LVwG N LVwG-AV-675/001-2026

LVwG-AV-675/001-2026Landesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-675/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. März 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht:

1. Die / Der Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf

Punkt 5. Satz 1 bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Antrag auf Bescheiderlassung § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Punkt 4. bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und wird gemäß § 11 Abs. 3 IFG festgestellt, dass zur dort abgefragten Information Zugang zu gewähren ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe

1. Zum bisherigen Verfahren.

Mit Anbringen vom 14. Jänner 2026 begehrte die Beschwerdeführerin – näher begründet – Auskunft zu einer Reihe Informationen im Zusammenhang mit (mutmaßlichen) tierschutzrechtliche Verwaltungsübertretungen durch Frau C (im Folgenden: Betroffene) und stellte für den Fall der Verweigerung des Zugangs einen Antrag auf Bescheiderlassung.

Begründend führte sie nach Darlegung der von ihr vom Unternehmenszweck her verfolgten Ziele aus, es sei ihr bekannt, dass von der belangten Behörde mehrere Übertretungen des TSchG bezüglich der Betroffenen festgestellt worden seien und es zu mehreren Tierabnahmen gekommen sei, wobei zwei (zwischenzeitig verfallene) näher bezeichnete Pferde bei der Beschwerdeführerin in Verwahrung gegeben worden seien. Auch sei ihr bekannt, dass die Behörde weitere Maßnahmen gesetzt habe, die Betroffene dagegen aber mehrere Rechtsbehelfe eingelegt habe.

Ihr Interesse am Zugang zu den Informationen begründete die Beschwerdeführerin damit, durch die inkriminierenden Handlungen unmittelbar betroffen zu sein, da sie Verwahrerin zweier vernachlässigter und abgenommener Pferde sei, die sich nach wie vor in ihrer Obhut befänden. Sie leiste außerdem einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, indem sie sich dafür einsetzte, dass durch Landes- und Bundesgesetzgeber die entsprechenden strafgerichtlichen und verwaltungs(straf)rechtlichen Bestimmungen nachgeschärft werden, wobei es für diesen Debattenbeitrag unumgänglich sei, den Ausgangs von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren wie den vorgenannten zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei daher als „social watchdog“ i.S.d. Art. 10 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) EMRK anzusehen, dem der Zugang zu nicht-öffentlichen Informationen als Aspekt des Rechts auf freie Meinungsäußerung zukomme.

Die belangte Behörde konfrontierte die Betroffene mit dem Informationsbegehren und sprach sich diese mit E-Mail vom 11. Februar 2026 gegen die Gewährung von Zugang zu diesen Informationen aus. Zum einen seien Verfahren nach wie vor anhängig und sei bei Informationsgewährung zu anhängigen Verfahren Zurückhaltung geboten. Zum anderen komme lediglich der Tierschutzombudsperson in den jeweiligen Verfahren Parteistellung zu, erfolge das Informationsbegehren rechtsmissbräuchlich und fehle es der Beschwerdeführerin an Objektivität.

Nach Wahrung des Parteiengehörs verweigerte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Zugang zu den angefragten Informationen.

Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass kein Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen mehr vorliege. So habe die Betroffene selbst Sachverhalte i.Z.m. Tierabnahmen in der Öffentlichkeit und den Medien thematisiert. Demnach handelt es sich schon grundsätzlich um keine Privatsache und sei es rechtsmissbräuchlich, einerseits in den Medien die eigene Sichtweise darzutun, sich andererseits aber auf ein Geheimhaltungsinteresse zu berufen. So habe die Betroffene sowohl gegenüber einer Tageszeitung als auch auf ihrer Homepage Behauptungen aufgestellt, die nicht nur die belangte Behörde, sondern auch die Beschwerdeführerin betreffen würden, die an einer Tierabnahme mitgewirkt habe. Auch handelt es sich bei einer Tierabnahme um keinen internen Verwaltungsvorgang und müssten derartige Handlungen einer demokratischen Kontrolle unterliegen, was wiederum Informationen über derartige Amtshandlungen voraussetze.

