LVwG N LVwG-AV-703/001-2026

LVwG-AV-703/001-2026Landesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; übergangene Partei; Hochwasserabflussgebiet; Schutzzweck; subjektiv-öffentliches Recht; Projektgenehmigungsverfahren; entschiedene Sache;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-703/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.703.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) A, 2.) B und 3.) C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.03.2026, Zl. ***, betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung von Anträgen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 7.5.2019, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) E und F unter Anwendung von u.a. § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die „wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau von 8 Reihenhäusern sowie den Umbau des bestehenden Gebäudes in 2 Wohneinheiten im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) der ***.“

Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer näher bezeichneten Projektbeschreibung und näher bezeichneten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 18.2.2026 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) die nachstehenden Anträge:

„[…]

2. den Einschreitern, somit Frau A, Frau B und Herrn C (auch als Grundeigentümer) jeweils ihre Parteieneigenschaft im Verfahren als Anrainer, insbesondere in Bezug auf die von ihnen am Eigengrund betriebenen Brunnenanlagen zu gewähren und diese als Parteien in das wasserrechtliche Verfahren zur neuen Entscheidung oder zur Verfahrensergänzung einzubeziehen;

3. den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2019 wegen wesentlicher Veränderungen der zu beurteilenden Situation aufzuheben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren als Voraussetzung für eine neue Entscheidung (mit Parteistellung aller drei Einschreiter) einzuleiten, in eventu

4. den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2019 dahingehend abzuändern, dass die antragsgemäße Bewilligung versagt wird und seitens der mitbeteiligten Parteien ein neues Genehmigungsansuchen mit vollständigen Projektunterlagen einzubringen ist, in eventu

5. festzustellen, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 07.05.2019 durch Überschreiten der auferlegten Befristung mit 31.03.2022 erloschen und rechtsunwirksam ist.“

Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 18.9.2025 die Beschwerde der Beschwerdeführer auch dieses Verfahrens gegen die Baubewilligung der Marktgemeinde *** vom 21.11.2023 als unbegründet abgewiesen habe. In der Entscheidung sei jedoch hervorgehoben worden, dass infolge der vorliegenden Projektänderung nach Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7.5.2019 es einer neuen und nochmaligen Überprüfung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde bedürfe. Einer allfälligen Verlängerung der im zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Frist für die Bauvollendung mit 31.3.2022 habe eine Prüfung des gegebenen neuen Sachverhaltes zuvor zu gehen. Durch das wasserbautechnische Gutachten zur Frage der Versickerung, welches im Bauverfahren eingeholt worden sei, sei eine neue wasserrechtliche Entscheidungsgrundlage geschaffen worden. Dem wasserbautechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die neu geplante Sickerbox 1 in ihrer Lage, Dimensionierung und Funktionserfüllung in Frage gestellt werde. Auch bestünde eine Beeinflussung der Nutzwasserverwendung aus den Hausbrunnen der drei Beschwerdeführer. Die Sickerbox 1 sei unter jener Retentionsfläche vorgesehen, welche nach dem Lageplan vom 7.12.2018 die Entscheidungsgrundlage für die wasserrechtliche Genehmigung vom 7.5.2019 gewesen sei. Diese werde ihrer Rückhaltefunktion bei Hochwasser durch zusätzlich austretendes Niederschlagswasser von der Sickerbox 1 beraubt. Auch die Lage der Sickerbox 2 erscheine aus ihrer unmittelbaren Nähe zur kontaminierten Fläche aus dem Sanierungskonzept für die Grundstücke ***, *** und *** bedenklich, weil der Sickerwasseraustritt zu einer zusätzlichen Verteilung der festgestellten Kontaminierung auf bisher unbelastete Grundstücke führen müsse. Letztlich sei auch der geplante Einbau der Sickerbox 3 dort, wo im durchgeführten Schurf Kohlenwasserstoffe gefunden worden seien, unverständlich.

