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LVwG-VG-3/002-2026•LVwG N LVwG-VG-3/002-2026
LVwG-VG-3/002-2026Landesverwaltungsgericht29.05.2026
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Zuschlagsfrist; Akteneinsicht;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 5 unter dem Senatsvorsitz des Richters MMag. Kammerhofer, mit den weiteren Richtern Mag.a Biedermann (Berichterstatterin) und Dr. Kutsche, LL.M. (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Spielhofer, über den am 08.04.2026 außerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, , auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 30.03.2026 im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, (öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. ****, Abteilung ***, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***; vergebende Stelle: D GmbH, ***, ***; präsumtive Zuschlagsempfängerin: E Ges.m.b.H., ***, ***, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, nach Beschlussfassung im Senat 5, zur Recht erkannt:
1. Der Antrag der A AG vom 08.04.2026 auf Nichtigerklärung der ihr vom öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. ***, Abteilung , im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, am 30.03.2026 über das Vergabeportal *** elektronisch mitgeteilten Zuschlagsentscheidung wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 15, § 6 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, § 19 Abs. 3
§ 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF
LGBl. Nr. 54/2019;
§ 2 Z 15, lit. a), sublit. aa), § 4, § 13, § 20 Abs. 1, § 49, § 134, § 135, § 137, § 138, § 140 und § 142 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (BVergG 2018);
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit
gesondertem Beschluss.
II.
Weiters hat der Vergabesenat 5 unter dem Senatsvorsitz des Richters MMag. Kammerhofer, mit den weiteren Richtern Mag.a Biedermann (Berichterstatterin) und Dr. Kutsche, LL.M. (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Spielhofer, betreffend den von der E Ges.m.b.H., ***, ***, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH in ***, ) im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, gemäß Schriftsatz vom 16.04.2026, eingebracht am selben Tag, gestellten und in der Nachprüfungsverhandlung am 08.05.2026 aufrecht gehaltenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im weitest möglichem Ausmaß, nachstehenden verfahrensleitenden
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der von der E Ges.m.b.H., ***, ***, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH in ***, , im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, gemäß Schriftsatz vom 16.04.2026, eingebracht am selben Tag, gestellte und in der Nachprüfungsverhandlung am 08.05.2026 aufrecht gehaltene Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im weitest möglichem Ausmaß in den Vergabeakt, wird abgewiesen.
2. Eine abgesonderte Revision gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen zum Beschluss:
§ 31 Abs. 1 VwGVG
§ 17 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 4 Abs. 15 NÖ VNG
§ 337 BVergG 2018
§ 25a Abs. 3 VwGG iVm. Artikel 133 Abs. 4 und 9 B-VG
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 08.04.2026, hg. eingelangt am selben Tag, jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A AG (im Folgenden: Antragstellerin – AST), vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in *** (in der Folge: ASTV), eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Zuschlagsentscheidung des Landes Niederösterreich, p.A. , Abteilung *** (im Folgenden: öffentlicher Auftraggeber – AG) im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ vom 30.03.2026, mit welcher der E Ges.m.b.H. (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin – präs. ZE) der Zuschlag erteilt werde, für nichtig zu erklären, der Antragstellerin umfassende Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren und die AG zum Ersatz der Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.
Begründend führte die AST zusammengefasst aus, dass der AG ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich durchführe. Der AG habe das gegenständliche Vergabeverfahren „*** - 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ auf der Vergabeplattform *** am 09.04.2025 bekanntgemacht. Gegenstand des Vergabeverfahrens seien Bauleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung von Aufzügen. Die interne Kennung des AG zu diesem Vergabeverfahren laute ***. Die Vergabe erfolge nach dem Bestangebotsprinzip.
Die AG habe der AST mit elektronischer Sendung vom 30.03.2026 im Wege des vemap-Vergabeportals die Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren übermittelt. Die Zuschlagsentscheidung nenne als präsumtive Zuschlagsempfängerin die E Ges.m.b.H. und begründe die AG die Zuschlagsentscheidung damit, dass das Angebot der präs. ZE bei der Bewertung 100 Punkte (Angebotspreis: 70 Punkte, Ersatzverfügbarkeit: 15 Punkte, Gewährleistungsverlängerung: 15 Punkte) erhalten habe. Das Angebot der AST habe bei der Bewertung lediglich 63,75 Punkte (Angebotspreis: 38,85 Punkte, Ersatzverfügbarkeit: 9,90 Punkte, Gewährleistungsverlängerung: 15 Punkte) erlangt. Daher sei beabsichtigt, die Zuschlagsentscheidung an die präs. ZE zu erteilen. Die Stillhaltefrist ende am 09.04.2026, 24:00 Uhr.
Die AST sei eines der weltweit führenden Unternehmen für die Produktion, Installation und Wartung von Aufzugsanlagen. Sie sei bereits seit vielen Jahrzehnten in Österreich, auch in Niederösterreich, etabliert. Zahlreiche der zu sanierenden Anlagen seien von ihr bzw. deren Rechtsvorgängerin errichtet worden. Die AST nehme laufend an öffentlichen Ausschreibungen teil und habe umfassende Marktkenntnisse und kenne die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen. Sie verfüge über die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen. Insbesondere weise die AST die erforderlichen Befugnisse sowie die technische und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auf und habe derzeit Wartungsverträge für 21 Aufzugsanlagen im ***.
Im *** befänden sich insgesamt 55 Aufzüge (Duplexanlagen als 2 Aufzüge gerechnet). Im Zuge der L-Überprüfung der Aufzüge im *** sei eine Reihe von Mängeln festgestellt worden. Der AG habe mit Bekanntmachung vom 09.04.2025 die gegenständlichen Bauleistungen ausgeschrieben. Es habe sich um ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich gehandelt. Gegenstand der Ausschreibung sei die Behebung der festgestellten Mängel bei den einzelnen Anlagen, wobei teilweise ein Austausch der Antriebseinheiten vorgesehen sei. Zusätzlich zur Mängelbehebung aus den L-Berichten sei auch die Nachrüstung von 2-Sinne-Notrufanlagen beinhaltet. Laut Ausschreibungsunterlage habe die Angebotsfrist am 09.05.2025 und die Zuschlagsfrist am 09.10.2025 geendet.
Im Vergabeverfahren habe die AST rechtzeitig ein vollständiges Angebot eingebracht und sämtliche erforderlichen Nachweise vorgelegt. Dieses Angebot sei auch im Zuge der Angebotsöffnung verlesen worden und im Protokoll zur Angebotsöffnung entsprechend dokumentiert. Die Angebotsöffnung sei am 13.06.2025 erfolgt und seien folgende Angebote verlesen worden:
• Angebot der AST, Angebotssumme exkl. USt EUR ***,
• Angebot der G GmbH, Angebotssumme EUR ***
• Angebot der präs. ZE, Angebotspreis EUR ***.
Die präs. ZE habe sohin das niedrigste Angebot gelegt, womit ihr Angebotspreis um EUR *** unter dem Angebotspreis der AST und das Angebot der zweitgereihten Bieterin um EUR *** unter dem Angebot der AST läge. Der Angebotspreis der zweitgereihten Bieterin liege damit um 27,89 % über dem Angebot der präs. ZE und das Angebot der AST sogar um 80,19 % über jenem der präs. ZE.
Die AST habe bereits die erste Zuschlagsentscheidung zugunsten der präs. ZE vom 21.07.2025 bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in Folgendem: LVwG NÖ) vom 23.09.2025, LVwG-VG-13/002-2025, sei die Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025 aufgehoben worden und sei hierzu im Wesentlichen begründend ausgeführt worden, dass ein Auftraggeber verpflichtet sei, die Preisplausibilität (Erklär- und Nachvollziehbarkeit) der Angebotspreise im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und diese vertiefte Angebotsprüfung zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall sei der Preis des Angebots der AST merklich unter dem von dem AG geschätzten Auftragswert gelegen. In jenem Vergabeverfahren sei es als erwiesen anzusehen gewesen, dass H, der Prüfer des AG, „über einen erheblichen Unterpreis zu einer Einzelposition sogar „drübergestolpert‘“ sei. Weitere Positionen habe der Prüfer als „auffällig wahrgenommen“, jedoch kein Aufklärungsersuchen an die präs. ZE gerichtet. Daher hätten dem Vergabeverfahren Formmängel angehaftet, insbesondere durch
• die Ermittlung und Zugrundelegung eines nicht exakt die verfahrensgegenständliche Leistung betreffenden geschätzten Auftragswerts,
• die Nichtdurchführung einer auf den verfahrensgegenständlichen konkreten Leistungsgegenstand bezogenen Marktforschung durch den AG, und
• die Nichtdurchführung von Aufklärungen mit der präs. ZE zu als auffällig einzustufenden Einzelpreisen.
