LVwG N LVwG-S-1166/001-2026

LVwG-S-1166/001-2026Landesverwaltungsgericht11.06.2026

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafverfahren; Kosten; Verwahrung; Verfall;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1166/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1166.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. April 2026, Zl. ***, betreffend Kosten gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Kostenbescheid aufgehoben.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 13. April 2026, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zur Tragung der vom 27. Mai 2025 bis 16. Jänner 2026, für die Unterbringung des Hundes „C“, Rasse Kangal, ChipNr: ***, im Tierheim ***, angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 7.101,-- verpflichtet.

1.1.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 15. Mai 2025, Zl. *** die Beschlagnahme des Hundes „C“, Rasse Kangal, ChipNr: ***, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022, erfolgt sei. Am 27. Mai 2025 sei der Hund „C“ vom Tierschutzverein, Tierheim ***, ***, ***, geholt und in die Versorgung übernommen worden. Am 5. Juni 2025 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei D GmbH, ***, ***, Beschwerde gegen diesen Beschlagnahme-Bescheid eingebracht. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Dezember 2025, Zl. LVwG-S-1197/001-2025 sei diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid somit bestätigt worden, darüber hinaus sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. LVwG-S-1555/001-2025 sodann unter anderem der Ausspruch über den Verfall aufgehoben worden. Mit Schreiben des Fachgebietes Veterinär der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Februar 2026 seien die Kosten in der Höhe von EUR 7.101,-- für die Unterbringung des Hundes „C“ vom 27. Mai 2025 bis 16. Jänner 2026 bekannt gegeben worden.

1.1.2. Da dem Gesetzeswortlaut nach eine eindeutige Kostentragung durch den Hundehalter für den Zeitraum der Übergabe des Hundes an ein Tierheim zur Verwahrung „bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung“ vorgesehen sei, sei eine solche Kostentragung für diesen Zeitraum jedenfalls, daher auch im Falle einer nicht rechtskräftig gewordenen Verfallserklärung, gesetzlich normiert. Die Beschlagnahme und somit die Verwahrung des Hundes im Tierheim sei bis zur Abholung des Hundes nach der Aufhebung des Verfallsausspruchs rechtmäßig, da die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid der Behörde zuvor vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unbegründet abgewiesen wurde. Es habe daher bis zur Aufhebung des Verfallsausspruchs durch das erkennende Gericht eine rechtliche Grundlage für die Verwahrung gegeben. Anzumerken sei, dass im Falle einer rechtskräftigen Verfallserklärung die Hundehalterin zusätzlich zu den Verwahrungskosten auch allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu tragen hätte.

1.2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. Mai 2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Mai 2026, wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst dagegen, dass gegenständliche Verfallserklärung nicht in Rechtskraft erwachsen und die Kosten daher auch nicht von der Betroffenen zu übernehmen seien. Das Gesetz statuiere ausdrücklich lediglich eine Kostentragungspflicht für den Betroffenen bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung. Der Ausspruch des Verfalls sei jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. LVwG-S-1555/001-2025, aufgehoben worden. Die Auslegung der Bestimmung ergebe eine konditionierte Kostentragungspflicht des Hundehalters. Die Beschlagnahme erfolge ausschließlich „zur Sicherung des Verfalls“. Die Kostenpflicht des Halters trete erst „im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung“ ein. Der Gesetzgeber knüpfe die Kostentragung ausdrücklich an die Rechtskraft des Verfalls, nicht an die Beschlagnahme selbst oder deren vorläufige Aufrechterhaltung an. Dies entspreche auch dem teleologischen Zweck der Vorschrift: Die Beschlagnahme diene lediglich der Prozesssicherung, nicht einer eigenständigen Sanktion. Fehle die Rechtskraft des Verfalls, entfalle die Grundlage der Kostentragung. Eine pauschale Kostenzuweisung bei aufgehobenem Verfall umgehe den klaren Wortlaut und generalisiere die bedingte Regelung sinnwidrig. Die systematische Auslegung bestätige dies ebenso. § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz sei keine allgemeine Verwahrungskostenpauschale, sondern verfallskonditioniert. Der Kostenbescheid verkenne dies, indem er die Kosten trotz fehlender Rechtskraft des Verfalls auferlege.

Der Kostenbescheid sei sohin ersatzlos zu beheben.

Des Weiteren führe die belangte Behörde die Rechtsgrundlage für den angenommenen Tagsatz in der Höhe von EUR 30,--, nicht an.

