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LVwG-AV-443/001-2026•LVwG N LVwG-AV-443/001-2026
LVwG-AV-443/001-2026Landesverwaltungsgericht03.06.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Tierunterstand; Grünland; erhaltenswertes Gebäude; Nebengebäude; Grundrissfläche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und der B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom „24.05.2023“, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden und die Errichtung eines neuen Pferdeunterstandes nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass
-das Bescheiddatum: „24.05.2023“ durch „09.02.2026“ ersetzt wird und
-im Spruch nach der Wortfolge: „als unbegründet abgewiesen“ folgende Wortfolge eingefügt wird: „und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 7 zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014“ zu lauten hat.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Eingabe vom 3. September 2022, eingelangt am 2. Februar 2023, beantragten B und A (beide in der Folge: Bauwerber, Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des bewilligten bestehenden Pferdeunterstandes und die Errichtung eines neuen Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: gegenständliches Grundstück).
Mit Bescheid vom 6. November 2025, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz den Antrag der Bauwerber auf Bewilligung des Abbruchs des bewilligten bestehenden Pferdeunterstandes und der Errichtung eines neuen Pferdeunterstands auf dem gegenständlichen Grundstück ab. Begründend führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass das gegenständliche Grundstück größtenteils die Flächenwidmung Grünland und Grüngürtel aufweise und mit einem GEB-gewidmeten Gebäude bebaut sei. Auf derselben Liegenschaft befinde sich ein weiteres Nebengebäude, das im Grünland errichtet worden sei. Für dieses Gebäude (Schuppen) sei ein Abbruchauftrag erteilt, aber noch nicht umgesetzt worden. Es sei vielmehr um nachträgliche Baubewilligung angesucht worden. Die Bauwerber seien mit Schreiben vom 21. November 2023, Zl. ***, aufgefordert worden, eines der beiden nunmehr vorliegenden Bauansuchen binnen 2 Wochen zu priorisieren, da die Errichtung des Schuppens und des Pferdeunterstandes auf dieser Liegenschaft gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ ROG 2014 nicht möglich sei. Die Bauwerber seien darauf hingewiesen worden, dass die Behörde das letzteingereichte Projekt im Fall eines fruchtlosen Verstreichens dieser Frist höher priorisieren werde. Die Bauwerber hätten in der Folge keine Priorisierung vorgenommen. Somit sei der Schuppen am 21. Mai 2025 nachträglich baubehördlich bewilligt worden. Am 30. Oktober 2025 sei die Fertigstellungsmeldung inkl. Bauführerbestätigung für dieses Bauverfahren bei der Baubehörde eingelangt. Für das Gartenhaus, für das ein Abbruchbescheid vorliege, stehe die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch aus. Der nunmehr bewilligte Schuppen weise eine Grundrissfläche von 20,70 m² auf. Die zusätzliche Errichtung des Pferdeunterstandes mit einer Fläche von 42,65 m² würde somit eine gesamte Grundrissfläche von 63,35 m² ergeben, was – ungeachtet der Gerichtsentscheidung betreffend das Gartenhaus – § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ ROG 2014 entgegenstehe. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 26. November 2025 beantragte C (in der Folge: rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführer) namens des Beschwerdeführers aus näher genannten Gründen, eine Erhöhung der zulässigen Summe der Grundrissflächen der Nebengebäude zu dem in seinem Eigentum stehenden erhaltenswerten Gebäude im Grünland auf 100 m² durch die Gemeinde *** festzulegen, dieses Ansuchen in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu behandeln und zuvor allen Gemeinderäten zur Information zukommen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2025 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Berufung gegen den Bescheid vom 6. November 2025. In ihrer Begründung verwiesen sie auf ihren Antrag vom 26. November 2025 und gaben an, dass davon auszugehen sei, dass über dieses Ansuchen positiv entschieden werden könne, sodass in der Folge der Abweisungsgrund wegfallen werde. Die Beschwerdeführer beantragten daher, mit der Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuzuwarten, bis über ihren Antrag auf Anhebung der Grenze für Nebengebäude entschieden sei, der Berufung sodann Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde.
