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LVwG-AV-830/001-2026•LVwG N LVwG-AV-830/001-2026
LVwG-AV-830/001-2026Landesverwaltungsgericht05.06.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 21. April 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Informationsbegehrens, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Oktober 2025 ein Informationsbegehren an die Marktgemeinde *** (in der Folge: Marktgemeinde) in Zusammenhang mit dem ***. Dieses wurde aufgrund entsprechender Anleitungen durch Mitarbeiter der Marktgemeinde mehrfach adaptiert und wurde mit E-Mail vom 5. November 2025 schließlich auf „Verträge (o.Ä.) die direkt zwischen der Marktgemeinde *** und dem Bauwerber des *** seit 1.1.2024 geschlossen wurden“ eingeschränkt.
Mit E-Mail vom 10. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Marktgemeinde mitgeteilt, dass im Mai 2025 ein Vertrag gemäß § 17 NÖ ROG 2014 mit dem Bauwerber abgeschlossen wurde. Zudem wurde der Vertragsinhalt erläutert.
Mit E-Mail vom 11. November 2025 dankte der Beschwerdeführer für die Übermittlung des Textes, bat jedoch um Bereitstellung des gesamten Dokuments.
Nach einer Nachfrage des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2025 erging als Antwort auf das E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.November 2025 mit E-Mail vom 17. Dezember 2025 ein E-Mail einer Mitarbeiterin der Marktgemeinde, in dem ausgeführt wurde, es gehe aus dem E-Mail des Beschwerdeführers nicht hervor, welche konkreten Informationen er begehre. Das Schreiben sei damit unklar bzw. unpräzise geblieben. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG, unter Hinweis auf eine Zurückweisung bei Nichtentsprechung, zur Konkretisierung seines Antrags binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer der Mitarbeiterin der Marktgemeinde mit, er „beantrage die Bereitstellung des gesamten Vertrages, nicht nur Teile davon.“
Mit weiterem E-Mail vom 16. Jänner 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beantwortungsfrist seit seiner letzten Nachricht sei abgelaufen, auch Verträge fielen gemäß § 2 Abs. 2 IFG unter „Informationen von allgemeinem Interesse“, er sei der Meinung, dass seine Anfrage nicht unklar bzw. unpräzise sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer für den Fall der Informationsverweigerung einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, wurde über den vom Beschwerdeführer gestellten „Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG“ dahingehend entschieden, dass der Antrag vom 6. Oktober 2025, in der modifizierten Version vom 11. November 2025 (laut Spruch des Bescheides lautend: „Ich bitte jedoch um Bereitstellung des gesamten Dokuments“), gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers sei mehrfach modifiziert worden und in der Fassung vom 5. November 2025 sei der Antrag vollinhaltlich beantwortet worden. Die mit E-Mail vom 11. November 2025 begehrte Bereitstellung des gesamten Vertrages sei gesondert zu beurteilen, es sei nicht klar, welcher Vertrag gemeint sei. Verträge fielen zwar grundsätzlich unter den Informationsbegriff gemäß § 2 Abs. 1 IFG, der im Schreiben vom 7. November 2025 erwähnte Vertrag stelle aber keine Information von allgemeinem Interesse gemäß § 2 Abs. 2 IFG dar. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Konkretisierung seines Anbringens aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb das Informationsbegehren zurückgewiesen wurde. Weiters wurde (unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG und Anführung von Kategorien) darauf hingewiesen, dass die Interessen der Marktgemeinde und der betroffenen Vertragspartner das Informationsinteresse überwögen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Übermittlung des gesamten Vertrages „mangels hinreichender Präzisierung […] sowie aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen gemäß § 6 IFG“ „gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen“ war.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei unzutreffend, dass das Informationsbegehren des Beschwerdeführers zu unpräzise gewesen sei, weil sich schon aus bestimmten Formulierungen der Marktgemeinde und insbesondere aus der durchgeführten Interessenabwägung ergebe, dass der Gemeinde klar gewesen sei, auf welchen Vertrag sich die Anfrage bezog. Es sei auch falsch, dass der Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich beantwortet worden sei. Der Vertrag sei von allgemeinem Interesse und die genannten schutzwürdigen Interessen könnten eine Abweisung des Antrages nicht rechtfertigen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. April 2026, Zl. , wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag in der Fassung vom 5. November 2025 sei vollinhaltlich beantwortet worden, die inhaltliche Zusammenfassung stelle einen Kompromiss zwischen Geheimhaltungsinteressen und Informationsfreiheit dar. Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag zur Konkretisierung nicht nachgekommen sei, sei das Informationsbegehren im angefochtenen Bescheid rechtmäßig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung seinen Antrag erneut geändert (auf Bereitstellung des gesamten Vertrages aus dem Mai 2025), weshalb im Berufungsverfahren primär die Zulässigkeit der Antragsänderung zu beurteilen sei. Dieser Vertrag stelle keine Information von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG dar und stelle daher auch keine Information gemäß § 2 IFG dar. „Ungeachtet der Tatsache, dass keine Information im Sinne des § 2 IFG“ vorliege, sei die Gemeinde auch ihrer Pflicht zur Informationserteilung gemäß § 6 Abs. 2 IFG nachgekommen und eine entsprechende Interessenabwägung erfolgt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass der „Antrag auf Bereitstellung des gesamten Vertrages zwischen der Marktgemeinde *** und dem Bauwerber des Projekts „“ aus Mai 2025 […] aus den oben genannten Gründen daher abzuweisen [war]. Die entsprechenden relevanten Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Vertrag aus Mai 2025 wurden dem Berufungswerber bereits […] mitgeteilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass über die Berufung vom Verwaltungsgericht entschieden werde und es unzutreffend sei, dass eine Zusammenfassung zur vollinhaltlichen Informationsbekanntgabe ausreiche. Eine Antragsänderung sei mit der Berufung nicht erfolgt, der Vertrag stelle eine Information von allgemeinem Interesse dar. Die Interessenabwägung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und die belangte Behörde sei unzuständig gewesen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) …
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
„Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) und (2) …
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
…“
4.1. Zum Antrag, zur Sache des Berufungsverfahrens und zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag in der Fassung vom 5. November 2025 Informationen zu „Verträge[n] (o.Ä.) die direkt zwischen der Marktgemeinde *** und dem Bauwerber des *** seit 1.1.2024 geschlossen wurden“. Mit E-Mail vom 10. November 2025 teilte die Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass „im Mai 2025 ein Vertragsabschluss gemäß § 17 NÖ ROG 2014 mit dem Bauwerber“ des *** erfolgt sei und traf nähere Ausführungen zum Vertragsinhalt. Die auf dieses E-Mail ergangene Antwort des Beschwerdeführers vom 11. November 2025, wonach er sich für die Übermittlung des Textes bedanke, jedoch um Bereitstellung des gesamten Dokuments ersuche, kann im dargestellten Zusammenhang nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung des gesamten, im Schreiben vom 10. November 2025 erwähnten Vertrages vom Mai 2025 zwischen der Marktgemeinde und dem Bauwerber begehrte.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag in der Fassung vom 5. November 2025 ausreichend konkret um Informationen ansuchte und die Marktgemeinde dem Beschwerdeführer auch entsprechende Informationen zu dem (offenbar im begehrten Zeitraum einzigen) zwischen der Marktgemeinde und dem Bauwerber abgeschlossenen Vertrag übermittelte, ist die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. November 2025 nicht als Informationsbegehren oder Änderung eines solchen zu verstehen, sondern hat der Beschwerdeführer damit vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht die (mit dem Informationsbegehren in der Fassung vom 5. November 2025) begehrte Information nicht vollständig erteilt wurde.
Eine Unklarheit bzw. Präzisierungsbedürftigkeit, die ein Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG gerechtfertigt hätte, lag somit in diesem Zusammenhang nicht (mehr) vor. Auf die Frage, ob der mit E-Mail erteilte Mängelbehebungsauftrag der zuständigen Behörde (konkret als dem Bürgermeister der Marktgemeinde) überhaupt zugerechnet werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.
Entgegen den Ausführungen im Berufungsbescheid ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht als Antragsänderung zu deuten (weshalb auch nicht näher auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen in Hinblick auf die erfolgte erstinstanzliche Zurückweisung des Informationsbegehrens einzugehen ist), weil der Vertrag vom Mai 2025 bereits vom Informationsbegehren in der Fassung vom 5. November 2025 erfasst war.
4.1.2. Zur Sache des Berufungsverfahrens:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, wurde über den vom Beschwerdeführer gestellten „Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG“ dahingehend entschieden, dass der Antrag vom 6. Oktober 2025, in der modifizierten Version vom 11. November 2025 (laut Spruch des Bescheides lautend: „Ich bitte jedoch um Bereitstellung des gesamten Dokuments“), gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde.
Wenngleich in der Begründung dieses Bescheides auch auf die Geheimhaltungstatbestände gemäß § 6 IFG eingegangen wird, ist aus dem Spruch des Bescheides eindeutig ersichtlich, dass damit das Informationsbegehren des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags als unzulässig zurückgewiesen wurde. Vom Bürgermeister wurde somit nur über die prozessuale Zulässigkeit des Informationsbegehrens entschieden, weshalb für die Berufungsbehörde „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, war (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).
Festzuhalten ist, dass eine derartige bescheidmäßige Zurückweisung eines Informationsbegehrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages keine Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 IFG erfordert, sondern eine solche bereits aufgrund der im Mängelbehebungsauftrag zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Behörde von Amts wegen zu ergehen hat (dazu, dass bereits das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren ist, in dem mitunter die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Frage kommt, siehe § 7 Abs. 4 IFG). Mangels Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 IFG steht der Behörde für eine derartige Entscheidung auch die allgemeine Frist von sechs Monaten für eine Zurückweisung zur Verfügung.
