LVwG N LVwG-AV-41/001-2026

LVwG-AV-41/001-2026Landesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; nachträgliche Baubewilligung; Verkehrsfläche; Verfahrensrecht; res iudicata;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-41/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.41.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 22. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend nachträglicher Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Privatstraße samt Stahlbeton-Stützmauer und Stahlbeton-Überplattung (Tunnel) abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die (nachträgliche) Bewilligung zur Errichtung einer Verkehrsfläche (überdachte Galerie) auf den Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** KG ***. Dabei wurde das Vorhaben wie folgt planlich dargestellt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der der Marktgemeinde *** vom 10. August 2023, Zl. ***, wurde das vorgenannte Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens aus raumordnungsfachlicher Sicht festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Verkehrsfläche nicht widmungskonform sei, da Widersprüche zu den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 festgestellt werden konnten. Zudem sei eine Überbauung der Grundstücksgrenze, die gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, gemäß § 49 NÖ Bauordnung nicht zulässig und somit nicht bewilligungsfähig. Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** sei eine Verkehrsfläche, die als unterirdischer Tunnel ausgeführt werden soll, vorgesehen. Diese Verkehrsfläche soll dem Befahren der auf *** Seite errichteten Tiefgarage dienen. Über das Gemeindegebiet *** kommend soll über eine Kurve im Gemeindegebiet von *** in den Tunnel eingefahren werden, um anschließend in die Tiefgarage auf dem Gemeindegebiet von *** zu gelangen. In Bezug auf die Verkehrsfläche, welche als unterirdische Fahrbahn ausgeführt werden soll, sei festzustellen, dass es sich dabei um keine Nutzung handelt, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient. Die Errichtung einer Verkehrsfläche sei somit nicht zulässig. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Bewilligung zur Errichtung einer Privatstraße samt Stahlbeton-Stützmauer und Stahlbeton-Überplattung (Tunnel) auf den Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** KG ***. Dabei wurde das Vorhaben wie folgt planlich dargestellt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der der Marktgemeinde *** vom 6. Oktober 2025, Zl. ***, wurde das vorgenannte Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 6. Juni 2023 erstmals um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Verkehrsfläche (Tunnel) an der gegenständlichen Örtlichkeit angesucht habe. Dieser Antrag sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 10. August 2023 abgewiesen worden. Der nunmehr beantragten nachträglichen Bewilligung der konsenslos errichteten Privatstraße samt Stahlbeton Stützmauer und Stahlbeton Überplattung stehe somit die angeführte Bescheidlage entgegen.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Unstrittig hat die nunmehrige Berufungswerberin erstmals mit Antrag vom 06.06.2023 um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer (zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten) Verkehrsfläche (Tunnel) an der gegenständlichen Örtlichkeit angesucht.

Dieser Antrag wurde - ebenso unstrittig - mit ha Bescheid vom 10.08.2023 abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtkräftig.

Nunmehr wurde eine nachträgliche Bewilligung der konsenslos errichteten Privatstraße samt Stahlbeton Stützmauer und Stahlbeton Überplattung begehrt.

Wie die Berufungswerberin ausführt, ist auch bei einem vorliegenden Abbruchbescheid eine nachträgliche Baubewilligung zulässig/möglich, sofern ein geändertes Bauansuchen eingebracht wird und darin neue, für die Beurteilung relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

Hier liegt jedoch weder ein geändertes Bauansuchen vor noch haben sich für die Beurteilung relevante Umstände verändert. Vielmehr handelt es sich um genau das gleiche Bauansuchen bzw. Bauvorhaben, dass mit Bescheid vom 10.08.2023 - rechtskräftig - abgewiesen wurde.