Insgesamt sei der Kostenbescheid zu beheben; zumindest jedoch in seiner Höhe zu reduzieren, weshalb die Anträge gestellt wurden, den Kostenbescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den begehrten Betrag herabzusetzen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid mitsamt dem gesamten Verwaltungsstrafakt unter Hinweis auf den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Mai 2025 Zl. ***, wurde der Hund „C“, Rasse Kangal, ChipNr: ***, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022, beschlagnahmt.

Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Dezember 2025, Zl. LVwG-S-1197/001-2025, abgewiesen.

Der Hund „C“ wurde rechtskräftig beschlagnahmt.

2.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Juni 2025, Zl. ***, wurde der Verfall des Hundes „C“, Rasse Kangal, ChipNr.: ***, ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. LVwG-S-1555/001-2025, wurde der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zukam, gegen den Ausspruch des Verfalls über den Hund „C“ Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Juni 2025, Zl. ***, aufgehoben.

Der Hund „C“ ist somit nicht „verfallen“, eine rechtskräftige Verfallserklärung gibt es nicht; der Hund wurde der Beschwerdeführerin am 16. Jänner 2026 wieder ausgehändigt.

3. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, daraus insbesondere dem gegenständlich angefochtenen Kostenbescheid sowie der Beschwerde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht der tatsächliche Geschehensablauf strittig war, sondern vielmehr bloß die Rechtsfrage zu klären gilt, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz einem Hundehalter ein Kostenersatz vorgeschrieben werden kann.

4. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

4.1. § 10 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-0 idF LGBl. Nr. 56/2022, lautet wie folgt:

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Im Lichte der Feststellungen ist einleitend festzuhalten, dass der Hund „C“ zwar rechtskräftig beschlagnahmt wurde, jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht „verfallen“ ist. In diesem Zusammenhang ist nunmehr in die Rechtsfrage zu klären, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt die Kosten der Verwahrung gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz dem Hundehalter vorgeschrieben werden können.

5.2. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen –insbesondere wie hier einen Bescheid betreffend Vorschreibung von Kosten nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz – die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, mit einschließt; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der vorliegende Kostenbescheid nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz untrennbar mit dem Verfall nach der selben Bestimmung zusammenhängt. Zumal der Verfallsausspruch nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz (auch) Strafcharakter hat, ist das Verfahren betreffend den Verfallsbescheid und der damit zusammenhängenden Kosten somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten (vgl. hierzu eingehend bereits LVwG NÖ 3. April 2025, LVwG-S-586/002-2025).

5.3. Zur Auslegung von § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz ist allgemein darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet.

5.3.1. Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. zu alldem etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068, Rn. 12 und 13, mwN).

5.3.2. Der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetzes lautet wie folgt (Hervorhebung vorgenommen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

„(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.“

5.3.3. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 dritter Satz NÖ Hundehaltegesetz („Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung […]“) ist dabei als eindeutig anzusehen:

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 dritter Satz NÖ Hundehaltegesetzes hat der Hundehalter bzw. die Hundehalterin demnach die Kosten für die Verwahrung des Tieres dann zu tragen, wenn (arg. „Im Falle“ […]) die Verfallserklärung rechtskräftig wird. Eine rechtskräftige Verfallserklärung ist somit eine zwingende Voraussetzung (conditio sine qua non) für die Kostentragung durch den Hundehalter bzw. die Hundehalterin nach § 10 NÖ Hundehaltegesetz.

5.3.4. Diese Auslegung nach dem eindeutigen Wortlaut findet im Übrigen auch in den Materialien zu § 10 NÖ Hundehaltegesetz (LGBl. 4001-0) Deckung, zumal diese wie folgt ausführen (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

„Abs. 3 normiert die Möglichkeit, dass Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind, für verfallen erklärt werden können. Dies gilt sowohl für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Halten und Führen von Hunden als auch im Besonderen für strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Hunden gemäß § 2 und § 3. Die Möglichkeit einer Verfallserklärung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eröffnet den Verwaltungsstrafbehörden die Möglichkeit tatgegenständliche Hunde im Verwaltungsstrafverfahren nach der Bestimmung des § 39 Verwaltungsstrafgesetz - VStG zu beschlagnahmen und somit dem Hundehalter zu entziehen, um zukünftige, von diesem Hund ausgehende Gefährdungen von Menschen und Tieren zu vermeiden. Zuständig sind deshalb die Bezirksverwaltungsbehörden, die sich im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der dafür notwendigen Organe bedienen können. Nach einer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführten Beschlagnahme sind der oder die Hunde einem Tierheim zu übergeben. Im Falle einer rechtskräftigen Verfallserklärung nach Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sind dem Hundehalter die Kosten für die Verwahrung des oder der Hunde vorzuschreiben und können allfällige weitere Maßnahmen analog zu § 40 Tierschutzgesetz über den Hund bestimmt werden, der nunmehr dem Eigentum des bisherigen Hundehalters entzogen ist. Auf diese Weise soll auch sichergestellt werden, dass den Gemeinden als für die Vollziehung des NÖ Hundehaltegesetzes zuständigen Behörden keine zusätzlichen Kosten durch die wegen des gesetzeswidrigen Umganges des Hundehalters mit den Hunden erforderliche Beschlagnahme von Hunden entstehen.“

