einspruchsmail vom 09.02.2025 auf den Erhalt der Mahnung in *** Bezug nimmt, lässt darauf schließen, dass ihm der Inhalt der Mahnung bekannt gewesen ist, er diese also tatsächlich an der Adresse *** zugestellt bekommen hat und diese auch in Empfang genommen hat. Wäre dem nicht so, so hätte er in seiner Einspruchsmail nicht auf das Mahnschreiben Bezug genommen bzw. gar keine Kenntnis vom Verfahren gehabt.
Die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom 09.02.2025, der Inhalt des Schreibens vom 17.02.2025 und der Inhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22.05.2025 ergaben sich ebenfalls aus dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakt.
Kernfrage der gegenständlich durchgeführten Beweiswürdigung waren zunächst die Umstände der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides und ob die Beschwerde, als Folge einer rechtskonformen Zustellung am 28.05.2025, als verspätet anzusehen war.
Die Adresse, an welcher die Verständigung von der Hinterlegung eines Dokuments, zurückgelassen wurde, ergab sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakt, insbesondere dem an die belangte Behörde retournierten Kuvert, welches die Adresse ***, ***, auswies. Der Beginn der Abholfrist ergab sich ebenfalls aus dem Vermerk auf dem an die belangte Behörde retournierten Kuvert.
Dass sich an der Adresse ***, ***, das Hotel B befindet, ergab sich aus einer Nachschau im Programm „Google Maps“, auf welchem das Hotel an dieser Adresse ausgewiesen ist.
Dass der Beschwerdeführer in dem Hotel, welches sich an dieser Adresse befindet, vom 13.11.2024 bis zum 11.05.2025 gearbeitet hat, ergab sich aus seiner eigenen in diesem Zusammenhang unproblematischen und unstrittigen Angabe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 02.09.2025. Das Anfangsdatum dieses Zeitraums, also der 13.11.2024 deckt sich darüber hinaus auch mit den Angaben des von ihm übermittelten Meldezettels sowie von ihm vorgelegten Arbeitsvertrags. Letzterer führt im Übrigen auch die Adresse ***, ***, als Adresse des Arbeitgebers an, was die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben noch verstärkt. Es gab daher auch keinen Grund an seinen Angaben, betreffend das Ende des Arbeitsverhältnisses mit 11.05.2025, zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, ergab sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Stellungnahme vom 02.09.2025 und darüber hinaus ebenfalls aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Meldezettel. Darüber hinaus führt auch die Bestätigung der Meldung seitens der Gemeinde *** im ZMR die Adresse ***, ***, seit 13.11.2024 als Nebenwohnsitz und seit 03.12.2024 als Hauptwohnsitz an.
Dass der Beschwerdeführer nicht im Hotel in der ***, ***, wohnte, sondern in einem Personalhaus, welches sich ebenfalls in *** befand, ergab sich aus seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 02.09.2025 sowie den dieser Stellungnahme beigelegten Karten, auf denen sowohl das Hotel als auch das Personalhaus eingezeichnet gewesen sind. An den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gab es keinen Grund zu Zweifeln.
Dass das Hotel in den Sommermonaten geschlossen hatte, ergab sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 02.09.2025. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Schlüssel für das Hotel besaß, ergab sich ebenfalls aus seiner Stellungnahme vom 02.09.2025.
Die Feststellung, wonach das Hotel während der Zeit, in der es geschlossen war, eine Kiste aufstellte, in welcher die zugestellte Briefpost eingelegt wurde, und welche beinahe täglich entleert wurde, ergab sich aus den Angaben des Zustelldienstes, welche dieser im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Verwaltungsgerichts tätigte. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussage kamen im Zuge des Verfahrens keine Zweifel auf, weshalb sie den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
Die hier maßgeblichen, im Tatzeitraum in Geltung stehenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
„Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Gegenständlich stellte sich zunächst die Frage, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides korrekt erfolgt ist und ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid war wie festgestellt an die Adresse des Hotels an der Anschrift *** in *** adressiert.