Daran vermag auch die geänderte Textierung, einmal „Verkehrsfläche (Tunnel)“ und dann „Privatstraße samt Stahlbeton Stützmauer und Stahlbeton Überplattung“ nichts zu ändern. Inhaltlich ist völlig klar, dass ein dasselbe Bauvorhaben vorliegt, da dieses bereits faktisch errichtet ist.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung abzuweisen da dem gegenständlichen Baubewilligungsansuchen bereits eine rechtskräftige Entscheidung gegenübersteht und daher infolge Identität der Sache nicht neuerlich darüber abgesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund war auch die übrigen in der Berufung relevierten Punkte nicht einzugehen.“

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„1. Verletzung von Verfahrensvorschriften

Mangelnde Begründung

Der angefochtene Bescheid leidet an einer gravierenden Begründungsmangelhaftigkeit, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Parteiengehörs darstellt.

Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung ausschließlich auf die pauschale Behauptung, es läge "Identität der Sache" vor, ohne dies näher zu begründen oder zu prüfen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit unserem konkreten Vorbringen fehlt zur Gänze.

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Eine ordnungsgemäße Begründung ist Voraussetzung dafür, dass wir unsere Rechte wahrnehmen können.

Unterlassung der Beweisaufnahme

Die belangte Behörde hat keinerlei Beweise aufgenommen und sich nicht mit den vorgebrachten geänderten Umständen auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob

S tatsächlich eine Identität der Sache vorliegt,

S sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat,

S die Befürwortung durch die Stadtgemeinde *** eine relevante Änderung darstellt,

S ob eine Widmungswidrigkeit tatsächlich vorliegt.

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Keine res iudicata

Die belangte Behörde verkennt, dass ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid nicht zwingend einem neuerlichen Antrag entgegensteht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat.

Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata) hindert die Behörde nicht daran, bei geänderter Sach- oder Rechtslage neuerlich über einen Antrag zu entscheiden. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob solche Änderungen vorliegen, anstatt pauschal von "Identität der Sache" auszugehen.

Geänderte Sachlage

Folgende Umstände wurden von der belangten Behörde nicht gewürdigt:

Die Befürwortung des Projekts durch die Stadtgemeinde *** stellt eine wesentliche Änderung der Sachlage dar.

Die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens wurde präzisiert (Privatstraße samt Stahlbeton-Stützmauer und Stahlbeton-Überplattung statt bloß "Verkehrsfläche (Tunnel)")

Es wurden weiters keine Feststellungen getroffen, ob sich die Widmungssituation geändert hat.

Verletzung der Entscheidungspflicht

Die belangte Behörde hat es unterlassen, über den gestellten Antrag inhaltlich zu entscheiden. Stattdessen wurde der Antrag mit einer Scheinbegründung abgewiesen, ohne die vorgebrachten Argumente zu würdigen.

Gemäß §68 AVG können Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen abgeändert werden. Dies zeigt, dass die Rechtskraft eines Bescheides nicht absolut ist und bei geänderten Umständen eine neuerliche Prüfung erfolgen kann und muss.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit unserem Berufungsvorbringen inhaltlich zu beschäftigen und auseinanderzusetzen, verweisen wir diesbezüglich auf unsere Berufungsausführungen und erheben dieses - zur Vermeidung allfälliger Verletzungen von Formvorschriften- auch zum Inhalt unsere Beschwerde wie folgt:

Nachträgliche Bewilligung trotz Abbruchauftrages

Der erlassene Abbruchbescheid vom 16.08.2023 dient ausschließlich der Baupolizei zur Beseitigung eines konsenslos errichteten Bauwerks und stellt keine dauerhafte Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens dar. Nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 ist bei Erlassung eines Abbruchauftrags nicht (mehr) zu prüfen, ob das betroffene Bauwerk bewilligungsfähig gewesen wäre; es darf ein Abbruchauftrag erlassen werden, ohne vorher zu untersuchen, ob eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist (VwGH 28.09.2021 Ra 2020/05/0111).

Es wird sohin in einem Abbruchsverfahren gerade keine inhaltliche Prüfung der Bewilligung eines Ansuchens vorgenommen. Der Abbruchbescheid nach §35 Abs 2 NÖ BO 2014 hat sohin lediglich exekutiven Charakter, begründet jedoch kein materiell-rechtliches Dauerhindernis für ein späteres Bauansuchen.