Zudem sei durch die unzureichende Dokumentation der Angebotsprüfung das vergaberechtliche Transparenzgebot verletzt worden.
Mit Nachricht vom 09.10.2025 habe der AG die AST um Erstreckung der Zuschlagsfrist bis 31.12.2025 ersucht und sei sie diesem Ersuchen nachgekommen. Am 13.02.2025 habe sich die AST per E-Mail nach dem Verfahrensstand erkundigt und habe die Auskunft erhalten, dass der AG eine vertiefte Angebotsprüfung mithilfe externer Unterstützung vornehme und diese die Ergebnisse aufbereite. Es sei beabsichtigt, eine neue Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben. Die Zuschlagsfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen.
Mit der nunmehr angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 habe der AG der AST mitgeteilt, dass
• ihr Angebot bei Anwendung der Zuschlagskriterien insgesamt „63,75“ Punkte (Angebotspreis: „38,85“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „9,90“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) erzielt habe und
• dem Angebot der ermittelten Bestbieterin, der präs. ZE, nach Anwendung der Zuschlagskriterien „100“ Punkte (Angebotspreis: „70“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „15“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) zugesprochen worden seien. Die Stillhaltefrist würde am 09.04.2026 um 24:00 Uhr enden.
Diese Zuschlagsentscheidung sei im Übrigen ident mit der Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025, die das LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 23.09.2025, LVwG-VG-13/002-2025, als rechtswidrig aufgehoben habe.
Die fünfmonatige Zuschlagsfrist laut Ausschreibungsunterlage habe am 13.12.2025 geendet. Der AG habe die Bieter um Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 31.12.2025 ersucht.
Die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung sei drei Monate nach Ablauf der Bindungsfrist ihres Angebots und noch länger (3 Monate und 18 Tage) nach Ablauf der Zuschlagsfrist ergangen.
Die Angemessenheit der Preise müsse in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein werde, geprüft werden, wobei die Bestimmung über die Angebotsprüfung (§ 137 BVergG 2018) dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers vor spekulativen Angeboten diene und einen fairen Wettbewerb gewährleisten solle. Die Rechtsprechung habe den Grundsatz entwickelt, dass bei einem Preisunterschied von mehr als 15 Prozent zwischen dem erst- und dem zweitgereihten Angebot jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen sei (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011 = ZVB 2012/19 [G. Gruber/Eisner]). Im hier zu beurteilenden Fall betrage der Preisunterschied zwischen dem erst- und dem zweitgereihten Angebot 27,89 Prozent und zwischen dem erst- und dem drittgereihten Angebot gar 80,19 Prozent, weshalb schon aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Preisangemessenheit bestünden. Im Nachprüfungsverfahren werde daher zu prüfen sein, ob der AG eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und eine nachvollziehbare Erklärung für den Preisunterschied dokumentiert habe. Die Unterlassung einer vertieften Angebotsprüfung hätte zwingend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zur Folge. Die Nachprüfungsinstanz müsse jedoch nicht nur überprüfen, ob eine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden habe, sondern müsse selbst eine Plausibilitätsprüfung vornehmen.
Im gegenständlichen Fall betrage die Abweichung des Angebots
• der präs. ZE 26,49 Prozent unter dem Mittelwert,
• der zweitgereihten Bieterin 5,98 Prozent unter dem Mittelwert, und
• der AST 32,47 Prozent über dem Mittelwert.
Die Abweichungen seien betriebswirtschaftlich höchst auffällig.
Auffällig sei auch, dass das Preisangebot der AST wertmäßig 80,19 % über dem jenem der präs. ZE liege, weshalb das Preisangebot der präs. ZE auch aus diesem Blickwinkel auffällig niedrig sei. Die AST gehe aufgrund ihrer Erfahrungswerte und ihrer Marktkenntnisse davon aus, dass das Bestgebot der präs. ZE und das zweitgereihte Angebot mehr als 5 Prozent unter dem von dem AG geschätzten Auftragswert lägen.
Zudem liege nach der sach- und fachkundigen Einschätzung der AST bei den Angeboten der erst- und zweitgereihten Bieterinnen ein im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vor (§ 137 Abs 2 Z 1 BVergG 2018), weshalb ein Auftraggeber zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen habe (§ 137 Abs 2 Z 1 BVergG 2018).
Schließlich habe die Angebotsfrist am 09.05.2025 – vor beinahe einem Jahr – geendet, weshalb die den Angeboten zugrunde liegende Kalkulation nicht mehr zutreffend sei, weil sich sowohl die Material- als auch die Lohnkosten innerhalb dieses einen Jahres wesentlich erhöht hätten. Auch aus diesem Grund sei die Kalkulation, die den Angeboten der Bieter zugrunde gelegen sei, betriebswirtschaftlich nicht (mehr) gerechtfertigt und nachvollziehbar. Sollte die vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der präs. ZE tatsächlich derart viel Zeit in Anspruch genommen haben, so gehe die AST davon aus, dass dieser mehr als „angemessene“ Zeit eingeräumt worden sei, um die Plausibilität ihres Angebots zu rechtfertigen und sei darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter zu erblicken.
Weiters sei die fünfmonatige Zuschlagsfrist mit der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 erheblich, nämlich um mehr als drei Monate überschritten worden. Die zeitliche Beschränkung der Zuschlagsfrist in § 131 Abs 1 BVergG 2018 diene letztlich auch der Planungs- und Kalkulationssicherheit der Bieter. Da der AG die AST nicht zur Verlängerung der Angebotsfrist aufgefordert habe und vermutlich auch verabsäumt habe, die präs. ZE dazu aufzufordern, habe er entweder durch Aufforderung der präs. ZE [allein] zur Verlängerung der Angebotsfrist den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt oder durch die unterlassene Aufforderung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist gegenüber allen Bietern den Zuschlag an ein nicht mehr aufrechtes Angebot erteilt.
Das Interesse der AST ergebe sich daraus, dass sie entsprechend befähigt und befugt sei, den ausschreibungsgegenständlichen Auftrag auszuführen, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme an der Zuschlagserteilung habe. Durch die angefochtene, rechtswidrige Zuschlagsentscheidung würde der AST im Fall der Bestandfestigkeit und der Zuschlagserteilung an die präs. ZE dieser Auftrag entgehen. Da die Angebote sowohl der präs. ZE als auch der zweitgereihten Bieterin auszuscheiden seien, wäre die AST im Fall der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung Bestbieterin. Der gegenständliche Auftrag sei aufgrund seiner wirtschaftlichen und strategischen Bedeutung für die AST wichtig und habe sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, den Zuschlag zu diesem Auftrag zu erhalten. Zu dem behaupteten drohenden Schaden führte die AST aus, dass durch die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sowie zur Wahrung ihrer Interessen Vertretungs- und Beratungskosten in Höhe von zumindest € *** entstanden seien und sie mit der Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens weiters die Pauschalgebühren in Höhe von € 3.750 zu tragen habe.
Mit diesem Antrag legte die AST die Bekanntmachung der Ausschreibung vom 09.04.2025 (Beilage ./A), die Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 (Beilage ./B), das Angebotsöffnungsprotokoll vom 16.06.2025 (Beilage ./C), eine Excel-Tabelle zur Darstellung der Abweichung des Angebots der übrigen Bieter vom Mittelwert des zweit- und drittgereihten Angebots und zur Abweichung vom Angebot der präs. ZE (Beilage ./D) und eine Gutachterliche Stellungnahme zur Mindesthöhe von angemessenen Preisen der I GmbH vom 05.09.2025 (Beilage ./E) vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Nach Kundmachung des vom LVwG NÖ eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens am 09.04.2026 wurden der AG und der präs. ZE vom LVwG NÖ die Möglichkeit gegeben, unter anderem zum Nachprüfungsantrag der AST unter Einräumung einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen.
