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LVwG-AV-378/001-2026•LVwG N LVwG-AV-378/001-2026
LVwG-AV-378/001-2026Landesverwaltungsgericht28.05.2026
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Wiederherstellung; Wiederbewaldung; Rodungsbewilligung; Erlöschen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstelle der Verpflichtung zur Wiederherstellung als „Bewirtschaftungsfläche“ diese Fläche wieder mit Waldbäumen (Eiche, Linde, Tanne, Spitzahorn, Vogelkirsche) zu bepflanzen ist (Pflanzabstand ca. 1,5 x 2m).
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 172 Abs. 6 ForstG (Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 idgF)
§§ 21 Abs. 4, 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. In der Katastralgemeinde *** besteht auf den Grundstücken Nr. *** und *** eine Teichanlage, welche ursprünglich mit Entscheidung der k.k. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Mai 1911, Zl. *** als Eisteich wasserrechtlich bewilligt worden war. Die Benutzung als Eisteich wurde bereits vor Jahrzehnten eingestellt. Eine Änderungsbewilligung hinsichtlich einer Zweckwidmung als Landschaftsteich (als solcher ist die Anlage im Wasserbuch zur Postzahl *** eingetragen) bzw. als Fischteich erfolgte nicht.
1.2. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Bewilligung zur Rodung von - diesen Teich umgebenden - Waldflächen im Ausmaß von 1.440 m² auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Die Bewilligung wurde an die Bedingungen geknüpft, dass die Rodung nur für die Anlage einer Bewirtschaftungsfläche „für den Fischteich“ verwendet werden dürfe und die Rodungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen ist, widrigenfalls die Rodungsbewilligung „verfällt“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Ersatzaufforstung verpflichtet.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die Rodungsfläche vor den zuvor schon vom Beschwerdeführer vorgenommenen Fällungen eine Überschirmung von 10/10, hauptsächlich mit 60 bis 80 Jahre alten Buchen, aufwies.
Begründet wurde die Bewilligung mit dem höher als dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung zu bewertenden Interesse an der Ermöglichung der Bewirtschaftung eines Fischteichs.
1.3. In der Folge stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einem Teilbereich der Rodungsfläche im Ausmaß von etwa 49 m², eine Holzhütte errichtet hatte.
1.4. Die belangte Behörde wertete dies als Verstoß gegen die Rodungsbewilligung und leitete ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich des als forstgesetzwidrig betrachteten Gebäudes ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass er für die gegenständliche Hütte die Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erwirkt hatte und legte den Bewilligungsbescheid vor.
1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20. Februar 2026, ***, mit der der Beschwerdeführer verpflichtet wurde zur Herstellung des dem Forstgesetz 1975 entsprechenden Zustandes die gegenständliche Holzhütte mit allen Bestandteilen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 31. Dezember 2026 zu entfernen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Bewirtschaftungsfläche mit einer Begrünung wiederherzustellen. Außerdem erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren.
Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und Zitierung für maßgeblich erachteter Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Gültigkeit der Rodungsbewilligung vom 12. Dezember 2023 an die ausschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Herstellung einer Bewirtschaftungsfläche für den Teich gebunden worden sei. Es handle sich dabei um eine auflösende Bedingung; im Falle einer anderen Verwendung erlösche die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedürfe. Durch die zweckwidrige Errichtung einer Holzhütte sei die Rodungsbewilligung erloschen und es handle sich bei „dieser Teilfläche“ somit (wiederum) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975. Der § 172 Abs. 6 ForstG ermögliche auch einen Auftrag zur Beseitigung eines auf einer Waldfläche ohne behördliche Bewilligung errichteten Bauwerks (Hinweis auf VwGH 09.11.1992, 92/10/0061). Da für den Rodungszweck „Errichtung einer Holzhütte“ keine Rodungsbewilligung vorläge und mangels Erforderlichkeit auch nicht erteilt werden könne, hätte die Forstbehörde den gegenständlichen Auftrag erlassen müssen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die zitierten Gesetzesstellen.
Außerdem verwies die belangte Behörde auf die Wasserbucheintragung zur Postzahl ***, wonach es sich bei der Teichanlage in der KG *** um einen Landschaftsteich handle, der nicht zur Fischzucht verwendet werden dürfe.