Auch bei einem vorliegenden Abbruchbescheid kann eine nachträgliche Baubewilligung zulässig sein, sofern ein geändertes Bauansuchen eingebracht wird und darin neue, für die Beurteilung relevanten Umstände berücksichtigt sind. Liegen nun wesentliche geänderte Umstände vor – etwa das Vorliegen einer bislang fehlenden forstrechtlichen Bewilligung, eine Koordination mit der Nachbargemeinde oder neue Erkenntnisse zur Flächenwidmung -, so ist das Bauansuchen unter Einbeziehung dieser Umstände neu zu beurteilen.

Der VwGH hat klargestellt, dass die Frage einer möglichen nachträglichen Bewilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abbruchauftrages gerade offenbleibt (VwGH 28.09.2021 Ra 2020/05/0111). Daraus folgt rechtlich, dass die konsenslos errichtete Privatstraße samt Stahlbeton Stützmauer und Stahlbeton Überplattung trotz eines zwischenzeitlich ergangenen Abbruchauftrages nachträglich zu bewilligen ist. Der Abbruchbescheid vom 16.08.2023 steht sohin der Bewilligung nicht entgegen, sondern verliert vielmehr seine „Bedeutung", sofern unser Ansuchen durch die nachträgliche Baubewilligung bewilligt wird.

Forstrechtliche Bewilligung

Die belangte Behörde hat es unterlassen, im gegenständlichen Verfahren Beweise aufzunehmen.

Überbauung der Gemeindegrenze iSd § 49 NÖ BO 2014

Durch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung und die vertragliche Abstimmung zwischen den beteiligten Grundeigentümern (Stadtgemeinde *** und den privaten Liegenschaftseigentümern in ***) ist der Zweck des § 49 NÖ BO 2014 - die Rechte der Grundstückseigentümer zu wahren - erfüllt; die Stadtgemeinde *** befürwortet vielmehr das vorliegende Projekt. Die strikte Anwendung des § 49 NÖ BO 2014 würde im gegenständlichen Fall zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, nämlich der Verhinderung einer von beiden Gemeinden gewollten gemeindeübergreifenden Infrastrukturmaßnahme, die benötigt wird.

Widmung und raumordnungsrechtlicher Aspekt

Das Bauansuchen wurde bis dato von der belangten Behörde zusätzlich aus dem Grund abgewiesen, da das Bauvorhaben nach §20 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 widmungswidrig sei. Die betroffenen Grundstücke liegen im Grünland Land- und Forstwirtschaft; nach Auffassung der Behörde seien dort Verkehrsflächen nicht zulässig. Dies stellt jedoch eine Scheinbegründung dar und lässt wesentlich Sachverhaltselemente vermissen.

Die gegenständliche Privatstraße liegt gemäß Flächenwidmungsplan zur Gänze im Grünland (Widmungsart „Land- und Forstwirtschaft"). Unter Verweis auf §20 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 wurde pauschal die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens abgeleitet und unser Ansuchen ohne weitergehende raumordnungsfachliche Prüfung abgewiesen.

Dadurch wurde der maßgebliche Planungsrahmen und die besondere Funktion der projektierten Verkehrsfläche unzureichend berücksichtigt.

Zutreffend ist, dass im Grünland mit der Widmung „Land- und Forstwirtschaft" gemäß § 20 Abs 2Zia NÖ Raumordnungsgesetz 2014 grundsätzlich nur Bauwerke zulässig sind, die der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die besonderen Umstände jedoch völlig außer Acht gelassen.

Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt, liegt bereits eine forstrechtliche Bewilligung vor. Das bedeutet, dass nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 die Zulässigkeit des Bauvorhabens - insbesondere unter den Aspekt des Waldschutzes und sonstiger öffentlicher Interessen – geprüft und bewilligt wurde. Die Niederösterreichische Bauordnung selbst nimmt Bauwerke aus ihrem Anwendungsbereich aus, deren Regelung in anderen Gesetzen erfolgt und dort hinsichtlich baurelevanter Kriterien geprüft wurde. Gerade solch eine forstrechtliche Bewilligung zeigt, dass eine behördliche Interessenabwägung bereits erfolgt ist.