Ferner sei die Interessenabwägung nicht korrekt erfolgt, zumal die belangte Behörde eine Anonymisierung der Informationen ebenso wenig erwogen hätte wie eine bloß teilweise Informationserteilungen. Auch würde bestritten, dass durch die Weitergabe der Informationen ein Reputationsverlust der Betroffenen drohe, zumal dieser bereits eingetreten sei. Nicht die Veröffentlichung schädige die Betroffene, sondern habe ihr eigenes Verhalten den Schaden verursacht. Die Behörde schütze mit der Verweigerung des Zugangs zu Informationen kein legitimes Rechtsgut, sondern die Folgenlosigkeit eines festgestellten Rechtsverstoßes. Wer gegen geltendes Recht verstoße, tragen die Konsequenzen – einschließlich der gesellschaftlichen. Die belangte Behörde habe zwar die Stellung der Beschwerdeführerin als public watchdog anerkannt, dies aber nicht hinreichend berücksichtigt. Völlig außer Acht gelassen hab sie darüber hinaus die Aarhus-Konvention.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Mit Anbringen vom 14. Jänner 2026 begehrte die Beschwerdeführerin „Auskunft zu folgenden, bei der Behörde vorhandenen Informationen.

I.Welche konkreten tierschutzrelevanten Verwaltungsübertretungen wurden seitens der Behörden im Zusammenhang mit Frau C, ‚ Gestuet ***‘, ***, *** in den letzten beiden Jahren festgestellt?

I.Welche Maßnahmen (Abnahmen, Tierhalteverbot, Verfall etc.) wurde daraufhin seitens der Behörden gesetzt?

II.Wurden die gesetzten Maßnahmen seitens der betroffenen Personen rechtlich angefochten und mit welchem Ergebnis?

III.Wurden hinsichtlich des Verdachtes auf Tierquälerei (§ 5 TSchG) Gutachten oder Ähnliches eingeholt?

IV.Es wird um Übermittlung des Aktes – gegebenenfalls in anonymisierter Form – ersucht. Jedenfalls ersucht die Antragstellerin, allfällige Gutachten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Tierquälerei zur Verfügung zu stellen.“

Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass es zu Tierabnahmen auf dem Gestüt der Betroffenen gekommen ist; vier der abgenommenen Tiere wurden bei ihr in Verwahrung gegeben. Es ist ihr – woher auch immer – bekannt, dass die Betroffene dagegen mehrere Rechtsbehelfe ergriffen hat.

Ihr Interesse am Zugang zu den Informationen begründet die Beschwerdeführerin damit,

−durch die inkriminierenden Handlungen unmittelbar betroffen zu sein, weil sie Verwahrerin zweier bei der Betroffenen abgenommener Pferde sei und sich diese Tiere nach wie vor in ihrer Obhut befänden.

−einen Beitrag zur öffentlichen Debatte in Tierschutzangelegenheiten leisten und sich dafür einsetzen zu wollen, dass Landes- und Bundesgesetzgeber die entsprechenden strafgerichtlichen und verwaltungs(straf)rechtlichen Bestimmungen nachschärfen, wofür es erforderlich sei, den Ausgang der gegenständlichen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zu kennen.

−den Vollzug des Tierschutzgesetzes im Bezirk Neunkirchen evaluieren zu wollen.

Frage 1 des Informationsbegehrens bezieht sich auf Taten, die im Zeitraum 14. Jänner 2024 bis 14. Jänner 2026 begangen wurden und läuft auf die Bekanntgabe von Tatumschreibungen hinaus. Die Fragen 2 und 3 beziehen sich auf in Folge der in Frage 1 angesprochenen Verwaltungsübertretungen gesetzte Maßnahmen, konkret, welche Maßnahmen gesetzt wurden und ob diese in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht. Frage 5. soll nicht als Antrag auf die Gewährung von Akteneinsicht zu verstanden werden, sondern soll die Behörde Akten bzw. Aktenteile zugänglich machen, die für die Beschwerdeführerin von Interesse sein könnten.