2.2. Davon machte die AG mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 16.04.2026 fristgerecht Gebrauch, trat dem Begehren der AST im Nachprüfungsantrag unter näherer Begründung entgegen und beantragte die Ab- in eventu die Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung sowie des Antrages auf Verpflichtung des AG zum Ersatz der Pauschalgebühren. Der AG beantragte weiters, der AST in den zugleich vorgelegten Vergabeakt nur insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als ausschließlich auf das Angebot der AST Bezug genommen werde.
2.3. Mit Beschluss des LVwG NÖ vom 16.04.2026 wurde im Verfahren zu LVwG-VG-3/001-2026 durch die zuständige Einzelrichterin die von der AST gleichzeitig mit Antrag auf Nichtigerklärung der bezeichneten Zuschlagsentscheidung beantragte einstweilige Verfügung erlassen und dem AG untersagt, im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ bis zur Erlassung der Entscheidung des LVwG NÖ über den Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026, in dem beim LVwG NÖ zu LVwG-VG-3/002-202 anhängigen Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.
2.4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 erhob die präs. ZE durch ihre Rechtsvertreterin im Verfahren näher bezeichnete, begründete Einwendungen, verwies u.a. auf ihre Parteistellung im Verfahren aufgrund der fristgerechten Erhebung begründeter Einwendungen, beantragte, den Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des AG zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sämtliche Teile des Vergabeaktes, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der präs. ZE betreffen, von der Akteneinsicht durch die AST auszunehmen sowie der präs. ZE sämtliche Beilagen zum Nachprüfungsantrag sowie sämtliche sonstigen Schriftsätze der anderen Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sowie der präs. ZE im weitestmöglichen Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren.
2.5. Am 16.04.2026 bzw. 17.04.2026 informierte das LVwG NÖ die Parteien des Verfahrens darüber, dass beabsichtigt sei, J, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet „60.38 Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme“, nur für Elevatoren, Aufzüge, automatische Autoparksysteme, voraussichtliche Kosten: € ***,- zzgl. USt, als nichtamtlichen Sachverständigen zu der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung beizuziehen.Nachdem seitens sämtlicher Parteien des Vergabeverfahrens zu dieser Mitteilung keine Stellungnahme erstattet wurde, wurde J mit Beschluss des LVwG NÖ vom 21.04.2026 für die Teilnahme an der Nachprüfungsverhandlung sowie zur Erstellung von Befund und Gutachten zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
2.6. Am 28.04.2026 erstattete die AST zu dem Vorbringen des AG und der präs. ZE eine Stellungnahme, worin zusammenfassend die Schlussfolgerungen aus dem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.09.2025 dargelegt wurden und unter Bezugnahme auf das Vorbringen des AGV ausgeführt wurde, dass lediglich eine entsprechende Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung und kein abschließender Prüfbericht gefordert worden sei. Der AG hätte die Preisangemessenheit allenfalls – sofern sich der Auftragswert nicht durch Hochrechnung eines in der Vergangenheit liegenden Auftragswerts ermitteln lasse – durch einen Sachverständigen für Baukalkulation, nicht durch einen Sachverständigen für Aufzugsbau, prüfen lassen müssen. Durch die ungewöhnlich lange Angebotsprüfung seien die Angebote der Bieter nunmehr als spekulativ zu qualifizieren.
2.7. Am 28.04.2026 übermittelte das LVwG NÖ der Rechtsvertreterin der AST einen Link, mit welchem dieser Akteneinsicht in die ihr Angebot betreffenden Aktenteile ermöglicht wurde.
2.8. Am 04.05.2026 erstattete der AGV iV AG eine weitere Stellungnahme, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bewusst Experten in der Errichtung und Kalkulation von Auszugsanalagen gesucht worden seien und diesen freie Hand bei der vertieften Angebotsprüfung eingeräumt worden sei. Die ursprünglich festgelegte Zuschlagsfrist sei in Bestandskraft erwachsen und durch den ersten Nachprüfungsantrag zudem gehemmt worden. Weiters seien alle Bieter sodann ersucht worden, einer Erstreckung der Zuschlagfrist bis 31.12.2025 zuzustimmen. Zudem hätten beide vertieft geprüften vorgereihten Bieter ihre Absicht bestätigt, einer Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist uneingeschränkt zuzustimmen.
2.9. Das LVwG NÖ hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vergabesenat 5 am 08.05.2026 in Entsprechung des § 15 Abs. 1 NÖ VNG i.V.m. § 24 VwGVG, nach Beschlussfassung im Vergabesenat und vorheriger Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 6 NÖ VNG, eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durchgeführt, in welcher auf Grund des vom AG elektronisch zur Verfügung gestellten Vergabeaktes, in den ausschließlich die Parteien in Bezug auf die ihr eigenes Angebot betreffenden Vergabeunterlagen Einsicht hätten nehmen können (zu den in der Verhandlung von der AST und der präs. ZE aufrecht gehaltenen Anträgen auf umfassende Akteneinsicht bzw. Akteneinsicht im weitest möglichen Ausmaß in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen), sämtlicher von den Parteien des Vergabenachprüfungsverfahrens eingebrachter Stellungnahmen, durch Verlesung des Protokolls aus dem ersten Rechtsgang vom 08.09.2025 zur Aktenzahl LVwG-VG-13/002-2025, insbesondere auch der Zeugenaussage des H, welcher alle anwesenden Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, durch die Einvernahme der Zeugen H und K, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Preise im Angebot der präs. ZE Beweis erhoben wurde.
In dieser Verhandlung wurde durch den ASTV der beigezogene Sachverständige infolge Befangenheit abgelehnt; diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung in der Nachprüfungsverhandlung nicht stattgegeben.Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung dem Antrag des ASTV auf umfassende Akteneinsicht nicht Folge gegeben.
2.10. Am 12.05.2026 übermittelte der ASTV eine Ergänzung zur Akteneinsicht durch die präs. ZE und die AST in Form des jeweils teilweise geschwärzten Prüfberichts des L mit Auslassung sowie das Protokoll über das Aufklärungsgespräch vom 30.01.2026 betreffend die präs. ZE für eine Akteneinsicht durch dieselbe.
2.11. Am 13.05.2026 übermittelte das LVwG NÖ dem ASTV iV AST die Verhandlungsschrift vom 08.05.2026 und wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Woche ab der Zustellung (am 13.05.2026) eine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen abzugeben.
2.12. Infolge des seitens des LVwG NÖ am 21.05.2026 abgelehnten Ersuchens um Fristerstreckung der Stellungnahmefrist durch den ASTV vom selben Tag teilte dieser mit Stellungnahme vom 21.05.2026 zusammengefasst mit, dass kein Grund für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliege, weshalb ein Amtssachverständiger bestellt werden hätte müssen. Weiters würden die Bedenken bezüglich der Befangenheit des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen aufrecht gehalten. Weiters erfülle das von diesem mündlich und in weiten Teilen unter Ausschluss der Antragstellerin erstattete Gutachten die Anforderungen an einen Sachverständigenbeweis nicht.
3.1. Die AG hat am 09.04.2025 das gegenständliche Vergabeverfahren „*** - 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, in Form eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages öffentlich ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Das Vergabeverfahren wird im Wege der Vergabeplattform VEMAP geführt.
Die D GmbH ist die vergebende Stelle.
3.2. In den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen, in der berichtigten Fassung vom 13.05.2025, sind folgende, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Bestimmungen enthalten:
In den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen finden unter anderem folgende Bestimmungen:
„1.8.3 „Zuschlagsprinzip „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot - gemäß Leistungsverzeichnis“
Die Zuschlagskriterien sind abschließend dem Leistungsverzeichnis ab Seite 3 zu entnehmen. Bestbieter des Vergabeverfahrens ist jener Bieter, dessen Angebot die höchste Punkteanzahl (Summe der gewichteten Punkte aller Zuschlagskriterien) aufweist.“
2.1.6. Festpreise bzw veränderliche Preise
Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheits-, Pauschal- und Regiepreise gelten als Festpreise.“
In den Allgemeinen Bemerkungen des Leistungsverzeichnisses finden sich folgende Festlegungen:
00. 11 26C Zuschlagskriterium Ersatzteilverfügbarkeit
Ersatzteilverfügbarkeit
Der AG möchte sicherstellen, dass für die gegenständlichen Aufzugsanlagen über einen möglichst langen Zeitraum die Ersatzteilverfügbarkeit gegeben ist.