Wesentlich sei weiters, dass die Marktgemeinde *** als vermeintlichen Schutz vor Hochwasserereignissen für Siedlungsbereich Dämme und Schutzmauern errichten wolle, wodurch sich das Gesamtwasserverhalten der *** und der Niederschlagswässer verändern werde. Es sei ferner eine Wasserverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe festgestellt worden, deren Ursache im hochwasserbedingten Ansteigen des Grundwasserspiegels die Nutzung von Brunnenwasser der Beschwerdeführer unmöglich machen könne. Dies stelle eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der der Beschwerdeführer dar. Bei der Erstbeschwerdeführerin bestehe die Gefahr der Überschwemmung und Kontamination des Kellergeschoßes.

Die belangte Behörde habe bei ihrer bewilligenden Entscheidung vom 7.5.2019 nicht die nunmehr vorliegende Situation durch neue Projektierung und neue Gutachten sowie die daraus erfließenden Schlussfolgerungen ihrer Entscheidung zugrunde legen können, weshalb von neuen, nach dem 7.5.2019 entstandenen, für die Beurteilung des nunmehr baubewilligten Projektes der mitbeteiligten Parteien auszugehen sei und es eines ergänzenden oder neuen Verfahrens bedürfe, in das die Beschwerdeführer als Parteien einzubeziehen seien, weil eine Beeinflussung und Beeinträchtigung zum Wasserbezug aus den bestehenden Brunnenanlagen wahrscheinlich sei.

1.3. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 25.3.2026 wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 8 und § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 102 WRG 1959 in Spruchpunkt I. den „Antrag auf Feststellung der Parteistellung vom 18.02.2026 ab“ und in Spruchpunkt II. den „Antrag auf Aufhebung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und Einleitung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vom 18.02.2026 zurück.“

Begründend führte sie zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass das bei der belangten Behörde geführte Verfahren, auf welches sich der Antrag beziehe, mit Bescheid vom 7.5.2019, Zl. ***, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die wasserrechtliche Bewilligung von Vorhaben nach § 38 WRG 1959 stelle auf die durch die geplante Anlage bedingten Wirkungen auf Gewässer ab. Gegenstand und Inhalt einer solchen Bewilligung sei der Schutz des Umfeldes und der Nachbarn vor durch das Objekt im Hochwasserfall bewirkten zusätzlichen Schäden. Sickerboxen oder andere Versickerungsanlagen seien nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Verfahrens gewesen. Diese seien im Bauverfahren von der zuständigen Baubehörde behandelt worden.

Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehen. Es sei gegenständlich keine wasserrechtliche Bewilligung ausständig, das genannte wasserrechtliche Verfahren, welches mit Bescheid vom 7.5.2019 abgeschlossen worden sei, sei rechtskräftig. Das Mitspracherecht einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens ende mit der Rechtskraft. Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung sei deshalb abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes, wasserrechtliches Verfahren vorliege, welches verfahrensrechtlich vom baubehördlich abzuführenden Verfahren zu trennen sei. Es sei keine Änderung der durch die belangte Behörde zu beurteilenden Sachlage eingetreten, weshalb von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Es handle sich außerdem um ein antragsbedürftiges Verfahren, bis dato sei keinerlei neue Einreichung für ein anderes wasserrechtliches Projekt erfolgt. Die vorgebrachten Änderungen würden sich auf das Bauverfahren beziehen. Es könne sich im wasserrechtlichen Verfahren lediglich um Modifikationen eines Nebenumstandes handeln, welche für die Frage der Identität der Sache im von der belangten Behörde geführten Verfahren nicht entscheidend sei. Der Antrag sei deshalb zurückzuweisen gewesen.

Die eventualiter gestellten Anträge 4. und 5. seien nicht zu behandeln gewesen, zumal bereits die beiden primär gestellten Anträge (2. und 3.) zurück bzw. abzuweisen gewesen seien.

