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LVwG-S-1542/001-2025•LVwG N LVwG-S-1542/001-2025
LVwG-S-1542/001-2025Landesverwaltungsgericht28.05.2026
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Jugendschutz; Selbstbedienungseinrichtung; Tatbestand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. Juli 2025, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zu Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
siehe Tatbeschreibung
Ort:
Tatbeschreibung:
Sie haben als gewerbe[be]rechtigte Person mit Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass am Standort ***, ***, alkoholische Getränke (Flaschen- und Dosenbiere) in Automaten auch an Jugendliche feilgeboten wurden, obwohl das Ausschenken und Abgeben bzw. das Ausschenken und Abgeben lassen verboten ist, wenn Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist und dies nicht durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, um das Alter der Jugendlichen festzustellen, überprüft wurde.
Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 23.01.2025 wurden im Standort ***, ***, alkoholische Getränke in Automaten feilgeboten. Nach einer Nachschau seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebietes W1 wurden am 14.02.2025, 10:00 Uhr, noch immer alkoholische Getränke in diesem Automaten angeboten.
Eine Alterskontrolle durch Überprüfung eines amtlichen Lichtbildausweises oder der NÖ Jugendkarte iS § 22 NÖ Jugendgesetz war nicht vorgesehen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 114 iVm § 367a Gewerbeordnung 1994”
1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt und dieser gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren in der Höhe von 18 Euro auferlegt.
1.3. In der Begründung der Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass beim Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten die Überprüfung des Alters der Kunden elektronisch durch die Bankomatkarte erfolge. Dies würde jedoch nicht den Anforderungen der GewO 1994 entsprechen, wonach der gesetzlich vorgesehene Altersnachweis ausschließlich durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte zu erfolgen habe. Da es sich bei einer Bankomatkarte nicht um einen amtlichen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte handle sei von einer Übertretung des § 114 Gewebeordnung 1994 auszugehen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass in den Getränkeautomaten Bier angeboten werde, jedoch die bei der Bezahlung durchgeführte Abfrage des Alters via Bankomatkarte eine sichere Kontrolle darstelle und fälschungssicher sei. Darüber hinaus würde das NÖ Jugendschutzgesetz vorsehen, dass ein Altersnachweis auch auf andere Art und Weise, als durch einen Lichtbildausweis erfolgen könne. In diesem Zusammenhang wurde auf die gängige Praxis bei Tabakautomaten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsverfahrens.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Jänner 2024 am Standort ***, ***, zur Ausübung des Handelsgewerbes – mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes – berechtigt. Sie betreibt an diesem Standort – als Franchisenehmerin – die „B“. Dabei handelt es sich um ein kleines Selbstbedienungsbistro in einem Container, das rund um die Uhr geöffnet ist und unter anderem gegen Entgelt verschlossene Getränke in Getränkeautomaten anbietet. Es besteht die Möglichkeit, diese Getränke vor Ort zu konsumieren, weil zumindest zwei Verabreichungsplätze (Tisch mit Bank) bereitgestellt werden. Personal ist in der „B“ – mit Ausnahme bei der Befüllung und bei der Wartung der Automaten – nicht anwesend.
3.2. Am 23. Jänner 2025 und am 14. Februar 2025 wurden in einem dieser Getränkeautomaten verschlossene alkoholische Getränke, nämlich Flaschen- und Dosenbiere, zum Verkauf angeboten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese alkoholischen Getränke an diesen Tagen tatsächlich an Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben wurden.
Der Sachverhalt ist in seinen wesentlichen Punkten unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Die Feststellungen konnten zweifelsfrei durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie in die Anzeige und den Polizeibericht vom 23. Jänner 2025 getroffen werden. Aus den im Akt liegenden Lichtbildern der beiden Amtshandlungen ist die Ausstattung des Containers und der Inhalt des Getränkeautomaten klar ersichtlich. Die Flaschen‑ und Dosenbiere sind durch die transparenten Scheibe des Getränkeautomaten, die einen Blick auf dessen Inhalt ermöglicht, zweifelsfrei zu erkennen. Auch die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass sich an den jeweiligen Kontrolltagen Flaschen- und Dosenbiere im Getränkeautomaten befanden. Im Verwaltungsstrafakt fanden sich keine Hinweise, wonach die alkoholischen Getränke tatsächlich an Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben wurden. Die Kontrolle der B erfolgte durch (volljährige) Mitarbeiter der Behörde bzw. der Polizei. Wie sich auch aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt, wurden vor Ort keine Jugendlichen angetroffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
§ 114. Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
[…]
Strafbestimmungen
[…]
§ 367a. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“
6.1. Gemäß § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
6.2. Gemäß § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.
6.3. Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder „durch die im Betrieb beschäftigten Personen“ alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Zl. Ro 2015/04/0017). Nach dem klaren Wortlaut des § 367a iVm § 114 GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke „an Jugendliche“ durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (vgl. etwa zur Abgabe alkoholischer Getränke an jugendliche Testkäufer VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, sowie VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004).
6.4. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin im Spruch des Straferkenntnisses vor, dass sie es zu verantworten habe, dass alkoholische Getränke in Getränkeautomaten an Jugendliche „feilgeboten“ wurden. Allerdings hat der Gesetzgeber in der hier verfahrensgegenständlichen Bestimmung der GewO 1994 ausdrücklich nur das „Ausschenken“ und „Abgeben“, nicht jedoch das „Feilbieten“ von alkoholischen Getränken unter Strafe gestellt. Es erscheint auch unmöglich, das „Feilbieten“ unter die „Abgabe“ von alkoholischen Getränken zu subsumieren, weil eine solche Auslegung über den Wortlaut der Abgabe, die zumindest einen tatsächlichen Wechsel der Verfügungsbefugnis verlangt, hinausgehen würde. Darüber hinaus würde die von der belangten Behörde getroffene Auslegung, wonach es auf die unmittelbar wahrgenommene Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche für die Verwirklichung des objektiven Tatbildes gar nicht ankomme, bedeuten, dass bereits die abstrakte Gefahr der Ausschank oder Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, unabhängig davon, ob der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche tatsächlich stattgefunden hat, für die Erfüllung des objektiven Tatbildes ausreicht. Dem steht der klare Wortlaut des § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 entgegen, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausweiskontrolle durch den Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen zwecks Feststellung des Alters der Jugendlichen gemäß § 114 zweiter Satz GewO 1994 bei Bestehen berechtigter Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat (VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125; VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046).
6.5. Da nicht festgestellt werden konnte, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche erfolgte und auch die Handlung der Beschwerdeführerin, nämlich das „Feilbieten“ von alkoholischen Getränken in Getränkeautomaten, keine Verwaltungsübertretung darstellt, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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