LVwG N LVwG-S-851/003-2024

LVwG-S-851/003-2024Landesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Section Control; Verordnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-851/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.851.003.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Aufhebung von Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.09.2024, LVwG-S-851/001-2024, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2026, Ra 2024/02/0231, durch mündliche Verkündung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 wie folgt zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehenden Verwaltungsübertretungen zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: zu 1.: 28.02.2023, 11:55 Uhr - 11:58 Uhr

zu 2.: siehe Tatbeschreibung

Ort: zu 1.: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A2 nächst Strkm. 67,09, Messstrecke von km 73,05 bis 67,09, Fahrtrichtung *** (SC ***) (Section Control, ***)

zu 2.: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

111 km/h gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer der BH Neunkirchen über deren schriftliche Anfrage vom 20.06.2023 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) am 23.06.2023 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.02.2023 um 11:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A2 nächst Strkm. 67,09, A2, Messstrecke von km 73,05 bis 67,09, Fahrtrichtung *** (SC ***), gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2. § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 Z. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023“

Die belangte Behörde verhängte näher begründet über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. unter Anwendung von § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. unter Anwendung von § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden).

1.2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.

1.3. Mit am 9.9.2024 mündlich verkündetem und am 25.9.2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich näher begründet in Spruchpunkt 1. aus, dass der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses Folge gegeben werde und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt werde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses werde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.), wozu der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag in Höhe von € 14,- zu leisten habe (Spruchpunkt 3.). Die ordentliche Revision sei nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).

1.4. Gegen Spruchpunkt 1. des hg. Erkenntnisses vom 9.9.2024 bzw. 25.9.2024 erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision.

1.5. Mit Erkenntnis vom 6.3.2026, Ra 2024/02/0231, gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der außerordentlichen Revision Folge und behob das hg. Erkenntnis vom 9.9.2024 bzw. 25.9.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Der VwGH führt darin auszugsweise aus wie folgt:

„[…]

7 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig und auch als berechtigt.

8 Die Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015 legt in ihrem § 1 als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), den Abschnitt von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn fest. Dabei handelt es sich aber um genau jenen Tatort und jene Messstrecke, welche die Amtsrevisionswerberin dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde legte.

9 Indem das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch ausschließlich auf die Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020 abstellte (und davon ausgehend offenbar lediglich der Frage nachging, ob der Mitbeteiligte auf die dort genannte Messstrecke bezogen die erlaubte durchschnittliche Höchstgeschwindigkeit überschritt), sich dagegen mit der Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015 nicht näher auseinandersetzte - obwohl die Amtsrevisionswerberin das Verwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf deren Inhalt ausdrücklich hinwies -, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

10 Es war daher schon aus diesem Grund das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich Spruchpunkt 1., aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden musste.

11 Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Mitbeteiligte auf der Messstrecke zwischen Strkm. 74,62 und Strkm. 66,25 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, gegenständlich schon deshalb keine Relevanz zukommt, da dem Mitbeteiligten zweifelsfrei eine mittels Section Control Messung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung über die Messstrecke von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 angelastet wurde.“

1.6. In der Zwischenzeit kam es beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu einem Richterwechsel samt Neuzuteilung des gegenständlichen Aktes. Das erkennende Gericht führte am 11.5.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet wurde. Dieses wurde mitsamt der Verhandlungsschrift vom selben Tag sowie einer Belehrung gemäß § 29 VwGVG den Verfahrensparteien nachweislich übermittelt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 20.5.2025, hg. eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer, mit E-Mail vom 26.5.2026, hg. eingelangt am selben Tag, die belangte Behörde jeweils einen Antrag auf Vollausfertigung der Entscheidung.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer A lenkte am 28.2.2023 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Wien. Zwischen 11:55 Uhr und 11:58 Uhr überschritt er damit nächst Straßenkilometer (StrKm.) 67,09 – auf der Messstrecke von StrKm. 73,05 bis 67,09 – die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h, sohin fuhr er in diesem Abschnitt eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 111 km/h nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

