LVwG N LVwG-AV-1274/001-2025

LVwG-AV-1274/001-2025Landesverwaltungsgericht29.05.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Belichtung; bebaute Fläche;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1274/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1274.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B (mitbeteiligte Partei: C, Bauwerber) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09. September 2025, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Wintergartens und zweier Flugdächer auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

C (Bauwerber) hat mit Ansuchen um Baubewilligung vom 01.02.2024 gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 um Erteilung einer Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** angesucht. Das Projekt sieht vor die Errichtung eines Gerätehauses, eines Wintergartens und zweier Flugdächer in ***, ***.

1.2.

Mit E-Mail vom 18.04.2024 haben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Einwendungen gegen das Bauvorhaben erstattet. So haben sie unter anderem „Einspruch gegen die Dachneigung“ des Carports erhoben. Auch wurde gegen das Flugdach Einspruch erhoben, falls dieses höher als 229 cm sein sollte. Die Berufungswerber befürchten in diesem Fall nämlich „wenig Lichteinfall“. Schließlich wurden Einwendungen über das Ausmaß der verbauten Fläche erstattet.

1.3.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 08.01.2025 wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Wintergartens und zwei Flugdächer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

1.4.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***.

1.5.

Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.09.2025, Zahl ***, wurde die Berufung abgewiesen.

1.6. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9.9.2025, Aktenzeichen: ***, der den beschwerdeführenden Parteien (direkt) am 06.10.2025 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…] Wir erheben Beschwerde gegen den Bescheid, da ein Carport und ein Flugdach direkt an der Grundstücksgrenze bewilligt wurde, dass jeweils laut Einreichplan Nr. *** vom Februar 2024 an einer Seite 3,49 Meter hoch werden soll, obwohl in der NÖ Bauordnung steht, dass die Fronten an keiner Stelle mehr als 3 Meter hoch sein dürfen. Wir begehren daher dass der Bescheid der Stadtgemeinde soweit abgeändert wird, dass das Carport und Flugdach an keiner Stelle höher als 3 Meter gebaut werden darf.

Weiters erheben wir Beschwerde über die bebaute Fläche der Nebengebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen, die lt. Einreichplan Nr. ***, 146,76 m2 beträgt und von der Gemeinde bewilligt wurde, obwohl lt. NÖ Bauordnung ein Carport und ein Flugdach nur dann errichtet werden dürfen, wenn die bebaute Fläche der Nebengebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m2 beträgt. Wir begehren daher dass der Bescheid der Stadtgemeinde aufgehoben wird, da die bebaute Fläche der Nebengebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen zu groß ist. […]“

1.7.

Durch das eingereichte Projekt werden bei plangemäßer Ausführung sowohl die Belichtung der (künftig) zulässigen Gebäude der beschwerdeführenden Parteien als auch deren bestehende bewilligte Hauptfenster nicht beeinträchtigt.

1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.8.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, den Gerichtsakt und die Einreichpläne zum Gebäude auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien, die Vorbringen der Parteien und die Beziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik.

1.8.2.

Der Amtssachverständige für Bautechnik erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

„Gutachten Bautechnik

1. Allgemeines

Beim gegenständlich eingereichten Projekt handelt es sich um die Neuerrichtung eines Carports, eines Flugdaches und eines Gerätehauses und um die Erweiterung des Wohngebäudes um einen Wintergarten. Die Baulichkeiten sind auf dem Grundstück Nummer *** der KG ***, Adresse: ***, *** geplant. Auf dem Grundstück bestehen bereits ein Wohnhaus und ein Gartenhaus.

Für das gegenständliche Projekt wurde von der Baubehörde erster Instanz am 08.01.2025 ein Baubescheid erlassen. Dagegen wurde von den nördlichen Nachbarn A und B, vertreten durch den Rechtsanwalt D eine Berufung eingebracht. Darüber hat der Gemeindevorstand am 09.09.2025 entschieden und das Projekt neuerlich bewilligt.

Dagegen haben dann die Nachbarn A und B, Grundstück Nummer ***, Adresse ***, ***, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. Es wird bemängelt, dass ein Carport und ein Flugdach unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, welche ihrer Meinung nach zu hoch sind. Weiters wird bemängelt, dass die zulässige bebaute und überbaute Fläche der Bauwerke im Bauwich mit den neuen Bauwerken überschritten wird.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2025 wurde der Bauakt zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den unterfertigten Sachverständigen übermittelt.

Es wird um die Erstellung von Befund und Gutachten zu folgendem Beweisthema ersucht: Wird durch das eingereichte Bauprojekt (insbesondere Carport und ein Flugdach) bei plangemäßer Ausführung die Belichtung der Hauptfenster der (künftig) zulässigen Gebäude der Nachbarn B und A sowie deren bestehender bewilligter Hauptfenster beeinträchtigt?