Mit Bescheid vom „24.05.2023“, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handle, dessen Errichtung gemäß § 14 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung bedürfe. Am 21. Mai 2025 sei die Baubewilligung für einen Schuppen auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt worden; die Fertigstellungsmeldung samt Bauführerbestätigung sei am 30. Oktober 2025 eingelangt. Der nunmehr bewilligte Schuppen weise eine Grundrissfläche von 20,70 m² auf. Der beantragte Pferdeunterstand umfasse 42,65 m², womit sich eine Gesamtgrundrissfläche von 63,35 m² ergebe. Damit werde die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 50 m² überschritten. Zum Antrag der Beschwerdeführer bezüglich der Erhöhung der zulässigen Grundrissfläche für Nebengebäude führte die belangte Behörde aus, an die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage gebunden zu sein. Hypothetische oder bloß mögliche künftige Rechtsänderungen seien nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon sei ein inhaltlich vergleichbarer Antrag bereits in der Gemeinderatssitzung vom 22. April 2024 abgelehnt worden. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage liege somit nicht vor. Da eine Bewilligung § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ ROG 2014 widersprechen würde, erweise sich die Berufung als unbegründet und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2026 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom „24.05.2023“ und brachten darin im Wesentlichen vor, dass das Bescheiddatum aus näher genannten Gründen nicht stimmen könne, es sich jedoch um einen berichtigungsfähigen Schreibfehler handle, der auf die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides keine Auswirkungen habe. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Maßgeblichkeit der geltenden Rechtslage seien grundsätzlich zutreffend, fallbezogen aber nicht uneingeschränkt anwendbar. Es werde von den Beschwerdeführern auch nicht verkannt, dass Bürgermeister und Gemeindevorstand im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren funktionell als Baubehörden und nicht als Gemeindeorgane tätig würden. Es könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieselben Organwalter als Gemeindeorgane dafür zuständig seien, den Antrag der Beschwerdeführer auf Erhöhung der zulässigen Gesamtgrundrissfläche für Nebengebäude nach § 20 NÖ ROG 2014 durch Aufnahme in die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung (durch den Bürgermeister und nach Vorberatung im Gemeindevorstand) einer Erledigung zuzuführen. Über diesen Antrag sei durch den Gemeinderat noch nicht entschieden worden, obwohl zwischen der Einbringung des Antrags und der Entscheidung der Berufung ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestanden wäre. Dass ein Antrag der Beschwerdeführer bereits 2024 abgewiesen worden sei, falle nicht ins Gewicht, weil damals die generelle Erhöhung der zulässigen Grundrissfläche für alle erhaltungswürdigen Gebäude im Grünland beantragt worden wäre und beim nunmehr offenen Antrag diese Erhöhung nur für die Liegenschaft der Beschwerdeführer beantragt worden sei. Diese Anträge seien also insoweit gerade nicht vergleichbar. Dass die Organwalter den Antrag der Beschwerdeführer auf Erhöhung der zulässigen Grundrissfläche keiner Erledigung zuführen würden, was im Fall der Stattgebung des Antrags zu einem Wegfall des Abweisungsgrundes für das Bauansuchen führen würde, über die Berufung aber abschlägig entschieden werde und als Abweisungsgrund genau die überschrittene zulässige Gesamtgrundrissfläche angeführt werde, belaste den gegenständlichen Bescheid mit Willkür im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, da die Vorgangsweise der Berufungsbehörde nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot entspreche.