Am 13. Mai 2025 berichtete die *** (***) über eine erfolgte Tierabnahme infolge eines rechtskräftigen Tierhaltungsverbots. Ferner wird darin die belangte Behörde wie folgt zitiert: „Es gibt und gab in der Vergangenheit eine Vielzahl an Anzeigen und Beanstandungen, die sowohl mit Aufträgen der Amtstierärztin als auch mit Strafverfahren geahndet wurden. Tatsache ist, dass im konkreten Fall ein rechtskräftiges Tierhalteverbot bestanden hat. Voraussetzung für ein Tierhalteverbot ist die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Tierquälerei durch die Verwaltungsbehörde. Im Ergebnis sämtlicher bisheriger Verfahren bei der BH Neunkirchen war die Abnahme der Tiere erforderlich.“

Die belangte Behörde hat bezogen auf die Betroffene Verwaltungsverfahren i.w.S. durchgeführt, wobei diese zumindest zum Teil noch nicht abgeschlossen sind.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, jene zur Interessenslage und Konkretisierung der gestellten Fragen auf die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass bezogen auf die Betroffene tierschutzrechtliche Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeleitet wurden, steht außer Streit und wird dies auch durch die Stellungnahme der Betroffenen bestätigt. Gleichermaßen steht aufgrund ihrer Angaben (bestätigt durch eine Auskunft der belangten Behörde) fest, dass diese zumindest zum Teil noch anhängig sind.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).

Anders als die bisherige Rechtslage (und gleichartig dem Umweltinformationsrecht) vermittelt Art. 22a B-VG somit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf unmittelbaren Zugang zu Informationen im eben umschriebenen Sinn und nicht bloß ein solches auf (mittelbare) Auskunft über Informationen. Demnach kann auch die zum Auskunftsrecht ergangene Rsp des VwGH (z.B. VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021) nicht eins zu eins auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Grenzen ergeben sich aber dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Art. 22a B-VG bzw. das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 7 IFG Rz 9 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund des Antrags in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035).

4.2. Sind beim informationspflichtigen Organ Informationen vorhanden und verfügbar, hat es vor Gewährung von Zugang zur Information gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu prüfen, ob dem Informationsinteresse eines oder mehrere in dieser Bestimmung taxativ aufgezählter Interessen entgegenstehen und hat es bejahendenfalls eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, vorzunehmen.

Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art. 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC abgeleitet werden kann. Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 Rz 10).

4.3. Im vorliegenden Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich bei den abgefragten Informationen um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, also um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass dieser Personenbezug durch Anonymisierung („Schwärzung“) aufgehoben werden könnte, kann dem u.U. bezüglich von der Betroffenen verschiedenen Personen gefolgt werden. Bezogen auf die Betroffene kann dies schon deshalb nicht zu treffen, weil sich das Informationsbegehren unmissverständlich auf mögliche Verwaltungsübertretungen der Betroffenen bezieht.

4.4. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR auf ihre Stellung als public watchdog, aus der sie ein Recht auf Zugang zu den abgefragten Informationen ableiten will. Nun entspricht es dieser Rechtsprechung (EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság), dass sich ein solches Recht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ableiten lässt. Näherhin besteht es, wenn (hier nicht einschlägig) die Offenlegung einer Information durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde und (hier von Relevanz) wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Dieser Judikatur haben sich auch die nationalen Höchstgerichte angeschlossen (vgl. VfSlg. 20.446/2021 und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz staatlicher Organe ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab (vgl. abermals EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság).

Im vorliegenden Fall steht die Stellung der Beschwerdeführerin als public watchdog ebenso wenig infrage wie der Umstand, dass die abgefragten Informationen bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind.

Hinsichtlich des Zwecks des Informationsansuchens ist jedoch fraglich, ob die begehrten Informationen zur beabsichtigten Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – nämlich i.S. der Leistung eines Beitrags zur Debatte und der Veranlassung von Nachschärfungen der bundes- und landesrechtlichen Tierschutzgesetzgebung auf der einen bzw. einer Evaluierung der tierschutzrechtlichen Behördenpraxis im Bezirk Neunkirchen auf der anderen Seite – tatsächlich erforderlich sind. Zweifellos sind dazu allgemeine Informationen über den Vollzug von Tierschutzbestimmungen (auch) der belangten Behörde notwendig; für Informationen über Ausgang konkreter Verwaltungsstrafverfahren und aufgrund angenommener Verwaltungsübertretungen gesetzter Maßnahmen gegen eine identifizierte konkrete Person gilt dies allerdings nicht unbedingt. Allerdings können aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Zustände in der fraglichen Tierhaltung zumindest im Zeitpunkt der Abnahme der Tiere in Gegenwart von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Information darüber, ob bezogen auf die Situation zu diesem Zeitpunkt Verfahren durchgeführt wurden, i.S.d. genannten Judikatur des EGMR notwendig sein, zumal für diese Notwendigkeit bereits eine andernfalls erfolgende Behinderung der Ausübung der Rechts auf freie Meinungsäußerung ausreicht.