4.1.3. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. April 2026, Zl. IFG-1/2026, wurde im Spruch die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung einer Berufung ist als Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zu werten, vorliegend also als (den erstinstanzlichen Bescheid ersetzende Entscheidung über die) Zurückweisung des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers (vgl. dazu etwa VwGH 29.05.2013, 2011/22/0188; 21.03.2013, 2011/06/0118). An dieser Deutung des eindeutigen Spruches des bekämpften Bescheides vermag auch die teils im Widerspruch dazu stehende Begründung (in der teils inhaltlich auf eine Interessenabwägung eingegangen wird und zudem ausgeführt wird, der Antrag des Beschwerdeführers sei abzuweisen) nichts zu ändern.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Deutung des Berufungsbescheides als inhaltliche Entscheidung über das Informationsbegehren des Antragstellers, die Berufungsentscheidung in Hinblick auf die Ausführungen unter 4.1.2. wegen Überschreitung der Sache und insoweit Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die Zurückweisung des Informationsbegehrens zu Recht erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung über das Informationsbegehren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
4.2. Zur Zuständigkeit des Gemeindevorstands:
Das Informationsbegehren vom 6. Oktober 2025, in der modifizierten Form von 5. November 2025, bezieht sich auf von der Marktgemeinde *** privatrechtlich abgeschlossene Verträge. Diese Tätigkeit fällt gemäß Art. 118 B-VG iVm. 116 Abs. 2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Umso mehr muss vom Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden, in dem eine Zurückweisung des Informationsbegehrens erfolgte, also nicht § 11 IFG, sondern die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. In Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2025 ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG im Rahmen der Adhäsionskompetenz allenfalls durch den Landesgesetzgeber möglich wäre, weil ein solcher Ausschluss in Niederösterreich allenfalls erst mit 1. Jänner 2026 erfolgt wäre und anhängige Fälle jedenfalls nach der alten Rechtslage weiterzuführen sind (siehe § 126 Abs. 14 der NÖ Gemeindeordnung 1973).
Der Gemeindevorstand war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters zuständig.
Wie bereits unter 4.1.1. dargelegt, hat der Beschwerdeführer (spätestens) mit 5. November 2025 ein ausreichend konkretes Informationsbegehren gestellt, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein Mangel mehr vorlag und daher auch ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die nachfolgende Zurückweisung des Informationsbegehrens nicht mehr zulässig war.
Die Berufungsbehörde hätte daher den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben gehabt, um den Weg für eine inhaltliche Entscheidung über das Informationsbegehren durch den Bürgermeister der Marktgemeinde freizumachen. Da diese jedoch den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat, ist der Beschwerde stattzugeben und diese (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auszusprechen.
Im weiteren Verfahren wird der Bürgermeister der Marktgemeinde darüber zu entscheiden haben, ob (über die bereits erteilten Informationen hinaus) dem Beschwerdeführer Zugang zu weiteren Informationen, nämlich dem gesamten begehrten Vertrag aus dem Mai 2025 oder Teilen davon, erteilt wird oder nicht, wobei im Falle der Nichterteilung ein entsprechender Bescheid zu erlassen sein wird.
Wenngleich bereits in den Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde und der belangten Behörde in der Begründung zum Ausdruck kommt, dass diese davon ausgehen, dass eine weitere Informationserteilung nicht in Frage kommt, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Hinblick auf die Ausführungen unter 4.1.2. und 4.1.3. eine inhaltliche Entscheidung darüber verwehrt und hat, so diese Ansicht aufrecht erhalten wird, der Bürgermeister der Marktgemeinde eine solche Nichterteilung normativ auszusprechen, wogegen dem Beschwerdeführer wiederum das Rechtsmittel der Berufung offenstehen würde.
Dazu sei allerdings – nicht bindend – darauf hingewiesen, dass im bisherigen Verfahren korrekterweise die betroffene Person gemäß § 10 Abs. 1 IFG von der beabsichtigten Informationserteilung informiert wurde. Ob bzw. wie die betroffene Person darauf reagiert hat, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die betroffene Person wäre auch zu einer allfälligen weitergehenden Informationserteilung zu hören. Sollte die betroffene Person der Informationserteilung zustimmen, sind zumindest aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Akteninhalt keine Anhaltspunkte für weitere gegen die Informationserteilung sprechende Gründe ersichtlich.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Frage, ob es sich beim betroffenen Vertrag um eine Information von allgemeinem Interesse gemäß § 2 Abs. 2 IFG handelt, in antragsbezogenen Verfahren nach dem IFG keine Bedeutung zukommt. Diese Einstufung ist lediglich für die Frage der proaktiven Informationspflicht gemäß § 4 IFG von Bedeutung, wobei die hier betroffene Marktgemeinde aufgrund ihrer Bevölkerungszahl von dieser Verpflichtung ohnehin ausgenommen ist. Bei dem Vertrag handelt es sich aber jedenfalls um eine Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG (die in Hinblick auf die bereits erteilten Informationen auch vorhanden und verfügbar sein dürfte), weshalb grundsätzlich eine Informationserteilung in Betracht kommt.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und auch eine weitere Klärung der Sachlage nicht zu erwarten gewesen wäre.
6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.2.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage den angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde wegen Unzuständigkeit zu beheben bzw. allenfalls in eine Zurückweisung der Berufung zu ändern gehabt hätte.
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