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LVwG-S-927/001-2026•LVwG N LVwG-S-927/001-2026
LVwG-S-927/001-2026Landesverwaltungsgericht03.06.2026
Ordnungsrecht; Maß- und Eichwesen; Verwaltungsstrafe; Messgerät; Eichpflicht; Kumulationsprinzip; Strafbemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A – ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24.03.2026, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Maß- und Eichgesetz – MEG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass
a)die im Spruch angeführten Messgeräte folgendermaßen durchnummeriert werden:
1. Ladentischwaage- Nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kontrollwaage f. Kunden)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
2. nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
3. nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
4. nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
5. nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
b)der Strafausspruch zu lauten hat wie folgt:
„Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022, folgende Geldstrafen verhängt:
zu 1. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden);
zu 2. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden);
zu 3. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden);
zu 4. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden);
zu 5. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2026, Zl. ***, wurde Herrn C (im Folgenden: Beschuldigter) als verantwortlichem Beauftragten der D GmbH eine Übertretung nach § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) zur Last gelegt und über diesen gemäß § 63 Abs. 1 MEG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) verhängt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob das A – *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe und führte darin zusammengefasst aus, bei der gegenständlichen eichpolizeilichen Revision seien insgesamt fünf nichtselbsttätige Waagen in nicht geeichtem Zustand vorgefunden worden. Diese Messgeräte seien zum Verkauf der angebotenen Waren (wie Ost und Gemüse) sowie als Kontrollwaage für Kunden verwendet und in betriebsbereitem Zustand gewesen. Insgesamt habe sich der Beschuldigte Kosten für fünf Nacheichungen für nichtselbsttätige Waagen erspart, wobei eine einzelne Nacheichung für eine nichtselbsttätige Waage mehr als € 150,00 koste. Damit sei die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 für den Beschuldigten deutlich billiger als das rechtskonforme Verhalten. Sie sei im Verhältnis zur möglichen Höchststrafe von € 10.900,00 sowie zu den eingesparten Nacheichkosten unangemessen niedrig und könne daher weder spezial- noch generalpräventive Wirkung entfalten. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen werde um Verhängung einer schuldangemessenen Strafe ersucht.
1.3. Mit Schreiben vom 30.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit verzichtet wurde. Auch die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt.
1.4. Mit Schreiben vom 06.05.2026 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschuldigten sowie der belangten Behörde die Möglichkeit zur Beschwerde des A Stellung zu nehmen. Ferner forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschuldigten mit Schreiben vom 07.05.2026 zur Bekanntgabe seiner konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf.
1.5. Die belangte Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom 08.05.2026 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Der Beschuldigte gab mit Schriftsatz vom 21.05.2026 eine umfassende Stellungnahme ab und führte darin zusammengefasst aus, dass die betroffenen Waagen unmittelbar nach Bekanntwerden des administrativen Versäumnisses vollständig nachgeeicht worden seien und der rechtskonforme Zustand damit umgehend wiederhergestellt worden sei. Zudem sei die verhängte Geldstrafe bereits fristgerecht und vollständig bezahlt worden, wodurch die behördliche Sanktion akzeptiert worden sei. Weiters sei eine Verknüpfung der Strafhöhe mit den Kosten der Nacheichung rechtlich unzulässig, da sich die Strafbemessung ausschließlich nach den verwaltungsstrafrechtlichen Kriterien zu richten habe. Die Gebühren für die Nacheichung seien ohnehin gesondert entrichtet worden. Es liege lediglich ein geringfügiges fahrlässiges Verhalten vor, da die Eichung an einen externen Dienstleister ausgelagert gewesen sei und lediglich ein Fristversäumnis vorgelegen habe. Eine Täuschungsabsicht gegenüber Verbrauchern habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die spezial- und generalpräventiven Zwecke seien bereits erreicht worden, da interne Kontroll- und Compliance-Prozesse verschärft worden seien. Aus diesen Gründen werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich zu bestätigen.
2.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.03.2026, Zl. ***, wurde dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) zur Last gelegt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 27.01.2026
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der D GmbH mit Sitz in ***, ***, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes idgF zu verantworten. Anlässlich der in der Betriebsstätte in ***, ***, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass folgende Messgeräte, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und im betriebsbereiten Zustand vorgefunden wurden, nicht geeicht waren, obwohl Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Messgeräte:
Ladentischwaage- Nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kontrollwaage f. Kunden)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)
Hersteller: B
Bauart: ***
Fab.Nr.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022 i.V.m. § 7 Abs. 2 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017 i.V.m. § 8 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,00 9 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00
Gesamtbetrag: € 330,00
[…]“
2.2. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (samt Kostenbeitrag) wurde vom Beschuldigten bereits bezahlt. Darüber hinaus wurden zwischenzeitig alle betroffenen Messgeräte einer Nacheichung unterzogen und die internen Compliance- und Kontrollprozesse zur Überwachung von Eichfristen in den Filialen der D GmbH verschärft.
2.3. Die konkreten Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse des Beschuldigten können nicht festgestellt werden.