Demzufolge gehen auch die Materialien zu § 10 NÖ Hundehaltegesetz davon aus, dass erst nach einer rechtskräftigen Verfallserklärung dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin das Eigentum entzogen ist und eben erst im „Falle einer rechtskräftigen Verfallserklärung nach Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens“ dem Hundehalter die Kosten für die Verwahrung des oder der Hunde vorzuschreiben sind.

5.3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verweist in Bezug auf die Rechtslage in Niederösterreich auch auf die dazu vergleichbare Rechtslage im Bundesland Salzburg. Denn wie auch § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz stellt § 15 Abs. 3 Slbg. Landessicherheitsgesetz hinsichtlich der Kostentragung auf die rechtskräftige Verfallserklärung ab, als es in § 15 Abs. 3 Salzburger Landessicherheitsgesetz auszugweise wie folgt lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen): „Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen.“

In einer hierzu bereits ergangenen Entscheidung vom 11. Jänner 2018, Zl. 405-10/435/1/2-2018, führte das LVwG Salzburg aus, dass § 15 Abs. 3 Landessicherheitsgesetz hinsichtlich der Kostentragung auf die rechtskräftige Verfallserklärung abstellt. Auch dort wurde allerdings das verfahrensgegenständliche Tier (dort: ebenfalls ein Hund) nicht rechtskräftig für verfallen erklärt, weshalb der bisherigen Halterin die Kosten für die Verwahrung im Tierheim nicht auferlegt werden konnten und der angefochtene Kostenbescheid behoben wurde.

5.4. Im vorliegenden Fall wurde der Verfallsausspruch über den Hund „C“ der Beschwerdeführerin allerdings eben gerade nicht rechtskräftig, da das Straferkenntnis vom 5. Juni 2025 von der Beschwerdeführerin bekämpft wurde (der Beschwerde kam die aufschiebende Wirkung zu, vgl. LVwG-S-586/002-2025, wonach ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 41 VwGVG nicht zulässig ist) und im Rechtsmittelweg dieser Ausspruch über den Verfall aufgehoben wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumentation der Behörde keine Deckung in § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz findet, da der Gesetzeswortlaut für den Fall der Kostentragung eindeutig ist und sich klar auf die rechtskräftige Verfallserklärung („im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung“) bezieht. Hätte der Gesetzgeber eine allgemeine Kostentragungspflicht des Tierhalters vorsehen wollen, wäre eine andere Formulierung, wie etwa in § 4 Abs. 6 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz („Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.“), zu wählen gewesen.

Zur Argumentation der Behörde im Kostenbescheid vom 13. April 2026, wonach die Beschlagnahmung rechtmäßig gewesen sei, ist anzumerken, dass die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG keine unbedingte Voraussetzung für den Verfall nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz ist (vgl. LVwG NÖ vom 29. Februar 2024, LVwG-S-100/001-2024).

5.5. Im vorliegenden Fall wurde der Hund „C“ nicht rechtskräftig für verfallen erklärt; eine rechtskräftige Verfallserklärung liegt nicht vor. Der bisherigen Halterin können daher die Kosten für die Verwahrung im Tierheim nicht nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz auferlegt werden.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Kostenbescheid spruchgemäß aufzuheben.

5.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist darauf hin, dass gegenständlich ein Kostenbescheid nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz zu beurteilen war. Die belangte Behörde ist jedoch auch auf die im Tierschutzgesetz (§§ 30, 37, 40) befindlichen Bestimmungen zur Kostentragung hinzuweisen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist jedoch, dass die Maßnahme (hier: die Abnahme des Hundes) sowie deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgten (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252). Nur für diesen Fall sind die für die Haltung notwendigen Kosten zu ersetzen (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061; siehe zu alledem LVwG NÖ 21. Juli 2023, LVwG-AV-1626/001-2023). Eine Prüfung der Kostentragung nach diesen Bestimmungen bleibt der belangten Behörde weiterhin unbenommen.

6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Kostenbescheid aufzuheben war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerdeführerin eine solche nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre, etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011; zur Auslegungsmethodik im Verwaltungsstrafverfahren vgl. die unter Punkt 5.3. zitierte stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes).

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