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LVwG-AV-480/001-2026•LVwG N LVwG-AV-480/001-2026
LVwG-AV-480/001-2026Landesverwaltungsgericht28.05.2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Beschilderung; Antrag; Entfernung; Verfahrensrecht; subjektives Recht; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 09.03.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weist Ihre Anträge vom 25.06.2025, vom 15.10.2025 und vom 07.12.2025 auf Entfernung des Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ auf der Liegenschaft ***, ***, als unzulässig zurück.‘“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 25.06.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** einen Antrag betreffend ein aus seiner Sicht unrechtmäßig angebrachtes Schild „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ ein. Er führte aus, das Schild sei vor einer Liegenschaft angebracht worden, betreffe eine Straßenverkehrsanlage, für die er Erhalter sei, er ersuche die Gemeinde, einzuschreiten sowie um bescheidmäßige Erledigung. Die Gemeinde leitete dieses Anbringen am 26.06.2025 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) weiter.
1.2. Mit Schreiben vom 28.09.2025 urgierte der Beschwerdeführer sein Begehren und fragte nach, wann das Schild entfernt werde. Mit Mitteilung vom 13.10.2025 verwies das Fachgebiet Verkehr der belangten Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Anliegens an das Fachgebiet Forstwesen.
1.3. Mit Schreiben vom 05.12.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, jene Rechtsgrundlage bekanntzugeben, nach der die Behörde das Schild zu entfernen habe.
1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, das Recht auf Erlassung eines Bescheides leite sich aus dem AVG ab.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026, Zl. *** wies die belangte Behörde die Anträge vom 25.06.2025, 15.10.2025 und 07.12.2025 auf Entfernung des Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ mangels Zuständigkeit zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) mit Schriftsatz vom 31.03.2026 fristgerecht Beschwerde und führte darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, die belangte Behörde habe das Amtswegigkeitsprinzip des § 6 AVG verletzt, weil sie ihn aufgefordert habe, selbst eine Rechtsgrundlage für ihre Zuständigkeit nach der StVO darzulegen, obwohl die Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen habe. Darüber hinaus habe sie trotz Kenntnis des Sachverhalts keine effektive Weiterleitung an eine zuständige Behörde vorgenommen. Weiters sei die Zurückweisung unzulässig, weil sich die belangte Behörde zuvor bereits inhaltlich mit dem Gegenstand befasst habe. Da ausdrücklich eine bescheidmäßige Entscheidung begehrt worden sei, hätte die Behörde eine Sachentscheidung treffen müssen. Das bloße „Abschieben“ an eine andere Behörde ohne klare Zuständigkeitsklärung widerspreche dem Rechtsschutzsystem.
Inhaltlich vertritt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Auffassung, aus der Zuständigkeit der Behörde gemäß § 43 StVO zur Erlassung von Verkehrsregelungen folge auch die Kompetenz zur Überprüfung und gegebenenfalls Beseitigung rechtswidriger Verkehrsregelungen bzw. Verkehrszeichen. Durch das Verhalten der belangten Behörde sei ein Zustand faktischer Rechtsverweigerung geschaffen worden.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer die Entfernung des Verkehrszeichens „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ genehmigen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***, darin einliegend insbesondere der angefochtene Bescheid, sowie auch die Beschwerde.
Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Maßgeblich für das gegenständliche Verfahren war ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde für das konkrete Begehren des Beschwerdeführers nach den heranzuziehenden Rechtsvorschriften zuständig war, sowie die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung.
4.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingaben vom 25.06.2025, 15.10.2025 und 07.12.2025 gegenüber der belangten Behörde die Entfernung eines auf der ***, *** angebrachten Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“.
4.2. Seitens der Marktgemeinde *** wurde das Anbringen des Beschwerdeführers am 26.06.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet und mitgeteilt, weder für allgemeine Fahrverbote nach der StVO noch für den Vollzug des Forstgesetzes zuständig zu sein.
4.3. Mit Schreiben vom 15.10.2025 und erneut mit Schreiben vom 07.12.2025 beharrte der Beschwerdeführer auf einer bescheidmäßigen Entscheidung der belangten Behörde über deren Zuständigkeit beziehungsweise über sein Begehren.
4.4. Mit Bescheid vom 09.03.2026, Zl. *** wies die belangte Behörde die Anträge vom 25.06.2025, 15.10.2025 und 07.12.2025 auf Entfernung des Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ mangels Zuständigkeit zurück.
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie auch der Beschwerde.
Der Verfahrensablauf, die gestellten Anträge, und das Beharren des Beschwerdeführers auf einer bescheidmäßigen Erledigung sind aktenkundig und im Wesentlichen unstrittig. Ebenso ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft, dass die belangte Behörde das Begehrten des Beschwerdeführers nicht inhaltlich erledigte, sondern dieses zurückwies.
Die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, weil keine entscheidungswesentlichen Tatsachen strittig sind und die rechtliche Beurteilung auf Grundlage der Aktenlage erfolgen konnte.
6.1. Gegenständlich liegt eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde vor, daher kann Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des erkennenden Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens (vgl. z.B. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036).
6.2. Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 170 Abs. 1 ForstG sind, soweit im Forstgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig; in erster Instanz ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Gemäß § 1 Forstliche Kennzeichnungsverordnung sind zur Kennzeichnung bestimmter forstlicher Sperren und Benützungsregelungen die dort näher beschriebenen Tafeln zu verwenden; nach § 1 Abs. 9 Forstliche Kennzeichnungsverordnung erfüllt die Verwendung einer bestimmten Tafel zur Kennzeichnung der Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des Forstgesetzes.