2.2. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde auf der genannten Messstrecke mittels „Section Control“ Messung festgestellt. Der Beginn der „Section Control“ Messstrecke ist auf der A2 bei StrKm. 74,20, Richtungsfahrbahn Wien, mit einem Hinweisschild gekennzeichnet, das neben der Aufschrift „Section Control“ auch das Piktogramm einer Kamera enthält. Das Ende der Section Control Messstrecke ist dadurch gekennzeichnet, dass das Hinweisschild mit der Aufschrift „Section Control“ und einem Kamera-Piktogramm durchgestrichen ist.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht führte am 11.5.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verlesenen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie den verlesenen Gerichtsakt z. Zl. LVwG-S-851/001 bis /003-2024, darin inliegend insbesondere die oben angeführten Schriftstücke, und Befragen der Vertreterin der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer war zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht anwesend.

Die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschwerdeführer ergibt sich zum einen aus den im Akt aufliegenden Lichtbildern und dem Eichschein betreffend das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vom 24.11.2021 und zum anderen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 8.8.2024, in dem er außer Streit stellte, im oben festgestellten Abschnitt die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten zu haben. Die festgestellte Ankündigung von Beginn und Ende der „Section Control“ Messstrecke war anhand der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Lichtbilder samt Angabe der Straßenkilometrierung (AS 110ff) zu treffen. Diese Angaben vermag auch das Vorbringen in der der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8.5.2026 nicht zu entkräften, bezieht sich dieses denn auf die aktuelle Situation und nicht auf den Tatzeitpunkt. Den vom Beschwerdeführer ergänzend beantragten Zeugeneinvernahmen und weiteren Beweisanträgen war ferner zum einen mangels Relevanz (s. die Rechtsausführungen zur Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH weiter unten) und zum anderen deshalb nicht näher zu treten, weil es sich um Ergebnis um Erkundungsbeweise gehandelt hätte.

4. Rechtslage:

4.1. § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise:

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise:

Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)- c) […]

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. – 9d. […]

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…]

Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

§ 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen. Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.

(2) – (3) […]

(4) Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) – (2g) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) – (5c) […]

(5d) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.

[…]“

4.3. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015), BGBl. II Nr. 307/2015, lautet auszugsweise:

„§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 73,05 bis km 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

§ 2. Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Oktober 2015 in Kraft.

[…]“

4.4. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz. Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2020 auf dem Abschnitt Aspang-Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung*** 2020), BGBl. II Nr. 210/2020, lautet:

„§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

1. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und

2. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Wr. Neustadt – Grimmenstein der A2 Süd Autobahn 2017 (Section Control-Messstreckenverordnung Wr.Neustadt – Grimmenstein 2017), BGBl. II Nr. 147/2017, und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich des Grimmenstein auf der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein), BGBl. II Nr. 219/2019, werden aufgehoben.“

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist auszuführen, dass der VwGH mit seinem aufhebenden Erkenntnis vom 6.3.2026 der außerordentlichen Revision der belangten Behörde Folge gegeben hat und das hg. Erkenntnis vom 9.9. bzw. 25.9.2024 aufgehoben hat. Zumal sich die außerordentliche Revision ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des genannten hg. Erkenntnisses wandte, mit der über die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden wurde, hat das erkennende Gericht nunmehr über die „Sache“ in diesem Umfang zu entscheiden. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist also die – wieder unerledigte – Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26.3.2024.

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0054).

5.2. In der Sache ist sodann auszuführen, dass – worauf der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis hinweist – dem Beschwerdeführer zweifelsfrei eine mittels „Section Control“ Messung festgestellte Geschwindigkeitsübertretung über die Messstrecke von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 angelastet wurde. Er hat somit objektiv gegen die in diesem Abschnitt bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verstoßen, als er abzüglich Messtoleranz 111 km/h gefahren ist, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst zugestand. Schon allein auf Grund der Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ändert daran auch das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 8.5.2026 nichts. Damit hat er aber objektiv die ihm von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verwirklicht.