2.4. Der Beschuldigte hat drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (1. Übertretung: § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO; 2. Übertretung: § 103 Abs. 2 KFG; 3. Übertretung: § 367 Z 25 GewO), welche zum Tatzeitpunkt (27.01.2026) bereits in Rechtskraft erwachsen, jedoch noch nicht getilgt waren.
3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.03.2026 und sind insoweit unstrittig.
3.2. Die unter 2.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere dem darin befindlichen Zahlungsnachweis vom 08.04.2026, und gründen zum anderen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 21.05.2026, deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen war.
3.3. Da der Beschuldigte der gerichtlichen Aufforderung zur Bekanntgabe seiner konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen ist, musste diesbezüglich mit einer Negativfeststellung vorgegangen werden.
3.4. Die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschuldigten gründen auf vom erkennenden Gericht eingeholten Auszügen betreffend dessen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Zweiter Teil
Eichwesen
Abschnitt A
Eichpflicht
§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.
(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
1. Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
2. Höchstlast in der Form „Max …“.
1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr
§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
b) Mengenmessgeräte für
aa) sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
bb) Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
4. a) Elektrizitätszähler ohne und mit
abrechnungsrelevanten
Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
b) elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
c) elektrische Meßwandler,
5. Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,
6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt,
13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,
2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)
6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG lautet auszugsweise wie folgt:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22
[…]
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
4.3. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der gemäß § 63 Abs. 2 MEG beschwerdelegitimierten Eichbehörde erhoben; die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 MEG blieb unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt. Es steht sohin fest, dass am 27.01.2026 in der Betriebsstätte der D GmbH in *** insgesamt fünf im angefochtenen Straferkenntnis näher präzisierte eichpflichtige nichtselbsttätige Waagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet bzw. betriebsbereit bereitgehalten wurden, obwohl deren Eichfrist bereits abgelaufen war. Da der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen ist, darf das erkennende Gericht nicht mehr prüfen, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Ausspruch über die Strafe (die Strafbemessung), wobei bei Vorliegen eines schweren Mangels im Strafausspruch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und diesen Fehler zu beheben hat.
Zur erforderlichen Spruchkorrektur:
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass zum Tatzeitpunkt fünf nichtselbsttätige Waagen im betriebsbereiten Zustand vorgefunden wurden, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, jedoch nicht geeicht waren. Sämtliche Geräte wurden bereits im erstinstanzlichen Spruch konkret individualisiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedes einzelne ungeeichte Messgerät eine eigenständige Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz dar (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0065). Nach dem im § 22 Abs. 2 VStG verankerten Kumulationsprinzip sind bei mehreren selbständigen Taten die Strafen nebeneinander zu verhängen. Da somit fünf eigenständige Verwaltungsübertretungen vorlagen, hätten von der belangten Behörde zwingend fünf Einzelstrafen verhängt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe gegen das Kumulationsprinzip verstößt und daher unzulässig ist (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/09/0003; 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; 27.09.2019, Ra 2018/02/0223). Zweck des Kumulationsprinzips ist es insbesondere, nachvollziehbar zu machen, welche Strafe für welche einzelne Verwaltungsübertretung verhängt wurde, um die Strafbemessung hinsichtlich jedes einzelnen Delikts überprüfen zu können (vgl. VwGH 29.08.1990, 89/02/0208).
Indem die belangte Behörde für die fünf selbständigen Verwaltungsübertretungen lediglich eine einheitliche Gesamtstrafe von € 300,00 verhängte, ist der Strafausspruch sohin mit Rechtswidrigkeit belastet.
Verhängt die Verwaltungsstrafbehörde entgegen § 22 Abs. 2 VStG unzulässigerweise eine Gesamtstrafe, hat das Verwaltungsgericht diese Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen und durch Festsetzung gesonderter Einzelstrafen zu korrigieren (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/09/0003; 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; 07.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.05.2009, 2007/07/0110; 06.07.2006, 2004/15/0031; 25.01.2005, 2004/02/0293).
Eine solche amtswegige Korrektur ist vom erkennenden Gericht auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass durch die spruchgemäßen Abänderungen der Tatvorwurf weder ausgewechselt noch erweitert wird, weil alle fünf ungeeichten Messgeräte bereits im erstinstanzlichen Spruch konkret angeführt und individualisiert waren. Es wird somit kein neuer Sachverhalt herangezogen, sondern lediglich die rechtliche Konsequenz aus dem bereits rechtskräftig feststehenden Tatgeschehen gezogen, wonach jedes einzelne Messgerät eine eigenständige Verwaltungsübertretung bildet.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass anstelle der rechtswidrig verhängten Gesamtstrafe fünf gesonderte Einzelstrafen festzusetzen waren (siehe dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; 29.01.2021, Ra 2021/09/0003).