Dieser Umstand blieb bis dato völlig außer Betracht. Die belangte Behörde hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass mit der vorliegenden forstrechtlichen Bewilligung bereits ein wesentliches Genehmigungskriterium gegeben ist und das Bauvorhaben sohin durchgeführt werden kann.

Die geplante Privatstraße ist weiters dringend erforderlich, um die bereits bewilligte Tiefgarage nutzen zu können. Ohne die Erschließung durch die baurechtlich-versagte Privatstraße wäre die Tiefgarage praktisch unerreichbar, was eine „Widmungskonformität auf dem Papier" ad absurdum führt. Gemäß § 20 Abs 4 NÖ ROG 2014 ist bei Bauvorhaben im Grünland eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen; dabei ist zu berücksichtigen, ob geeignete Standorte im gewidmeten Bauland zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall liegt der einzige mögliche Anschluss an das öffentliche Netz im Bereich ***.

Wäre diese Prüfung nicht unterlassen worden, sondern - wie es die Behörde auch von amts wegen durchführen hätte müssen - eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Aspekte der Raumordnung erfolgt, ist zu klären und Lösungen zu finden, wie dieses offenkundig notwendige Infrastrukturvorhaben planungsrechtlich ermöglicht werden kann, anstatt es kategorisch abzuweisen.

Dieser widersprüchliche Zugang lässt ebenfalls auf eine Fehlbeurteilung schließen."

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025, eingelangt am 9. Jänner 2026, legte die Marktgemeinde *** den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 27. Mai 2026 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle unter Beziehung des ASV für Bautechnik, C eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** KG *** statt, in deren Verlauf vom Verhandlungsleiter und vom beigezogenen ASV Lichtbilder angefertigt wurden, die in der Folge zum elektronischen Akt genommen wurden. Im Zuge der Begehung konnte festgestellt werden, dass die Zufahrt zum Gebäudekomplex, der auf dem Gebiet der Stadtgemeinde *** errichtet worden ist, über die ***erfolgt. Man fährt im Untergeschoss ein, biegt unterirdisch nach rechts ab und gelangt dann auf das Grundstück Nr. ***, wo der Untergrund der Straße betoniert ist. In der Folge nimmt die Straße eine Kehre nach links um fast 180 Grad, wobei hier offenkundig Abtragungen des ursprünglichen Geländeniveaus erfolgt sind und nordseitig eine Steinwurfschlichtung errichtet worden ist. Diese Steinschlichtung erfolgte „trocken“ da dies nach Angaben der Beschwerdeführerin von der BH Tulln so aufgetragen worden sei (im Zuge der Bewilligung der Forststraße im Jahre 2023). In der Folge mündet die Straße nach der Kehre in ein Objekt, welches zum Hang hin eine vollflächige Stahlbetonwand aufweist und mit einer Stahlbetondecke einen oberen Abschluss bildet. In Richtung Westen ist besteht ein Sockelmauerwerk mit Stahlbetonsäulen und Richtung Zufahrt Tiefgarage ist ein flächiger Stahlbetonwandteil ausgeführt. Nach Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht zwischen diesem Objekt und dem Keller des Wohnkomplexes keine konstruktive Verbindung.