1.4. Mit Schriftsatz vom 6.5.2026 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft die ordnungsgemäße Zustellung an die Partei sei. Wenn die Behörde einen Anrainer oder eine vom wasserrechtlichen Verfahren betroffene Person in das Verfahren nicht einbeziehe, werde ihr Parteiengehör verletzt. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die antragstellende Partei die zu verständigenden Parteien als Fehler in ihrem Antrag nicht anführe, oder die Behörde aus anderen Gründen die Einladung und Verfahrensbeteiligung der betroffenen Person übersehe und deren Einbeziehung in das Verfahren unterlasse. Mangels Einbeziehung als Partei könne dieser gegenüber weder ein Verfahren noch dessen Ergebnis Rechtswirkungen erlangen. Die Bescheiderlassung sei mit von Amts wegen zu beachtender Nichtigkeit behaftet. Das Versäumnis der Einbeziehung einer Person als Partei könne durch eine Bescheiderlassung nicht geheilt werden. Die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Parteistellung sei deshalb unrichtig und zu beheben.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde irre, weil tatsächlich das dem ursprünglichen Verfahren und der darauf basierenden Entscheidung zugrundeliegende Projekt, fußend auf dem Antrag vom 12.12.2018, am 30.4.2019 zurückgezogen worden sei. Diese Zurückziehung sei auf Grund der negativen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgt. Die zitierte wasserrechtliche Bewilligung im Bescheid vom 7.5.2019 beruhe auf einem in der Folge zurückgezogenen Projekt, welches der nunmehrigen baubehördlichen Bewilligung letztlich zugrunde gelegt worden sei. Es handle sich dabei um ein neues Projekt mit einem neuen Versickerungsvorgang, welcher gerade für die wasserrechtliche Bewilligung von wesentlicher Bedeutung sei, sodass die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 7.5.2019 für die Bauvollendung festgesetzte Frist mit 31.3.2022 zwischenzeitig abgelaufen sei und keinesfalls in ihrer Wirksamkeit des Bescheides verlängert werden könne.

Bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seiner Entscheidung vom 18.9.2025 im Bauverfahren zutreffend ausgeführt, dass nur eine gemeinsame Bewilligung sowohl in baurechtlicher Hinsicht als auch in wasserrechtlicher Hinsicht die Voraussetzung für einen Baubeginn bzw. für die Ausführung eines Bauprojektes sein dürfe. Es würden nun zwei Bewilligungen, allerdings von zwei verschiedenen Projekten vorliegen. Dass zwei verschiedene Projekte über eine einheitliche Bauausführung als gemeinsam und rechtswirksam vorliegend betrachtet würden, müsse als Bauhindernis von beiden Behörden erkannt werden. Hier hätten es die Bauwerber offenbar absichtlich unterlassen, ein neues Projekt bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen. Es hätte demnach zumindest von Amts wegen ein neues Verfahren eröffnet werden, oder das Verfahren über die erfolgte wasserrechtliche Bewilligung wieder aufgenommen werden müssen.

Diese Mangelhaftigkeit sei als Nichtigkeit einzustufen, weil die Differenz zwischen den beiden Projekten durch vollkommende Veränderung sowohl der Art als auch der Anzahl und der Lage der Sickerschächte bzw. Sickerboxen eine wesentliche, in einem wasserrechtlichen Verfahren zu beachtende Veränderung darstelle, zumal zusätzlich eine erhebliche Umweltbelastung zu befürchten sei.

Die belangte Behörde hätte im Sinne der erfolgten Antragstellung entweder von Amts wegen oder durch entsprechende Aufforderung des Projektwerbers für die Eröffnung eines neuen Bewilligungsverfahrens oder mit einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand vorgehen müssen.

Beantragt werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und der Behörde nach entsprechender Verfahrensergänzung unter Beteiligung der Beschwerdeführer eine neue Entscheidung aufzutragen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und den Antrag auf Einleitung eines ergänzenden Ermittlungsverfahren stattzugeben, in eventu, festzustellen, dass die erfolgte wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 7.5.2019 infolge Fristablauf mit 31.3.2022 außer Kraft getreten sei und für eine Bauführung ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich sei.

2. Feststellungen:

2.1.1. Auf Grund des Antrages der Konsensinhaber E und F vom 10.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.12.2018, erteilte diese den Konsensinhabern mit Bescheid vom 7.5.2019, Zl. ***, unter Anwendung von § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung

„für den Neubau von 8 Reihenhäusern, sowie den Umbau des bestehenden Gebäudes in 2 Wohneinheiten im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) der ***.

Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Als Frist für die Bauvollendung wird der 31. März 2022 bestimmt.“

Der Projektbeschreibung ist zu entnehmen wie folgt:

„Projektbeschreibung

Das gegenständliche Areal befindet sich unmittelbar nördlich bzw. linksufrig der *** und ist von dieser nur durch einen Begleitstreifen (Radweg) getrennt. Das westliche Nachbargrundstück wurde augenscheinlich bereits angehoben; dieses Geländeniveau ist deutlich höher situiert als auf dem gegenständlichen Grundstück. Auch das nördliche Nachbargrundstück ist niveaumäßig deutlich höher situiert. Das östliche Nachbargrundstück ist unbebaut und besitzt in etwa das gleiche Geländeniveau wie das gegenständliche Areal.

Laut Hochwasserstudie reicht das vorhandene Durchflussprofil des ***verlaufs hier nicht aus, um größere Hochwasserereignisse ohne Ausuferungen abführen zu können. Beim gegenständlichen Bereich tritt eine linksseitige Ausuferung auf das gegenständliche Areal ein und erstreckt sich auch auf das östliche Nachbargrundstück. Im östlichen Grundstücksbereich ist derzeit ein Wohngebäude vorhanden. Bei diesem wird ein vorhandener Zubau entfernt und das übrige Gebäude umgebaut. Zusätzlich sollen auf diesem Areal insgesamt 8 Reihenhäuser hergestellt werden. Zwischen dem Reihenhaus Nr. *** und Nr. *** wird ein Durchgangsweg angelegt. Dieses Wegniveau soll auf derzeitigen Geländeniveau zu liegen kommen, um hier eine Ausbreitung des Überflutungswassers nicht zu behindern. Weiters werden die geplanten Einzäunung so ausgeführt, dass eine Hochwasserausbreitung nicht behindert wird. Das heißt, es wird kein Sockelmauerwerk sondern nur Punktfundamente ausgeführt. Geplant sind entweder Maschendraht oder Doppelstabgitter.

Mit den neuen Gebäuden wird derzeit vorhandener Hochwasserüberflutungsraum deutlich eingeengt. Als Kompensation dafür soll im südlichen Grundstücksteil eine Geländeabsenkung vorgenommen werden. Laut Projektsunterlagen ist in diesem Bereich derzeit eine Überflutungstiefe von rund 30 bis 40 cm anzunehmen. Die Geländeabsenkung ist ebenfalls mit rund 30 bis 40 cm geplant.“

Der einen Bestandteil der Projektunterlagen bildenden „Baubeschreibung“ ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

4.2. Regenwasser:

Über PVC Grundleitung in Regenwassersickerschacht und Versickerung auf Eigengrund

[…]“

Festgestellt wird, dass Sickerboxen auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, nicht Gegenstand der Projektunterlagen und der Projektbeschreibung des genannten Bescheides vom 7.5.2019 sind.

Projektgemäß wird ausschließlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, in Anspruch genommen. Eine projektgemäße Inanspruchnahme der Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, erfolgt nicht. Projektgemäße Auswirkungen auf die genannten Grundstücke sind aus fachlicher wasserbautechnischer Sicht auszuschließen. Die westlichen und nördlichen Nachbargrundstücke des Gst. Nr. *** liegen niveaumäßig deutlich höher als das projektgegenständliche Grundstück.

2.1.2. Dem Bescheid vom 7.5.2019 vorangegangen ist eine mündliche Behördenverhandlung am 20.3.2019. Diese beraumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 6.3.2019 durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien an. Die Kundmachung enthielt unter Bezugnahme auf §§ 40 bis 44 AVG und u.a. § 38 WRG 1959 den Hinweis, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der belangten Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.

Die Kundmachung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom 7.3.2019 bis 20.3.2019 angeschlagen.

Eine weitere Kundmachung, etwa im Amtsblatt der belangten Behörde oder auf deren Internetseite, erfolgte nicht. Ebenso wurden die Beschwerdeführer von der Behördenverhandlung nicht persönlich verständigt.