Bewertung Zuschlagskriterium „Ersatzteilverfügbarkeit“
Es werden in Abhängigkeit vom Zeitraum, der vom Hersteller garantierten Ersatzteilverfügbarkeit
maximal 100 ungewichtete Punkte wie folgt vergeben:
vom Hersteller garantierte
Ersatzteilverfügbarkeit
ungewichtete Punkte
25 Jahre
100
15 Jahre
66
10 Jahre
33
5 Jahre
0
Anschließend werden die erlangten „ungewichteten Punkte“ gemäß den Angaben in Pos. 00.1126F gewichtet.
Vom Bieter ist das Formblatt 23.1 auszufüllen.
Zum Nachweis der Ersatzteilverfügbarkeit ist vom Hersteller im Zuge der Angebotsabgabe ein Garantiezertifikat vorzulegen. Werden für verschieden Ersatzteile oder unterschiedliche Fabrikate unterschiedliche Garantiezeiten bekanntgegeben so wird die kürzeste Garantie-Zeitraum für die Beurteilung herangezogen.
00. 11 26E Zuschlagskriterium Gewährleistungsverlängerung
Gewährleistungsverlängerung
Der Bieter hat die Möglichkeit eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist anzubieten. Diese beträgt nach den zivilrechtlichen Bestimmungen für eingebaute Teile regulär drei (3) Jahre bzw. in einigen in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) angeführten Sonderkonstellationen entsprechend länger. Der Bieter kann eine Verlängerung der regulären Gewährleistungsfrist von vier [4] Jahren anbieten (die in Sonderkonstellationen verlängerte Gewährleistungsfrist bleibt unverändert).
Bewertung Zuschlagskriterium „Gewährleistungsverlängerung“
Es werden in Abhängigkeit von der angebotenen Verlängerung maximal 100 ungewichtete Punkte wie folgt vergeben:
Verlängerung der Gewährleistungsfrist in Jahren
Ungewichtete Punkte
Verlängerung um vier (4) Jahre auf insgesamt 7
Jahre
100
Verlängerung um zwei (2) Jahre auf insgesamt
5 Jahre
50
keine Verlängerung, 3 Jahre
0
Anschließend werden die erlangten „ungewichteten Punkte“ gemäß den Angaben in Pos. 00.1126F gewichtet.
Vom Bieter ist das Formblatt 23.3 auszufüllen.
00. 11 26FGewichtung der Zuschlagskriterien, Punktezahl
Neben dem Preis gelten auch die am Deckblatt am VEMAP-Portal angeführten qualitativen Zuschlagskriterien, welche mit der Erfüllung der angebotenen Leistung in direktem Zusammenhang stehen. Die Zuschlagskriterien wurden für die gegenständliche Ausschreibung aus den folgenden 3 standardisierten qualitativen Zuschlagskriterien des Auftraggebers ausgewählt:
Bestbieter des Vergabeverfahrens ist jener Bieter, dessen Angebot die höchste Punkteanzahl (Summe der gewichteten Punkte aller Zuschlagskriterien) aufweist.
Irreführende Informationen bzw. falsche Angaben des Bieters zu den Zuschlagskriterien führen gemäß § 78 Abs 1 Z 11 lit c BVergG 2018 zwingend zum Ausschluss des Bieters!
Im Öffnungsprotokoll werden von jedem Bieter alle relevanten in Zahlen ausgedrückten Angaben zu den qualitativen Zuschlagskriterien festgehalten.
Zuschlagskriterium
maximale ungewichtete Punkte
Gewichtung
maximale gewichtete Punkte
[%]
PREIS
100
70
70
QUALITÄTSKRITERIEN
Ersatzteilverfügbarkeit
100
15
15
Gewährleistungsverlängerung
100
15
15
MAXIMALSUMME der gewichteten Punkte
100
PreisEs werden maximal 100 ungewichtete Preispunkte vergeben. Das billigste Angebot erhält 100 Punkte, jedes andere Angebot wird prozentuell gemäß nachstehender Formel bewertet:
ungewichtete Punkte Preis = (billigster Angebotspreis / Angebotspreis) x 100
[…]
Termine:
Frühestmöglicher Arbeitsbeginn: Juli 2025
Verbindlicher Fertigstellungstermin: September 2026 (behördlich geforderte Behebungsfrist)
[…]
Festpreise.
Für den Fall, dass die vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist aus Gründen, für die der Auftragnehmer nicht haftet, überschritten wird, werden jene Teile, der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, zu veränderlichen Preisen abgerechnet.
Grundlage: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Baukostenveränderung Arbeitskategorie: Aufzug, Niederösterreich
[…]
OG 01: ***
LG.POSNR
96.05. 02Erneuerung Antrieb/Steuerung Personenaufzug-Duplex
Erneuerung der Antriebseinheit bei einer bestehenden Personenaufzug-Duplexanlage bestehend aus:
• Austausch der Antriebseinheit auf einen energieeffizienten, rekuperativen, getriebelosen, frequenzgeregelten Antrieb
• Austausch der Tragseile, sämtlicher Seilführungen und aller Umlenkrollen.
• Austausch der Steuerung (Ruf-, Ab-, oder Vollsammelsteuerung)
• Austausch der Schleppkabel
• Neue Sprachansage in der Aufzugskabine
• Einbinden der vorhandenen Summenstörmeldungen für die Brandmeldezentrale
• Herstellen von Deckendurchbrüche und Kernbohrung, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
• Herstellen von Stahlrahmen und Unterkonstruktionen, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
Darüber hinaus sind im Zuge der Erneuerung sind folgende Mängel aus der sicherheitstechnischen Überprüfung der Anlage gem. ÖNORM B2454-1:2010-11 zu beheben:
• Herstellen der Abtrennung zur Fahrbahn für das Gegengewicht nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.6.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.6.1
• Herstellen der Abtrennung bei gemeinsam genutzen Schacht nach ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM B 2450-2:1976 (Vollwandig oder Abmessung der Öffnungen)
• Herstellen der Abtrennung von beweglichen Teilen von Aufzügen bei gemeinsam genutztem Schacht entspricht der ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM 2450-2:1976.
• Einbau eines Schutzes gegen das Herausspringen von Seilen aus Rollen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Einbau Schutz auf der Treibscheibe und an den Seilrollen zur Verhinderung von Verletzungen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Der freie Abstand zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdaches und der angrenzenden Schachtwand ist auf einen Abstand von 0,30m zu reduzieren. Es ist eine Umwehrung auf dem Fahrkorbach nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 8.13.3. oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 8.13.3 oder ÖNORM EN 81-21:2009-11 anzubringen Bei Zubau einer Umwehrung auf dem Fahrkorbdach sind die Schutzräume gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.7.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.7.1 einzuhalten
• Einbau eines Schutzes gegen Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seilen und Seilrollennach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Statisch bestimmte Lagerung der Triebwerkswelle und Bremseinrichtung gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 12.4.2.1 und Stillsetzen und Überwachung des Stillstandes gem. ÖNORM EN 81-
1:1999-04, 12.7.
• Anpassung des waagrechte Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und der inneren Schachtwand nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.10 erforderlich, soweit dies die ÖNORM B 2454-2:2010-11.
• Es ist eine Abtrennung über die gesamte Schachthöhe, damit sich der Abstand auf unter 0,30m verringert, einzubauen
• Sämtlichte elektrische Betriebsmittel im Triebwerksraum mit einer Spannung von mehr als 50 Volt sind mit einer Schutzverkleidung (siehe ÖNORM B 2450:1966, Zahl 211,4) zu versehen, sowie Anbringen eines Schildes, welches das Instandhaltungspersonal warnt, dass
möglicherweise noch Spannung anliegt, wenn der Hauptschalter abgeschaltet wurde.