Die Beschwerdeführer beantragten, „der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und der Berufung Folge zu geben.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 19. März 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 30. März 2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung verschiedener Unterlagen und des Bauaktes betreffend den nunmehr bewilligten Schuppen auf dem gegenständlichen Grundstück, Bekanntgabe des korrekten Bescheiddatums des Berufungsbescheides und Mitteilung, ob über das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 26. November 2025 (Erhöhung der zulässigen Summe der Grundrissflächen der Nebengebäude zum auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen erhaltenswerten Gebäude im Grünland auf 100 m²) bereits entschieden worden sei bzw. wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Am 9. April 2026 langten diverse Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das korrekte Datum des Berufungsbescheides der 9. Februar 2026 sei (das Datum auf dem Entwurf und auf dem Bescheid sei irrtümlich von einem anderen Bescheid übernommen worden und sei vergessen worden, es zu korrigieren), im gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan vorhanden sei und sich im Bauakt von 1949 kein Baubewilligungsbescheid befinde.
Mit Ladung vom 13. April 2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien gemäß § 41 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG auf, innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Zustellung dieser Ladung (Einlangen bei Gericht) alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Bei Gericht langten keine Stellungnahmen oder Beweisanträge ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens.
Nach Erörterung einer möglichen Projektänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 teilten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Eingabe vom 8. Mai 2026 mit, dass sie ihr eingereichtes Projekt abändern würden, und zwar dergestalt, dass statt der drei geplanten Pferdeeinstellboxen nur zwei, nämlich die beiden linksseitigen Boxen, errichtet werden sollten und die 3. Box nicht zur Ausführung gelangen solle. Damit werde die gesetzlich zulässige Gesamtfläche für Nebengebäude von 50 m² nicht überschritten. Die Einreichpläne würden angepasst und dem Verwaltungsgericht nachgereicht.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 trug das Landesverwaltungsgerichten Niederösterreich den Beschwerdeführern unter Bedachtnahme auf ihre Stellungnahme vom 8. Mai 2026 auf, dem Gericht binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) entsprechende Einreichpläne in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Werde diese Frist nicht eingehalten, sei die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ersuchte zudem, die Einreichunterlagen nach Möglichkeit zusätzlich auch auf elektronischem Wege zu übermitteln und bei Vorlage der Pläne mitzuteilen, ob die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde.
Bei Gericht sind keine Einreichpläne eingelangt.
Das gegenständliche Bauansuchen vom 3. September 2022 langte am 2. Februar 2023 bei der Baubehörde ein.
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks.
Das Grundstück weist die Widmungen Bauland-Wohngebiet, Grünland Land- und Forstwirtschaft und Grünland – Grüngürtel auf. Auf dem Grundstück befindet sich ein erhaltenswertes Gebäude im Grünland. Der Pferdeunterstand soll weitgehend auf dem als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Teil des Grundstücks und zu einem sehr untergeordneten Teil auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Teil des Grundstücks realisiert werden.
Der projektierte Pferdeunterstand soll eine Grundrissfläche von 42,65 m² umfassen und über ein Pultdach und vier Wände (Stahlbetonwand an der Rückseite, Holzbohlen an der Vorderseite und der westlichen Wand des Unterstandes, eine Paneelkonstruktion an der östlichen Wand) verfügen. Er soll oberirdisch nur ein Geschoß aufweisen und keinen Aufenthaltsraum enthalten.
Das erhaltenswerte Gebäude im Grünland dient den Beschwerdeführern als Wohnsitz. Bei den Pferden, für die der Unterstand errichtet werden soll, handelt es sich um das Hobby der Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2025, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Werkzeugschuppens auf dem gegenständlichen Grundstück, dessen Fertigstellung mit Schreiben vom 9. Oktober 2025, eingelangt bei der Baubehörde am 16. Oktober 2025, angezeigt wurde. Der Schuppen weist eine Grundrissfläche von 20,70 m² auf. Der Bescheid vom 21. Mai 2025 ist rechtskräftig.
Ein Mitbewohner des Beschwerdeführers übernahm den Bescheid vom 6. November 2025 am 13. November 2025. Der Bescheid vom 6. November 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22. Dezember 2025 bei der Beschwerdeführerin beim Postamt *** hinterlegt und ab 23. Dezember 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Berufung langte am 26. November 2025 bei der Baubehörde ein.