Zur Beantwortung der Fragen wurde dem Sachverständigen der Bauakt des gegenständlichen Projektes in elektronischer Form und in Kopie übermittelt. Dieser enthält das eingereichte Projekt, bestehend aus einem Einreichplan, datiert mit Februar 2024, erstellt vom E, einer Baubeschreibung, einem Auszug aus dem Bebauungsplan und dem Katasterplan und aus Wärmeschutzberechnungen.

Weiters enthält der Bauakt Vermessungsurkunden und einen Schriftverkehr über einen eingetragenen Servitutsstreifen entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks des Baubewerbers.

Da für die Erstellung des Gutachtens auch der Bauakt der Gebäude der Beschwerdeführer erforderlich ist, wurde dieser vom Sachverständigen angefordert. Mit zwei E-Mails vom 27. März 2026 wurden die Baupläne der Nachbargebäude in elektronischer Form an den Sachverständigen übermittelt. Diese E-Mails enthalten folgende vier Pläne der Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück:

Einreichplan Einfamilienhaus mit Bezugsklausel vom 1. August 1984

Einreichplan Garage mit Bezugsklausel vom 24. Mai 1984

Einreichplan Umbau Einfamilienhaus mit Bezugsklausel vom 20. Oktober 1988

Einreichplan Umbau Einfamilienhaus mit Bezugsklausel vom 30. Jänner 1991

2. Befund

Für das Gebiet, in dem sowohl das Grundstück des Bauwerbers als auch das Grundstück des Beschwerdeführers liegen, gibt es einen Bebauungsplan mit folgenden Festlegungen:

Bebauungsdichte: 30 %

Bebauungsweise: o,k (es ist die offene oder die gekuppelte Bebauungsweise zulässig)

Höchstzulässige Gebäudehöhe: 6,5 m

Die Flächenwidmung ist Bauland-Wohngebiet – 2WE

Das bestehende Wohngebäude am Grundstück des Bauwerbers hat von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer einen Abstand zwischen 2,94 m und 3,17 m. Das entspricht keiner der derzeit gültigen Bebauungsweisen.

In diesen Abstand ist im Bereich des Wohngebäudes ein Carport geplant. Die Höhe des Carports an der Grundstücksgrenze beträgt 2,98 m ab Bezugsniveau. Das Carport hat ein Pultdach, welches zum Wohngebäude hin mit einer Neigung von 15° ansteigt und somit eine Höhe von bis zu ca. 3,80 m hat.

Im hinteren Bereich des Grundstückes ist noch ein Flugdach geplant, welches ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer steht. Dieses Flugdach hat ebenfalls ein Pultdach. Die Höhe an der Grundstücksgrenze beträgt wiederum 2,98 m ab Bezugsniveau. Danach steigt das Pultdach mit 15° an und hat in einer Entfernung von ca. 3,81 m von der Grundstücksgrenze eine Höhe von 4,18 m ab Bezugsniveau.

Das Gerätehaus hat von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer einen Abstand von ca. 4 m und der neu geplante Wintergarten wird auf der dem Beschwerdeführer abgewandten Seite des Wohngebäudes angebaut. Diese beiden Bauwerke sind daher für das gegenständliche Gutachten nicht relevant.

Am Grundstück des Beschwerdeführers stehen ein Wohnhaus und eine Garage. Das Wohnhaus steht im hinteren Bereich des Grundstückes in einer Entfernung von ca. 35 m von der ***. Dies ist ungefähr jener Bereich, in dem auf dem Grundstück des Bauwerbers das Flugdach errichtet werden soll. Der Abstand des Wohngebäudes zur Grundstücksgrenze des Bauwerbers beträgt 19.97 – 2,00 – 15,00 = 2,97 m. In der dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zugewandten Außenwand hat das Wohngebäude ein Fenster eines Aufenthaltsraumes. Dieses hat somit von der Grundstücksgrenze ebenfalls einen Abstand von 2,97 m. Das Fensterparapet liegt in einer Höhe von 0,45 + 2,15 - 1,70 = 0,90 m über dem Bezugsniveau.

Die Garage steht im vorderen Bereich des Grundstückes in einer Entfernung von 5 m von der ***. Die Garage ist unmittelbar an die Grundstücksgrenze zum Bauwerber angebaut. Sie hat ein Pultdach, welches zum Grundstück des Bauwerber ansteigt und an der Grundstücksgrenze eine Höhe von 4,25 m ab dem ursprünglichen Niveau hat. Die Traufe des Pultdaches liegt auf der von der Grundstücksgrenze abgewandten Seite und hat eine Höhe von 2,75 m über dem Niveau des Geländes.