In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. Es kann nicht bezweifelt werden, dass an dem von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Beitrag zum tierschutzrechtlichen Diskurs bzw. der beabsichtigten Evaluierung des Vollzugs von Tierschutzbestimmungen ein öffentliches Interesse besteht. Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl. EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, 18.030/11), sind beim „public-interest test“ – soll dieser nicht seines Zwecks entkleidet werden – auch mit den Informationen beabsichtigte Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. etwa EGMR [Vierte Kammer] 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 4.4.2024 [1. Kammer], 49.049/18, Zöldi m.w.N.). Nun ist nicht erkennbar, dass am Ausgang der nicht öffentlich geführten gegenständlichen Verwaltungs(straf)verfahren gegen die Betroffene ein öffentliches Interesse bestehen soll. Zum einen handelt es sich bei der Betroffenen nicht um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, zumal allein der Umstand, dass in einem Medium auf die Durchführung einer Sanktion in anonymisierter Weise (!) Bezug genommen wurde, noch nicht dazu führt, dass die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und es sich damit um eine Person des öffentlichen Interesses handelt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066). Zum anderen handelt es sich um keine Sachverhalte, die in der Öffentlichkeit bereits intensiv diskutiert wurden und an denen deshalb ein öffentliches Interesse besteht (anders EGMR 4.4.2024 [1. Kammer], 49.049/18, Zöldi). Jedoch kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, dass Informationen über behördliche Schritte infolge tierschutzrechtlicher Beanstandungen für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Ziele grundsätzlich von Relevanz und damit von öffentlichem Interesse sein können. Art. 10 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die im Zeitraum von zwei Jahren vor Anfrage erstellten Gutachten aus Verwaltungs(straf)verfahren der Behörde zu dem Zweck zu benötigen, den bei ihr noch befindlichen Tieren bestmöglich helfen zu können, vermag insoweit bereits die Eignung der Information, dieses Ziel zu erreichen, nicht erkannt zu werden. So kann nicht übersehen werden, dass sich die Tiere mittlerweile bereits seit mehr als einem Jahr in der Obhut der Beschwerdeführerin befinden und bereits vor über einem Jahr von einem Fachtierarzt für Pferde entsprechend begutachtet und betreut wurden (***). Welche zusätzlichen Erkenntnisgewinne aus Gutachten vor diesem Zeitpunkt gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich.

4.6. Für die Erteilung der begehrten Informationen spricht sohin die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als public watchdog sowie das öffentliche Interesse an einem Diskurs über einen allfälligen Verbesserungsbedarf im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Evaluierung der tierschutzrechtlichen Vollzugspraxis.

4.7. Gegen die Erteilung der begehrten Informationen spricht zunächst das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der von Verwaltungs(straf)verfahren betroffenen Personen. Dass es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, kann nicht in Zweifel gezogen werden (siehe oben 4.3.) und liegt auch keine Einwilligung der Betroffenen vor, diese personenbezogenen Daten weiterzugeben und sohin zu verarbeiten.

Bereits aus dem Informationsbegehren selbst ergibt sich, dass die abgefragten Informationen (zumindest auch) dazu dienen sollen, nachvollziehen zu können, welchen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens (Gutachten) festgestellten Handlungsweisen von der Behörde verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zuerkannt wurde, welche Sanktionen die Behörde infolgedessen setzte und ob die Betroffene gegen diese Maßnahmen mit oder ohne Erfolg Rechtsmittel ergriffen hat. Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellten Bezugnahme des gesamten Informationsbegehren auf verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlungen handelt es sich bei den abgefragten Informationen um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 10 DSGVO. Ausschlaggebend dafür ist, dass dieser Datenkategorie auch Informationen im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen i.S.d. VStG zuzurechnen sind (vgl. Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 10 DSGVO [Stand 1.4.2026, rdb.at] Rz 17 m.w.N.; gleichartig VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).