1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Einschreiter vorbrachte, dass der Rodungsbescheid auf eine bestehende bzw. künftige Hütte nicht einginge, insbesondere auch nicht die Errichtung einer Hütte (bzw. die Verlegung einer ehemals auf der Wasserfläche auf Stelzen bestehende Hütte) verbiete. Für ihn sei weder aus dem Rodungsbescheid noch aus dem erwirkten Baubewilligungsbescheid erkennbar gewesen, dass die Errichtung der Holzhütte unzulässig wäre. Er hätte im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung gehandelt, sei aber bereit, einen Antrag auf Umwidmung von „Naturteich in Fischteich“ zu stellen, um den „im Rodungsbescheid vorgesehenen Zustand vollständig herzustellen“.
Schließlich wird die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Aussetzung der Entscheidung bis zur Klärung der „widmungsrechtlichen Situation sowie der rechtlichen Abstimmung zwischen Bezirkshauptmannschaft und Stadtgemeinde ***“ begehrt.
1.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie (nach Aufforderung) auch den Wasserrechtsakt vor. Das Gericht forderte von der Stadtgemeinde *** überdies den Bauakt an, aus dem die Baubewilligung für eine Holzhütte mit Sitzgelegenheit und Lagermöglichkeit ersichtlich ist.
In der Folge wurde am 21. Mai 2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer gehört und der Bezirksförster B als Zeuge befragt wurden.
1.8. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist ist jedenfalls ausreichend, um die Hütte zu entfernen; innerhalb dieser Frist (im Herbst) kann auch die Bepflanzung der von den Baumaßnahmen betroffenen Fläche erfolgen, wobei die Vorgehensweise analog zur vorgeschriebenen Ersatzaufforstung zur Herbeiführung der Wiederbewaldung geeignet ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts und sind im entscheidungswesentlichen Rahmen unstrittig. Dass die Beseitigung eines kleinen Gebäudes wie des gegenständlichen bis Jahresende 2026 bewerkstelligt werden kann, ist offenkundig; ebenso die Vornahme der Wiederbewaldung (dass die Vorgehensweise dabei analog dem Ersatzaufforstungsauftrag zweckmäßig und geeignet ist, steht außer Frage und wurde auch vom fachkundigen Zeugen bestätigt).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften
ForstG
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(…)
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
(…)
§ 172. (…)
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(…)
WRG 1959
§ 21. (…)
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(…)
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(…)
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude, eine Holzhütte mit Sitzgelegenheit und Lagermöglichkeit, auf einer Fläche errichtet wurde, die im Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung vom 12. Dezember 2023 Waldeigenschaft aufwies. Ebenso unzweifelhaft ist, dass eine derartige, jedenfalls nicht für die Waldbewirtschaftung erforderliche Hütte anderen Zwecken als solchen der Waldkultur dient.
3.2.2. Unter forstgesetzlichen Gesichtsunkten besteht dieses Gebäude nur dann rechtmäßig, wenn die betreffende Liegenschaft bzw. deren Teil auf Dauer ihre Eigenschaft als Wald verloren hat. Ob diese Baulichkeit nach anderen Rechts-vorschriften, namentlich nach dem Baurecht oder nach dem Naturschutzrecht, rechtskonform besteht, ist insoweit nicht maßgeblich. Daher kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die ihm erteilte Baubewilligung berufen, unab-hängig davon, ob sie rechtskonform iSd NÖ Bauordnung bzw. des NÖ Raum-ordnungsgesetzes zustande gekommen war.
Ein forstpolizeilicher Auftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 wiederum hat zur Voraussetzung, dass es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt. Ist in Bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2014/10/0037).
3.2.3. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Errichtung der Hütte gegen den Rodungszweck verstoßen hat, die Rodungsbewilligung deshalb erloschen und es sich „bei dieser Teilfläche“ somit (wiederum) um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt und deshalb die konsenswidrig bestehende Hütte zu entfernen wäre. Allerdings wurde auch die Wiederherstellung der (Teich-)bewirtschaftungsfläche angeordnet, was mit der Annahme des Erlöschens der Rodungsbewilligung und der nunmehr wieder gegebenen Waldeigenschaft im Widerspruch steht.
3.2.4. Nun ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine an eine Bedingung geknüpfte Rodungsbewilligung erteilt wurde. Weiters ist zu beachten, dass für die Durchführung der Rodung eine – mittlerweile abgelaufene – Frist gesetzt wurde, verbunden mit der Anordnung, dass bei Nichteinhaltung die Rodungsbewilligung erlischt. Es liegt im Gegenstand somit eine Rodungsbewilligung vor, deren Gültigkeit iSd § 18 Abs. 1 Z 2 ForstG an die ausschließliche Verwendung zum beantragten Zweck gebunden ist, und welche überdies einen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde (VwGH 22.02.2017, Ra 2014/10/0037).