Der Positionspreis gilt als Pauschale für die gesamte Duplex-Anlage (2 Aufzüge) inkl. Demontage und Entsorgung der bestehenden und nicht weiter verwendeten Anlagenteile, Lieferung und Montage aller neuen Anlagenteile und sämtlicher Nebenleistungen für den voll funktionierenden Betrieb, sofern diese nicht in anderen Positionen enthalten sind.
L .................,..
S .................,..
1. 00 PA EP .................,.. PP .................,..
[…]
OG 13: ***
LG.POSNR
96.05. 01Erneuerung Antrieb/Steuerung Personenaufzug
Erneuerung der Antriebseinheit bei einem bestehenden Personenaufzug bestehend aus:
• Austausch der Antriebseinheit auf einen energieeffizienten, rekuperativen, getriebelosen, frequenzgeregelten Antrieb
• Austausch der Tragseile, sämtlicher Seilführungen und aller Umlenkrollen.
• Austausch der Steuerung (Ruf-, Ab-, oder Vollsammelsteuerung)
• Austausch der Schleppkabel
• Neue Sprachansage in der Aufzugskabine
• Einbinden der vorhandenen Summenstörmeldungen für die Brandmeldezentrale
• Herstellen von Deckendurchbrüche und Kernbohrung, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
• Herstellen von Stahlrahmen und Unterkonstruktionen, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
Darüber hinaus sind im Zuge der Erneuerung sind folgende Mängel aus der sicherheitstechnischen Überprüfung der Anlage gem. ÖNORM B2454-1:2010-11 zu beheben:
• Herstellen der Abtrennung zur Fahrbahn für das Gegengewicht nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.6.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.6.1
• Herstellen der Abtrennung bei gemeinsam genutzen Schacht nach ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM B 2450-2:1976 (Vollwandig oder Abmessung der Öffnungen)
• Herstellen der Abtrennung von beweglichen Teilen von Aufzügen bei gemeinsam genutztem Schacht entspricht der ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM 2450-2:1976.
• Einbau eines Schutzes gegen das Herausspringen von Seilen aus Rollen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Einbau Schutz auf der Treibscheibe und an den Seilrollen zur Verhinderung von Verletzungen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Der freie Abstand zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdaches und der angrenzenden Schachtwand ist auf einen Abstand von 0,30m zu reduzieren. Es ist eine Umwehrung auf dem Fahrkorbach nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 8.13.3. oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 8.13.3 oder ÖNORM EN 81-21:2009-11 anzubringen Bei Zubau einer Umwehrung auf dem Fahrkorbdach sind die Schutzräume gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.7.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.7.1 einzuhalten
• Einbau eines Schutzes gegen Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seilen und Seilrollennach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Statisch bestimmte Lagerung der Triebwerkswelle und Bremseinrichtung gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 12.4.2.1 und Stillsetzen und Überwachung des Stillstandes gem. ÖNORM EN 81-
1:1999-04, 12.7.
• Anpassung des waagrechte Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und der inneren Schachtwand nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.10 erforderlich, soweit dies die ÖNORM B 2454-2:2010-11.
• Es ist eine Abtrennung über die gesamte Schachthöhe, damit sich der Abstand auf unter 0,30m verringert, einzubauen
• Sämtlichte elektrische Betriebsmittel im Triebwerksraum mit einer Spannung von mehr als 50 Volt sind mit einer Schutzverkleidung (siehe ÖNORM B 2450:1966, Zahl 211,4) zu versehen, sowie Anbringen eines Schildes, welches das Instandhaltungspersonal warnt, dass möglicherweise noch Spannung anliegt, wenn der Hauptschalter abgeschaltet wurde.
Der Positionspreis gilt als Pauschale für die gesamte Aufzugsanlage inkl. Demontage und Entsorgung der bestehenden und nicht weiter verwendeten Anlagenteile, Lieferung und Montage aller neuen Anlagenteile und sämtlicher Nebenleistungen für den voll funktionierenden Betrieb, sofern diese nicht in anderen Positionen enthalten sind.
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S .................,..
1. 00 PA EP .................,.. PP .................,..
[…]
OG 24: ***
LG.POSNR
96.05. 01Erneuerung Antrieb/Steuerung Personenaufzug
Erneuerung der Antriebseinheit bei einem bestehenden Personenaufzug bestehend aus:
• Austausch der Antriebseinheit auf einen energieeffizienten, rekuperativen, getriebelosen, frequenzgeregelten Antrieb
• Austausch der Tragseile, sämtlicher Seilführungen und aller Umlenkrollen.
• Austausch der Steuerung (Ruf-, Ab-, oder Vollsammelsteuerung)
• Austausch der Schleppkabel
• Neue Sprachansage in der Aufzugskabine
• Einbinden der vorhandenen Summenstörmeldungen für die Brandmeldezentrale
• Herstellen von Deckendurchbrüche und Kernbohrung, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
• Herstellen von Stahlrahmen und Unterkonstruktionen, falls erforderlich (inkl. statischer Prüfung)
Darüber hinaus sind im Zuge der Erneuerung sind folgende Mängel aus der sicherheitstechnischen Überprüfung der Anlage gem. ÖNORM B2454-1:2010-11 zu beheben:
• Herstellen der Abtrennung zur Fahrbahn für das Gegengewicht nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.6.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.6.1
• Herstellen der Abtrennung bei gemeinsam genutzen Schacht nach ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM B 2450-2:1976 (Vollwandig oder Abmessung der Öffnungen)
• Herstellen der Abtrennung von beweglichen Teilen von Aufzügen bei gemeinsam genutztem Schacht entspricht der ÖNORM B 2450:1966 oder ÖNORM 2450-2:1976.
• Einbau eines Schutzes gegen das Herausspringen von Seilen aus Rollen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Einbau Schutz auf der Treibscheibe und an den Seilrollen zur Verhinderung von Verletzungen nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Der freie Abstand zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdaches und der angrenzenden Schachtwand ist auf einen Abstand von 0,30m zu reduzieren. Es ist eine Umwehrung auf dem Fahrkorbach nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 8.13.3. oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 8.13.3 oder ÖNORM EN 81-21:2009-11 anzubringen Bei Zubau einer Umwehrung auf dem Fahrkorbdach sind die Schutzräume gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 5.7.1 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 5.7.1 einzuhalten
• Einbau eines Schutzes gegen Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seilen und Seilrollennach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.7 oder ÖNORM EN 81-2:1999-04, 9.4.
• Statisch bestimmte Lagerung der Triebwerkswelle und Bremseinrichtung gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 12.4.2.1 und Stillsetzen und Überwachung des Stillstandes gem. ÖNORM EN 81-1:1999-04, 12.7.
• Anpassung des waagrechte Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und der inneren Schachtwand nach ÖNORM EN 81-1:1999-04, 9.10 erforderlich, soweit dies die ÖNORM B 2454-2:2010-11.
• Es ist eine Abtrennung über die gesamte Schachthöhe, damit sich der Abstand auf unter 0,30m verringert, einzubauen
• Sämtlichte elektrische Betriebsmittel im Triebwerksraum mit einer Spannung von mehr als 50 Volt sind mit einer Schutzverkleidung (siehe ÖNORM B 2450:1966, Zahl 211,4) zu versehen, sowie Anbringen eines Schildes, welches das Instandhaltungspersonal warnt, dass möglicherweise noch Spannung anliegt, wenn der Hauptschalter abgeschaltet wurde.
Der Positionspreis gilt als Pauschale für die gesamte Aufzugsanlage inkl. Demontage und Entsorgung der bestehenden und nicht weiter verwendeten Anlagenteile, Lieferung und Montage aller neuen Anlagenteile und sämtlicher Nebenleistungen für den voll funktionierenden Betrieb, sofern diese nicht in anderen Positionen enthalten sind.
L .................,..
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1. 00 PA EP .................,.. PP .................,..“
Die Ausschreibungsunterlagen wurden zu keinem Zeitpunkt angefochten und sind daher bestandsfest geworden.
