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LVwG-AV-416/001-2026•LVwG N LVwG-AV-416/001-2026
LVwG-AV-416/001-2026Landesverwaltungsgericht11.06.2026
Ordnungsrecht; Passrecht; akademischer Titel; Ausland; Anerkennung; Personalausweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.03.2026, GZ. ***, betreffend Eintragung von akademischen Graden nach dem Passgesetz (PassG) 1992,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2026, eingeschränkt am 06,03.2026, wird Folge gegeben und die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung des akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.) bewilligt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.03.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Personalausweises unter der Eintragung des akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.)“ unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Passgesetz 1992 (PassG) und des § 6 Abs. 1 iVm § 15 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) versagt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2026 per Mail an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Eintragung seines akademischen Grades „Bachelor of Science“ der *** Academy, *** in amtliche Dokumente, insbesondere Personalausweis und Führerschein und - soweit im Zuständigkeitsbereich der hiesigen Behörde liegend – optional auch in das Melderegister. Der Beschwerdeführer habe seinem Antrag bzw. den weiteren Ergänzungsschreiben vom 17.02.2026 und 25.02.2026 die „Bachelor Urkunde, ausgestellt am 20.07.2022“, die „Akkreditierung *** vom 24.06.2025“, ein „Auszug der B Datenbank, vom 21.01.2026“, sowie ein „Letter of recognition vom 22.02.2026“ beigelegt.
Dem Beschwerdeführer sei am 20.07.2022 der Grad Bachelor of Science (B.Sc.) durch die *** Academy () verliehen worden. Die *** Academy () sei nicht als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) zu qualifizieren und scheine im Verzeichnis der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Stand 12.12.2018) nicht auf. Eben dies ergebe sich aus der von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingeholten Stellungnahme der Enic Naric Austria vom 06.02.2026.
Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der konsultierten Enic Naric Austria nationales Informationszentrum im Bundeministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, für die akademische Anerkennung und Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen, und unter Anwendung der in einem zitierten Bestimmungen des § 88 Abs. 1 und des § 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) sowie des § 6 Abs. 1 iVm § 15 PassG-DV sei die belangte Behörde zur Entscheidung gekommen, dass gegen die Eintragung des akademischen Grades „Bachelor of Science“ ein Versagungsgrund vorliege.
In seiner rechtzeitig mit E-Mail vom 18.03.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung des Personalausweises mit eingetragenem Grad „B.Sc.“ stattgeben, in eventu die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihre Ablehnung auf die unzutreffende Ansicht stütze, die *** Academy sei mangels „Self-Accrediting Status“ keine postsekundäre Bildungseinrichtung. Dabei ignoriere die belangte Behörde die im Akt bereits aufliegenden Beweismittel, welche die Rechtsnatur der Institution zweifelsfrei belegen würden.
Die B (B) sei die gemäß Article 5 des B (Cap. *** of the Laws of ***) errichtete zentrale Staatsbehörde. In ihrer Funktion als nationales NARIC-Zentrum sei sie die einzige hoheitliche Stelle in ***, die zur verbindlichen Einstufung von Qualifikationen befugt sei. Ein von der B ausgestellter Letter of Recognition sei eine amtliche Urkunde eines EU-Mitgliedstaates.
Die belangte Behörde belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, indem sie die gesetzlich normierten Kriterien des § 51 Abs. 2 Z 1 UG eigenmächtig durch ein internes Verwaltungskriterium („self-accredited status“) ersetze. Weder das UG noch das PassG würden dieses Kriterium kennen. Indem die Behörde einer bloßen „Orientierungshilfe“ der ENIC-NARIC Austria folge, substituiere sie die gesetzliche Norm durch eine verwaltungsinterne Praxis. Die ENIC-NARIC Austria habe keinerlei hoheitliche Entscheidungskompetenz. Ihre Stellungnahmen seien rechtlich als unverbindliche Expertenmeinungen zu qualifizieren.
Es sei evident, dass die belangte Behörde keinerlei eigenständige Prüfung des *** Rechts vorgenommen habe. Anstatt *** und die dazugehörige Subsidiary Legislation *** von *** zu prüfen, verlasse sie sich blind auf die pauschale Auskunft der ENIC-NARIC. Hätte die belangte Behörde das *** Recht geprüft, hätte sie feststellen müssen, dass die *** Academy als Higher Education Institution (Category 2) staatlich durch einen konstitutiven Verwaltungsakt lizenziert sei und über die gesetzliche Awarding Power verfüge. Diese Awarding Power sei nach *** Recht untrennbar an die Programmakkreditierung gebunden. Sämtliche Informationen hierzu seien in der öffentlich zugänglichen National Qualifications Database (NQD) der B transparent nachvollziehbar. Die Unterlassung dieser Verifizierung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar.