Der Bevollmächtigte für RSb-Briefe des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer übernahm den Berufungsbescheid am 13. Februar 2026.
Die Beschwerde langte am 13. März 2026 Baubehörde ein.
Das Schreiben vom 8. Mai 2026 langte am 11. Mai 2026 im ERV-Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein.
Die Feststellungen zum Bauansuchen gründen auf dem Schreiben der Bauwerber vom 3. September 2022, das Datum seines Einlangens ist dem unbedenklichen Posteingangsstempel entnommen.
Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug vom 4. Mai 2026, die Widmungen und das Vorliegen eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland aus dem Flächenwidmungsplan. Die Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im Lageplan des Einreichplans (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten) vom 4. September 2022, Plannr. ***, verfasst von D, dargestellt.
Die Grundrissfläche des geplanten Pferdeunterstands ist in der von D verfassten Baubeschreibung vom 3. September 2022 angegeben. Die Feststellungen zum Dach, zu den Wänden und zum Fehlen eines Aufenthaltsraumes gründen auf der Grundrissdarstellung im Einreichplan vom 4. September 2022, Plannr. ***, verfasst von D. Dass nur ein Geschoß vorhanden sein soll, ist aus dem Schnitt, der Seitenansicht und der Vorderansicht im Einreichplan vom 4. September 2022 ableitbar.
Dass das erhaltenswerte Gebäude im Grünland den Beschwerdeführern als Wohnsitz dient und es sich bei den Pferden, für die der Unterstand errichtet werden soll, um ihr Hobby handelt, haben der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer und die Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 5. Mai 2026 übereinstimmend angegeben.
Die Feststellungen zur Baubewilligung betreffend den Werkzeugschuppen ergeben sich aus dem Bescheid vom 21. Mai 2025, Zl. ***, die Grundrissfläche des Schuppens aus dem „Grundriss Schuppen“ im Einreichplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten) vom 30. Oktober 2023, Plannr. ***, verfasst von D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025, das laut Posteingangsstempel am 16. Oktober 2025 bei der Baubehörde eingelangt ist, wurde die Fertigstellung des Schuppens angezeigt. Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nicht, dass gegen die Baubewilligung ein Rechtsmittel erhoben worden wäre; in der Verhandlung haben die Parteienvertreter übereinstimmend angegeben, dass der Bescheid vom 21. Mai 2025 rechtskräftig sei.
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 6. November 2025, des Berufungsbescheides und des Schreibens vom 8. Mai 2026 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen.
Die Feststellungen zum Einlangen der Berufung und der Beschwerde gründen auf den unbedenklichen E-Mails des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 26. November 2025 und 13. März 2026.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Da es sich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden handelt, das von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Tiere zu schützen, liegt ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 vor, das bewilligungspflichtig ist.
Ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist. Den Feststellungen zufolge ist beim Pferdeunterstand nur ein oberirdisches Geschoß geplant und ist kein Aufenthaltsraum vorgesehen. Der Pferdeunterstand dient dazu, die Tiere der Beschwerdeführer unterzubringen, bei denen es sich um keine reinen Nutztiere handelt und die aufgrund ihrer Art und Größe nicht im Haus der Beschwerdeführer gehalten werden können. Der Pferdeunterstand ist daher seiner Art nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet. Beim Pferdestand handelt es sich somit um ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
§ 20 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
§ 20 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 99/2022, lautet, soweit hier relevant:
[...]
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[...]
[...]
Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen. Gleichermaßen kann die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude eingeschränkt oder auf bis zu 100 m2 erhöht werden.
Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im Grünland sowie deren Nebengebäude im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon festgelegt werden.
[...]
(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
[...]