3.3. Das ursprüngliche Ende der Angebotsfrist am 09.05.2025, 10.00 Uhr, wurde schließlich bis 13.06.2025, 10.00 Uhr, erstreckt.
Die Angebotsfrist endete mit Ablauf des 13.06.2025, 10.00 Uhr.
Die Angebotsöffnung erfolgte am 16.06.2025.
Die Angebote langten - gereiht nach dem Zeitpunkt des uploads – wie folgt ein:
A AG (AST): € *** (exkl USt);
G GmbH: € *** (exkl USt);
E Ges.m.b.H (präs. ZE): € *** (exkl USt).
Die präs. ZE legte das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtangebotspreis.
Der Gesamtangebotspreis der präs. ZE lag um € *** unter dem Angebotspreis der AST. Der Gesamtangebotspreis der zweitgereihten Bieterin lag um € *** unter dem Gesamtangebotspreis der AST (und damit um 27,92 % über dem Gesamtangebotspreis der präs. ZE).
Der Gesamtangebotspreis der AST lag um 80,19 % über dem Gesamtangebotspreis der präs. ZE.
3.4. Im Zuge dieses Vergabeverfahrens erging zunächst seitens des AG mit Verständigung vom 21.07.2025 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des vom AG erstgereihten Bieters, der präs. ZE. Diese Zuschlagsentscheidung wurde infolge eines Nachprüfungsantrages der AST durch das LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 23.09.2025, LVwG-VG-13/002-2025, für nichtig erklärt.
3.5. Aufgrund des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 23.09.2025, wonach im Wesentlichen die Preisplausibilität (Erklär- und Nachvollziehbarkeit) der Angebotspreise im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und diese vertiefte Angebotsprüfung zu dokumentieren war, führten in weiterer Folge die AG und die vergebende Stelle mit dem als Fachplaner beauftragen H unter Beiziehung des bei der L GmbH (in weiterer Folge: L) tätigen, sachkundigen K eine vertiefte Angebotsprüfung der Angebote der präs. ZE und der zweitgereihten Bieterin, der G GmbH, durch.
Der L betreut Gemeinden, Städte wie auch Hausverwaltungen sowohl bei der Errichtung als auch bei der Sanierung von Aufzugsanlagen und ist eine Begleitung durch den L ab der Erstellung des Leistungsverzeichnisses, über die Einholung von Angeboten von Aufzugsunternehmen und die Begleitung bei technischen Erklärungsgesprächen möglich. K selbst ist für den L als Berater der Städte ***, *** und *** tätig, leitet ein Team und ist in ganz Österreich tätig. Er plant auch viele Aufzugsanlagen in Krankenhäusern und Botschaften und ist seit 30 Jahren in diesem Bereich tätig.
Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurden durch den L zunächst die Ausschreibungsunterlagen studiert, um die erforderlichen Maßnahmen und die notwendigen Arbeiten einschätzen zu können und wurden am 04.12.2025 die Aufzugsanlagen vor Ort besichtigt. Anschließend wurden durch den L intern, unabhängig voneinander, zunächst zwei Kostenschätzungen erstellt. Eine dieser Kostenschätzungen erstellte aufgrund seiner Erfahrung K und die zweite Kostenschätzung erstellten dessen Kollegen anhand von diversen ihnen aus Ausschreibungen bekannten Kennzahlen und Preisspiegeln. Diese beiden Kostenschätzungen wurden in weiterer Folge gegenübergestellt und wurde der Mittelwert dieser beiden Kostenschätzungen ermittelt, welcher im weiteren Verlauf des Verfahrens als Kostenschätzung der vertieften Angebotsprüfung zugrunde gelegt wurde. Diese Kostenschätzung des L lag unter dem vom AG der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde gelegten geschätzten Auftragswert.Aus Basis der solcherart als Mittelwert ermittelten Kostenschätzung wurden sodann durch den L die Positionen in den Angeboten der präs. ZE und der zweitgereihten Bieterin überprüft und zu jenen Positionen, wo es erhebliche Abweichungen zwischen der Kostenschätzung des L und den Angeboten der präs. ZE bzw. der zweitgereihten Bieterin gab, ein Fragenkatalog erstellt. Es handelte sich hierbei unter anderem um die Positionen .96.05.01. (Erneuerung von Steuerung und Antrieb Personenaufzug) und .96.05.02. (Erneuerung von Steuerung und Antrieb Personenaufzüge Duplex). Bei Erstellung dieses Fragekataloges wurde insbesondere auch darauf Bedacht genommen, dass geklärt werden sollte, ob die angebotenen Leistungen auch tatsächlich dem Leistungsverzeichnis entsprechen und wurden insbesondere auch konkrete Produkte abgefragt und wo diese bezogen werden. Diese Fragen wurden über das Vergabeportal an die präs. ZE und die zweitgereihte Bieterin übermittelt und von diesen beantwortet. Die danach noch verblieben offenen Fragen wurden mit der erst- und der zweitgereihten Bieterin in Aufklärungsgesprächen am 30.01.2026 in erörtert.
Auf Grundlage dieser sämtlicher Erhebungen, welche insbesondere ergaben, dass das angeboten wurde, was im Leistungsverzeichnis gefordert war und die Preisgestaltung der präs. ZE und der zweitgereihten Bieters betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar war, erstattete K für den L am 13.03.2026 den abschließenden Prüfbericht über die vertiefte Angebotsprüfung im gegenständlichen Vergabeverfahren.
3.6. Der AG ersuchte mit Schreiben vom 09.10.2025 alle drei Bieter um eine Verlängerung der Angebotsbinde- bzw. Zuschlagsfrist. Diese wurde jeweils bis 31.12.2025 eingeräumt.
3.7. Infolge der durch den Prüfbericht des L vervollständigten Dokumentation der Angebotsprüfung und dokumentierten Auswahl des vom AG ermittelten Bestbieterangebotes für die Zuschlagsentscheidung gab der AG den Bietern schließlich mit Verständigung vom 30.03.2026 die mit dem verfahrensgegenständlich vorliegenden Nachprüfungsantrag angefochtene Zuschlagsentscheidung bekannt.
Mitgeteilt wurden vom AG in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an die Bieter, dass das Angebot der AST bei Anwendung der Zuschlagskriterien insgesamt „63,75“ Punkte (Angebotspreis: „38,85“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „9,90“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) erzielt habe und dass dem Angebot der ermittelten Bestbieterin E Ges.m.b.H. nach Anwendung der Zuschlagskriterien „100“ Punkte (Angebotspreis: „70“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „15“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) zugesprochen worden seien.
3.8. Aufgrund des durch das LVwG NÖ durchgeführten Beweisverfahrens unter Beiziehung des Sachverständigen wird festgestellt, dass die Preisgestaltung der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist.
3.9. Im Nachprüfungsantrag hat die AST das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, den AG, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss und die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, wie sie auch Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages und zur Vergebührung erstattete bzw. nachwies.
Die AST hat weiters die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (Vergabe-PauschGebV) iHv. € 3.750,- (€ 2.500,- für den Nachprüfungsantrag und € 1.250,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.
4.1. Die allgemeinen Feststellungen ergaben sich aus den bestandfesten Angebots- und Vertragsbestimmungen, aus dem elektronisch geführten Vergabeakt und den darin enthaltenen Angeboten, Beilagen, Prüfberichten, dem Angebotsöffnungsprotokoll, aus dem Prüfbericht über das Ergebnis der Angebotsprüfung und der Ergänzung zum Prüfbericht Pkt. C.3., den Protokollen über die mit der präs. ZE und der zweitgereihten Bieterin durchgeführten Aufklärungsgespräche, dem Prüfbericht über die vertiefte Angebotsprüfung des L, aus dem Vergabevorschlag des AG sowie aus der Zuschlagsentscheidung samt der oben dargelegten Begründung.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche inhaltliche Stellungnahmen, auch jene des AG und der präs. ZE, weiters sämtliche vertrauliche Angebotsunterlagen und vertrauliche Bestandteile des Vergabeaktes dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 5 zur Erlassung dieser Entscheidung vollständig vorlagen, in die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einbezogen wurden, jedoch nicht zuletzt aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und aus datenschutzrechtlichen Erfordernissen nicht im Einzelnen in dieser Entscheidung wiederzugeben waren.