5.3.1. Zum Verhältnis der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2015 zur Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 ist zunächst auszuführen, dass die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 gemäß § 3 leg. cit. zwar einige Verordnungen aufhebt, jene des BGBl. II Nr. 307/2015 dort allerdings nicht genannt wird. Zusätzlich geht die von der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2015 umfasste Messstrecke – der „Abschnitt von km 73,05 bis km 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn“ – vollständig in der in der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 angeordneten Messstrecke von StrKm. 74,62 bis Strkm 66,25 (§ 1 Z 1 leg. cit.) auf.

Dem Vorbringen der belangten Behörde, die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 sei auf Grund einer Baustelle samt mobiler Section-Control-Anlage im Jahr 2020 lediglich temporär in Kraft gestanden, ist zu entgegen, dass der insoweit eindeutige Wortlaut der Verordnung weder an Bedingungen noch an eine bestimmte zeitliche Gültigkeitsdauer geknüpft ist. Ebenso ist dem Bundesgesetzblatt keine Verordnung zu entnehmen, die die genannte Verordnung aufgehoben und die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2015 wieder in Kraft gesetzt hätte.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2015 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 somit materiell derogiert (vgl. VfGH 18.9.2015, V 97/2015).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, die auf der Grundlage von § 98a StVO 1960 erlassen werden, im für Verordnungen vorgesehenen Weg – sohin im Bundesgesetzblatt – kundzumachen sind. Die Bestimmungen des § 44 leg. cit. finden keine Anwendung, da sich diese auf Verordnungen nach § 43 StVO 1960 beziehen. Zusätzlich zur Kundmachung ist die Messstrecke für die Straßenverkehrsteilnehmer anzukündigen (z.B. Tafeln mit Bild einer Kamera und Aufschrift „Section Control“ [s. Abs. 4 leg. cit.]) (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 98a Rn 5). Beides ist fallbezogen erfolgt.

5.3.2. Die tatsächliche Messstrecke, innerhalb derer die von der belangten Behörde angelastete Geschwindigkeitsübertretung gemessen wurde, liegt nun zum einen vollständig innerhalb der von der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2020 umfassten Wegstrecke. Innerhalb des tatsächlich gemessenen Abschnittes wurde nun jedenfalls, wie oben ausgeführt, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer gemessen. Zum zweiten sieht § 100 Abs. 5d StVO 1960 als Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung jene Messstrecke vor, auf der mit technischen Einrichtungen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen wird. Die tatsächliche Messstrecke hat die belangten Behörde Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nun als Tatort zugrunde gelegt.

5.4. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 52 lit. a Z 10a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0033). Dementsprechend ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG vom Verschulden des Täters auszugehen, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nun nicht gelungen, hat er denn vielmehr selbst zugestanden, dass er die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Er hat somit zumindest fahrlässig gehandelt, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

5.5. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde blieb mit einer verhängten Geldstrafe von € 50,- im untersten Bereich des bis € 726,- reichenden Strafrahmens. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht unbescholten, sondern vielmehr einschlägig vorbestraft (zu den GZ. VStV/921301282568/2021 und VStV/922300459684/2022). Strafmildernd waren hingegen keine Umstände zu werten.

In der anzustellenden Gesamtschau kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe somit nicht als unangemessen gewertet werden, ist es doch als allgemein bekannt anzusehen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen vermögen, sohin das geschützte Rechtsgut nicht als gering anzusehen ist. Aus diesem Grund war auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

Mangels Mindeststrafe kam eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.

5.6. Im Ergebnis war die Beschwerde deshalb unter Bindung an die tragende Rechtsanschauung im aufhebenden Erkenntnis des VwGH als unbegründet abzuweisen.

5.7. Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren im spruchgenannten Ausmaß festzusetzen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegenständlich sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG gegeben, sodass für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da mit dieser Entscheidung das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 6.3.2026 umgesetzt wird, sohin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

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