3.2.5. Der Rodungszweck im vorliegenden Fall ist die Verwendung der Rodungs-fläche für eine Fischteichnutzung. Allerdings ist zu beachten, dass nach den getroffenen Feststellungen eine wasserrechtliche Bewilligung der Teichanlage des Beschwerdeführers für Zwecke der Fischzucht nicht vorliegt. Darauf hat die belangte Behörde ebenfalls hingewiesen, wobei sie aber offensichtlich im Vertrauen auf das Wasserbuch von einer Bewilligung für einen Landschaftsteich ausgegangen ist. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Wasserbucheintragungen keine konstitutiven Wirkungen haben, gleich zu welchem Zeitpunkt die Vornahme erfolgte. Die Wasserbucheintragung ist daher deklarativ und widerlegbar (zB. VwGH 21.12.1989, 89/07/0037; 23.02.2012, 2010/07/0039).
3.2.6. Vielmehr ist im vorliegenden Fall aus wasserrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zweckwidmung der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1911 jene einer Nutzung als Eisteich war; nachdem dieser Zweck weggefallen ist bzw. ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Änderung stattgefunden hat, ist der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 eingetreten. Der Umstand, dass die Zweckänderung bzw. der Wegfall des Zwecks vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 erfolgt war (und nach der damaligen Rechtslage keinen Erlöschenstatbestand bildete), ändert daran nichts, da in diesem Fall das Erlöschen durch die Aufrechterhaltung des Zweckwegfalls bzw. der Zweckänderung im zeitlichen Geltungsbereich des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1990 eintritt (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/07/0064; 30.05.2017, Ra 2015/07/0098).
3.2.7. Zusammenfassend folgt daraus, dass - mangels aufrechten Wasser-benutzungsrechtes mit entsprechender Zweckwidmung - rechtmäßig eine Fischteichnutzung bis zum für die Erreichung des Rodungszwecks maßgeblichen Termins (31. Dezember 2024) nicht erfolgt ist. Damit konnte auch durch rechtmäßiges Verhalten die Gültigkeit des Rodungsbescheides nicht aufrechterhalten werden.
Nun entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass niemandem ein rechtswidriges Verhalten zum Vorteil gereichen darf (turpitudinem suam allegans nemo auditur; vgl. auch VwGH 21.12.1995, 95/07/0035; Umweltsenat 13.10.2006, US 8B/2006/14-10).
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Teichanlage vor dem 31.Dezember 2024 faktisch zur Fischzucht genutzt hatte und die Rodungsfläche dazu verwendet wurde, kann er sich nach diesem Rechtsgrundsatz nicht darauf berufen, da die Fischteichnutzung (bzw. darüber hinaus infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes auch jede andere Nutzung) einen Verstoß gegen das WRG 1959 bedeutete und damit rechtswidrig war.
Das bedeutet dann aber auch, dass die Rodungsbewilligung vom 12. Dezember 2023 insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Fläche, welche von der inkriminierten Hütte beansprucht wird, erloschen ist, weil der Rodungszweck als solcher rechtmäßig nicht termingerecht erreicht wurde Auch ein nachträglicher Erwerb der – vom Beschwerdeführer nun offenbar angestrebten – wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage könnte dies nicht mehr bewirken. Es ist daher hinsichtlich der Gesamtfläche von 1.440 m² wieder Waldeigenschaft gegeben.
Die darauf errichtete verfahrensgegenständliche Hütte besteht schon aus diesem Grunde nicht rechtmäßig, zumal dadurch Waldboden ohne die erforderliche Bewilligung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird.
3.2.8. Deshalb erweist sich der forstpolizeiliche Entfernungsauftrag betreffend die Hütte als im Ergebnis zutreffend. Insofern konnte der Beschwerde des A gegen den forstbehördlichen Auftrag vom 20. Februar 2026 ein Erfolg nicht beschieden sein.
Freilich kommt, da die betroffene Fläche Wald ist, die Wiederherstellung der Bewirtschaftungsfläche nicht in Betracht, da auch dies – wegen Erlöschens der Rodungsbewilligung – die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur wäre. Der diesbezügliche Teil des Auftrags war daher dahingehend abzuändern, dass die Wiederbewaldung aufzutragen war. Anzumerken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Bescheides nur die forstgesetzwidrig erfolgte Errichtung einer Hütte bzw. deren Bestand bildet und das Erlöschen des Rodungsbewilligung hiezu eine Vorfrage darstellt. Die weiteren sich daraus ergebenden Folgen, etwa betreffend die Wiederbewaldung der Restfläche, sind daher nicht Verfahrensgegenstand.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war daher nicht zuzulassen.
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