2.1.3. Mit Bescheid vom 22.2.2022, Zl. ***, verlängerte die belangte Behörde die Frist für die Bauvollendung betreffend den Bescheid vom 7.5.2019, ZI. ***, bis zum 31.8.2025 und sprach aus, dass das Wasserrecht erlischt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.

2.1.4. Mit Bescheid vom 5.8.2025, Zl. ***, verlängerte die belangte Behörde die Frist für die Bauvollendung betreffend den Bescheid vom 7.5.2019, ZI. ***, bis zum 31.08.2028 und sprach aus, dass das Wasserrecht erlischt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.

2.2. Der Drittbeschwerdeführer (C) ist Eigentümer des im nördlichen Bereich an das Gst. Nr. *** angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die Erstbeschwerdeführerin (A) grenzt mit dem in ihrem Eigentum stehenden Gst. Nr. ***, KG ***, unmittelbar nordwestlich an das Gst. Nr. ***. Die Zweitbeschwerdeführerin (B) ist Superädifikatseigentümerin des auf dem westlich an das Gst. Nr. *** angrenzenden Gst. Nr. ***, KG ***, errichteten Bauwerks. Das Gst. Nr. *** steht im Eigentum des Landes Niederösterreich.

2.3. Abgesehen von der mit Bescheid vom 7.5.2019 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung liegen bei der belangten Behörde keine weiteren oder andere wasserrechtliche Einreichungen durch die Konsensinhaber hinsichtlich des Gst. Nr. ***, KG ***, vor. Ein erklärter Verzicht auf das mit Bescheid vom 7.5.2019 erteilte Wasserrecht durch die Konsensinhaber ist bei der belangten Behörde nicht aktenkundlich.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich dessen Inhalt als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen gründen in den im Verwaltungsakt aufliegenden behördlichen Dokumenten und Schriftstücken, so dem Bescheid vom 7.5.2019 samt Projektunterlagen, den Bescheiden über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist und den von den Beschwerdeführern eingebrachten Schriftstücken.

Die Eigentumsverhältnisse (Feststellungen zu Pkt. 2.2.) ergaben sich durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch und die Grundstücksdatenbank des Landes Niederösterreich und sind unstrittig.

Zumal die belangte Behörde sämtliche Bezug habende Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegt hat und sich darin kein Hinweis auf weitere Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung bzw. dahingehende Projektunterlagen finden, war in Pkt. 2.4. entsprechend festzustellen. Dass die belangte Behörde dem Gericht bewusst Verwaltungsakten nicht vorgelegt hat, war nicht anzunehmen.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

[…]

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). […]

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

[…]

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).

5.2.1. Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesenen Antrag im Wesentlichen die Feststellung, sie seien übergangene Parteien des mit Bescheid vom 7.5.2019 abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und ihnen sei bis dato zu Unrecht die Parteistellung in diesem Verfahren verweigert worden.

Mit Bescheid vom 7.5.2019 erteilte die belangte Behörde den Konsensinhabern auf deren Antrag vom 12.12.2018 hin die näher bezeichnete wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau von acht Reihenhäusern und Umbau des bestehenden Gebäudes in zwei Wohneinheiten auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich. Dazu ist rechtlich zunächst auszuführen, dass sich das insoweit eindeutige Ansuchen wie auch der genannte Bescheid ausweislich der von der belangten Behörde angezogenen Rechtsgrundlagen auf § 38 WRG 1959 beziehen. Mit dem Bescheid wurden unter Anwendung von § 38 leg. cit. Anlagen innerhalb des HQ30 Hochwasserabflussbereichs wasserrechtlich bewilligt. Eine weitere materiellrechtliche Rechtsgrundlage ist im Bescheid nicht angeführt, ebenso kann dessen Begründung nicht entnommen werden, dass mit dem Bescheid beispielsweise eine Wasserbenutzung (z.B. nach § 9 oder § 10 leg. cit.) oder aber eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG 1959 bewilligt worden wäre. Gleichermaßen wurde dies ausweislich der Projektunterlagen vom 12.12.2018 auch nicht beantragt, sodass etwa die Frage einer projektgemäßen Einwirkung auf das Grundwasser durch Einbringung von Stoffen nicht Gegenstand der erteilen Bewilligung ist.