Im Rahmen der unmittelbar danach durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bestätigt, dass im Projekt aus 2023 zum Hang hin eine Stahlbetonmauer vorgesehen war. Nach Osten hin sei damals auch eine auf Stahlbetonstützen ruhende Überdachung mit einer Betonplatte vorgesehen gewesen. Zusätzlich sollten in Richtung Osten vor den Stahlbetonstützen verschieden hohe Betontröge positioniert werden, die den Hangverlauf abbilden sollten und begrünt werden sollten. Weiters sei das erste Feld dieses Tunnels mit einer Mauer versehen, die eine kleine Oberlichte aufweist. Diese Mauer sei notwendig um den Geländeverlauf zum Grundstück in *** zu „verschneiden“. Weiters sei vor diesen Trögen noch ein stählernes Rankgitter vorgesehen gewesen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass dieses Rankgitter nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Tulln nicht zur Ausführung gelangen sollte, da dies im Forstgesetz nicht möglich sei. Im verfahrensgegenständlichen Projekt aus 2025 sei eine Füllmauerwerk zwischen den Stahlbetonstützen vorgesehen. Diese Mauer soll dann mit Erdreich angeschüttet werden und aufgeforstet werden. Im Ergebnis soll dann eine komplette Untertunnelung der Zufahrt erfolgen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Stahlbetonstützen noch sichtbar sind, weil man das Verfahren abwarten wollte bevor man dann mit der Ausfachung der Felder (vorgefertigte Stahlbetonelemente) zwischen den Stahlbetonstützen fortfahren wollte. Vom beigezogenen ASV wurde dargelegt, dass beim ursprünglichen Projekt hangabwärts Betontröge sowie Stahlelemente als Rankhilfe vorgesehen waren. Dem gegenüber sei bei dem Projekt aus 2025 hangseitig eine Anböschung samt Bepflanzung vorgesehen. Bei Vergleich der beiden Pläne sei die Breite des Tunnels ident, während die Länge der westseitig im Hang befindlichen Mauer bei einer Länge von ca. 32 m um 23 cm differiere (32,83 mzu 32,60 m). Die Raumhöhe beider Bauwerke betrage in beiden Plandokumenten jeweils 3,2 m und sei die Dicke der Stahlbetondecke mit 35 cm angegeben. Augenscheinlich sei der Überzug im zweiten Projekt höher geplant als im ersten Projekt. Der augenscheinliche Unterschied könne aufgrund von fehlenden Maßkoten nicht verifiziert werden. Laut Ausführung der Beschwerdeführerin sei der Überzug ca. 20 cm höher geplant gewesen, da der Erdkörper für die zu pflanzenden Bäume höher sein sollte. Die ursprüngliche Zufahrt sei als talseitig offene Galerie geplant gewesen, deren Öffnungen mit Trögen und mit Rankgittern mit Grünpflanzen abgedeckt werden sollten. Optisch könne man durch die Grünpflanzen durch in die Galerie blicken. Die Öffnungen, welche nur mit Grünpflanzen verschlossen werden sollten, wurden auf massive Mauern geändert, wodurch aus der ursprünglich offenen Galerie ein geschlossener Tunnel werde. Dieser geschlossene Tunnel werde talseitig mit einer Erdböschung angeböscht, sodass möglich wenig von ihm in der Natur in Erscheinung tritt. Zusätzlich sei die Dicke des Erdkörpers vergrößert worden, wodurch sich die an der Vorderkante der Decke stehenden Mauer (Brüstung, Attika, Überzug) erhöht habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen ASV für Bautechnik sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026.

1.4. Feststellungen:

Im Vergleich der beiden Einreichpläne ist im Projekt aus 2023 zum Hang hin eine Stahlbetonmauer vorgesehen (vgl. oben Punkt 1.1.1.). Nach Osten hin ist eine auf Stahlbetonstützen ruhende Überdachung mit einer Betonplatte vorgesehen gewesen. Zusätzlich sollten in Richtung Osten vor den Stahlbetonstützen verschieden hohe Betontröge positioniert werden, die den Hangverlauf abbilden und begrünt werden sollten. Weiters ist das erste Feld dieses Tunnels mit einer Mauer versehen, die eine kleine Oberlichte aufweist. Diese Mauer sei notwendig um den Geländeverlauf zum Grundstück in *** zu „verschneiden“. Weiters war vor diesen Trögen noch ein stählernes Rankgitter vorgesehen, welches später nicht zur Ausführung gelangen sollte. Im Projekt aus 2025 (siehe oben Punkt 1.1.2.) ist ein Füllmauerwerk zwischen den Stahlbetonstützen vorgesehen. Diese so entstandene Mauer soll dann mit Erdreich angeschüttet werden und aufgeforstet werden. Im Ergebnis soll dann eine komplette Untertunnelung der Zufahrt erfolgen. Hangseitig ist eine Anböschung samt Bepflanzung vorgesehen.

