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LVwG-AV-499/001-2026•LVwG N LVwG-AV-499/001-2026
LVwG-AV-499/001-2026Landesverwaltungsgericht11.06.2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Erweiterung; Beschränkungsvermerk; Forstschutzorgan; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2026, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erweiterung des Beschränkungsvermerkes im Waffenpass nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2025 auf Erweiterung des Beschränkungsvermerks ihres Waffenpasses Nr. *** um die Wortfolge „die Tätigkeit als Forstschutzorgan“ Folge gegeben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2026, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2025 auf Erweiterung des Beschränkungsvermerkes ihres Waffenpasses Nr. *** um die Wortfolge „die Tätigkeit als Forstschutzorgan“ als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sie aktuell im Besitz eines Waffenpasses Nr. *** mit der Berechtigung zum Führen von insgesamt zwei Waffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG und 4 große Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG sei. Dieser Waffenpass enthalte den Beschränkungsvermerk: "Angestellte der Kanzlei B Rechtsanwälte OEG". Mit E-Mail vom 09.10.2025 habe sie beantragt, die Einschränkung ihres Waffenpasses um die „Tätigkeit als Forstschutzorgan“ zu erweitern, und dies so begründet, dass sie bereits einen Waffenpass habe und nun als Fortschutzorgan einen weiteren Bedarfsgrund habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. Jagdaufsichtsorgane, Fischereischutzorgane oder Forstschutzorgane). Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern (zusammengefasst) darauf gestützt, dass sie Forstschutzorgan sei. Gemäß § 111 Abs. 1 Forstgesetz (ForstG) habe das Forstschutzorgan die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und sei befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 eine Faustfeuerwaffe zu führen. Das Forstschutzgesetz ermögliche Forstschutzorganen die Führung einer Waffe, unbeschadet des allgemeinen Waffengesetzes. Sie dürften somit im Rahmen der Ausübung des Dienstes als Forstschutzorgan ex lege eine Faustfeuerwaffe führen.
Der Waffenpass selbst sei eine waffenrechtliche Urkunde, die das Führen von Schusswaffen der Kategorie B erlaube, sofern ein Bedarf nachgewiesen worden wäre und weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Eine zusätzliche Eintragung im Waffenpass sei gegenständlich nicht erforderlich, weshalb alleine die Tätigkeit als Forstschutzorgan auch keine ausreichende Begründung eines Bedarfs darstellen könne. Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation siehe die Behörde bei der Beschwerdeführerin derzeit keinen Bedarf gegeben, der die beantragte zusätzliche Eintragung in ihrem Waffenpasses rechtfertige.
In ihrer fristgerecht durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 24.03.2026 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und ihr den beantragten Waffenpass auch für die Tätigkeit als Forstschutzorgan ausstellen bzw. auf ihrem Waffenpass auch einen Vermerk betreffend den weiteren Bedarfsgrund der Tätigkeit als Forstschutzorgan anbringen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie seit 2006 Besitzerin eines Waffenpasses und gänzlich unbescholten sei. Sie sei seit 2025 auch Forstschutzorgan. Dem angefochtenen Bescheid liege nun ein mehrfaches grobes Verkennen der Rechtslage durch die Behörde zugrunde, welches insbesondere auch Willkür indiziere.
Zunächst habe die Beschwerdeführerin auf das das E-Mail der belangten Behörde vom 17.10.2025 umgehend reagiert und sei ein Bescheid dennoch erst nach Urgenz vom 16.02.2026 erlassen worden. Außerdem habe die belangte Behörde auch in ihrem E-Mail vom 17.10.2025 die Rechtslage verkannt, da es erstens einfach nicht stimme, dass für die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes die persönliche Antragstellung erforderlich sei und zweitens es völlig unverständlich sei, weswegen die Behörde mitteile, im eigenen Jagdgebiet ohnedies eine Waffe führen zu dürfen; der gegenständliche Fall habe nichts mit einer Jagd zu tun und habe die Beschwerdeführerin auch kein eigenes Jagdgebiet. Drittens hätten Forstschutzorgane nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung einen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 1. Fall WaffG auf Ausstellung eines Waffenpasses.
Aus dem in einem zitierten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2019, GZ. Ra 2019/03/0063, ergebe sich, dass eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründe. Forstschutzorgane hätten eine solche gesetzlich „ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch“ gemäß § 111 ForstG. Sie hätten daher auch „einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B“. Daher sei der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 WaffG ein Waffenpass auszustellen bzw. ein entsprechender Vermerk über jenen weiteren Bedarfsgrund auf ihrem Waffenpass anzubringen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig und damit auch eine unzulässige Scheinbegründung, die insbesondere Willkür indiziere. Der angefochtene Bescheid verweise in seiner Begründung auf die zitierte Rechtsprechung, wonach der beantragte Waffenpass auszustellen sei, versuche aber damit genau das Gegenteil, nämlich die Abweisung des gegenständlichen Antrages zu begründen. Falls zudem die Behörde im Zusammenhang mit einem Waffenpassantrag den Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 1. Satz WaffG verneine, müsse sie gemäß § 21 Abs. 2 2. Satz WaffG zwingend eine Ermessensprüfung und Ermessensentscheidung vornehmen, was sie unterlassen habe.
Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Verfahrensvorschriften nicht außer Acht gelassen, sondern sich mit den genannten entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin tatsächlich ausreichend auseinandergesetzt und vor allem die selbst zitierte Rechtsprechung sowie die Bestimmungen des Waffengesetzes (insbesondere § 21 Abs. 2 1. und 2. Satz) angewendet und beachtet, so hätte sie zum Schluss kommen können und müssen, dass dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08.04.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist in der Rechtsanwaltskanzlei B Rechtsanwälte OG in *** beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist sie seit dem Jahr 2006 Besitzerin des Waffenpasses Nr. *** mit der Berechtigung zum Führen von insgesamt zwei Waffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG und 4 großen Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG. Dieser Waffenpass enthält den Beschränkungsvermerk: "Angestellte der Kanzlei B Rechtsanwälte OEG". Zudem ist die Beschwerdeführerin auch Inhaberin einer Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe der Kategorie B.
Seit dem Jahr 2025 ist die Beschwerdeführerin auch als Forstschutzorgan im Waldgebiet Grundstück Nr. *** und *** je der KG *** tätig. Mit Antrag vom 09.10.2025 beantragte sie, die Beschränkung ihres Waffenpasses um den Beschränkungsvermerk „Tätigkeit als Forstschutzorgan“ zu erweitern.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2025 einschließlich des damit vorgelegten Ausweises für den Dienst als Forstschutzorgan, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Güssing, und des am 20.10.2025 nochmals auch persönlich gestellten Antrages der Beschwerdeführerin, sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und in ihrer Beschwerde.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 20 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.“
§ 21 Abs. 1, 2 und 4 WaffG:
„(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(…)
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(…)
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“
§ 22 Abs. 1 und 2 WaffG:
„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
§ 111 Forstgesetz 1975 (ForstG):
„(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin beantragte gegenständlich mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.10.2025 die Abänderung ihres aufrechten Waffenpasses dahingehend, dass dieser mit dem zusätzlichen Beschränkungsvermerk „die Tätigkeit als Forstschutzorgan“ ausgestellt wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin neben einer Waffenbesitzkarte auch eben über einen Waffenpass mit einem bereits eingetragenen und hier nicht verfahrensrelevanten Beschränkungsvermerk verfügt und dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich seit 2025 die Tätigkeit als Forstschutzorgan ausübt.
Gemäß § 21 Abs. 1 WaffG bedarf die Ausstellung eines Waffenpasses unter anderem einer Rechtfertigung im Sinne des § 22 Abs. 1 WaffG; auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt eine eben solche gegenständlich nicht vor, sodass diese Bestimmung gegenständlich nicht schlagend ist. Dazu ist auch in einem der Vollständigkeit halber anzuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gemäß § 21 Abs. 2 2. Satz WaffG bei Fehlen eines Bedarfs eine Ermessensprüfung und eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, wohl grundsätzlich richtig ist. In dieser Ermessensentscheidung ist sohin neben einer EWR-Bürgerschaft auch nicht ein Bedarf erforderlich, kraft Größenschlusses zu § 21 Abs. 1 WaffG aber muss sehr wohl eine Rechtfertigung vorhanden sein. Zumal eine solche unbestritten nicht vorliegt, wäre für die Beschwerdeführerin mit einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 2. Satz WaffG nichts gewonnen.
§ 21 Abs. 2 WaffG regelt zwei Varianten, in denen ein Waffenpass auszustellen ist bzw. ausgestellt werden darf: Einerseits auf Grund eines Rechtsanspruches und andererseits im Rahmen einer Ermessensennentscheidung. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG nachweisen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, weiters dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (z.B. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165). In der Rechtsprechung des VwGH zur Bedarfsregelung des § 22 WaffG wurde somit wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059, mwH).
Von der Beschwerdeführerin wurde einzig vorgebracht, als Forstschutzorgan tätig zu sein. Zumal gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls dann als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt, ist bei erstem Blick die Tätigkeit als Forstschutzorgan nicht ohne weiteres unter die Z 1 bis 4 zu subsumieren.
Allerdings ergibt sich nicht nur aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch bereits aus dem Gesetzeswortlaut an sich, dass ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht nur dann gegeben sein kann, wenn der Betreffende "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" in § 22 Abs 2 WaffG ableiten lässt, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063; VwGH 19.12.2006, 2005/03/0035).
Gemäß § 111 Abs. 1 ForstG hat das Forstschutzorgan die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wird daher grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bereits ex lege, nämlich aus dem Forstgesetz das Recht eines Forstschutzorganes zum Führen einer Faustfeuerwaffe ergibt. Allerdings zieht die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten daraus den unrichtigen Schluss, wonach keine Eintragung mehr im Waffenpass des Berechtigten erforderlich sei.
Die Bestimmung des § 111 ForstG verweist bereits selbst darauf, dass die damit normierte Berechtigung „unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996“ gilt. Durch diese Berechtigung kann demnach nicht eine Eintragung in den Waffenpass ersetzt werden. Andererseits ergibt sich aber ebenso aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2019, Ra 2019/03/0063, dass eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch eben gerade einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründet (mit Hinweis auf VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).
Durch gesetzliche Verankerung in § 111 ForstG ist daher der „Bedarf“ im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG begründet, womit gegenständlich die Voraussetzungen für die dementsprechende Ausstellung eines Waffenpasses vorliegen.
Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk“ für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 8. Aufl., S. 144).
Im Ergebnis ist daher der Waffenpass der Beschwerdeführerin mit der (zusätzlichen) Einschränkung der Tätigkeit als Forstschutzorgan auszustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unbestritten feststeht und im nunmehrigen Rechtsgang lediglich Rechtsfragen zu klären waren, sodass die Akten erkennen ließen, dass die weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Judikatur verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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