Zahlen, Daten und Fakten gemäß dem vom AG vorgelegten elektronischen Vergabeakt, deren explizite Aufnahme in diese Entscheidung bestehende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei des Vergabenachprüfungsverfahrens preisgegeben hätten, waren ebenfalls nicht detailliert in diese Entscheidung aufzunehmen, lagen dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 5 jedoch vollständig vor und flossen in der Gesamtheit in die Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage ein.
4.2. Auszuführen ist, dass die Feststellungen betreffend den Gegenstand der Auftragsvergabe, Art und Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung sowie der Gesamtpreise unbestritten sind und im Einklang mit der Aktenlage stehen.
4.3. Zur Frage der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Preisgestaltung der präs. ZE hat das erkennende Gericht den nichtamtlichen Sachverständigen J – im Übrigen bereits mit an sämtliche Verfahrensparteien ergangenen Beschluss vom 21.04.2026 – bestellt. Dieser Sachverständige ist gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet 60.38 Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme, nur für: Elevatoren, Aufzüge, automatische Autoparksysteme.
Der Sachverständige hat in der Nachprüfungsverhandlung hinsichtlich der Preisangemessenheit des Angebotes der präs. ZE zunächst ausgeführt, dass bei der von ihm vorgenommenen Plausibilitätsprüfung lediglich eine einzige Position stark herausgestochen sei und das Angebot im Übrigen plausibel sei. Bei dieser Position habe es sich um den Preis der Duplexanlage gehandelt, welcher im Vergleich zu dem Preis für eine Einzelanlage niedrig sei. Hierzu ist festzuhalten, dass diese von dem Sachverständigen als auffällig identifizierte Position ebenso durch den L als eine auffällige Position identifiziert wurde (Positionen .96.05.02 und .96.05.01).Durch einen Vertreter der präs. ZE wurde sodann in der Verhandlung erläutert, dass bei Anlagen, bei welchen von der präs. ZE ein selbst hergestelltes Gurtsystem verwendet werde, der Preis günstiger sei, als bei der Verwendung eines zugekauften Seilsystems. Zu der durch den SV als auffällig identifizierten Position 01.96.05.02 für eine Duplexanlage mit Gurt-System und der Position 24.96.05.01, bei der es sich um ein Single-Gurt-System, d.h. eine Einzelanlage, mit dem gleichen Gurt-System handle, führte der Sachverständige in der Folge aus, dass sich bei diesen vergleichbaren Systemen (selbstproduziertes Gurt-System mit selbstproduziertem Gurt-System) die Plausibilität gegeben sei und das Angebot und die Preisgestaltung der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklärbar sei. Die durch den Sachverständigen ursprünglich festgestellte auffällige Position basierte darauf, dass eine Duplex-Anlage mit einem selbstproduzierten Gurtsystem mit einer Single-Anlage mit zugekauftem Seil-System verglichen wurde. Durch die Aufklärung des Vertreters der präs. ZE, dass selbstproduzierte Gurtsysteme wesentlich günstiger sind, als zugekaufte Seilsysteme, konnte der Preisunterschied plausibel dargelegt werden.
Weiters führte der Sachverständige bezüglich der Wartungskosten im Angebot der präs. ZE aus, dass sich keine Hinweise auf eine allfällige Quersubventionierung im Angebot der präs. ZE ergeben haben.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in der Nachprüfungsverhandlung war dem Verwaltungsgericht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Plausibilitätsprüfung möglich, wonach zumindest grob nachvollzogen werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu angebotenen Preisen erbringen kann. Diese Prüfung war dem Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses möglich, insbesondere da bereits auch die von der AG durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung – wie festgestellt - unter Beiziehung einer sachkundigen Person erfolgte, welche ebenso zu dem Schluss kam, dass die Preisgestaltung der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist.
Zudem ist festzuhalten, dass die AST den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Insbesondere stammt das vorgelegte Gutachten der AST nicht aus dem Fachbereich Aufzugswesen.Für das erkennende Gericht bestehen nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, insbesondere auch in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der durch die AG durchgeführten vertieften Angebotsprüfung unter Beiziehung einer sachkundigen Person.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10) – (14) […]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
[…]
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
[…]
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
[…]
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
[…]
§ 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
[…]
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), idF BGBl. I Nr. 65/2018, lauten auszugsweise:
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
[…]
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
[…]
§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
(2) […]
(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
[…]
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
Dokumentationspflichten
§ 49. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.
(2)Sofern Dokumente ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, sind sie in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens durch den öffentlichen Auftraggeber oder des Absendens vom bzw. des Einlangens beim öffentlichen Auftraggeber aufweisen, so zu kennzeichnen und zu speichern, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim öffentlichen Auftraggeber feststellbar ist (Integrität der Daten).
§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
[…]
§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 138. (1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2 )Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
(4) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.
(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(6) Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.
(7) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.
Dokumentation der Angebotsprüfung
§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
Ausscheiden von Angeboten
§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oder
2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
[…]
§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
6.1. Zu den Formalvoraussetzungen (Zulässigkeit des Antrags):
Das Land Niederösterreich zählt zu den in § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggebern (arg. „die Länder“).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist deshalb gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 NÖ VNG zur gegenständlichen Vergabekontrolle berufen.
Nach § 6 Abs. 1 NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen.
Unstrittig handelt es sich bei der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 um eine nach außen ergangene und gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018.
Die Ausschreibung im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde nicht angefochten und ist daher bestandsfest (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029).
Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234; 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Dementsprechend hat sie auch der AG gegen sich gelten zu lassen und ist daran gebunden.
Die AST hat ihr Interesse am Vertragsabschluss insbesondere dadurch dargestellt, dass sie im Vergabeverfahren fristgerecht ein Angebot gelegt (vgl. VwGH 1.1.2014, 2011/04/0003), den Nachprüfungsantrag rechtzeitig und vergebührt eingebracht und die notwendigen Antragsbestandteile benannt hat.
Die AST hat gemäß § 21 Abs. 1 NÖ VNG iVm. § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV (u.a.) für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eine Pauschalgebühr in Höhe von € 2.500,-- entrichtet, den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag somit ordnungsgemäß vergebührt.
Die AST wurde überdies im Vergabeverfahren nicht (rechtskräftig) ausgeschieden, was ihr den Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren verwehrt hätte (vgl. VwGH 01.02.2017, Ro 2014/04/0069).
Bei Zutreffen der von der AST geltend gemachten Beschwerdepunkte wäre es nicht von vorneherein ausgeschlossen gewesen, dass die AST insbesondere in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt worden wäre. Die Lösung dieser Frage erforderte ein Eingehen der Vergabekontrollbehörde auf das Antragsvorbringen. Daher war diese Frage keine Frage der Antragslegitimation (und somit des Zugangs zum Nachprüfungsverfahren), sondern Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).
6.2. Preisplausibilität und Dokumentation:
Gemäß § 20 Abs. 1, letzter Satz, BVergG 2018 hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 hat der AG vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden.
Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. Angebote sind einer solchen zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Dabei hat der Auftraggeber dem Gebot der kontradiktorischen Angebotsprüfung zu entsprechen (BVA 01.10.2004, 06N-84/04-22 unter Verweis auf EuGH 27.11.2001, Rs C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani; VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181; Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1582ff).
Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu klären, ob die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wobei im Einzelnen die in
§ 137 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018 genannten Kriterien maßgeblich sind.
Dabei ist nicht bloß die Plausibilität des Gesamtpreises auf die betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen, sondern sind auch die tragenden Positionen der einzelnen Leistungsgruppen zu überprüfen. Auf detaillierte Angaben zu den allfälligen Positionen im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung ist zu achten. Denn ebenso, wie ein Bieter vor dem unzulässigen Ausscheiden seines Angebotes nur mittels detaillierter Prüfung der einzelnen Positionen geschützt werden kann, sind die übrigen Bieter auf diese Art vor dem Nicht-Ausscheiden eines rechtmäßig auszuscheidenden Angebotes zu schützen (Schramm/Moik in ZVB 2009/22 und BVA 01.10.2004, 06N 84/04 22).