Bei Vergleich der beiden Pläne ist die Breite des Tunnels ident, während die Länge der westseitig im Hang befindlichen Mauer bei einer Länge von ca. 32 m um 23 cm differiert (32,83 m zu 32,60 m). Die Raumhöhe beider Bauwerke beträgt in beiden Plandokumenten jeweils 3,2 m und ist die Dicke der Stahlbetondecke mit 35 cm angegeben. Augenscheinlich ist der Überzug im zweiten Projekt höher geplant als im Ersten. Der augenscheinliche Unterschied kann aufgrund von fehlenden Maßkoten nicht verifiziert werden.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Plan 2023Plan 2025

1.5. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt und in das öffentliche Grundbuch.

Der festgestellte Sachverhalt ist überwiegend als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich vorwiegend aus dem offenen Grundbuch und dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der eingeholten Stellungnahme des beigezogenen ASV für Bautechnik.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG idF BGBl. l. Nr. 82/2025:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 2015/05/0021, VwGH Ra 2015/05/0060 und VwGH Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

3.1.2.

Bei dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Gegenstand zur Beurteilung der Frage, ob eine res iudicata vorliegt, sind somit die von der Beschwerdeführerin als Bauwerberin eingereichten Projekt in den Fassungen vom 6. Juni 2023 sowie vom 6. Juni 2025 samt den dazu gehörigen Plänen, Gutachten und Befunden.

Es ist insoweit unstrittig, dass es sich bei den jeweils eingereichten Bauvorhaben aus 2023 und 2025 um Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung eines in der Natur schon im Grünland errichteten Bauwerkes handelt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Entschiedene Sache liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Es obliegt dem Beschwerdeführer, der einen im Grunde des § 68 Abs 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheide, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war (vgl. VwGH 2007/10/0041).

Im vorliegenden Fall hat der dem Verfahren beigezogene ASV für Bautechnik an Hand der vorgelegten Einreichpläne aus 2023 und aus 2025 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Vergleich der beiden Pläne die Breite des Tunnels bzw. der Galerie ident sei, während die Länge der westseitig im Hang befindlichen Mauer bei einer Länge von ca. 32 m um 23 cm differiere (32,83 m zu 32,60 m). Die Raumhöhe beider Bauwerke betrage in beiden Plandokumenten jeweils 3,2 m und sei die Dicke der Stahlbetondecke mit 35 cm angegeben. Augenscheinlich sei der Überzug im zweiten Projekt höher geplant als im ersten Projekt.

Weicht ein Bauvorhaben nach dem Inhalt des ordnungsgemäß belegten Baugesuches nur in einem unwesentlichen Nebenumstand von einem Projekt, für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden ist, ab (französisches Fenster anstelle eines Balkons bei sonst gleicher Größe und gleichem planerischen Inhalt des Vorhabens, gerichtet auf die Schaffung von Wohnflächen im Gesamtausmaß von ca. 120 m²), so liegt entschiedene Sache (res iudicata) mit dem Ergebnis vor, dass das neue Bauansuchen zurückzuweisen ist (vgl. VwGH VwSlg. 1340/80).

Im vorliegenden Fall besteht - bei nahezu identer Kubatur - der einzige Unterschied der eingereichten Projektunterlagen darin, dass der Raum zwischen den Stahlbetonstützen mit Füllmauerwerk versehen werden soll. Im Projekt aus 2023 waren demgegenüber vor den Stahlbetonstützen verschieden hohe Betontröge vorgesehen, die den Hangverlauf abbilden und begrünt werden sollten. Daraus folgt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nur in einem unwesentlichen Nebenumstand vom Projekt aus 2023, für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden ist, abweicht.

Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. VwGH 2005/07/0035 mwN, VwGH 2001/12/0181 und VwGH Ra 2020/22/0012). Vor diesem Hintergrund ist die vom Bürgermeister getroffene abweisliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

3.1.3.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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