Sowohl eine University (Cat. 1) als auch eine HEI (Cat. 2) würden zwingend eine institutionelle Akkreditierung durch die B (S.L. ***) benötigen. Der Unterschied liege lediglich darin, dass eine University (Cat. 1) ihre Programme selbst akkreditieren dürfe (self-accrediting), während eine HEI (Cat. 2) der externen staatlichen Programmakkreditierung durch die B unterliege. Entscheidend sei, dass beide Arten der Programmakkreditierung zwingend in das C (C) referenziert werden müssten, daher würden beide Akkreditierungswege zu rechtlich und akademisch vollkommen gleichwertigen Abschlüssen führen. Das C sei von der B auch offiziell in den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF) referenziert, was eine EU weite Vergleichbarkeit staatlich absichere. Dies sei auch in der NQD Database nachvollziehbar. Dort finde man sämtliche akkreditierte Programme (selbst akkreditiert oder auch B akkreditiert).
In Österreich würden lediglich staatliche Universitäten über Eigenakkreditierungsbefugnis verfügen. Fachhochschulen (FHG) und Privatuniversitäten (PUG) müssten – exakt wie eine *** HEI – jeden Studiengang extern durch die AQ Austria akkreditieren lassen. Dennoch seien sie unbestritten anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen. Eine *** HEI (Category 2) folge derselben Qualitätssicherungslogik und müsse ihre Programme extern durch die B akkreditieren lassen.
Besonders schwer wiege, dass die belangte Behörde das wegweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2025, GZ. Ro 2022/01/0010, trotz des expliziten schriftlichen Hinweises im Vorverfahren keinerlei rechtlicher Würdigung unterzogen habe. Diese Ignoranz gegenüber der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stelle eine objektive Willkür dar. Der Verwaltungsgerichtshof stelle klar, dass für die Eintragungsfähigkeit „einzig maßgeblich ist, ob die verleihende Institution im Sitzstaat staatlich als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist“, sowie dass einer Behörde im Sinne des Prinzips der "gegenseitigen Anerkennung" nach Art. 21 AEUV „keine Kompetenz zukommt, eine über die formale Anerkennung im Sitzstaat hinausgehende qualitative Gleichwertigkeitsprüfung oder eine Überprüfung des Akkreditierungsmodus (wie etwa das Vorliegen einer Eigenakkreditierungsbefugnis) vorzunehmen“. Indem die belangte Behörde trotz Kenntnis dieser Judikatur an der unzulässigen Differenzierung zwischen „selfaccrediting“ und „licensed“ Institutionen festhalte, verletze sie die verfassungsrechtlich gebotene Bindung an Gesetz und Rechtsprechung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 22. Juni 2026 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen hiergerichtlich ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und in die ergänzend vorgelegte Stellungnahme samt Beilagen.
Mit E-Mail vom 21.01.2026 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Antrag auf Eintragung seines akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.)“, ausgestellt von der *** Academy in ***, in seine amtlichen Dokumente, insbesondere Personalausweis, Führerschein und Melderegister. Im Rahmen eines am 06.03.2026 mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geführten Telefonates schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Eintragung des akademischen Grades in seinen Personalausweis ein.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag insbesondere sein Diplom über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.)“, ausgestellt von der *** Academy in ***, die Lizenz der B (B) für die *** Academy als Higher Education Institution (Licence-Number ***), einen Screenshot aus der öffentlichen BDatenbank und eine Bestätigung der B vom 24.06.2025 vor.
Tatsächlich absolvierte der Beschwerdeführer auf der *** Academy in *** ein über 6 Semester dauerndes Bachelorstudium über 180 ECTS und wurde ihm nach dessen Abschluss am 20.07.2022 der akademische Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ verliehen.
Der *** Academy wurde im Jahre 2018 von der B (B) als staatliche Akkreditierungs- und Aufsichtsbehörde für Hochschulen in *** zur Lizenz-Nummer *** die Lizenz als staatlich akkreditierte Hochschule („Higher Education Institution“) erteilt. Die *** Academy ist demnach eine in *** staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, insbesondere aus den unbedenklichen vom Beschwerdeführer mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag und auch in seiner Beschwerde nochmals aufgezählten Urkunden. In weiten Bereichen, so in Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers und den Abschluss seines Studiums ist der Sachverhalt auch unstrittig.