Auch den in Art. 10 DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Art. 9 DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu (vgl. die Nennung dieser beiden Kategorien in den Erw 80, 91 und 97 sowie Art. 6 Abs. 4 lit. c DSGVO). Für diese Einordnung ist es auch nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe auch § 4 Abs. 3 DSG, wonach auch schon der Verdacht der Begehung ausreicht). I.S.d. im Rahmen der Abwägung nach § 6 IFG durchzuführenden „harm tests“ ist folglich zum einen nicht darauf abzustellen, ob die betroffene Person wegen Verwaltungsübertretungen tatsächlich und in welche Instanz verurteilt wurde oder nicht bzw. ob diesbezüglich nach wie vor ein Verfahren anhängig ist oder nicht. Als durch die Informationserteilung drohender Schaden ist somit unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Bestrafung erfolgt ist oder nicht, jener Schaden anzusehen, der den betroffenen Personen bei Erteilung des Zugangs zu Informationen betreffend eine Bestrafung drohen würde.

Durch die Erteilung des Informationszugangs besteht für die Betroffene die Gefahr einer öffentlichen Diskreditierung. Daran vermag zunächst der Umstand nichts zu ändern, dass bei diesbezüglichen Veröffentlichungen durch die Beschwerdeführerin über OTS bzw. auf ihrer homepage (zur Abnahme ***; ***) die Betroffene nicht mit Namen genannt wird, ist doch eine Rückführbarkeit dieser Ausführungen auf die Betroffene zumindest für einen informierten Personenkreis gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse vorliegt, zumal die Betroffene selbst mit Medien in Kontakt getreten sei und auch im Internetauftritt die Amtshandlung der Abnahme kommentiert hat, ist dem entgegenzuhalten, dass beide Quellen die Abnahme der Tiere zum Gegenstand haben, nicht hingegen konkrete Angaben zur Ursache enthalten. Mit dem Ansatz, die Betroffene habe gleichsam durch ihr Verhalten selbst das Recht auf Schutz dieser personenbezogenen Daten verwirkt, entfernt sich die Beschwerdeführerin völlig von der derzeit geltenden Rechtslage und der gesetzgeberischen Wertung, wie sie sich in Art. 10 DSGVO als auch § 4 Abs. 3 DSG wiederfindet.

Hinzu tritt bezogen auf noch anhängige Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen i. S. eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, weil die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand dieser Verfahren bilden (VwSlg 19.254 A/2015).

4.8. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass insbesondere mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in Art. 10 DSGVO und § 4 Abs. 3 DSG das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der in den Punkten 1. bis 3. genannten Informationen jenes der Beschwerdeführerin am Zugang zu diesen Informationen überwiegt, sodass der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden war. Bezogen auf Punkt 4. des Informationsbegehrens vermag jedoch ein dem Informationsinteresse gegenüber gewichtigeres Interesse an der Geheimhaltung nicht erkannt zu werden, sodass der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden war.

4.9. Bezogen auf Punkt 5. Satz 1 des Informationsbegehren ist schließlich darauf zu verweisen, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Zugang zu sämtlichen den Informationszeitraum betreffenden i.Z.m. der Betroffenen stehenden tierschutzrechtlichen Akten über das IFG nicht erlangt werden kann. Wenngleich die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführt, dass es sich dabei um keinen Antrag auf Akteneinsicht i.S.d. § 17 AVG handeln soll, sondern um ein Informationsbegehren, das mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, wie viele Verfahrens gegeben habe, so weit gefasst worden zwei, läuft es inhaltlich auf einen unlimitierten Zugang zu allen einschlägigen Akten hinaus, sodass das IFG darauf keine Anwendung findet. Das auf Punkt 5. Satz 1 bezugnehmende Begehren auf Bescheiderlassung war daher mangels Anwendbarkeit des IFG zurückzuweisen.

4.10. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich zur Untermauerung ihrer Interessen die Aarhus-Konvention ins Treffen führt, ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass es sich vorliegend um Informationen über die Umwelt i.S.d Art. 2 Z 3 der Aarhus-Konvention handeln soll. Wäre es im Übrigen tatsächlich so, wären sämtliche auf das IFG gestützte Anträge der Beschwerdeführerin aufgrund der Subsidiarität dieses Gesetzes zum Umweltinformationsrecht schon aus diesem Grund unzulässig und zurückzuweisen (LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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