3. Gutachten

Mit diesen Voraussetzungen kann zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes folgendes ausgesagt werden:

Prüfung der Belichtung der künftig zulässigen Hauptfenster der Nachbarn A und B:

Die künftig zulässigen Hauptfenster am Grundstück A und B müssen gemäß § 49 Abs. 3a der NÖ Bauordnung 2014 so geplant und errichtet werden, dass sie über jene Bereiche des Grundstückes der Bauwerber C belichtet werden können, die gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 nicht bebaut werden dürfen. Da in einem Bauwich jedenfalls Gebäude mit einer Höhe von 3,00 m errichtet werden dürfen, müssen die Hauptfenster am Grundstück A und B so angeordnet werden, dass das Belichtungsprisma ihrer Hauptfenster über jedem Bauwerk mit einer Höhe von 3,00 m an der Grundstücksgrenze am Grundstück C liegt. Da die gegenständlichen neu geplanten Bauwerke an der Grundstücksgrenze eine Höhe von weniger als 3,00 m haben, kann eine Beeinträchtigung der künftig zulässigen Hauptfenster der Gebäude am Nachbargrundstück ausgeschlossen werden.

Prüfung der Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Nachbarn A und B

Es gibt nur ein Fenster am Grundstück A und B, das durch die am Grundstück C geplanten Bauwerke in seiner Belichtung beeinträchtigt werden könnte. Es ist das Fenster des mit „Zimmer, 29,77 m², Marmor“ bezeichneten Raumes im Einreichplan mit Bezugsklausel vom 30. Jänner 1991, welches in Richtung des Grundstückes der Bauwerber gerichtet ist. Dieses Fenster hat einen Abstand von 2,97 m von der Grundstücksgrenze und liegt in einer Höhe von 0,90 m über dem Bezugsniveau. Bei einem anzunehmenden Lichtprisma mit einer Steigung von 45° gemäß § 4 Z. 3 der NÖ Bauordnung 2014 erreicht die Unterkante des Lichtprismas die Grundstücksgrenze in einer Höhe von 2,97 + 0,90 = 3,87 m über dem Gelände. Die geplanten Bauwerke haben an der Grundstücksgrenze eine Höhe von 2,98 m, somit liegt das Lichtprisma 0,89 m über den geplanten Bauwerken am Grundstück der Bauwerber und eine Beeinträchtigung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Nachbarn A und B ist nicht gegeben.

Zusammenfassung:

Durch das eingereichte Projekt werden bei plangemäßer Ausführung sowohl die Belichtung der (künftig) zulässigen Gebäude der Nachbarn B und A als auch deren bestehende bewilligte Hauptfenster nicht beeinträchtigt. […]“

1.9. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt und den Einreichplänen zum Gebäude auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien.

Die Feststellung, dass durch das eingereichte Projekt bei plangemäßer Ausführung sowohl die Belichtung der (künftig) zulässigen Gebäude der beschwerdeführenden Parteien als auch deren bestehende bewilligte Hauptfenster nicht beeinträchtigt werden, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik, denen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. VwGH Ra 2022/04/0025).

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im gegenständlichen Fall die Abweisende Entscheidung zur Berufung der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der dem Bauwerber erteilten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Wintergartens und zweier Flugdächer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

2.2.

Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Dem Bauwerber – und damit einer Partei im Verfahren – wurde der Berufungsbescheid laut RSB am 25. September 2025 zugestellt. Eine Beschwerdeerhebung durch die beschwerdeführenden Parteien ist daher möglich.

2.3.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0179). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2021/05/0012; VwGH Ra 2018/05/0016).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158; VwGH 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2005/05/2071 mwN).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 2001/05/0032; VwGH 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.

Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 2013/05/0190).

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 002/05/0937).

Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch in Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von dieser rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 2012/05/0164).

2.4.

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt (VwGH Ra 2020/05/0036).

Gemäß § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

2.5.

In der Beschwerde wurden zwei Einwände (weiterhin) geltend gemacht.

Zum einen wurde vorgebracht, dass ein Carport und ein Flugdach direkt an der Grundstücksgrenze bewilligt worden seien, welche jeweils laut Einreichplan Nr. *** vom Februar 2024 an einer Seite 3,49 Meter hoch werden sollen, obwohl in der NÖ Bauordnung stehe, dass die Fronten an keiner Stelle mehr als 3 Meter hoch sein dürfen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 dient nach ihrem insoweit klaren Wortlaut unter den dort genannten Voraussetzungen dem Schutz der Belichtung der Hauptfenster der (künftig) zulässigen Gebäude der Nachbarn sowie deren bestehender bewilligter Hauptfenster (VwGH Ra 2020/05/0037).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass durch das eingereichte Projekt bei plangemäßer Ausführung sowohl die Belichtung der (künftig) zulässigen Gebäude der beschwerdeführenden Parteien als auch deren bestehende bewilligte Hauptfenster nicht beeinträchtigt werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass die bebaute Fläche der Nebengebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen, die laut Einreichplan Nr. ***, 146,76 m² betrage und von der Gemeinde bewilligt worden sei, obwohl laut NÖ Bauordnung ein Carport und ein Flugdach nur dann errichtet werden dürfen, wenn die bebaute Fläche der Nebengebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² betrage. Diesbezüglich wurde nicht ausgeführt, inwieweit damit subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 betroffen sein sollen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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