Zur Strafbemessung:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Strafbemessung anhand der in § 19 VStG normierten Kriterien.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Beschwerde zu Lasten des Beschuldigten erhoben wurde, weshalb das in § 42 VwGVG normierte Verbot der „reformatio in peius“ gegenständlich keine Anwendung findet. Das erkennende Gericht ist daher nicht an die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe gebunden, sondern vielmehr berechtigt, auch höhere Strafen zu verhängen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf das Ausmaß des Verschuldens zu legen. Ferner sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegen Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz zugrunde. Dieses Gesetz dient insbesondere dem Schutz des Vertrauens und der Sicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr sowie der Gewährleistung richtiger Messergebnisse im Wirtschaftsleben. Gerade beim Verkauf von Waren nach Gewicht kommt geeichten Messgeräten wesentliche Bedeutung zu, weil Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Richtigkeit der verwendeten Messeinrichtungen vertrauen dürfen. Die Verwendung ungeeichter oder falsch anzeigender Messgeräte birgt demgegenüber die Gefahr erheblicher Vermögensnachteile für Kunden und kann zugleich zu beträchtlichen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteilen auf Seiten der Verwender führen. Der Einhaltung der Eichpflicht kommt daher ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Dies kommt auch in den Materialien zu § 63 MEG zum Ausdruck, wonach die durch den Einsatz falsch anzeigender Messgeräte erzielbaren Profite häufig unterschätzt werden und ein wirksamer Schutz der Konsumenten vor unrichtigen Messergebnissen sichergestellt werden muss (vgl. ErläutRV GP XVIII RV 376, 15).
Eine Einstellung, Ermahnung oder ein Vorgehen nach § 33a VStG kommt im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sohin nicht in Betracht.
Zum Verschulden des Beschuldigten ist auszuführen, dass ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen ist. Der Umstand, dass die Durchführung der Eichungen an einen externen Servicedienstleister ausgelagert war, vermag ihn nicht zu entlasten, weil ihn weiterhin eine entsprechende Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht traf. Dem Beschuldigten ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 63 Abs. 1 MEG jeweils mit Geldstrafe bis zu € 10.900,00 bedroht.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, fehlendem Vermögen sowie keinen Sorgepflichten aus. Zudem ging die belangte Behörde vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten aus. Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen.
Da der Beschuldigte auch im Beschwerdeverfahren trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, geht das erkennende Gericht ebenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Zu berücksichtigen ist, dass der von der belangten Behörde angenommene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Hinblick auf die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschuldigten richtigerweise nicht vorliegt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als sich die von der belangten Behörde verhängte Gesamtstrafe von € 300,00 – dies entspricht bei einer entsprechenden Aufteilung auf die fünf vorliegenden Verwaltungsübertretungen Einzelstrafen von jeweils € 60,00 – angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 10.900,00 je Verwaltungsübertretung sowie unter Bedachtnahme auf die oben näher ausgeführte hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und den Unrechtsgehalt der Taten als zu niedrig bemessen erweist. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlichen nicht nur Verbraucher schädigen können, sondern auch erhebliche unrechtmäßige wirtschaftliche Vorteile ermöglichen. Eine Strafe, die hinter dem erzielten wirtschaftlichen Vorteil zurückbleibt, wird den spezial- und generalpräventiven Zwecken des Verwaltungsstrafrechts nicht gerecht.
Unter diesen Gesichtspunkten erachtet das erkennende Gericht die nunmehr verhängten Geldstrafen von jeweils € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Stunden) als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um dem Gewicht der Verwaltungsübertretungen ausreichend Rechnung zu tragen und den Beschuldigten künftig wirksam von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Bei einer Strafdrohung von bis zu € 10.900,00 befinden sich die nunmehr verhängten Geldstrafen (sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) im untersten Bereich des Strafrahmens des § 63 Abs. 1 MEG (die verhängten Geldstrafen von je € 163,50 schöpfen jeweils nur 1,5% des Strafrahmens aus) und sind selbst bei Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zu hoch. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Die Verhängung höherer Geldstrafen erschien aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, zumal Erschwerungsgründe – insbesondere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – nicht vorlagen. Zugunsten des Beschuldigten war zudem zu berücksichtigen, dass nach den Taten umgehend der rechtskonforme Zustand durch Nacheichung der betroffenen Messgeräte hergestellt sowie die internen Compliance- und Kontrollprozesse zur Überwachung von Eichfristen in den Filialen der D GmbH verschärft wurden. Mit der Verhängung von Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens konnte daher das Auslangen gefunden werden.
Die Geldstrafen in der verhängen Höhe sind aber aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig wirksam von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Darüber hinaus war auch auf generalpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen, um andere Normadressaten von vergleichbaren Verstößen gegen eichrechtliche Vorschriften abzuhalten (vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; 10.04.2013, 2013/08/0041).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.4. Dem Beschuldigten war weder ein Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG, noch ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuerlegen, weil die Beschwerde ausschließlich durch eine vom Beschuldigten verschiedene Partei (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) erhoben wurde (vgl. dazu VwGH 19.05.1993, 92/09/0031; 23.02.1994, 93/09/0173; 27.04.2020, Ra 2019/17/0119; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 64 Rz 3 (Stand 1.1.2023, rdb.at).
4.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von unter € 500,00 verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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