[...]“
Wie bereits dargelegt, befindet sich ein erhaltenswertes Gebäude im Grünland auf dem gegenständlichen Grundstück. Geplant ist die Errichtung eines neuen Nebengebäudes. Gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ ROG 2014 müssen neue Nebengebäude in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen. Dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen. Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich unstrittigerweise bereits ein Nebengebäude, nämlich ein Werkzeugschuppen mit einer Grundrissfläche von 20,70 m². Der Pferdeunterstand ist mit einer Grundrissfläche von 42,65 m² projektiert. Die Summe der Grundrissflächen des Werkzeugschuppens und des Pferdeunterstandes beträgt 63,35 m². Durch das gegenständliche Bauvorhaben würde daher die zulässige Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude (50 m²) um 13,35 m² überschritten. Die Gemeinde hat keine abweichenden Festlegungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 getroffen. Dies ist dem Verhandlungsergebnis zufolge auch nicht beabsichtigt.
Die Bedenken der Beschwerdeführer in Hinblick auf ein willkürliches Vorgehen der Behörde bzw. der Gemeinde werden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht geteilt, weil niemandem ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 17. Mai 2022, Zl. Ra 2022/06/0019). Das NÖ ROG 2014 räumt den Beschwerdeführern keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 ein. Sie verfügen somit über kein subjektives Recht auf Erhöhung der Summer der Grundrissflächen aller Nebengebäude auf bis zu 100 m². Es liegt daher auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, die ein Aussetzen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens rechtfertigen würde.
Das Bauvorhaben steht in Widerspruch zu § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ ROG 2014.
Die Beschwerdeführer haben eine Projektänderung in Aussicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 8. Mai 2026 gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf, dem Gericht binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) entsprechende Einreichpläne in 3-facher Ausfertigung vorzulegen, und wies auf die Rechtsfolge bei nicht rechtzeitig erfolgter Vorlage (Abweisung der Beschwerde) hin.
Das Schreiben vom 8. Mai 2026 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne des § 89a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG zugestellt. Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG) gilt gemäß § 89d Abs. 2 GOG jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Das gegenständliche Schreiben langte am 11. Mai 2026 im elektronischen Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein und gilt daher mit Dienstag, 12. Mai 2026, als zugestellt. Die 3-wöchige Frist für die Übermittlung der Einreichpläne endete somit mit Ablauf des 2. Juni 2026. Da dem Verwaltungsgericht binnen gesetzter Frist keine Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein Ersuchen um Fristerstreckung beim Verwaltungsgericht eingelangt ist, war die Beschwerde abzuweisen.
Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen war klar ersichtlich, dass das Bescheiddatum „„24.05.2023“ nicht richtig sein kann. Wie die Behörde in ihrer am 9. April 2026 bei Gericht eingelangten Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich um einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler. Das korrekte Bescheiddatum wurde in diesem Schreiben mitgeteilt und konnte vom Verwaltungsgericht richtiggestellt werden; eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheides erfolgte dadurch nicht.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen unter Konkretisierung der Rechtsgrundlagen und Richtigstellung des Bescheiddatums als unbegründet abzuweisen.
Die gegenständliche Entscheidung steht einer Einreichung eines abgeänderten Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde nicht entgegen.
7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin
Die Ladung langte am 14. April 2026 im ERV-Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein. Sie wurden in der Verhandlung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten. Das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführer war nicht erforderlich. Die Verhandlung konnte daher in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die mündliche Verkündigung unterblieb, weil den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, binnen 3 Tagen (Einlangen bei Gericht) bekannt zu geben, ob eine Änderung des Projekts durch eine Verkleinerung des Pferdeunterstandes in Aussicht genommen werde.
Die Parteienvertreter verzichten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und die Fortsetzung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses nach Bekanntgabe, ob eine Projektänderung in Aussicht genommen werde.
Darüber hinaus verzichteten der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer und die Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2026 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung und die Fortsetzung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses nach Bekanntgabe, ob eine Projektänderung in Aussicht genommen werde, sodass die Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob es sich bei bestimmten Bauten um Nebengebäude handelt, betrifft jeweils eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (z.B. VwGH vom 29. Mai 2020, Zl. Ra 2020/05/0060). Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.
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