Der AG ist bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077).
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren infolge der Nichtigerklärung der (ersten) Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025 durch die AG eine vertiefte Angebotsprüfung der Angebote der erst- und der zweitgereihten Bieterin durchgeführt wurde und sich die AG hierbei einer sachkundigen Person bediente.
Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung wurde durch diese sachkundige Person eine Kostenschätzung erstellt, wurde von der AG Aufklärung über die ihr auffällig erscheinenden Einzelpreise verlangt (vgl. BVA 30.01.2006, 13N-130/05-21), wurden Aufklärungsgespräche geführt und wurde schließlich durch die sachkundige Person ein Prüfbericht erstellt, in welchem begründet wird, dass die Preise der präs. ZE und der zweitgereihten Bieterin angemessen und somit betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Schließlich wurde die vertiefte Angebotsprüfung schriftlich dokumentiert.
Die gegenständlich durchgeführte Angebotsprüfung wurde durch die AG und die vergebende Stelle so detailliert und umfangreich durchgeführt, dass eine ausreichend begründete Schlussfolgerung, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann, möglich ist (vgl. BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2/24E).
Gemäß § 137 BVergG 2018 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen. Dies ist im gegenständlichen Fall im Zuge der durchgeführten vertieften Angebotsprüfung geschehen. Zur Aufgabe der Vergabekontrollbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 15. September 2004, 2004/04/0032, zur Rechtslage des BVergG 2002 (die insoweit, was die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Preise betrifft, vergleichbar ist) ausgeführt, dass die Behörde nicht nur zu prüfen hat, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Vielmehr hat die Vergabekontrollbehörde - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Z. 1 bis 3 des § 93 Abs. 4 BVergG 2002 (§ 125 Abs. 4 Z. 1 bis 3 BVergG 2006 bzw. nunmehr: § 137 Abs 3 Z 1 bis 3 BVerG) genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082).
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung der präs. ZE auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit geprüft. Diese Plausibilitätsprüfung hat, wie zuvor festgestellt, ergeben, dass die Preisgestaltung der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist.
Kann aber eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen (vgl. Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019] § 137 Rn. 15) (VwGH 05.12.2024, Ra 2022/04/0121).
Folglich wurde, da nunmehr die entscheidungsrelevanten Umstände der Bestbieterermittlung transparent und objektiv nachvollziehbar im Vergabeakt dokumentiert sind, das Angebot der präs. ZE zu Recht nicht ausgeschieden.
Der Argumentation der AST, dass der AG die gesetzliche Höchstfrist von sieben Monaten überschritten habe und durch die Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist ein subjektives öffentliches Recht der Bieter verletzt werde, kann nicht gefolgt werden, da § 131 Abs 2 BVergG 2018 konstatiert, dass während der Zuschlagsfrist der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Ist die Zuschlagsfrist abgelaufen und wurde seitens der Bieterin diese nicht verlängert, ist deren Angebot zwar nicht mehr bindend, es ist jedoch nach wie vor ein gültiges Angebot. Eine Zuschlagerteilung wäre rechtlich noch immer möglich (BVA 05.08.2005, 17N-64/05-24).
Wenn der Bieter die Annahme des Auftrags erklärt, ist auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist – und damit der Bindung des Bieters an sein Angebot – dieses zuschlagsfähig. Daher kommt dem Bieter auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist eine Antragslegitimation zu (VwGH 05.11.2010, 2007/04/0047).
Dass im gegenständlichen Fall entgegen der Bestimmung des § 131 Abs 1 BVerG 2018, wonach die Zuschlagsfrist kurz zu halten ist, die Zuschlagsfrist unvertretbar lang gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden (vgl. VKS Wien 31.10.2003, VKS-7924/03).
6.4. Zu dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des ASTV auf Ablehnung des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen J, welchem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels Verfahrensanordnung des LVwG NÖ nicht stattgegeben wurde, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag eines Sachverständigen mit Verfahrensanordnung (Hinweis E vom 11. September 1997, 97/07/0074) durch das Verwaltungsgericht, somit mit nicht gesondert anfechtbarem, bloß verfahrensleitendem Beschluss (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022) zu erfolgen hat. Verfahrensleitende Beschlüsse müssen weder begründet noch den Parteien zugestellt werden (VwGH 26.09.2014, Ra 2017/05/0158).
Zu dem Antrag des ASTV auf umfassende Akteneinsicht, welchem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels Verfahrensanordnung nicht Folge gegeben wurde, ist festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 4 AVG gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren durch eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung kann vielmehr erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden (vgl. VwGH 30.09.2011, 2007/11/0210).
6.5. Auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage erwies sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag daher als unbegründet, weshalb der Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 spruchgemäß abzuweisen war.
6.6. Zur beantragten Akteneinsicht durch die präs. ZE:
Die präs. ZE beantragte in ihrem Schriftsatz vom 16.04.2026, ihr „im weitest möglichen Ausmaß Akteinsicht“ zu gewähren und wurde dieser Antrag auf Akteneinsicht durch den Vertreter der präs. ZE in der Nachprüfungsverhandlung aufrechterhalten. Demgegenüber hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2026 beantragt, dass sämtliche Teile des Vergabeaktes, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der präs. ZE betreffen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden mögen.
Gemäß § 17 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das BVergG 2018 ist eine Verwaltungsvorschrift im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. § 17 Abs 3 AVG legt fest, dass von der Akteneinsicht
Aktenbestandteile ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die Akteneinsicht daher nur in dem vom BVergG 2018 vorgesehenen Umfang zu gewähren. Gemäß § 337 BVergG 2018 sind daher bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht auszunehmen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Daten konventioneller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht (OGH 20.05.2014, 4 OB 55/14p).
Im gegenständlichen Fall war der präs. ZE, wie von ihr beantragt, eine umfassende Akteneinsicht in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt nicht zu gewähren.
Das Grundrecht zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie gegenständlich auch von der präs. ZE für sich in Anspruch genommen, war gegenständlich auch in Bezug auf das von der AST und der zweitgereihten Bieterin abgegebene Angebot und die darin enthaltenen unternehmensspezifischen Zahlen, Fakten und angebotenen Produkte zu wahren.
Die präs. ZE hat im Übrigen keine (notwendige) Spezifikation des Antrages auf Akteneinsicht vorgenommen und das Begehren nicht auf eine Einsicht in bestimmte (von der Antragstellerin exakt und begründend zu definierende) Unterlagen oder Daten beschränkt.
Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren war jedoch sichergestellt, dass das erkennende Verwaltungsgericht (die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Vergabesenates 5) über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten, welche bei der Erstellung und Beschlussfassung dieser Entscheidung gesamtheitlich vom erkennenden Vergabesenat zu berücksichtigen waren.
Die unternehmensinternen Daten und Fakten sowohl des Angebotes der präs. ZE als auch des Angebotes der AST stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen dar, und würde eine Preisgabe dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eine Schädigung berechtigter Interessen der jeweils anderen Partei im Vergabenachprüfungsverfahren bedeuten (vgl. VwGH 2011/04/0207).
Die präs. ZE konnte die von ihr erhobenen bzw. zu erhebenden Einwände im Wege spezifischer Fragestellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung durch selbsttätige konkrete Fragestellungen zu von ihr intendierten Tatsachenfragen jederzeit einbringen.
Gegenständlich war somit von einem Überwiegen des Interesses der AST am Schutz von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen (das gemäß Artikel 8 EMRK geboten und als Grundsatz des Unionsrechtes anerkannt ist) gegenüber einem Recht der Antragstellerin auf umfassende Einsicht in alle Vergabeunterlagen auszugehen.
Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung (vgl. § 7 Abs. 1 VwGVG) darstellt (vgl. VwGH vom 11. November 2015,
Ra 2015/11/0085, mwN). Diese ist daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht abgesondert anfechtbar.
Unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Antrag der präs. ZE auf Gewährung von Akteneinsicht mit dem gegenständlichen, verfahrensleitenden Beschluss abzuweisen.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage hatte das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht durch den Vergabesenat 5 daher die spruch- und beschlussgemäße Entscheidung zu treffen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wurde die oben zitierte und insofern als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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