Gemäß § 43 StVO 1960 hat die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen durch Verordnung Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen und Hinweise zu erlassen.
6.3. Zur Frage der Zuständigkeit:
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Differenzierung zwischen „Forstabteilung“ und „Fachgebiet Verkehr“ für die Frage der Behördenzuständigkeit als solche nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist vorliegend, dass das gegenständliche Anbringen an die belangte Behörde gerichtet war.
Gemäß § 170 Abs. 1 ForstG ist die Bezirksverwaltungsbehörde grundsätzlich Behörde erster Instanz zur Durchführung des Forstgesetzes.
Gemäß § 94b StVO 1960 ist die Bezirksverwaltungsbehörde grundsätzlich, soweit sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, Behörde erster Instanz im Sinne der StVO 1960.
Gemäß § 6 AVG ist die Zuständigkeit von der Behörde amtswegig wahrzunehmen.
Daraus folgt gegenständlich jedoch noch nicht, dass über den Antrg des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Die Frage der organisatorischen Zuordnung innerhalb der Bezirkshauptmannschaft ist von der Frage zu trennen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein subjektives Recht auf die begehrte Entfernung zukommt.
6.4. Kein subjektives Recht auf Entfernung nach dem Forstgesetz
Ein solches subjektives Recht auf Entfernung des Schildes „Forstrasse“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ lässt sich weder aus dem Forstgesetz noch aus der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung ableiten.
§ 1 Forstliche Kennzeichnungsverordnung regelt, welche Tafeln zur Kennzeichnung bestimmter forstlicher Sperren und Benützungsregelungen zu verwenden sind. § 1 Abs. 9 Forstliche Kennzeichnungsverordnung bestimmt, dass die Verwendung einer bestimmten Tafel zur Kennzeichnung der Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre erfüllt.
Die genannte Bestimmung regelt somit bestimmte, dort genauer definierte Kennzeichnungsformen, nicht jedoch ein individuelles Antragsrecht auf bescheidmäßige Entfernung einer solchen Tafel.
Auch bei der Bestimmung des § 170 ForstG handelt es sich lediglich um eine Zuständigkeitsnorm und lässt sich aus dieser kein subjektives Recht eines Einzelnen ableiten.
Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der herangezogenen Normen ergibt sich daher ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf Entfernung des Schildes (vgl. auch VwGH 21.10.2005, 2005/02/0187).
6.5. Kein subjektives Recht auf Entfernung nach der StVO 1960
Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen der Beschwerde auf die StVO 1960 stützt, führt auch dieses nicht zum Erfolg.
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 25.11.2025, Ra 2025/02/0209), dass eine Forststraße zugleich eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein kann, diese Rechtsprechung betrifft jedoch den Anwendungsbereich der StVO 1960, ein subjektives Recht einer Privatperson auf Entfernung eines Schildes lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.
Die Bestimmung des § 43 StVO 1960 regelt die Erlassung von Verkehrsverboten, Verkehrsbeschränkungen und Hinweisen durch Verordnung. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 43 StVO ergibt sich ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf Entfernung eines Schildes (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des VwGH 21.10.2005, 2005/02/0187, in welcher der VwGH zu § 35 StVO hervorhebt, dass aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag „auf Entfernung wegen der Verwechslungsgefahr mit einem Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot)" sich noch kein subjektives Recht iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt. Ein solches könne weder dem Wortlaut des § 35 StVO 1960, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden).
6.6. Fehlende Darlegung einer Rechtsgrundlage
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde keine konkrete materielle Rechtsgrundlage genannt hat, aus der sich sein Begehren ableiten ließe. Er hat vielmehr erklärt, das Recht auf Erlassung eines Bescheides leite sich aus dem AVG ab.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lediglich verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält, jedoch keine eigenständige materielle Anspruchsgrundlage schafft.
Anträge ohne gesetzliche Grundlage sind zurückzuweisen, ein auf Verordnungserlassung oder sonstiges behördliches Einschreiten ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage gerichtetes Begehren begründet grundsätzlich keinen Erledigungsanspruch (vgl. dazu auch LVwG-AV-745/001-2025, LVwGAV743/0012025 und LVwG-AV-1305/002-2025).
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich bereits „inhaltlich“ mit der Sache befasst und dürfe daher nicht mehr zurückweisen, geht ins Leere. Die Prüfung eines Anbringens und die Korrespondenz mit dem Einschreiter schaffen keine Zuständigkeit. Maßgeblich bleibt allein, ob eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Entscheidung besteht. Fehlt eine solche, ist der Antrag zurückzuweisen.
Der tragende Grund der gegenständlichen Entscheidung liegt darin, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf die begehrte Entfernung zukommt und er auch keine tragfähige Rechtsgrundlage für sein Begehren dargelegt hat, nicht jedoch auf der Unzuständigkeit der belangten Behörde.
In einem solchen Fall ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, obwohl eine solche beantragt wurde, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Der Verfahrensablauf, der Inhalt der Anträge und das Beharren des Beschwerdeführers auf einer bescheidmäßigen Erledigung sind unstrittig und durch die Akten vollständig dokumentiert. Eine weitere Klärung durch persönliche Einvernahme war nicht zu erwarten. Die beantragte Verhandlung war daher zur weiteren Aufklärung der Rechtssache nicht erforderlich.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut von § 6 AVG, § 170 ForstG, § 1 Forstliche Kennzeichnungsverordnung und § 43 StVO sowie auf die zitierte Rechtsprechung, insbesondere 2005/02/0187, Ra 2025/02/0209.
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