Betreffend die Stellung der *** Academy als eine in *** staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ergeben sich die bezughabenden Feststellungen unzweifelhaft aus den dazu vom Beschwerdeführer auch hier unbedenklichen vorgelegten Bestätigungen der B (B). Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingeholten Stellungnahme der ENIC NARIC AUSTRIA vom 06.02.2026 ergibt sich lediglich, dass diese nur Qualifikationen von „self-accrediting“ higher education institutions bzw. Universitäten in *** bewertet und Hochschulen, die nur als „licensed“ higher education institutions gelistet sind – wie es offensichtlich bei der *** Academy der Fall ist – nicht bewertet werden können. Diese Auskunft, wonach eine Bewertung eben nach dem Wortlaut dieser Stellungnahme nicht möglich ist, schließt nicht aus, dass eben diese Hochschule in *** selbst als staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gilt, wie sich eben sehr wohl aus den vorgelegten Dokumenten ergibt.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 3 Abs. 2 und 2c Passgesetz 1992 (PassG) idF BGBl. I Nr. 123/2021:
„(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
(…)
(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.“
§ 6 Abs. 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) idF BGBl. II Nr. 325/2021:
„(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.“
§ 15 PassG-DV idF BGBl. II Nr. 325/2021:
„Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.“
§ 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) idF BGBl. I Nr. 120/2002:
„(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
(…)“
§ 88 Abs. 1 und 1a UG idF BGBl. I Nr. 120/2002:
„(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich die Eintragung des ihm verliehenen akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der *** Academy in *** unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 und 2c PassG.
Die Eintragung dieses akademischen Grades in den Personalausweis des Beschwerdeführers setzt gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 15 PassG-DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 voraus, dass, es sich erstens um eine „anerkannte postsekundäre Einrichtung“ und zweitens bei der verliehenen Bezeichnung um einen „akademischen Grad“ handelt.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 PassG-DV verweist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade auf § 88 UG „in der Fassung des Bundesgesetzes“ BGBl. I Nr. 20/2021. § 6 Abs. 1 PassG-DV legt mit § 88 UG nicht nur das Verweisungsobjekt fest, sondern enthält auch die Angabe der verwiesenen Fassung. Es handelt sich somit bei § 6 Abs. 1 PassG-DV um eine „statische“ Verweisung (vgl. etwa VfGH 21.06.2017, G 329/2016, Rn. 75; vgl. auch VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032, Rn. 17, mwN). Der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs. 1 PassG-DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG ist daher auf Basis der Rechtslage des Universitätsgesetzes idF des gemäß § 143 Abs. 60 UG mit 08. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 20/2021 auszulegen (vgl. dazu auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010).
Der 6. Abschnitt „Akademische Grade“ des II. Teils „Studienrecht“ des Universitätsgesetzes idF BGBl. I Nr. 20/2021 regelt in den §§ 87 bis 89 die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen (§ 87 und § 87a), das Führen akademischer Grade (§ 88) und den Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89). Der Begriff „akademischer Grad“ als solcher wird jedoch im Universitätsgesetz nicht definiert.
Die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 UG für die einzelnen ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade, und zwar Bachelor-, Master- und Doktorgrade sind für Bachelorstudien in § 51 Abs. 2 Z 10, für Masterstudien in Z 11 und für Doktoratsstudien in Z 14 festgelegt. Ebenso sind die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 UG für Universitätslehrgänge (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade (Mastergrade) in § 51 Abs. 2 Z 23 UG festgelegt. Schließlich legt § 55 Abs. 4 UG fest, welche akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen von individuellen Bachelor- und Masterstudien zu verleihen sind. Demnach dürfen Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes nur für ordentliche Studien, gesetzlich bestimmte Universitätslehrgänge und individuelle Bachelor- und Masterstudien gesetzlich festgelegte akademische Grade verleihen.
Auch in Bezug auf andere inländische postsekundäre Bildungseinrichtungen ist jeweils gesetzlich festgelegt, welche akademischen Grade diese Bildungseinrichtungen Absolventinnen und Absolventen welcher Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge verleihen dürfen, so etwa in § 8 Abs. 1 Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, für nach den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) akkreditierte Privathochschulen, in § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, für Fachhochschulen, in § 35 Z 15 und Z 16 iVm § 64 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 bzw. BGBl. I Nr. 32/2018, für öffentliche Pädagogische Hochschulen.