Der Bewilligung vorangegangen war eine behördliche Verhandlung, welche mit Schreiben vom 6.3.2019 kundgemacht wurde. Wie festgestellt, wurde die Kundmachung zur wasserrechtlichen Behördenverhandlung zwar an der Amtstafel der Marktgemeinde *** angeschlagen; eine weitere Form der Kundmachung durch die belangte Behörde erfolgte hingegen nicht. Zumal die Beschwerdeführer auch nicht persönlich von der Wasserrechtsverhandlung verständigt wurden, müssen sie den Eintritt der Präklusion mangels erfolgter doppelter Kundmachung (§ 42 AVG) zunächst grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen. Es war somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer als übergangene Parteien angesehen werden können.

5.2.2. Bei einem wasserrechtlichen Verfahren nach § 38 WRG 1959 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. VwGH 26.6.2015, Ra 2025/07/0054). Das bedeutet, dass die belangte Behörde das Projekt zu prüfen hatte, wie es in den von den Konsensinhabern vorgelegten Projektunterlagen samt Antrag dargestellt ist. Diese bildeten somit den äußersten Rahmen des behördlichen Verfahrens, weshalb daran auch eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte zu messen ist.

Die für eine Parteistellung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus dem Schutzzweck des § 38 WRG 1959. Parteistellung im Verfahren gem. § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu (VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208). Mögliche sekundäre, nicht die Substanz des Grundeigentums berührende Einwirkungen können im Verfahren nach § 38 leg. cit. nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (VwGH 21.1.2003, 2001/07/0088). Eine Verletzung des Grundeigentums Dritter durch ein Vorhaben nach § 38 WRG 1959 kommt dann in Betracht, wenn die Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (VwGH 26.5.2011, 2007/07/0126: „Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahren einer Überschwemmung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant“). Entscheidend für die Parteistellung ist, dass durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes eine Beeinträchtigung bestehender Rechte möglich ist (VwGH 24.5.2012, 2011/07/0239).

Weitere Voraussetzung ist die Behauptung der Verletzung in einem den Beschwerdeführern zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht. Diese Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein. Ob ein subjektives Recht eines Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001). Das bedeutet, dass auch in einem Antrag auf Feststellung der Parteistellung (bzw. spätestens in der Beschwerde gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid) die Verletzung eines dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet werden und diese Rechtsverletzung zumindest möglich sein muss. Somit reicht es für einen Antragsteller nicht hin, lediglich zu behaupten, eine übergangene Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein; Dieser hat auch zu begründen, woraus er seine Parteistellung im Verfahren abzuleiten gedenkt.

Weder dem verfahrenseinleitenden Antrag noch der Beschwerde ist nun eine Behauptung zu entnehmen, dass es zu einer Beeinträchtigung von bestehenden Rechten der Beschwerdeführer durch das mit Bescheid vom 7.5.2019 wasserrechtlich bewilligte Projekt käme. Zwar wird behauptet, dass – bedingt durch das baubehördliche Verfahren – ein abgeändertes Projekt vorliege und es durch Sickerboxen, einen geänderten Versickerungsvorgang und aufgefundene Bodenkontaminationen zu einer Beeinträchtigung der Beschwerdeführer kommen würde. Diese behaupteten Änderungen in Form von Sickerboxen bzw. der abgeänderte Versickerungsvorgang sind allerdings offenbar im baubehördlichen Bewilligungsverfahren erfolgt. Eine Änderung des wasserrechtlich bewilligten Projekts auf Ebene des erteilten Konsenses wie auch eine Behauptung, durch die projektgemäße Ausübung der erteilten Bewilligung in einem bestehenden Recht verletzt zu sein, ergibt sich daraus gerade nicht.

Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf das im Verwaltungsrecht bestehende Kumulationsprinzip hin. Demnach sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Wird nun also ein Projekt bei der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung eingereicht und ist dieses Projekt nicht mit einem bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereichten Vorhaben in Deckung zu bringen, sodass eine faktische Realisierung eines dieser oder auch beide Projekte unmöglich ist, so muss diesen Widerspruch rein der Konsenswerber gegen sich gelten lassen. Mit anderen Worten liegt es im alleinigen Risiko des Konsensinhabers, dass sein Vorhaben sodann faktisch nicht umsetzbar ist. Eine Rechtswidrigkeit der einzelnen Bewilligungen folgt daraus nicht.

Mit Bescheid vom 7.5.2019 wurde außerdem der wasserrechtliche Konsens festgelegt (ein allenfalls bestehender baurechtlicher Konsens ist mangels „Sache“ dieses Verfahrens hier nicht weiter zu prüfen). Zumal die Konsensinhaber weder einen Verzicht auf das erteilte Wasserrecht erklärt noch ein neues Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung bei der belangten Behörde eingereicht haben, ist das Beschwerdevorbringen, es sei durch ein abgeändertes Projekt zu einem Verzicht der Konsensinhaber auf den Bescheid vom 7.5.2019 gekommen, weshalb dieser erloschen sei, nicht nachvollziehbar.

Ferner ist ein tatsächlicher Bestand, der nicht dem Projekt entsprechen sollte, wie ausgeführt für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht maßgeblich. Die Frage, ob die Ausführung eines – innerhalb der dafür vorgesehenen Frist fertiggestellten – Projektes der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung entspricht, ist im anschließend von der Wasserrechtsbehörde abzuführenden Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 zu beantworten, zumal die belangte Behörde im Bewilligungsbescheid nicht ausgesprochen hat, auf ein solches verzichten zu wollen (s. § 121 Abs. 3 WRG 1959).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einem Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 zwar das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet werden, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden kann (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0056; stRsp.). Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist jedoch einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt, wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde, noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, sofern sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion gegen sich gelten lassen muss (VwGH 24.3.2011, 2007/07/0151 mH auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 und 27.9.1994, 94/07/0054).

5.2.3. Vor dem Hintergrund der „Sache“ des Verfahrens und der mangelnden Behauptung der Verletzung eines den Beschwerdeführern zukommenden bestehenden Rechtes bei projektgemäßer Ausübung des mit Bescheid vom 7.5.2019 bewilligten Vorhabens ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Parteistellung abgewiesen hat.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Bescheid vom 7.5.2019 jedenfalls gegenüber den Konsensinhabern erlassen wurde und diesen gegenüber daher Rechtswirkungen entfaltet. Zwar entfaltet ein Bescheid gegenüber einer übergangenen Partei keine Rechtswirkungen (VwGH 25.4.1996, 95/07/0216), absolut nichtig macht dieser Umstand den Bescheid hingegen nicht.

5.3. In Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 7.5.2019 und Einleitung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zurück. Weist die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurück, so ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der rechtmäßigen Zurückweisung und Verweigerung der Sachentscheidung.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um von der belangten Behörde abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches durch den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingeleitet wird. Ein solches Verfahren kann nicht von Amts wegen eingeleitet werden, handelt es sich doch dabei um kein gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren. Ein neuer Antrag der Konsensinhaber auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, über den die belangte Behörde abzusprechen hätte, liegt nicht vor.

Dem Antrag der Beschwerdeführer ist deshalb, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, die „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegenzuhalten.

Unabhängig davon ist das Begehren der Beschwerdeführer in sich widersprüchlich: Würden sie, wie in der Begründung zu ihrem ersten Antrag ausgeführt, als übergangene Parteien anzusehen seien, so entfaltete der Bescheid vom 7.5.2019 ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen (s.o.). Dann wäre aber dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 7.5.2019 bereits deshalb der Boden entzogen. Sind die Beschwerdeführer jedoch nicht als übergangene Parteien anzusehen, weil ihnen mangels Möglichkeit der Beeinträchtigung ihnen zukommender subjektiv-öffentlicher Rechte bei projektgemäßer Ausübung des bewilligten Vorhabens eine Parteistellung im Verfahren nicht zukommt, so können sie auch mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 7.5.2019 nicht durchdringen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen war. Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben hätten, waren nicht anzustellen. Ferner waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu klären, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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