Eine Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Bei der Adresse *** handelt es sich um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers, handelt es sich bei dem an dieser Anschrift etablierten Hotel doch um dessen Arbeitsplatz. An diese Abgabestelle wurde auch bereits während des Verwaltungsverfahrens zugestellt, da, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, der Beschwerdeführer die Mahnung vom 27.01.2025 an der Adresse *** erhalten hatte. Anders gewendet wurde während eines Verfahrens, von dem der Beschwerdeführer zumindest durch die Mahnung Kenntnis erlangt hat, an der Adresse *** zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er bis zum 11.05.2025 in diesem Hotel angestellt gewesen ist und zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bzw. während der Abholfrist keinen Schlüssel zum Hotel besessen und folglich keinen Zugriff auf dort einlangende Schriftstücke hatte.
Faktisch hat er dadurch die Abgabestelle, an welche die Behörde bereits eine (erfolgreiche) Zustellung im Verfahren vorgenommen hat (nämlich jene der Mahnung) aufgegeben.
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (VwGH Ra 2025/20/0530)
Hat die Behörde keine Kenntnis von einer Änderung der Abgabestelle, dann kann es zwar keine Hinterlegung ohne Zustellversuch geben; die Behörde darf aber an der bisherigen Abgabestelle (durch Hinterlegung mit Zustellversuch; Gleiches muss für eine Ersatzzustellung gelten) zustellen (OGH 2 Ob 207/13z u.a. [Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen], VwGH 96/02/0253 u.a.).
Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Verfahren, was sich aus seinem Einspruch ergibt. Durch die Aufgabe der Abgabestelle im Hotel an der *** hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Rechtsprechung seine Abgabestelle geändert, wobei insbesondere anzumerken ist, dass an diese Abgabestelle seitens der Behörde im Zuge des Verfahrens bereits erfolgreich zugestellt wurde. Diese Änderung der Abgabestelle hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt.
Da die belangte Behörde keine Kenntnis von der Änderung der Abgabestelle hatte durfte sie den angefochtenen Bescheid an der bisherigen Abgabestelle zustellen.
Aufgrund der regelmäßigen Entleerung der vom Hotel in den Sommermonaten aufgestellten Postkiste konnte der Zusteller berechtigterweise Grund zur Annahme haben, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weshalb die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung als zulässig zu erachten war. Die Zustellung war daher mit dem Beginn der Abholfrist, also dem 28.05.2025 bewirkt, sodass die Beschwerde vom 27.07.2025 nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingebracht wurde und daher als unzulässig zurückzuweisen war.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf elektronische Zustellung nicht existiert:
§ 1a E-Government-Gesetz gewährt nach seinem Wortlaut ein Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1a E-Government-Gesetz ergibt sich, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dadurch die Wahlfreiheit haben, in welcher Art und Weise sie mit Behörden kommunizieren wollen. Die Einführung dieses Rechts auf elektronischen Verkehr ändert aber nichts an der Zulässigkeit anderer vorgesehener Formen, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden in Kontakt zu treten, etwa mittels physischer Eingaben.
Diese Bestimmung räumt dem Beschwerdeführer also das Recht ein, mit der Behörde elektronisch zu kommunizieren. Eine Verpflichtung der Behörde, mit dem Beschwerdeführer bereits vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz weg ausschließlich elektronisch zu kommunizieren, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. So wie die erläuternden Bemerkungen dem Beschwerdeführer das Recht einräumen, weiterhin auch physisch mit der Behörde in Kontakt zu treten, muss auch die Behörde das Recht haben, weiterhin physische Zustellungen im Sinne des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes durchzuführen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs 1 E-Government-Gesetz mit diesem Gesetz nur Anbringen an die Behörde erleichtert werden sollen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Regelungen betreffend die elektronische Zustellung zwar für Mitteilungen der Parteien an die Behörde gelten, nicht aber zwingend auch für Mitteilungen der Behörde an Parteien angewendet werden müssen.
Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Hätte der Gesetzgeber mit dem „Recht auf elektronischen Verkehr“ im § 1a E-Government-Gesetz tatsächlich derart weitreichende Auswirkungen auf behördliche Zustellungen festlegen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt. Da es eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eben nicht gibt, ist davon auszugehen, dass die physische Zustellung an Adressaten, welche für den elektronischen Rechtsverkehr registriert sind, jedenfalls weiter zulässig sein muss (vgl. LVwG Oberösterreich LVwG-605196/5/ZO/KA).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.