In Österreich kann daher nur ein gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter, von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehener akademischer Grad gemäß § 88 Abs. 1a erster Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 in öffentliche Urkunden eingetragen werden (vgl. auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010).
Zweck der Bestimmung des § 88 UG ist unter anderem die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden (vgl. die Materialien zu § 67 Universitäts-Studiengesetz UniStG, RV 588 BlgNR 20. GP, 100, der Vorgängerbestimmung des § 88 UG), wobei seit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81, „im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen ... lediglich die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden verlangt werden kann“ (vgl. die Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, RV 1134 BlgNR 24. GP, 94).
Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010) sind angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden und der Beschränkung der Eintragung ausländischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 auf solche, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw. EWR Mitgliedstaates verliehen wurden, unter dem Begriff „akademischer Grad“ in § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 jene sowohl von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, als auch von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates an Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehene Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung als akademischer Grad staatlich anerkannt sind.
Für die Ausstellung von Personalausweisen sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig, bei der Ausstellung von Reisedokumenten ist jedoch das Unionsrecht, insbesondere das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beachten (vgl. EuGH 22.02.2024, Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date, C 491/21, Rn. 38, mwN). Gleiches gilt für die Anerkennung akademischer Grade zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese fällt als Teil der Bildungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch ist dabei einerseits auf unionsrechtliche Regelungen im Bereich des Berufsrechts (etwa die Richtlinie 2005/36/EG), andererseits auf die Rechte der Unionsbürger, wie etwa das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, Bedacht zu nehmen (vgl. Obwexer, Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung akademischer Grade, zfhr 2016/1, 2 und 10).
Zusammengefasst sind unter den Begriff „akademischer Grad“ im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 solche von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind (vgl. auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/0010).
Im konkreten Fall ist offenkundig und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten behauptet, dass es sich bei dem von der *** Academy verliehenen Titel „Bachelor of Science (B.Sc.)“ um einen in *** auch staatlich anerkannten „akademischen Grad“ handelt.
So bleibt die Frage zu klären, ob es sich eben bei der *** Academy in *** um eine „anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung“ handelt. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass auf Basis der vom Beschwerdeführer auch vorgelegten Urkunden der *** Academy im Jahre 2018 von der B (B) als staatliche Akkreditierungs- und Aufsichtsbehörde für Hochschulen in *** zur Lizenz-Nummer *** die Lizenz als staatlich akkreditierte Hochschule („Higher Education Institution“) erteilt wurde und die *** Academy demnach eine in *** staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ist.
Der Gesetzgeber definiert nun in der Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 1 UG exakt, was im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes grundsätzlich als „anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung zu verstehen ist. Danach gilt als eben solche, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Unbestritten führt die *** Academy Studien im Ausmaß von mindestens 6 Semestern durch und wurde ein eben solches vom Beschwerdeführer auch absolviert. Ebenso unbestritten setzt die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraus; auch hier wird Gegenteiliges von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht behauptet. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die *** Academy auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, so eben auf Grund des *** Rechtes, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt ist.
Soweit sich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der ENIC NARIC AUSTRIA beruft, ist aus dieser lediglich zu erkennen, dass diese eine Bewertung der *** Academy nicht vornehmen konnte. Aus welchen Gründen die ENIC NARIC AUSTRIA in weiterer Folge zum Ergebnis kam, dass die *** Academy „somit nicht als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG zu qualifizieren“ sei und daher „weder die Führung noch Eintragung verliehener Abschlussbezeichnungen zulässig“ sei, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Vor allem handelt es sich hier jedoch um eine Rechtsfrage, die einzig von der entscheidenden Behörde zu klären ist. Auch vom Verwaltungsgerichtshof wurde – allerdings zu anderen Beweisthemen – wiederholt festgehalten, dass eine Bestätigung der ENIC NARIC AUSTRIA zweckmäßig und sinnvoll sein kann (vgl. z.B. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129); eine Bindung an diese Stellungnahme besteht für die entscheidende Behörde jedoch selbst zur Klärung der Tatsachenfrage nicht.
Im Ergebnis ist daher auch in Bezug auf die *** Academy von einer (ausländischen) anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung auszugehen, sodass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 1 UG erfüllt sind und daher die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1a UG vorliegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung seines akademischen Grades in seinen Personalausweis war daher Folge zu geben, auf Grund dessen spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen außerdem einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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